Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996D0092

    96/92/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse zur Berücksichtigung bestimmter Erzeugnisse aus Uruguay (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 21 vom 27.1.1996, p. 71–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/92/oj

    31996D0092

    96/92/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse zur Berücksichtigung bestimmter Erzeugnisse aus Uruguay (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 021 vom 27/01/1996 S. 0071 - 0071


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse zur Berücksichtigung bestimmter Erzeugnisse aus Uruguay (Text von Bedeutung für den EWR) (96/92/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 21a und 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse sind festgelegt in der Entscheidung 91/449/EWG (2) der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/140/EG (3).

    Seit Juni 1990 sind in Uruguay amtlich keine Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Seit dem 15. Juni 1995 ist nicht gegen diese Krankheit geimpft worden. Für den Fall eines Wiederauftretens der Krankheit haben die zuständigen Behörden des Landes die Beseitigung und Vernichtung der an Maul- und Klauenseuche erkrankten Tiere vorgesehen.

    Die Einfuhr der verschiedenen Kategorien von Fleischprodukten hängt jeweils von der Tierseuchenlage des produzierenden Drittlandes ab.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 91/449/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Im Anhang A, zweiter Teil wird folgendes Land hinzugefügt:

    "Uruguay (mit Ausnahme von Erzeugnissen aus Schweinefleisch)".

    2. Im Anhang E, zweiter Teil wird folgendes Land gestrichen:

    "Uruguay".

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Januar 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 28.

    (3) ABl. Nr. L 91 vom 22. 4. 1995, S. 56.

    Top