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Document 31995R0629

    Verordnung (EG) Nr. 629/95 der Kommission vom 23. März 1995 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung bestimmter mit der Verordnung (EG) Nr. 3379/94 des Rates eröffneter Zollkontingente zugunsten von Ungarn und Bulgarien

    ABl. L 66 vom 24.3.1995, p. 6–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/629/oj

    31995R0629

    Verordnung (EG) Nr. 629/95 der Kommission vom 23. März 1995 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung bestimmter mit der Verordnung (EG) Nr. 3379/94 des Rates eröffneter Zollkontingente zugunsten von Ungarn und Bulgarien

    Amtsblatt Nr. L 066 vom 24/03/1995 S. 0006 - 0010


    VERORDNUNG (EG) Nr. 629/95 DER KOMMISSION vom 23. März 1995 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung bestimmter mit der Verordnung (EG) Nr. 3379/94 des Rates eröffneter Zollkontingente zugunsten von Ungarn und Bulgarien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3379/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Bier (1995) (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 3379/94 wurden infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens autonome Zollkontingente für 1995 eröffnet, um die Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anpassung der Zugeständnisse, die Ungarn und Bulgarien (wie auch anderen Ländern) für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt worden sind, vorübergehend zu gewährleisten, bis Zusatzprotokolle zu den Abkommen mit diesen Ländern geschlossen werden.

    Die neuen Zollkontingente gelten unbeschadet der in vorgenannten Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern vorgesehenen Einfuhrregelungen.

    Mit der vorgenannten Verordnung wurde für 1995 eine Senkung der Abschöpfungen bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, u. a. im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, bzw. eine Befreiung von diesen Abschöpfungen geregelt. Nunmehr sind die Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Verwaltung dieser Regelung zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um Ergänzungen zu bzw. Abweichungen von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 340/95 (3).

    Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Einfuhrmengen sicherzustellen, ist einerseits zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz eine Sicherheit zu leisten und sind andererseits bestimmte Bedingungen betreffend die Antragstellung festzulegen. Außerdem sind die verfügbaren Mengen auf das Jahr aufzuteilen sowie das Verfahren für die Erteilung der Lizenzen und deren Gültigkeitsdauer festzulegen.

    Es ist insbesondere sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen Zugang zu dieser Regelung haben und daß die ermäßigte Abschöpfung fortlaufend bis zur Ausschöpfung der vorgesehenen Mengen auf sämtliche Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in allen Mitgliedstaaten angewendet wird. Außerdem sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine gemeinschaftliche, wirksame Verwaltung dieser Mengen zu gewährleisten. Insbesondere die Spekulationsgefahr erfordert die Festlegung genauer Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsbeteiligten. Diese Art der Verwaltung setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voraus.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für jede gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3379/94 getätigte Einfuhr in die Gemeinschaft von Milcherzeugnissen mit Ursprung in Ungarn und Bulgarien, die unter die in Anhang I genannten KN-Codes fallen, ist eine nach den Vorschriften dieser Verordnung beantragte und erteilte Einfuhrlizenz vorzulegen.

    Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, sowie der Prozentsatz, um den die Abschöpfungen gesenkt werden, sind in demselben Anhang I aufgeführt.

    Artikel 2

    Die in Anhang I genannten Mengen werden wie folgt auf das Jahr aufgeteilt:

    - 33 % für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni,

    - 33 % für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September,

    - 34 % für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember.

    Artikel 3

    Für die Inanspruchnahme der Einfuhrregelung gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

    a) Der Antragsteller muß bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates gegenüber nachweisen, daß er mindestens in den letzten zwölf Monaten mit Drittländern im Sektor Milch oder Milcherzeugnisse gehandelt hat. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

    b) Der Lizenzantrag darf sich nur auf einen der in Anhang I dieser Verordnung genannten KN-Codes für ein Erzeugnis beziehen, das aus einem einzigen der beiden unter diese Verordnung fallenden Länder stammt.

    Der Lizenzantrag ist für mindestens zehn Tonnen und höchstens 25 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Erzeugnis in dem in Artikel 2 genannten Zeitraum, für den der Lizenzantrag gestellt wird, verfügbar ist.

    c) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

    d) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:

    Reglamento (CE) n° 629/95,

    Forordning (EF) nr. 629/95,

    Verordnung (EG) Nr. 629/95,

    Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 629/95,

    Regulation (EC) No 629/95,

    Règlement (CE) n° 629/95,

    Regolamento (CE) n. 629/95,

    Verordening (EG) nr. 629/95,

    Regulamento (CE) nº 629/95,

    Förordning (EG) nr 629/95,

    Asetus (EY) N:o 629/95;

    e) Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:

