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Document 31995R1501

    Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

    ABl. L 147 vom 30.6.1995, p. 7–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2010; Aufgehoben durch 32010R0234

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1501/oj

    31995R1501

    Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

    Amtsblatt Nr. L 147 vom 30/06/1995 S. 0007 - 0012


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1501/95 DER KOMMISSION vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 16 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Für die der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unterliegenden Erzeugnisse müssen die Ausfuhrerstattungen, die Berichtigungsbeträge sowie die im Fall von Marktstörungen als Sondermaßnahme erhobenen Ausfuhrabgaben nach bestimmten Kriterien festgesetzt werden, die es ermöglichen, den Unterschied zwischen den Notierungen und Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt auszugleichen.

    Da die Preise, zu denen Getreide von den einzelnen Ausfuhrländern auf dem Weltmarkt angeboten wird, unterschiedlich sind, ist die Erstattung insbesondere unter Berücksichtigung der Heranführungskosten so festzusetzen, daß dem Unterschied zwischen den repräsentativen Preisen der Gemeinschaft und den günstigsten Notierungen und Preisen auf dem Weltmarkt Rechnung getragen wird.

    Um die Ausfuhr von Mehl-, Grob- und Feingrieß sowie Malz zu ermöglichen, sind bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags zum einen die Preise für das Grundgetreide, die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Mengen sowie der Wert der Nebenerzeugnisse und zum anderen die Möglichkeiten und Bedingungen des Verkaufs dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt zu berücksichtigen.

    Für die Anwendung des Instruments der Berichtigungsbeträge gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 muß es möglich sein, diese Beträge je nach der Bestimmung der auszuführenden Erzeugnisse abzustufen.

    Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Gemeinschaftsmittel und unter Berücksichtigung der Ausfuhrmöglichkeiten ist vorzusehen, daß die Ausfuhrerstattungen und die Ausfuhrabgaben für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, die sich auf eine bestimmte Menge bezieht.

    Um die Gleichbehandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Ausschreibungen nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen. Zu diesem Zweck ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften neben der Entscheidung über die Eröffnung der Ausschreibung auch eine Ausschreibungsbekanntmachung zu veröffentlichen.

    Die Angebote müssen die für ihre Beurteilung erforderlichen Angaben sowie bestimmte förmliche Verpflichtungen enthalten.

    Es ist angezeigt, eine Hoechstausfuhrerstattung bzw. eine Mindesausfuhrabgabe festzusetzen. Auf diese Weise können alle von dieser Festsetzung betroffenen Mengen zugeschlagen werden.

    Es können sich Marktsituationen ergeben, in denen es die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr erfordern, keine Hoechstausfuhrerstattung und keine Mindestausfuhrabgabe festzusetzen, sondern die Ausschreibung nicht weiterzuverfolgen.

    Eine Ausschreibungssicherheit soll gewährleisten, daß für die ausgeführten Mengen die im Rahmen der Ausschreibung erteilte Lizenz verwendet wird. Diese Verpflichtung kann nur erfuelt werden, solange das Angebot aufrechterhalten bleibt. Wird das Angebot zurückgezogen, so verfällt die Ausschreibungssicherheit.

    Es empfiehlt sich, die Einzelheiten der Benachrichtigung der Bieter über die Ausschreibungsergebnisse sowie über die Erteilung der zur Ausfuhr der zugeschlagenen Mengen notwendigen Lizenz zu regeln.

    Zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse ist eine pauschale Bewertungsmethode zu verwenden, um keine Kontrollen zur Aufdeckung geringfügiger, für die Qualität des Erzeugnisses unerheblicher Schwankungen der eingesetzten Mengen an Grundstoffen durchführen zu müssen. Als wirksamste Technik zur Ermittlung der Grundgetreidemengen hat sich die Analyse des Aschegehalts des Enderzeugnisses erwiesen. Es ist dafür zu sorgen, daß diese Analyse in der gesamten Gemeinschaft nach der gleichen Methode durchgeführt wird.

    Die Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Getreide, das aus Drittländern eingeführt wird, um danach wieder in Drittländer ausgeführt zu werden, erscheint nicht gerechtfertigt. Erstattungen werden somit nur für Gemeinschaftserzeugnisse gewährt.

