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Document 31996D0500

    96/500/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung bzw. amtlichen Erklärung für die Einfuhr von Feder- und Schalenwildtrophäen, die keiner vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 203 vom 13.8.1996, p. 13–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0433

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/500/oj

    31996D0500

    96/500/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung bzw. amtlichen Erklärung für die Einfuhr von Feder- und Schalenwildtrophäen, die keiner vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 203 vom 13/08/1996 S. 0013 - 0017


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung bzw. amtlichen Erklärung für die Einfuhr von Feder- und Schalenwildtrophäen, die keiner vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (96/500/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/405/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Anhang I Kapitel 13 der Richtlinie 92/118/EWG, geändert durch die Entscheidung 94/466/EG der Kommission (3), sind die Einfuhrvorschriften für Jagdtrophäen festgelegt.

    Um zu gewährleisten, daß die Einfuhrvorschriften für Feder- und Schalenwildtrophäen, die keiner vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, effektiv eingehalten werden, sind entsprechende Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen festzulegen.

    Da es sich um eine neue Bescheinigungsregelung handelt, sollte ein bestimmter Zeitraum für ihre Anwendung festgelegt werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr behandelter Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild in Form von Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, behaarten bzw. befiederten Häuten oder Fellen aus Drittländern nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

    - Den Erzeugnissendungen liegt eine Bescheinigung/Erklärung nach dem Muster in Anhang A dieser Entscheidung bei, und

    - trocken- oder naßgesalzene Häute, die auf dem Seeweg befördert werden, befinden sich am Tag der Einfuhr seit mindestens 14 Tagen in gesalzenem Zustand.

    (2) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden völlig unbehandelten Feder- und Schalenwildtrophäen aus den in dem Verzeichnis gemäß der Entscheidung 94/86/EG der Kommission (4) aufgelisteten Drittländern, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingeführt werden dürfen, sofern den Erzeugnissendungen eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang B dieser Entscheidung beiliegt.

    (3) Diese Veterinärbescheinigung besteht aus einem einzelnen Blatt und ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats auszufuellen, in dem die Einfuhrkontrolle stattfindet.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 1997.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Juli 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    (2) ABl. Nr. L 165 vom 4. 7. 1996, S. 40.

    (3) ABl. Nr. L 190 vom 26. 7. 1994, S. 26.

    (4) ABl. Nr. L 44 vom 17. 2. 1994, S. 33.

    ANHANG A

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    BESCHEINIGUNG/ERKLÄRUNG

    für behandelte Feder- und Schalenwildtrophäen in Form von Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen, die zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

    Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung/Erklärung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten.

    Bestimmungsland:

    Bezugsnummer der Bescheinigung/Erklärung:

    Ausfuhrland:

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    I. Angaben zur Identifizierung der Jagdtrophäen

    Jagdtrophäen von: (Tierart)

    Art der Trophäen:

    - ausschließlich Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Zähne, Geweihe (1):

    - ausschließlich Häute oder Felle (1):

    Art der Verpackung:

    - Anzahl der Teile/Packstücke:

    Bezugsnummer der CITES-Bescheinigung (1):

    II. Bestimmung der Jagdtrophäen

    Die Trophäen werden versandt

    von

    (Verladeort)

    nach (Bestimmungsland)

    mit folgendem Transportmittel:

    Plombennummer (2):

    Name und Anschrift des Senders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    III. Bescheinigung

    Die unterzeichnete zuständige amtliche Person bescheinigt folgendes:

    Die vorstehend beschriebenen Jagdtrophäen erfuellen folgende Anforderungen:

    a) Sie wurden unmittelbar nach ihrer Behandlung und ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, in Berührung gekommen zu sein, einzeln in transparenten Umschließungen verpackt, um jede spätere Kontamination auszuschließen;

    b) ausschließlich aus Häuten oder Fellen (1) bestehende Jagdtrophäen

    - wurden getrocknet (1);

    - wurden mindestens 14 Tage vor ihrem Versand trocken- oder naßgesalzen (1);

    - wurden am ........... (Datum) trocken- oder naßgesalzen, werden laut Erklärung des Transportunternehmers auf dem Seeweg befördert, und die Dauer des Seetransports gewährleistet, daß die Trophäen am Tag der Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft seit mindestens 14 Tage gesalzen sind (1);

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Fakultativ.

    c) ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen oder Zähnen bestehende Jagdtrophäen (1)

    - wurden für eine angemessene Zeit in kochendes Wasser getaucht, um zu gewährleisten, daß die Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe oder Zähne frei von Geweberesten sind;

    - wurden mit einem von der zuständigen Behörde des Versandlands zugelassenen Mittel und - im Falle von Knochenteilen - insbesondere mit Wasserstoffperoxid desinfiziert.

