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Document 31996D0398

    96/398/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 1996 über einen Antrag Belgiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    ABl. L 164 vom 3.7.1996, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/06/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/398/oj

    31996D0398

    96/398/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 1996 über einen Antrag Belgiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 164 vom 03/07/1996 S. 0019 - 0019


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juni 1996 über einen Antrag Belgiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (96/398/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Belgien hat am 21. Februar 1996 einen der Kommission am 23. Februar 1996 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG durch die Kommission gestellt. Diesem Antrag lag ein Bericht mit den nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erforderlichen Angaben bei. Der Antrag betrifft den Einbau von zwei Typen einer dritten Bremsleuchte der Art, wie sie in der Regelung ECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) Nr. 7 unter der Kategorie ECE S 3 aufgeführt und gemäß der Regelung ECE Nr. 48 eingebaut werden, in einen Fahrzeugtyp und drei von diesem Typ abgeleitete Varianten.

    Die im Antrag angeführten Gründe, nach denen solche Bremsleuchten sowie deren Einbau weder den Anforderungen der Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/516/EWG der Kommission (4), noch denen der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission (6), entsprechen, sind zutreffend. Die Beschreibungen der Prüfungen und Prüfergebnisse sowie die Übereinstimmung mit den Regelungen ECE Nrn. 7 und 48 lassen jedoch darauf schließen, daß ein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

    Die betreffenden Richtlinien werden geändert werden, um die Herstellung und den Einbau solcher Bremsleuchten zu ermöglichen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Kraftfahrzeugsektor an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Antrag Belgiens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für die Herstellung und den Einbau von zwei Typen einer dritten Bremsleuchte der Kategorie ECE S 3 der Regelung ECE Nr. 7 gemäß der Regelung ECE Nr. 48 in den Fahrzeugtyp sowie dessen drei Varianten wird stattgegeben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Brüssel, den 19. Juni 1996

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 266 vom 8. 11. 1995, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54.

    (4) ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 17.

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