Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996D0397

    96/397/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 1996 über einen Antrag Italiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    ABl. L 164 vom 3.7.1996, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/06/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/397/oj

    31996D0397

    96/397/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 1996 über einen Antrag Italiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 164 vom 03/07/1996 S. 0018 - 0018


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juni 1996 über einen Antrag Italiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der italienische Text ist verbindlich) (96/397/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Italien hat am 1. März 1996 einen der Kommission am 4. März 1996 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG durch die Kommission gestellt. Dieser Antrag enthielt die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erforderlichen Angaben. Der Antrag betrifft den Einbau einer dritten Bremsleuchte der Art, wie sie unter der Kategorie ECE S3 in der Regelung ECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) Nr. 7 aufgeführt ist und gemäß der Regelung ECE Nr. 48 eingebaut wird, in einen Kraftfahrzeugtyp.

    Die im Antrag angeführten Gründe, nach denen solche Bremsleuchten sowie deren Einbau nicht den Anforderungen der Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/516/EWG der Kommission (4), sowie der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission (6), entsprechen, sind zutreffend. Die Beschreibung der Prüfungen und Prüfergebnisse sowie die Übereinstimmung mit den Regelungen ECE Nrn. 7 und 48 lassen jedoch darauf schließen, daß ein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

    Die betreffenden Richtlinien werden geändert werden, um die Herstellung und den Einbau solcher Bremsleuchten zu ermöglichen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Antrag Italiens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für die Herstellung und den Einbau einer dritten Bremsleuchte der Kategorie ECE S3 der Regelung ECE Nr. 7 gemäß der Regelung ECE Nr. 48 in den Fahrzeugtyp wird stattgegeben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 19. Juni 1996

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 266 vom 8. 11. 1995, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54.

    (4) ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 17.

    Top