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Document 31996R0213
Council Regulation (EC) No 213/96 of 29 January 1996 on the implementation of the European Communities investment partners financial instrument for the countries of Latin America, Asia, the Mediterranean region and South Africa
Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments "EC Investment Partners" für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika
Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments "EC Investment Partners" für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika
ABl. L 28 vom 6.2.1996, p. 2–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999
Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments "EC Investment Partners" für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika
Amtsblatt Nr. L 028 vom 06/02/1996 S. 0002 - 0006
VERORDNUNG (EG) Nr. 213/96 DES RATES vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments "EC Investment Partners" für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w, auf Vorschlag der Kommission (1), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft verfolgt eine Politik der finanziellen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums sowie mit Südafrika. Zur Stärkung dieser Zusammenarbeit bedarf es unter anderem der Förderung beiderseits vorteilhafter Investitionen, insbesondere von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Der Rat hat übereinstimmend festgestellt, daß dem Privatsektor im Entwicklungsprozeß eine bedeutende Rolle zukommt. Gemeinsame Unternehmen sowie Investitionen von Unternehmen der Gemeinschaft in Entwicklungsländern können diesen Ländern gewisse Vorteile bieten, unter anderem den Transfer von Kapital, die Weitergabe von Know-how, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten und die Vermittlung von Fachwissen, die Verbesserung der Exportmöglichkeiten und die Deckung des örtlichen Bedarfs. Seit 1988 wird ein auf drei Jahre befristetes Pilotprogramm durchgeführt, das darauf abzielt, über das Finanzierungsinstrument "EC Investment Partners" (ECIP) die Errichtung von Joint Ventures zwischen Unternehmen der Gemeinschaft und Unternehmen der Länder Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums zu fördern; es wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 319/92 (3) mit Wirkung vom 1. Januar 1992 um weitere drei Jahre verlängert. Der Rechnungshof kommt in seiner gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 319/92 im Dezember 1993 abgegebenen Stellungnahme zur Anwendung von ECIP zu dem Schluß, daß dieses einem echten Bedarf entspricht, den der Markt, wenn überhaupt, nur in unzureichendem Maße berücksichtigt, und spricht spezifische Empfehlungen zur Verbesserung seines Managements aus. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Ergebnisse der unabhängigen Bewertung zur Kenntnis genommen, die ihnen im März 1994 gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 319/92 übermittelt und in der festgestellt wurde, daß ECIP sein Hauptziel erreicht hat, das in der Förderung beiderseits vorteilhafter Investitionen durch Unternehmen der Gemeinschaft und örtliche Unternehmen in Joint Venture-Gründungen zwischen der EG und örtlichen Partnern in den Ländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums besteht, und daß das ECIP-Instrument fortgeschrieben und verstärkt werden sollte. Am 25. Februar 1992 verabschiedete der Rat der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (4), und am 29. Juni 1992 die Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (5). Die Anwendung des Instruments muß fortgesetzt und ausgeweitet werden, damit die Möglichkeiten der für beide Seiten vorteilhaften Aktion in den Ländern Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums voll ausgeschöpft werden können. Der Rat stellte am 19. April 1994 fest, daß Südafrika zwecks Förderung von Gemeinschaftsinvestitionen in KMU in Südafrika Vorteile gewährt werden könnten, die denen des ECIP oder seines