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 (4), ist, falls der Erstattungsbetrag je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch ist, nachzuweisen, daß das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland oder eines der Drittländer eingeführt wurde, für welches/welche die betreffende Erstattung vorgesehen ist. Im Getreidesektor wird nur bei Ausfuhren in die Schweiz und nach Liechtenstein ein niedrigerer Erstattungssatz als bei den Ausfuhren in alle sonstigen Drittländer angewandt. Um den überwiegenden Teil der Gemeinschaftsausfuhren nicht durch das Erfordernis der Vorlage eines Ankunftsnachweises zu erschweren, ist auf andere Weise zu gewährleisten, daß die Erzeugnisse, für die der Erstattungssatz "alle Drittländer" gilt, nicht in die genannten Länder ausgeführt wurden. Dabei kann auf die Vorlage eines Ankunftsnachweises immer dann verzichtet werden, wenn die Ausfuhr auf dem Seeweg erfolgt. Hierzu genügt es, wenn die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben.

    Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 können, falls die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt eines oder mehrer der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse das Niveau der Gemeinschaftspreise erreichen und zu befürchten ist, daß diese Lage andauert oder sich verschärft und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu ist es erforderlich, daß ein ausreichendes Getreideangebot vorhanden ist. Dies geschieht insbesondere durch die Erhebung von Ausfuhrabgaben und die vollständige oder teilweise Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen.

    Da die in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannte Lage verhältnismäßig schnell eintreten kann, muß die Kommission die Möglichkeit haben, die Erteilung von Ausfuhrlizenzen jederzeit auszusetzen.

    Die vorliegende Verordnung übernimmt, unter Anpassung an die gegenwärtige Marktlage, die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1533/93 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3304/94 (6). Die genannte Verordnung ist daher aufzuheben.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse werden die Ausfuhrerstattungen, die Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung sowie die Berichtigungsbeträge gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

    a) die auf den repräsentativen Gemeinschaftsmärkten erzielten Preise und deren Entwicklung sowie die auf den Drittlandsmärkten festgestellten Notierungen;

    b) die Vermarktungs- und die günstigsten Transportkosten von den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft bis zu den Ausfuhrhäfen oder anderen Ausfuhrorten sowie die Heranführungskosten auf dem Weltmarkt;

    c) für Verarbeitungserzeugnisse die Getreidemenge, die zur ihrer Herstellung benötigt wird;

    d) die Möglichkeiten und Bedingungen für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt;

    e) das Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;

    f) der wirtschaftliche Aspekt der vorgesehenen Ausfuhren;

    g) die mengen- und haushaltsmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Verträgen ergeben.

    Artikel 2

    Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gilt für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang B derselben Verordnung genannten Waren ausgeführt werden.

    Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gilt für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.

    Artikel 3

    Die Berichtigungsbeträge können je nach Bestimmungsland oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.

    Artikel 4

    (1) Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse und die Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung können im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden.

    Die Ausschreibungsbedingungen müssen allen in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen die gleichen Zugangsmöglichkeiten bieten.

    Gegenstand der Ausschreibung ist der Betrag der Ausfuhrerstattung bzw. der Ausfuhrabgabe.

    (2) Die Durchführung einer Ausschreibung wird nach dem Verfahren des Artikels 23 der der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschlossen.

    (3) Die Durchführung einer Ausschreibung erfolgt im Rahmen einer Ausschreibungsbekanntmachung der Kommission, in der insbesondere die jeweiligen Termine für die Einreichung der Angebote sowie die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten angegeben werden, an die diese zu richten sind.

    (4) Die Entscheidung über die Durchführung einer Ausschreibung und die Ausschreibungsbekanntmachung werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Zwischen dem Tag, an dem die Ausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht wird, und dem Tag, ab dem die Angebote eingereicht werden können, müssen mindestens fünf Tage liegen.

    Artikel 5

    (1) Die Interessenten hinterlegen entweder ein schriftliches Angebot bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats oder übermitteln es dieser Stelle fernschriftlich.

    (2) Das Angebot muß folgende Angaben enthalten:

    a) die Bezeichnung der Ausschreibung,

    b) Name und Anschrift des Bieters,

    c) Art und Menge des auszuführenden Erzeugnisses,

    d) den Betrag de Ausfuhrerstattung bzw. den Betrag der Ausfuhrabgabe je Tonne, ausgedrückt in Ecu.

    (3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

    a) vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote der Nachweis erbracht worden ist, daß der Bieter die Ausschreibungssicherheit gestellt hat;

    b) ihm eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigefügt ist, wonach der Bieter binnen zwei Tagen nach Eingang der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Mitteilung für die zugeschlagene Menge einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz bzw. einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrabgabe in Höhe des Angebots stellen wird;

    c) es keine anderen als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen enthält.

    (4) Einmal eingereichte Angebote können nicht zurückgezogen werden.

    Artikel 6

    Die Eröffnung der Angebote erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Die Personen, die an der Auswertung teilnehmen, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

    Die Angebote werden unverzüglich und ohne Namensangabe der Kommission übermittelt.