    Reducción de la exacción reguladora establecida en el Reglamento (CE) n° 629/95,

    Nedsættelse, jf. forordning (EF) nr. 629/95, af importafgiften,

    Ermäßigung der Abschöpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 629/95,

    Ìåßùóç ôïõ äáóìïý üðùò ðñïâëÝðåôáé áðü ôïí êáíïíéóìü (ÅÊ) áñéè. 629/95,

    Levy reduced in accordance with Regulation (EC) No 629/95,

    Réduction du prélèvement prévue par le règlement (CE) n° 629/95,

    Riduzione del prelievo a norma del regolamento (CE) n. 629/95,

    Heffing verlaagd overeenkomstig Verordening (EG) nr. 629/95,

    Redução do direito nivelador prevista no Regulamento (CE) nº 629/95,

    Nedsättning av importavgiften enligt förordning (EG) nr 629/95,

    Asetuksessa (EY) N:o 629/95 säädetty maksun alennus.

    Artikel 4

    (1) Die Lizenzanträge dürfen nur in den ersten zehn Tagen des jeweils in Artikel 2 genannten Zeitraums gestellt werden.

    (2) Die Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einfuhrregelung für den betreffenden Zeitraum und für dasselbe Erzeugnis (mit demselben KN-Code und aus demselben Ursprungsland) gestellt hat oder stellen wird. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für dasselbe Erzeugnis, so werden alle seine Anträge abgelehnt.

    (3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes der in Anhang I genannten Erzeugnisse gestellten Anträge. Diese Mitteilung enthält die Liste der Antragsteller, die je KN-Code beantragten Mengen und die Ursprungsländer. Die Mitteilungen sind, auch wenn sie keine Angaben enthalten, an dem genannten Arbeitstag nach dem Muster in Anhang II (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen II und III (wenn Anträge gestellt worden sind) fernschriftlich oder mit Fernkopierer zu übermitteln.

    (4) Die Kommission beschließt so rasch wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann. Sind die in den Anträgen genannten Mengen größer als die je KN-Code und Ursprungsland verfügbare Menge, so setzt die Kommission zu ihrer Verringerung einen einheitlichen Prozentsatz fest. Hält der Antragsteller die sich aus der Anwendung dieses Prozentsatzes ergebende Menge für ungenügend, so kann er auf die Verwendung der betreffenden Lizenz verzichten. In diesem Fall teilt er seinen Beschluß binnen drei Tagen nach Veröffentlichung des im vorstehenden Absatz genannten Beschlusses der zuständigen Behörde mit, die der Kommission unverzüglich alle entsprechenden Angaben übermittelt. Ist die auf die Anträge entfallende Gesamtmenge kleiner als die je KN-Code und Ursprungsland verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt wird.

    (5) Nachdem der Beschluß der Kommission ergangen ist, werden die Lizenzen so bald wie möglich ausgestellt.

    Artikel 5

    In Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf sechzig Tage vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet.

    Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem die Lizenz erteilt worden ist.

    Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

    Artikel 6

    Für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ist zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz eine Sicherheit in Höhe von 36,23 ECU/100 kg zu leisten.

    Artikel 7

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt unbeschadet dieser Verordnung.

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung darf die im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz genannte Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" einzutragen.

    Artikel 8

    Die Erzeugnisse werden gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang des mit dem jeweiligen Land geschlossenen Interimsabkommens auf Vorlage einer vom Ausfuhrland erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. März 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1994, S. 3.

    (2) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 39 vom 21. 2. 1995, S. 1.

    ANHANG I

    Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien

    Befreiung von der Abschöpfung ab 1. Januar 1995

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn

    Senkung der Abschöpfung um 60 % ab 1. Januar 1995

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 629/95

    (Seite / )

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    GD VI/D/1 - SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

    LIZENZANTRAG FÜR EINFUHREN ZU ERMÄSSIGTER ABSCHÖPFUNG / MIT BEFREIUNG VON DER ABSCHÖPFUNG . . . . QUARTAL 1995

    Datum:

    Mitgliedstaat: Verordnung (EG) Nr. . . . . /95 der Kommission

    Absender:

    Kontaktperson:

    Telefon:

    Telefax:

    Seitenzahl:

    Antragsnummer:

    Beantragte Gesamtmenge (in Tonnen):

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG III

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 629/95

    (Seite / )

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    GD VI/D/1 - SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

    LIZENZANTRAG FÜR EINFUHREN ZU ERMÄSSIGTER ABSCHÖPFUNG / MIT BEFREIUNG VON DER ABSCHÖPFUNG . . . . QUARTAL 1995

    Laufende Nummer: Mitgliedstaat:

    KN-Code Nr. Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen) Ursprungsland

    Laufende Nummer . . ., Tonnen insgesamt . . .

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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