Nachfolgeinstruments entsprechen, und daß dafür eine spezifische Finanzierung im Rahmen dieses Instruments vorgesehen werde. Es ist notwendig, Aspekte wie Demokratie und Menschenrechte zu berücksichtigen und die Investitionen zu fördern, mit denen die Arbeitsbedingungen, insbesondere für Frauen, verbessert werden, bei denen die Arbeitnehmer nicht ausgebeutet und inakzeptable Praktiken wie Zwangsarbeit und Sklaverei ausgeschlossen werden. Eine möglichst breite Beteiligung von Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten sollte gefördert werden. Die Beteiligung aller Mitgliedstaaten am Ausbau ihrer Investitionen in den Ländern Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und in Südafrika durch Einschaltung von auf Entwicklungsprojekte spezialisierte Finanzinstitute sollte gefördert werden. In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Ländern Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und mit Südafrika führt die Gemeinschaft im Zeitraum 1995-1999 besondere Kooperationsprogramme durch, mit denen beiderseits vorteilhafte Investitionen von Unternehmen der Gemeinschaft, namentlich in Form von Joint Ventures mit örtlichen Unternehmen in den möglichen Empfängerländern, gefördert werden sollen; dazu zählen auch Dreiecksprojekte mit anderen Entwicklungsländern zur Förderung der regionalen Integration. (2) Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Möglichkeiten und Bedürfnisse erhalten vorrangig KMU Zugang zu diesem Instrument, während multinationale Großunternehmen davon ausgeschlossen sind. Artikel 2 Das Finanzinstrument "EC Instrument Partners" (ECIP), nachstehend "Instrument" genannt, bietet vier verschiedene Arten von Fazilitäten zur Finanzierung folgender Maßnahmen: 1. Ermittlung geeigneter Projekte und Partner: durch Zahlung von Zuschüssen in Höhe von maximal 50 % der anfallenden Kosten bis zu einem Hoechstbetrag von 100 000 ECU; handelt es sich jedoch um die Vorbereitung einer Privatisierung oder die Durchführung eines Build Operate and Transfer (BOT)- oder Build Operate and Own (BOO)-Projekts in den Bereichen Infrastruktur, Versorgungsbetriebe oder Umweltdienste, wobei der Empfänger eine zu dem Instrument zugelassene Landesregierung oder staatliche Organisation ist, so kann die Förderung im Rahmen dieser Fazilität auf 100 % der anfallenden Kosten bis zu einem Hoechstbetrag von 200 000 ECU erhöht werden (Fazilität Nr. 1). 2. Durchführbarkeitsstudien und sonstige Aktivitäten von Unternehmen, die die Absicht haben, Joint Ventures zu gründen oder zu investieren: durch Zahlung zinsloser Vorschüsse in Höhe von maximal 50 % der anfallenden Kosten bis zu einem Hoechstbetrag von 250 000 ECU; innerhalb dieses Rahmens können Kosten von Reisen im Vorfeld einer Durchführbarkeitsstudie mit einem Zuschuß von maximal 10 000 ECU finanziert werden (Fazilität Nr. 2). 3. Beteiligung am Kapitalbedarf des Joint Venture oder eines örtlichen Unternehmens mit Lizenzverträgen zur Abdeckung der spezifischen Investitionsrisiken in den Entwicklungsländern: Finanzierung durch Beteiligung am Eigenkapital oder durch Beteiligungsdarlehen in Höhe von maximal 20 % des Eigenkapitals des Joint Venture bis zu einem Hoechstbetrag von 1 Million ECU (Fazilität Nr. 3). 4. Personalausbildung sowie technische Hilfe und Managementberatung für bestehende oder im Aufbau befindliche Joint Ventures oder örtliche Unternehmen mit Lizenzverträgen: durch Zahlung von zinslosen Vorschüssen und Zuschüssen in Höhe von maximal 50 % der anfallenden Kosten bis zu einem Hoechstbetrag von 250 000 ECU (Fazilität Nr. 4). Die im Rahmen der Fazilitäten Nrn. 2, 3 und 4 insgesamt gewährten Beträge dürfen die Gesamtsumme von 1 Million ECU je Projekt nicht übersteigen. Artikel 3 (1) Die Kommission wählt die Finanzinstitute nach Stellungnahme des in Artikel 9 genannten Ausschusses aus dem Kreis der Entwicklungsbanken, Handelsbanken, Geschäftsbanken und Organisationen der Investitionsförderung aus. (2) Finanzinstitute, die gemäß den Kriterien des Artikels 6 