    Ausgestellt in ,

    (Ort) am (Datum)

    (Unterschrift der zuständigen amtlichen Person) (2)

    Amtssiegel (2)

    (Name, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG B

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    VETERINÄRBESCHEINIGUNG

    für aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Feder- und Schalenwildtrophäen, die zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

    Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten.

    Bestimmungsland:

    Bezugsnummer der amtlichen Bescheinigung:

    Ausfuhrland:

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    I. Angaben zur Identifizierung der Jagdtrophäen

    Jagdtrophäen von: (Tierart)

    Art der Verpackung:

    Anzahl der Teile/Packstücke:

    Bezugsnummer der CITES-Bescheinigung (1):

    II. Bestimmung der Jagdtrophäen

    Die Trophäen werden versandt

    von

    (Verladeort)

    nach

    (Bestimmungsland)

    mit folgendem Transportmittel:

    Plombennummer (2):

    Name und Anschrift des Senders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    III. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

    1. In bezug auf Schalenwildtrophäen, ausgenommen Schwarzwildtrophäen, sind folgende Anforderungen erfuellt (1):

    a) ,

    (Ausfuhrland) Region , war während der

    letzten 12 Monate frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest und während dieses Zeitraums ist gegen keine dieser Krankheiten geimpft worden;

    b) die vorstehend beschriebenen Jagdtrophäen

    - stammen von Tieren, die erlegt wurden im Hoheitsgebiet von (Ausfuhrland)

    Region ,

    das/die für die Ausfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Haustierarten zugelassen ist und das/die in den letzten 60 Tagen nicht wegen Auftretens von Krankheiten, für die die betreffenden Tiere empfänglich sind, gesperrt war;

    - stammen von Tieren, die in mindestens 20 Kilometer Entfernung zur Grenze eines anderen Drittlands oder Teils eines Drittlands erlegt wurden, das zur Ausfuhr unbehandelter Trophäen von anderem Schalenwild als Schwarzwild in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist.

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Fakultativ.

    2. In bezug auf Schwarzwildtrophäen sind folgende Anforderungen erfuellt (1):

    a) (Ausfuhrland) war während der letzten 12 Monate frei

    von Klassischer und Afrikanischer Schweinepest, Vesikulärer Schweinekrankheit, Maul- und Klauenseuche und Ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), und während dieses Zeitraums ist gegen keine dieser Krankheiten geimpft worden;

    b) die vorstehend beschriebenen Jagdtrophäen

    - stammen von Tieren, die erlegt wurden im Hoheitsgebiet von (Ausfuhrland)

    das für die Ausfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Haustierart zugelassen ist und das in den letzten 60 Tagen nicht wegen Auftretens von Krankheiten, für die Schweine empfänglich sind, gesperrt war;

    - stammen von Tieren, die in mindestens 20 Kilometer Entfernung zur Grenze eines anderen Drittlands oder Teils eines Drittlands erlegt wurden, das zur Ausfuhr unbehandelter Schwarzwildtrophäen in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist.

    3. In bezug auf Jagdtrophäen von Einhufern sind folgende Anforderungen erfuellt (1):

    - Die vorstehend beschriebenen Jagdtrophäen stammen von freilebenden Einhufern, die im Hoheitsgebiet von erlegt wurden.

    (Ausfuhrland) 4. In bezug auf Federwildtrophäen sind folgende Anforderungen erfuellt (1):

    a) ,

    (Ausfuhrland) Region ,

    ist frei von Gefluegelpest und Newcastle-Krankheit;

    b) die vorstehend beschriebenen Jagdtrophäen erfuellen folgende Anforderungen: Sie stammen von Federwild, das erlegt wurde im Hoheitsgebiet von ,

    (Ausfuhrland) Region ,

    das in den letzten 30 Tagen nicht wegen Auftretens von Krankheiten, für die Federwild empfänglich ist, gesperrt war.

    5. Die vorstehend beschriebenen Jagdtrophäen erfuellen folgende Anforderungen: Sie wurden ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, in Berührung gekommen zu sein, einzeln in transparenten Umschließungen verpackt, die jede spätere Kontamination ausschließen.

    Ausgestellt in ,

    (Ort) am (Datum)

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (2)

    Amtssiegel (2)

    (Name, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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