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Document 31995L0013

Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner

ABl. L 136 vom 21.6.1995, p. 28–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/05/2013; Aufgehoben durch 32012R0392

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/13/oj

31995L0013

Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner

Amtsblatt Nr. L 136 vom 21/06/1995 S. 0028 - 0051


RICHTLINIE 95/13/EG DER KOMMISSION vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner

DIE KOMMISSIONEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 92/75/EWG des Rates obliegt es der Kommission, eine Durchführungsrichtlinie für elektrische Wäschetrockner zu erlassen.

Der Energieverbrauch von Wäschetrocknern macht einen beträchtlichen Teil des Gesamtenergiebedarfs der Gemeinschaft aus. Von einer Senkung des Energieverbrauchs dieser Geräte sind bedeutende Energieeinsparungen zu erwarten.

Die Gemeinschaft bekräftigt ihr Interesse an einem internationalen Normungssystem, in dessen Rahmen Normen ausgearbeitet werden können, die im internationalen Handel allgemein angewandt werden und den Anforderungen der Gemeinschaftspolitik entsprechen, und fordert die europäischen Normenorganisationen auf, ihre Zusammenarbeit mit internationalen Normenorganisationen fortzusetzen.

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) sind als zuständige Gremien anerkannt, um harmonisierte Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Organisationen auszuarbeiten. Eine harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie ist eine von CENELEC im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), im Einklang mit diesen allgemeinen Leitsätzen erarbeitete technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument).

Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für netzbetriebene elektrische Wäschetrockner. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen wie Batterien betrieben werden können, sowie kombinierte Wasch-/Trockenautomaten sind ausgenommen.

(2) Die in dieser Richtlinie geforderten Angaben werden anhand harmonisierter Normen ermittelt, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben. Wenn in dieser Richtlinie Angaben zu den Geräuschemissionen gefordert werden, gelten diese nur, wenn derartige Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 86/594/EWG des Rates (4) erforderlich sind. Diese Angaben werden gegebenenfalls gemäß der genannten Richtlinie gemessen.

(3) Die in Absatz 2 genannten harmonisierten Normen werden im Auftrag der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG ausgearbeitet.

(4) Die Begriffe "Händler", "Lieferant", "Datenblatt", "andere wichtige Ressourcen" und "zusätzliche Angaben" sind im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 92/75/EWG zu verstehen.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/75/EWG genannte technische Dokumentation umfaßt:

- Namen und Anschrift des Lieferanten,

- eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

- Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

- Berichte über die Messungen, die nach Prüfverfahren durchgeführt wurden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind,

- gegebenenfalls Betriebsanleitungen.

(2) Die Merkmale des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Etiketts sind in Anhang I zu dieser Richtlinie festgelegt. Das Etikett wird deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite des Geräts angebracht.

(3) Inhalt und Form des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Datenblatts sind in Anhang II zu dieser Richtlinie festgelegt.

(4) Wird ein Gerät unter den in Artikel 5 der Richtlinie 92/75/EWG beschriebenen Bedingungen und über Druckerzeugnisse, z. B. einen Versandhauskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle in Anhang III zu dieser Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten.

(5) Die auf dem Etikett und im Datenblatt angegebene Energieeffizienzklasse wird gemäß Anhang IV festgelegt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sämtliche in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. März 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. April 1996 an.

Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch bis zum 30. September 1996:

- das Inverkehrbringen, die Vermarktung und/oder das Ausstellen von Geräten,

- die Verteilung von in Artikel 2 Absatz 4 genannten Druckerzeugnissen,

die nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 1995

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1993, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24.

ANHANG I

DAS ETIKETT

Gestaltung des Etiketts

1. Für das Etikett ist die jeweilige Sprachversion des nachstehenden Musters zu verwenden:

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Anmerkungen zum Etikett:

2. Die nachstehenden Anmerkungen legen die Angaben fest, die auf dem Etikett zu machen sind.

Anmerkung:

I. Name oder Warenverzeichnis des Lieferanten

II. Modellname/-kennzeichen

III. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang IV ermittelt. Ihre Angabe erfolgt durch einen in Höhe der jeweiligen Klasse aufgedruckten Pfeil.

IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann das EG-Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn das betreffende Gerät unter dieses System fällt und ein Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates (1) vergeben wurde. Die untenerwähnte "Anleitung zur Gestaltung des Wäschetrockneretiketts" enthält Angaben dazu, wie das Umweltzeichen in das Etikett einbezogen werden kann.