Vorschläge unterbreitet haben, erheben Gebühren nach Maßgabe von Modalitäten, die von der Kommission festzulegen sind. Artikel 4 (1) Für die in Artikel 2 beschriebene Fazilität Nr. 1 werden die Finanzierungsanträge von der Institution, Vereinigung oder Organisation, die die Partner und Projekte ermittelt, entweder direkt bei der Kommission oder über ein Finanzinstitut gestellt. (2) Für die in Artikel 2 beschriebenen Fazilitäten Nrn. 2, 3 und 4 können die Anträge von den betreffenden Unternehmen nur über die in Artikel 3 genannten Finanzinstitute gestellt werden. Die Gemeinschaftsmittel werden ausschließlich über das Finanzinstitut beantragt und von diesem den beteiligten Unternehmen bereitgestellt. (3) Bei der in Artikel 2 beschriebenen Fazilität Nr. 2 sind die Finanzinstitute und die Unternehmen verpflichtet, sich das Projektrisiko zu teilen; hat die Aktion jedoch Erfolg, kann der Gemeinschaftsbeitrag für KMU auf mehr als 50 % und bis zu 100 % der Kosten angehoben werden. (4) Bei der in Artikel 2 beschriebenen Fazilität Nr. 3 muß der Finanzbeitrag der Finanzinstitute mindestens so hoch sein wie der Beitrag der Gemeinschaft. Diese Fazilität ist auf Gemeinschaftsseite den KMU vorzubehalten; Ausnahmen sind in spezifisch begründeten Fällen möglich, in denen eine besondere entwicklungspolitische Bedeutung gegeben ist, z. B. beim Technologietransfer. (5) Bei der in Artikel 2 beschriebenen Fazilität Nr. 4 werden die Kosten von Personalausbildung, technischer Hilfe und Managementberatung über zinslose Vorschüsse finanziert; allein bei KMU können die Kosten der von Dritten oder dem europäischen Partner des Joint Venture erbrachten Leistungen in den Bereichen Personalausbildung, technische Hilfe und Managementberatung im Rahmen dieser Fazilität durch Zuschüsse finanziert werden. (6) In den Rahmenverträgen, die die Kommission mit den Finanzinstituten schließt, ist ausdrücklich festzulegen, daß der Rechnungshof nach Artikel 188c des Vertrags befugt ist, die Tätigkeiten dieser Institute im Zusammenhang mit Finanzierungsvorhaben zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zu prüfen. Artikel 5 (1) Bei den im Rahmen des Instruments gewährten Mitteln handelt es sich je nach den Umständen und gemäß Artikel 2 entweder um Zuschüsse, um zinslose Vorschüsse, um Beteiligungen am Eigenkapital oder um Beteiligungsdarlehen. Beteiligungen am Eigenkapital oder Beteiligungsdarlehen werden von den Finanzinstituten grundsätzlich im eigenen Namen erworben oder bereitgestellt. In Ausnahmefällen, - in denen das Finanzinstitut aus ordnungspolitischen oder rechtlichen Gründen oder aufgrund seiner Satzung nicht im eigenen Namen tätig werden darf oder - in denen die direkte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erforderlich ist, um die Möglichkeiten der Projektträger, sonstige Finanzmittel zu beschaffen, die sie normalerweise aufgrund der besonderen politischen Lage oder der spezifischen rechtlichen Hemmnisse im Gastland des Joint Venture nicht mobilisieren könnten, entscheidend zu verbessern, kann die Kommission jedoch einem Finanzinstitut gestatten, eine direkte Beteiligung im Namen der Gemeinschaft zu halten. Für diese direkte Beteiligung kommen lediglich Projekte in Frage, die unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung, der Umwelt oder des Technologietransfers von besonderer Bedeutung sind. Die kommerziellen, industriellen, investitionspolitischen und finanziellen Entscheidungen eines im Rahmen des Instruments gegründeten Joint Venture werden ausschließlich von diesem selbst getroffen. (2) Bei der in Artikel 2 beschriebenen Fazilität Nr. 2 werden die zinslosen Vorschüsse gemäß den von der Kommission festzulegenden Modalitäten zurückgezahlt, wobei die Tilgungszeiträume so kurz wie möglich sein müssen und keinesfalls fünf Jahre überschreiten dürfen. Diese Vorschüsse sind nicht zurückzuzahlen, wenn die Ergebnisse der Aktionen negativ ausfallen. (3) Bei der in Artikel 2 beschriebenen Fazilität Nr. 3 werden die aufgrund dieses