    Artikel 7

    (1) Auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, entweder eine Hoechstausfuhrerstattung bzw. eine Mindestausfuhrabgabe festzusetzen oder die Ausschreibung nicht weiterzuverfolgen.

    (2) Wird eine Hoechstausfuhrerstattung festgesetzt, so wird der Zuschlag der oder den Person(en) erteilt, deren Angebote der Höhe der Mindestausfuhrabgabe entsprechen oder darunter liegen.

    Wird eine Mindestausfuhrabgabe festgesetzt, so wird der Zuschlag der oder den Person(en) erteilt, deren Angebote der Höhe der Mindestausfuhrabgabe entsprechen oder darüber liegen.

    (3) Sobald die Kommission eine Entscheidung getroffen hat, teilt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats allen Bietern schriftlich das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung mit.

    Artikel 8

    (1) Die Ausfuhrlizenz wird dem Zuschlagsempfänger für die ihm zugeschlagenen Mengen erteilt, sobald der diesbezügliche Antrag bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingegangen ist.

    (2) In dem Lizenzantrag und in der Lizenz ist in dem hierfür vorgesehenen Feld die in der Verordnung zur Durchführung der Ausschreibung genannte Bestimmung einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr nach der angegebenen Bestimmung.

    Artikel 9

    (1) Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, wenn

    a) das Angebot nicht berücksichtigt wurde,

    b) der Zuschlagsempfänger nachweist, daß er die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission (7) vorgesehene Sicherheit geleistet hat.

    Wird die Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) nicht erfuellt, so verfällt die Ausschreibungssicherheit, außer im Falle höherer Gewalt.

    Artikel 10

    Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse werden mindestens einmal monatlich festgesetzt.

    Artikel 11

    (1) Die Erstattungen für Mehl von Weizen und Mengkorn, Mehl von Roggen, Grob- und Feingrieß von Weizen sowie Malz werden unter Berücksichtigung der zur Herstellung von 1 000 kg des jeweiligen Erzeugnisses benötigten Menge an Grundgetreide festgesetzt. Die jeweils benötigte Menge an Grundgetreide ist in Anhang I angegeben.

    (2) Der Aschegehalt des Mehls wird nach dem in Anhang II festgelegten Analyseverfahren ermittelt.

    Artikel 12

    Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse wird die Erstattung gezahlt, sobald nachgewiesen wurde, daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt.

    Artikel 13

    Abweichend von Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Abfertigung zum freien Verkehr für die Gewährung einer durch Ausschreibung festgesetzten Erstattung nicht verlangt, wenn der Marktbeteiligte nachweist, daß mindestens 1 500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben.

    Dieser Nachweis wird dadurch erbracht, daß auf dem Kontrollexemplar gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, dem Einheitspapier oder dem einzelstaatlichen Beleg über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft folgender, von der zuständigen Behörde abgezeichneter Vermerk eingetragen wird:

    « Exportación de cereales por vía marítima; artículo 13 del Reglamento (CE) n° 1501/95 »

    »Eksport af korn ad søvejen - Artikel 13 i forordning (EF) nr. 1501/95«

    "Ausfuhr von Getreide auf dem Seeweg - Verordnung (EG) Nr. 1501/95 Artikel 13"

    «ÅîáãùãÞ óéôçñþí äéá èáëÜóóçò - ¶ñèñï 13 ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 1501/95»

    'Export of cereals by sea - Article 13 of Regulation (EC) No 1501/95`

    « Exportation de céréales par voie maritime - Règlement (CE) n° 1501/95, article 13 »

    « Esportazione di cereali per via marittima - Regolamento (CE) n. 1501/95, articolo 13 »

    "Uitvoer van graan over zee - Verordening (EG) nr. 1501/95, artikel 13"

    « Exportação de cereais por via marítima - Artigo 13º, Regulamento (CE) nº 1501/95 »

    "Viljan vienti meriteitse - Asetus (EY) N:o 1501/95 13 artikla"

    "Export av spannmål sjövägen - Artikel 13 i förordning (EG) nr 1501/95".

    Artikel 14

    Weist der Marktbeteiligte die Erfuellung der Zollförmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Schweiz oder in Liechtenstein nach, so wird der im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Betrag der Ausfuhrerstattung "alle Drittländer" um den Unterschied gekürzt, der am Tag des Zuschlags zwischen diesem Betrag und dem für die genannten Bestimmungsländer geltenden Erstattungsbetrag besteht.

    Artikel 15

    Sind für ein oder mehrere Erzeugnisse die Voraussetzungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erfuellt, so können folgende Maßnahmen getroffen werden:

    a) Anwendung einer Ausfuhrabgabe und gegebenenfalls Festsetzung eines Berichtigungsbetrags. Beide können je nach Bestimmungland oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein;

    b) vollständige oder teilweise Einstellung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen;

    c) vollständige oder teilweise Ablehnung der bereits laufenden Ausfuhrlizenzanträge.

