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Document 31996D0539

96/539/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Equidensperma (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 230 vom 11.9.1996, p. 23–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/539/oj

31996D0539

96/539/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Equidensperma (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 230 vom 11/09/1996 S. 0023 - 0027


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Equidensperma (Text von Bedeutung für den EWR) (96/539/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 11 Absatz 2, 17 und 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Entscheidung 94/63/EG der Kommission (3) wurde das vorläufige Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden sowie von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen.

Für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem Equidensperma in die Gemeinschaft müssen gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates die einschlägigen Tiergesundheitsbedingungen und eine Gesundheitsbescheinigung festgelegt werden.

Bestimmte Equidenseuchen können über Sperma übertragen werden. Zum Nachweis etwa vorhandener Seuchenerreger müssen daher im Rahmen spezifischer Testprogramme, denen Spenderhengste bei Umsetzungen vor und während der Zeit der Spermagewinnung zu unterziehen sind, entsprechende Untersuchungen durchgeführt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem Equidensperma, sofern die in der Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfuellt sind und diese Bescheinigung, ordnungsgemäß ausgefuellt, die Einfuhrsendung begleitet.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Oktober 1996.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. September 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

(2) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 28 vom 2. 2. 1994, S. 47.

ANHANG

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Datum angeben.

(3) Für die Sendung nicht zutreffende Programme streichen.

(4) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

13. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt von .................... (Name des Ausfuhrlandes) bestätigt, die Richtlinie 92/95/EWG gelesen zu haben und mit ihrem Inhalt vertraut zu sein, und bescheinigt, daß folgende Anforderungen erfuellt sind:

13.1. Die Besamungsstation, in der das vorstehend beschriebene Sperma zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft gewonnen, aufbereitet und gelagert wurde, erfuellt folgende Anforderungen:

13.1.1. Sie ist gemäß Anhang D Kapitel I der Richtlinie 92/65/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen und wird von dieser überwacht;

13.1.2. sie liegt im Hoheitsbegiet bzw. - im Fall der Regionalisierung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 90/426/EWG - in einem Teil des Hoheitsgebiets (1) des Ausfuhrlandes, das am Tag der Spermagewinnung bis zum Tag der Spermaversendung frei war von

- Afrikanischer Pferdepest im Sinne der EG-Gesetzgebung,

- Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis in den letzten 2 Jahren,

- Rotz in den letzten 6 Monaten,

- Beschälseuche in den letzten 6 Monaten;

13.1.3. sie war in den 30 Tagen vor der Spermagewinnung und bis zum Tag der Spermaversendung nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt und einer der folgenden Maßnahmen unterworfen:

13.1.3.1. sofern nicht alle Tiere der im Betrieb befindlichen seuchenempfänglichen Arten getötet wurden, dauerte die Sperre

- 6 Monate, beginnend mit dem Tag der Tötung der erkrankten Equiden, im Fall von Pferdeenzephalomyelitis,

- die erforderliche Zeit für ein Negativergebnis zweier Coggins-Tests, denen im Abstand von 3 Monaten alle nach der Tötung der infizierten Tiere verbleibenden Equiden unterzogen werden, im Fall der Infektiösen Anämie der Einhufer,

- 6 Monate im Fall von vesikulärer Stomatitis,

- 1 Monat, nach dem Tag der letzten Seuchenmeldung, im Fall von Tollwut,

- 15 Tage, nach dem Tag der letzten Seuchenmeldung, im Fall von Milzbrand;

13.1.3.2. sofern alle der im Betrieb befindlichen Tiere der seuchenempfänglichen Arten getötet und die Betriebsräumlichkeiten desinfiziert wurden, dauerte die Sperre 30 Tage, bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand, beginnend mit dem Tag der im Anschluß an die unschädliche Beseitigung der Tiere einwandfrei durchgeführten Enddesinfektion;

13.1.4. in den 30 Tagen vor der Spermagewinnung und bis zum Tag der Spermaversendung wurden in ihr nur Equiden gehalten, die frei von klinischen Anzeichen der Infektiösen Arteriitis des Pferdes und Ansteckender Gebärmutterentzündung (CEM) waren.

13.2. Die in der Station befindlichen Spenderhengste und alle anderen Equiden erfuellten vor ihrer Aufnahme in die Station folgende Anforderungen:

13.2.1. Sie wurden 3 Monate lang bzw. - falls sie direkt aus einem Mitgliedstaat in die Station verbracht wurden - seit dem Tag ihrer Verbringung ununterbrochen im Hoheitsgebiet bzw. - im Fall der Regionalisierung - in einem Teil des Hoheitsgebiets (1) des Ausfuhrlandes gehalten, das während dieser Zeit frei war von

- Afrikanischer Pferdepest im Sinne der EG-Gesetzgebung,

- Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis in den letzten 2 Jahren,

- Rotz in den letzten 6 Monaten,

- Beschälseuche in den letzten 6 Monaten;

13.2.2. sie stammten entweder aus dem Ausfuhrland, das am Tag der Aufnahme der Tiere in die Station seit 6 Monaten frei war von vesikulärer Stomatitis,

oder

sie wurden anhand einer am .................... (2) gezogenen Blutprobe im Virusneutralisationstest, der in den 14 Tagen vor ihrer Einstellung in die Station mit einer Serumverdünnung von 1: 12 durchgeführt wurde, mit Negativbefund auf vesikuläre Stomatitis untersucht (1);

13.2.3. sie stammten aus Betrieben, die am Tag der Aufnahme der Tiere in die Station die Anforderungen gemäß Nummer 13.1.3 erfuellten.

