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Document 31996D0582

96/582/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend geklebte Glaskonstruktionen und Metallanker für Beton (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 254 vom 8.10.1996, p. 62–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/582/oj

31996D0582

96/582/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend geklebte Glaskonstruktionen und Metallanker für Beton (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 254 vom 08/10/1996 S. 0062 - 0065


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend geklebte Glaskonstruktionen und Metallanker für Beton (Text von Bedeutung für den EWR) (96/582/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob entweder für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte und Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne Überwachung, Möglichkeit 2 und Möglichkeit 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit Überwachung festgelegt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der Produkte nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 2

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.

ANHANG I

GEKLEBTE GLASKONSTRUKTIONEN (VORHANGFASSADEN)

Bausätze für geklebte Glaskonstruktionen vom Typ I, II, III und IV (1) zur Verwendung als Außenwände und Dächer.

METALLANKER ZUR VERWENDUNG IN BETON (MECHANISCHE VERBINDUNGSELEMENTE)

Metallanker zur Verwendung in Beton (hoch belastbar) zur Verankerung und/oder Unterstützung strukturaler Betonelemente oder schwerer Bauteile wie Bekleidung und Unterdecken.

(1) Typ I: Die Eigenlast der Paneele wird mechanisch auf den geklebten Rahmen und somit auf die Konstruktion übertragen. Vorrichtungen zur Abwendung von Gefahren bei Versagen des Klebers.

Typ II: Die Eigenlast der Paneele wird mechanisch auf den geklebten Rahmen und somit auf die Konstruktion übertragen. Die Übertragung aller anderen Kräfte hängt völlig vom Kleber ab.

Typ III: Die Eigenlast der Paneele wird durch den Kleber auf den geklebten Rahmen und damit auf die Konstruktion übertragen. Vorrichtungen zur Abwendung von Gefahren bei Versagen des Klebers.

Typ IV: Die Übertragung aller Kräfte, einschließlich der Eigenlast der Paneele, auf den geklebten Rahmen und damit auf die Konstruktion hängt völlig vom Kleber ab.

ANHANG II

PRODUKT

GEKLEBTE GLASKONSTRUKTIONEN (1/1)

PRODUKTFAMILIE

VORHANGFASSADEN

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck wird die EOTA gebeten, in den relevanten Leitlinien für die europäische technische Zulassung das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das System sollte darauf ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKT

METALLANKER ZUR VERWENDUNG IN BETON (1/1)

PRODUKTFAMILIE

MECHANISCHE VERBINDUNGSELEMENTE

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck wird die EOTA gebeten, in den relevanten Leitlinien für die europäische technische Zulassung das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

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