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Document 31996D0090

96/90/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Januar 1996 zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 82/530/EWG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, der Regierung Insel Man zu gestatten, bei Schaf- und Rindfleisch eine besondere Einfuhrlizenzregelung anzuwenden

ABl. L 21 vom 27.1.1996, p. 67–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/90/oj

31996D0090

96/90/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Januar 1996 zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 82/530/EWG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, der Regierung Insel Man zu gestatten, bei Schaf- und Rindfleisch eine besondere Einfuhrlizenzregelung anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 021 vom 27/01/1996 S. 0067 - 0068


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Januar 1996 zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 82/530/EWG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, der Regierung Insel Man zu gestatten, bei Schaf- und Rindfleisch eine besondere Einfuhrlizenzregelung anzuwenden (96/90/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte von 1972, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaftsregeln für den Drittländerhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, gelten für die Insel Man gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte von 1972 und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (1).

Die Viehhaltung hat Tradition auf der Insel Man und spielt eine bedeutende Rolle in der dortigen Landwirtschaft.

Vor Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch in der Gemeinschaft wandte die Insel Man als Teil ihrer örtlichen Marktorganisation bestimmte Mechanismen zur Steuerung der Schaffleischeinfuhren an, um die Belieferung des Handels sicherzustellen und gleichzeitig nachteilige Auswirkungen auf die Struktur der Schaffleischerzeugung und indirekt auf die Rindfleischerzeugung sowie auf das eigene System zur Stützung der Landwirtschaft abzuwenden.

Daher wurde das Vereinigte Königreich mit der Entscheidung 82/530/EWG (2) ermächtigt, der Regierung der Insel Man zu gestatten, eine besondere Einfuhrlizenzregelung auf Schaf- und Rindfleisch aus Drittländern und aus den Mitgliedstaaten anzuwenden, wobei die den Handel mit Drittländern betreffenden Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3) und der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (4) unberührt bleiben. Diese Ermächtigung wurde für einen Zeitraum gewährt, der am 31. Januar 1996 endet.

Die Gemeinschaft hat sich in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft (5) verpflichtet, die besonderen Handelsvereinbarungen mit Drittländern über die Einfuhren von Schaf- und Rindfleisch durch eine Quotenregelung mit Null-Zollsätzen zu ersetzen. Dieses System gilt auch für die Insel Man, wobei die Bestimmungen über die Beziehungen zwischen der Insel und der Gemeinschaft einzuhalten sind.

Angesichts der Erfahrungen, die bei der Anwendung der Entscheidung 82/530/EWG gewonnen wurden, empfiehlt es sich, das System der besonderen Einfuhrlizenzen für einen weiteren Zeitraum beizubehalten; gleichzeitig sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Lage vor Ablauf des Verlängerungszeitraums unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft erneut zu prüfen.

Artikel 2 der Entscheidung 82/530/EWG ist daher zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 82/530/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2000.

Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Juli 2000 einen Bericht über die Anwendung des Systems sowie etwaige Vorschläge zur Beibehaltung oder Änderung dieser Entscheidung vor."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. LUCCHETTI

(1) ABl. Nr. L 68 vom 15. 3. 1973, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 7. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/153/EWG (ABl. Nr. L 65 vom 11. 3. 1992, S. 33).

(3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 424/95 (ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2).

(4) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/95 (ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 22.

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