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Document 31996R0095

Verordnung (EG) Nr. 95/96 der Kommission vom 23. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

ABl. L 18 vom 24.1.1996, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2010; Aufgehoben durch 32010R0234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/95/oj

31996R0095

Verordnung (EG) Nr. 95/96 der Kommission vom 23. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

Amtsblatt Nr. L 018 vom 24/01/1996 S. 0010 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 95/96 DER KOMMISSION vom 23. Januar 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Durchführung von Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 regelt die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2480/95 (4), die gegen Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu treffenden Maßnahmen, insbesondere die Erhebung von Ausfuhrabgaben.

Da es sich bei der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfe im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme oder bei anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung um nichtgewerbliche Maßnahmen handelt, sind die betreffenden Ausfuhrvorgänge von der auf gewerbliche Exporte im Fall von Störungen des Getreidemarktes anzuwendenden Ausfuhrabgabe auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist deshalb durch eine entsprechende Bestimmung zu ergänzen.

Bei Vorlage entsprechender Belege ist diese Bestimmung anzuwenden auf alle Ausfuhrvorgänge zur Durchführung dieser Maßnahmen ab der erstmaligen Festsetzung von Ausfuhrabgaben nach Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 in diesem Wirtschaftsjahr durch die Verordnung (EG) Nr. 1749/95 der Kommission vom 18. Juli 1995 zur Festsetzung einer Ausfuhrabgabe auf die Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00 und 1103 11 10 (5).

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 wird der nachstehende zweite Unterabsatz eingefügt:

"Die Ausfuhrabgabe wird nicht erhoben auf Ausfuhren von Getreide und Getreideerzeugnissen zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung."

Artikel 2

Artikel 1 wird auf Antrag der Interessenten, die ihre Eigenschaft als Exporteure für die betreffenden Nahrungsmittelhilfemaßnahmen nachweisen, auf die seit dem 19. Juli 1995 durchgeführten Ausfuhren angewandt. Die gegebenenfalls auf Verlangen der zuständigen Behörden geleisteten Sicherheiten werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 147 vom 30. 6. 1995, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 256 vom 26. 10. 1995, S. 9.

(5) ABl. Nr. L 169 vom 19. 7. 1995, S. 21.

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