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Document 31995R1816

Verordnung (EG) Nr. 1816/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden

ABl. L 175 vom 27.7.1995, pp. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995; Aufgehoben durch 395R3017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1816/oj

31995R1816

Verordnung (EG) Nr. 1816/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden

Amtsblatt Nr. L 175 vom 27/07/1995 S. 0021 - 0022


VERORDNUNG (EG) Nr. 1816/95 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (1), und insbesondere auf Artikel 3 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist notwendig, die Mengen festzulegen, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 erster Unterabsatz der genannten Verordnung den traditionellen Begünstigten vorbehalten sind.

Es ist notwendig, mit Wirkung vom 1. Januar 1995 die Hoechstmengen festzulegen, die in Artikel 3 Absatz 5 vierter Unterabsatz der genannten Verordnung vorgesehen sind, da die Zuteilung der Beträge aufgrund von Hoechstmengen in der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 3036/94 vorgesehen ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textilien -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 erhält ein traditioneller Begünstigter für die betreffende Kategorie und das betreffende Drittland eine Menge zugeteilt, die der Gesamtmenge entspricht, für die er passive Veredelungsverkehre durchgeführt hat. Als durchgeführte Veredelungsverkehre gelten solche, in denen Veredelungserzeugnisse einer bestimmten Kategorie und eines bestimmten Veredelungslandes - nach Wahl des Antragstellers - im Laufe des Jahres 1993 oder 1994 im Rahmen des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs wiedereingeführt worden sind.

Artikel 2

Die im Artikel 3 Absatz 5 vierter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 erwähnten Hoechstmengen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 1995

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 322 vom 15. 12. 1994, S. 1.

ANHANG

Hoechstmengen gemäß Artikel 3 Absatz 5 vierter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 3036/94

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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