Instruments erworbenen Kapitalbeteiligungen so rasch wie möglich abgetreten, sobald das Projekt lebensfähig geworden ist, wobei die Gemeinschaftsvorschriften für eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu berücksichtigen sind. (4) Die Rückzahlung von Darlehensbeteiligungen und von Vorschüssen, die Veräußerung der Beteiligungen und die Zahlung von Zinsen und Dividenden sind mit Einziehungsanordnungen zu belegen und kommen dem Gesamthaushaltplan der Europäischen Gemeinschaften zugute. Die Verbuchung erfolgt einmal im Jahr im Anschluß an die in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehene jährliche Prüfung unter Abstimmung der Haushaltskonten zum 31. Dezember dieses Jahres, wobei die betreffenden Beträge in dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Bericht über die Durchführung ausgewiesen werden. Alle Guthaben bei Finanzinstituten werden der Gemeinschaft zurücküberwiesen, wenn das Finanzinstitut nicht mehr an dem Instrument beteiligt ist oder das Instrument nicht mehr angewandt wird. Artikel 6 (1) Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt durch das Finanzinstitut oder, im Fall der in Artikel 2 beschriebenen Fazilität Nr. 1, durch die Kommission und das Finanzinstitut im Rahmen der von der Haushaltsbehörde bereitgestellten Mittel und auf der Grundlage folgender Kriterien: a) erwartete Wirtschaftlichkeit der Investition sowie Eignung und Vertrauenswürdigkeit der Antragsteller; b) erwarteter Beitrag des Projekts zur Entwicklung, bewertet insbesondere aufgrund folgender Gesichtspunkte: - Auswirkungen auf die örtliche Wirtschaft, - Wertschöpfung, - Förderung des örtlichen Unternehmertums, - Technologie- und Know-how-Transfer und Entwicklung der eingesetzten Techniken, - Erlangen von Ausbildung und Fachwissen durch Manager und örtliche Mitarbeiter, - Auswirkungen auf die Frauen und Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen, - Schaffung örtlicher Arbeitsplätze mit Arbeitsbedingungen, die keine Ausbeutung der Beschäftigten darstellen, - Auswirkungen auf die Handels- und die Zahlungsbilanz, - Auswirkungen auf die Umwelt, - Herstellung von Produkten, die bisher kaum oder nur in schlechter Qualität erhältlich waren, und Versorgung des örtlichen Marktes mit solchen Produkten, - Verwendung örtlicher Rohstoffe und Ressourcen. (2) Die endgültige Entscheidung über die Finanzierung trifft die Kommission, die die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Kriterien, die Vereinbarkeit mit den Politiken der Gemeinschaft besonders im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sowie den Vorteil für die Gemeinschaft und das beteiligte Entwicklungsland prüft. Artikel 7 Mögliche Empfänger sind die Entwicklungsländer Lateinamerikas, Asiens und des Mittelmeerraums, denen bereits gemeinschaftliche Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zugute kommen oder die mit der Gemeinschaft regionale oder bilaterale Kooperations- oder Assoziierungsabkommen geschlossen haben, sowie Südafrika. Artikel 8 Der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Programms wird für den Zeitraum 1995-1999 auf 250 Millionen ECU festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Artikel 9 (1) Die Kommission führt das Instrument nach Maßgabe dieser Verordnung durch. (2) Bei der Erfuellung dieser Aufgabe wird die Kommission, soweit angezeigt, von dem nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 eingesetzten Ausschuß oder dem in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 genannten Ausschuß unterstützt; diese Ausschüsse behandeln für ECIP auch Angelegenheiten, die sich auf Südafrika beziehen, solange kein spezifischer Ausschuß für dieses Land besteht. (3) Nach dem Verfahren des Absatzes 4 wird über folgendes entschieden: - die Auswahl der Finanzinstitute unter Berücksichtigung ihrer Erfahrung und ihrer Fähigkeit, gemäß den in Artikel 6 festgelegten Kriterien eine Vorauswahl der Projekte zu treffen; - die Revision der Beträge und/oder der Finanzierungsbedingungen für die