13.3. Das vorstehend beschriebene Sperma wurde von Spenderhengsten gewonnen, die folgende Anforderungen erfuellen:

13.3.1. Sie zeigten am Tag der Spermagewinnung keinerlei klinische Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit;

13.3.2. sie wurden zumindest in den 30 Tagen vor der Spermagewinnung nicht zum Natursprung eingesetzt;

13.3.3. sie wurden in den 30 Tagen vor der Spermagewinnung ausschließlich in Betrieben gehalten, in denen keine Equiden klinische Anzeichen von Infektiöser Arteriitis des Pferdes zeigten;

13.3.4. sie wurden in den 60 Tagen vor der Spermagewinnung ausschließlich in Betrieben gehalten, in denen keine Equiden klinische Anzeichen von Ansteckender Gebärmutterentzündung (CEM) zeigten;

13.3.5. sie sind nach besten Wissen und Gewissen in den 15 Tagen unmittelbar vor der Spermagewinnung nicht mit Equiden in Berührung gekommen, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden;

13.3.6. sie wurden folgenden Untersuchungen unterzogen, wobei die Analysen in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor nach einem der Testprogramme gemäß Nummer 13.3.7 durchgeführt wurden:

13.3.6.1. einem Agargel-Immunodiffusionstest (Coggins-Test) auf Infektiöse Anämie der Einhufer mit Negativbefund,

13.3.6.2. einem Serumneutralisationstest auf Infektiöse Arteriitis des Pferdes bei einer Serumverdünnung von 1:4 mit Negativbefund

oder

einem Virusisolationstest auf Infektiöse Arteriitis des Pferdes anhand einer Aliquote des gesamten Spermas mit Negativbefund,

13.3.6.3. einem Test auf Ansteckende Gebärmutterentzündung (CEM), zweimal durchgeführt im Abstand von 7 Tagen, durch Isolation von Taylorella equigenitalis aus Präejakulationsfluessigkeit oder Spermaproben und aus Genitalabstrichen, die zumindest an der Penisscheide, der Harnröhre und der Urethralrinne vorgenommen werden, jeweils mit Negativbefund;

13.3.7. sie fielen unter eines der folgenden Testprogramme (3):

13.3.7.1. Der Spenderhengst wurde zumindest in den 30 Tagen vor sowie während der Zeit der Spermagewinnung ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, und während dieser Zeit sind keine in der Station eingestellten Equiden unmittelbar mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus als die Spenderhengste in Berührung gekommen:

Frühestens 14 Tage nach der Einstellung der Tiere in die Station, zumindest jedoch zu Beginn der Zuchtsaison, wurden die unter Punkt 13.3.6 vorgegebenen Tests anhand von Proben durchgeführt, die am .................... (2) und am .................... (2), entnommen wurden;

13.3.7.2. der Spenderhengst wurde nicht ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, oder andere Equiden in der Station sind unmittelbar mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus als die Spenderhengste in Berührung gekommen: In den 14 Tagen vor der ersten Spermagewinnung, zumindest jedoch zu Beginn der Zuchtsaison, wurden die unter Punkt 13.3.6 vorgegebenen Tests anhand von Proben durchgeführt, die am .................... (2) und am .................... (2) entnommen wurden. Der unter Nummer 13.3.6.1 vorgegebene Test wurde zuletzt am .................... (2) anhand einer Blutprobe durchgeführt, die spätestens 120 Tage vor dem Tag der Spermagewinnung entnommen wurde.

Entweder wurde spätestens 30 Tage vor dem Tag der Spermagewinnung am .................... (2) der unter Nummer 13.3.6.2 vorgegebene Test durchgeführt (1),

oder

es wurde im Virusisolationstest, der spätestens 1 Jahr vor der Spermagewinnung am .................... (2) durchgeführt wurde, bestätigt, daß der seropositive Hengst nicht Ausscheider des Virus der Infektiösen Arteriitis des Pferdes ist (1);

13.3.7.3. Die unter Nummer 13.3.6 vorgegebenen Tests wurden während der für gefrorenes Sperma obligatorischen 30-tägigen Lagerung und frühestens 14 Tage nach der Spermagewinnung anhand von Proben durchgeführt, die am .................... (2) und am .................... (2) entnommen wurden.

13.4. Das vorstehend beschriebene Sperma wurde nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs D Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert.

Ausgestellt in am

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (4)

Amtssiegel (4)

(Name und Qualifikationen des Unterzeichneten in Großbuchstaben)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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