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Document 31996D0223

    96/223/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1995 über die vorläufige Anwendung von zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern geschlossenen Abkommen über den Handel mit Textilwaren

    ABl. L 81 vom 30.3.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/223(1)/oj

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    31996D0223

    96/223/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1995 über die vorläufige Anwendung von zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern geschlossenen Abkommen über den Handel mit Textilwaren

    Amtsblatt Nr. L 081 vom 30/03/1996 S. 0001 - 0002


    BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1995 über die vorläufige Anwendung von zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern geschlossenen Abkommen über den Handel mit Textilwaren (96/223/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft bilaterale Abkommen in Form von Notenwechseln ausgehandelt, die die bestehenden bilateralen Abkommen, Vereinbarungen und Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern anpassen, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Rechnung zu tragen, wie in den Artikeln 75, 100 und 127 der dem Beitrittsvertrag von 1994 beigefügten Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge vorgesehen ist.

    Es empfiehlt sich, die bilateralen Abkommen bis zum Abschluß der für ihren Abschluß erforderlichen Verfahren ab 1. Januar 1995 vorläufig anzuwenden, soweit sie von den Partnerländern ebenfalls vorläufig angewendet werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die bilateralen Abkommen in Form von Notenwechseln, die die bestehenden bilateralen Abkommen, Vereinbarungen und Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern anpassen, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Rechnung zu tragen, zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den jeweiligen Drittländern, wie sie im Anhang zu diesem Beschluß aufgeführt sind, andererseits werden bis zu ihrem förmlichen Abschluß ab 1. Januar 1995 vorläufig angewendet, sofern auch die Partnerländer sie vorläufig anwenden.

    Artikel 2

    Die Texte der paraphierten Abkommen sind diesem Beschluß beigefügt.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. ATIENZA SERNA

    ANHANG

    LISTE DER LÄNDER

    ALBANIEN

    ARMENIEN

    ASERBAIDSCHAN

    GEORGIEN

    KASACHSTAN

    LETTLAND

    MOLDAU

    RUSSISCHE FÖDERATION

    SLOWENIEN

    THAILAND

    USBEKISTAN

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