V. Energieverbrauch pro Trockenprogramm "Baumwolle", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

VI. Fassungsvermögen in kg (Baumwolle), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

VII. Gerätetyp, d. h. Abluft- oder Kondensationstrockner, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen. Der jeweilige Gerätetyp wird durch einen Pfeil gekennzeichnet.

VIII. Gegebenenfalls die Geräuschemissionen, gemessen nach der Richtlinie 86/594/EWG des Rates (2).

Anmerkung:

Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

Druck

3. Angaben zum Druck des Etiketts

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Farben:

CMYK - Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Bsp.: 07X0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

Pfeile:

- A: X0X0

- B: 70X0

- C: 30X0

- D: 00X0

- E: 03X0

- F: 07X0

- G: 0XX0

Umrandung: X070

Text in Schwarz, Hintergrund weiß.

Vollständige Angaben zum Druck des Etiketts sind der "Anleitung zur Gestaltung des Wäschetrockneretiketts" zu entnehmen, die - nur zur Information - unter folgender Adresse bezogen werden kann:

Sekretär des Ausschusses "Energieetikett und Produktinformationen für Haushaltsgeräte",

Generaldirektion Energie (GD XVII),

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Rue de la Loi/Wetstraat 200,

B-1049 Brüssel.

(1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24. Die einschlägige Norm für die Messung von Geräuschemissionen ist die EN 60704-2-4.

ANHANG II

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die folgenden Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden. Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten.

1. Name oder Warenzeichen des Lieferanten

2. Modellname/-kennzeichen

3 Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang IV, ausgedrückt als "Energieeffizienzklasse . . . auf einer Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch)". Erfolgt die Angabe in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) reicht.

4. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift "EU-Umweltzeichen", und das Umweltzeichen wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens.

5. Energieverbrauch (Anhang I Anmerkung V)

6. Fassungsvermögen - Baumwolle (Anhang I Anmerkung VI)

7. Gegebenenfalls Wasserverbrauch für das Trockenprogramm "Baumwolle", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

8. Trockenzeit für das Trockenprogramm "Baumwolle", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

9. Die gleichen Angaben wie unter 5, 6, 7 und 8 für die Programme "Baumwolle bügelfeucht" und "pflegeleichte Textilien". Diese Angaben entfallen, wenn die betreffenden Geräte nicht über die genannten Programme verfügen.

10. Lieferanten können entsprechende Angaben auch für andere Trockenprogramme hinzufügen.

11. Durchschnittlicher jährlicher Energie- und (gegebenenfalls) Wasserverbrauch bei einer Wäschemenge von 150 kg im Trockenprogramm "Baumwolle", 280 kg im Programm "Baumwolle bügelfeucht" und 150 kg im Programm "pflegeleichte Textilien", ausgedrückt als "repräsentativer Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts, der zum Wäschetrocknen normalerweise einen Wäschetrockner benutzt".

12. Gerätetyp, d. h. Abluft- oder Kondensationstrockner, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen (Anhang I Anmerkung VII).

13. Gegebenenfalls die Geräuschemissionen, gemessen nach der Richtlinie 86/594/EWG.

Die Angaben auf dem Etikett können in Form einer farbigen oder schwarz-weißen Abbildung gemacht werden. In diesem Fall sind die nur auf dem Datenblatt enthaltenen weiteren Angaben ebenfalls aufzuführen.

Anmerkung:

Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

ANHANG III

VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES

Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Versandhauskataloge und andere Druckerzeugnisse müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

1. Energieeffizienzklasse (Anhang II Punkt 3)

2. Energieverbrauch (Anhang I Anmerkung V)

3. Fassungsvermögen (Anhang I Anmerkung VI)

4. gegebenenfalls Wasserverbrauch pro Trockenprogramm (Anhang II Punkt 7)

5. "Repräsentativer Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts" (Anhang II Punkt 11)

6. Geräuschemissionen (Anhang I Anmerkung VIII)

Enthält das Datenblatt weitere Angaben, so ist die in Anhang II festgelegte Form zu beachten; diese Angaben sind in der für das Datenblatt angegebenen Reihenfolge in die oben aufgeführte Tabelle aufzunehmen.

Anmerkung:

Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

ANHANG IV

ENERGIEEFFIZIENZKLASSE

Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird entsprechend der nachstehenden Tabellen ermittelt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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