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Document 31995R2963

    Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2963/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

    ABl. L 310 vom 22.12.1995, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2963/oj

    31995R2963

    Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2963/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

    Amtsblatt Nr. L 310 vom 22/12/1995 S. 0001 - 0004


    VERORDNUNG (EG, EURATOM, EGKS) Nr. 2963/95 DES RATES vom 18. Dezember 1995 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und den Anhang XI des Status sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung der nachstehenden Gründe:

    Nach Überprüfung des Besoldungsniveaus der Beamten und sonstigen Bediensteten anhand des Berichts der Kommission erscheint es angezeigt, die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung 1995 anzugleichen.

    Nach Maßgabe von Anhang XI zum Statut werden im Zuge der jährlichen Angleichung für das Haushaltsjahr 1996 vor dem 31. Dezember 1996 und rückwirkend zum 1. Juli 1996 die Berichtigungskoeffizienten neu festgesetzt.

    Die neuen Berichtigungskoeffizienten könnten dazu führen, daß Dienst- und Versorgungsbezüge für einen Teil des Haushaltsjahres 1996, die bereits nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ausgezahlt wurden, (nach oben oder unten) rückwirkend angepaßt werden müssen.

    Es ist daher vorzusehen, daß für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Inkrafttreten des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 1996 die im Fall einer Anhebung der Berichtigungskoeffizienten geschuldeten Beträge im Wege einer Nachzahlung überwiesen bzw. die im Fall einer Senkung der Koeffizienten zuviel gezahlten Beträge wiedereingezogen werden.

    Im Fall der etwaigen Wiedereinziehung ist eine zeitliche Staffelung über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab Inkrafttreten des Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 1996 vorzusehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1995:

    a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) - wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 6 267 BFR durch den Betrag von 6 336 BFR ersetzt;

    - wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 8 071 BFR durch den Betrag von 8 160 BFR ersetzt;

    - wird in Artikel 69 Satz 2 des Statuts und in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 14 419 BFR durch den Betrag von 14 578 BFR ersetzt;

    - wird in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 7 213 BFR durch den Betrag von 7 292 BFR ersetzt.

    Artikel 2

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII zum Statut vorgesehene Pauschalzulage:

    - 3 803 BFR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und C 5,

    - 5 830 BFR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C 3.

    Artikel 4

    Die zum 1. Juli 1995 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden ab diesem Zeitpunkt anhand der gemäß Artikel 1 Buchstabe a) dieser Verordnung geänderten Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts berechnet.

    Artikel 5

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wird das in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannte Datum "1. Juli 1994" durch das Datum "1. Juli 1995" ersetzt.

    Artikel 6

    (1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Gemäß Anhang XI zum Statut kann der Rat erforderlichenfalls bis zum 31. Dezember 1996 eine Verordnung zur Änderung dieser Berichtigungskoeffizienten und zu ihrer Neufestsetzung mit Wirkung vom 1. Juli 1996 erlassen. Die Organe nehmen dann rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Inkrafttreten des Angleichungsbeschlusses 1996 eine entsprechende Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge nach oben oder nach unten vor.

    Bringt diese rückwirkende Anpassung eine Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge mit sich, so kann diese zeitlich gestaffelt erfolgen, und zwar innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses über die jährliche Angleichung für 1996.

    (3) Die auf die Versorgungsbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt. Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 (3) finden weiterhin Anwendung.

    Artikel 7

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut durch folgende Tabelle ersetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 8

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (4) vorgesehen sind, auf 11 023, 16 637, 18 191 und 24 801 BFR festgesetzt.

    Artikel 9

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (5) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 3,944527 angewandt.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES

    (1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 191 vom 22. 7. 1988, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 38 vom 13. 2. 1976, S. 1. Verordnung ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. Nr. L 124 vom 13. 5. 1987, S. 6) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 (ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 1).

    (5) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 (ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 1).

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