einzelnen Fazilitäten und des im Rahmen der Fazilitäten Nrn. 2, 3 und 4 gemäß Artikel 2 verfügbaren Gesamtbetrags in Übereinstimmung mit den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. (4) Für die in Absatz 3 genannten Bereiche unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf eines Monats nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. (5) Der Ausschuß prüft auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines seiner Mitglieder sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, und zwar insbesondere - Informationen über im Vorjahr finanzierte Projekte; - die Zuständigkeit für die in Artikel 10 vorgesehene unabhängige Bewertung; - alle weiteren Informationen, die die Kommission zu unterbreiten wünscht. (6) Zur Gewährleistung einer kohärenten Zusammenarbeit und zur Verbesserung der Komplementarität der Maßnahmen tauschen die Kommission und die Europäische Investitionsbank relevante Informationen über geplante Finanzierungen aus. (7) Die Kommission stellt sicher, daß relevante Informationen über die Anwendung von ECIP sowie vergleichbare Instrumente der Gemeinschaft wie JOPP, Alinvest, Medinvest und gegebenenfalls weitere Instrumente gebührende Berücksichtigung finden, damit bei der Förderung von Privatinvestitionen in Entwicklungsländern in abgestimmter Weise vorgegangen wird. Artikel 10 (1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Durchführung der ausgewählten Projekte und deren wirtschaftliche Ergebnisse, insbesondere das Gesamtinvestitionsvolumen, die Zahl der Joint Ventures und die der geschaffenen Arbeitsplätze, sowie über die gewährten Mittel und die Rückzahlungen an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften einschließlich einer jährlichen statistischen Übersicht über das Vorjahr. (2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 1998 die Ergebnisse einer unabhängigen Bewertung des Instruments. Anhand dieses Berichts muß beurteilt werden können, ob die Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung angewandt wurden, und eine Kosten/Nutzen-Analyse des Instruments möglich ist. (3) Unbeschadet der in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften niedergelegten Befugnisse der Kommission und des Rechnungshofs veranlaßt die Kommission jedes Jahr eine unabhängige Prüfung der Bücher der Finanzinstitute und der Leistungsempfänger der Fazilität Nr. 1 in bezug auf die erhaltenen ECIP-Mittel. Die Kommission wird in die Rahmenverträge und die spezifischen Finanzierungsabkommen spezifische Bestimmungen über Maßnahmen gegen betrügerische Praktiken einführen, namentlich einen Mechanismus für die Beitreibung von Vorschüssen, die sich nach einer solchen Prüfung nicht als voll gerechtfertigt erweisen. (4) Gegebenenfalls kann externe technische Hilfe unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, daß die finanzierte technische Hilfe eine direkte Verbindung zum besonderen Charakter des ECIP-Instruments hat und den ALAMED-Ländern sowie Südafrika unmittelbar zugute kommt. Die Kosten dieser technischen Hilfe sind auf 5 % der verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt, wobei die an die Finanzinstitute zu entrichtenden Gebühren, die auf die für jede einzelne finanzierte Aktion bereitgestellten Mittel angerechnet werden, nicht darin enthalten sind. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. AGNELLI (1) ABl. Nr. C 287 vom 15. 10. 1994, S. 7. (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 1994 (ABl. Nr. C 323 vom 21. 11. 1994, S. 497). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. Nr. C 160 vom 26. 6. 1995, S. 8) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. November 1995 (ABl. Nr. C 339 vom 18. 12. 1995). (3) ABl. Nr. L 35 vom 12. 2. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 52 vom 27. 2. 1992, S. 1. (5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 5. Verordnung geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1735/94 (ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1994, S. 6).