    Artikel 16

    Gibt es keine Ausschreibung, so ist die zu erhebende Ausfuhrabgabe diejenige, die am Tag der Erfuellung der Zollförmlichkeiten gilt.

    Jedoch wird auf auf entsprechenden Antrag des Marktbeteiligten, der zusammen mit dem Lizenzantrag zu stellen ist, auf ein Ausfuhrgeschäft, das während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt werden soll, die Ausfuhrabgabe angewandt, die am Tag der Antragstellung gilt.

    Artikel 17

    In dringenden Fällen kann die Kommission die in Artikel 15 Buchstabe b) vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Sie teilt ihre Entscheidung den Mitgliedstaaten mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 18

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1533/93 wird aufgehoben.

    Sie gilt jedoch weiterhin für die vor dem 1. Juli 1995 erteilten Lizenzen.

    Artikel 19

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 134 vom 20. 6. 1995, S. 14.

    (5) ABl. Nr. L 151 vom 23. 6. 1993, S. 15.

    (6) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 48.

    (7) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    Arbeitsvorschrift zur Bestimmung des Aschegehalts von Mehl

    Apparatur

    1. Analytische Waage mit der Möglichkeit 0,1 mg abzulesen, analytischer Gewichtssatz.

    2. Elektrisch beheizter Muffelofen mit Temperaturregelung und -anzeige und ausreichendem Luftdurchzug.

    3. Runde Veraschungsschalen mit flachem Boden, mit etwa 5 cm Durchmesser und höchstens 2 cm hohem Rand; bevorzugt aus Goldplatin, auch aus Quarz oder Porzellan.

    4. Exsikkator (innerer Durchmesser etwa 18 cm) mit Tubus, mit durchlöcherter Porzellan- oder Aluminiumplatte, Trockenmittel, Phosphorpentoxyd oder blau gefärbtes Silicagel.

    Untersuchungsverfahren

    1. Das Gewicht der Einwaage beträgt 5 - 6 g (bei Mehlen, deren Aschegehalt in der Trockensubstanz erwartungsgemäß 1 v. H. übersteigt, 2 - 3 g) und kann auf 10 mg abgerundet werden; bei allen übrigen Wägungen wird das Gewicht auf 0,1 mg bestimmt.

    2. Unmittelbar vor Gebrauch werden die Ascheschalen im Muffelofen bei der Veraschungstemperatur bis zur Gewichtskonstanz ausgeglüht - in der Regel genügen 15 Minuten - und im Exsikkator auf Raumtemperatur entsprechend Ziffer 7 abgekühlt.

    3. Das Untersuchungsmaterial wird locker und in gleichmäßiger Höhe in die Veraschungsschalen eingefuellt. Es wird unmittelbar vor dem Veraschen mit 1 - 2 ml Äthanol befeuchtet.

    4. Bei offener Ofentür werden die Veraschungsschalen zunächst am Eingang eingestellt und erst nach Abbrennen der Substanz weiter in den Ofen geschoben. Bei geschlossener Ofentür muß eine genügende Luftzufuhr gewährleistet sein. Diese darf jedoch nicht so stark sein, daß die Substanz aus den Veraschungsschalen mitreißt.

    5. Die Veraschung muß bis zur restlosen Verbrennung des Mehls, also auch der etwa im Glührückstand eingeschlossenen Kohleteilchen, führen. Die Veraschung ist beendet, wenn der Glührückstand im erkalteten Zustand praktisch weiß aussieht.

    6. Die Veraschungstemperatur muß 900 °C betragen.

    7. Nach beendeter Veraschung werden die Veraschungsschalen aus dem Ofen herausgenommen, für ca. 1 Minute auf eine Eternitplatte und dann in den Exsikkator zu höchstens 4 Stück gestellt. Der verschlossene Exsikkator wird in der Nähe der analytischen Waage abgestellt. Das Auswägen der Veraschungsschalen erfolgt nach völliger Abkühlung (ca. 1 Stunde).

    Analyseergebnis

    1. Fehlergrenze: Doppelbestimmungen dürfen bis zu einem Aschegehalt von 1 v. H. um nicht mehr als 0,02 Einheiten des Aschegehalts, bei einem Aschegehalt von mehr als 1 v. H. um nicht mehr als 2 v. H. des Aschegehalts voneinander abweichen. Bei größeren Abweichungen ist eine Wiederholung notwendig.

    2. Der Aschegehalt wird abgerundet auf 0,01 in Prozenten der Trockensubstanz angegeben.

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