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Document 31995D0819
Decision No 819/95/EC of the European Parliament and of the Council of 14 March 1995 establishing the Community action programme 'Socrates'
Beschluß Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm Sokrates
Beschluß Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm Sokrates
ABl. L 87 vom 20.4.1995, pp. 10–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Corrected by | 31995D0819R(01) | ||||
| Modified by | 31998D0576 | Ersetzung | Artikel 7.1 | 14/03/1998 | |
| Modified by | 32000D0068 | Änderung | Artikel 7.3 | 14/01/2000 |
Beschluß Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm Sokrates
Amtsblatt Nr. L 087 vom 20/04/1995 S. 0010 - 0024
BESCHLUSS Nr. 819/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 1995 über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm SOKRATES DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 126 und 127, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 Buchstabe p) des Vertrags umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft insbesondere einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung. Der Vertrag enthält nunmehr unter Titel VIII ein Kapitel 3, das sich speziell auf die allgemeine und berufliche Bildung und die Jugend bezieht. Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags trägt die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Entsprechend dem in Artikel 3b des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die Gemeinschaft nur tätig, sofern und soweit die Ziele des vorliegenden Aktionsprogramms SOKRATES auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Nach Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags führt die Gemeinschaft eine Politik der beruflichen Bildung durch, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt. Der Rat hat mit dem Beschluß 87/327/EWG (5) das ERASMUS-Programm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten und mit dem Beschluß 89/489/EWG (6) das LINGUA-Programm zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse in der Gemeinschaft angenommen. Mit dem Beschluß 94/819/EG (7) hat der Rat ein Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (Programm LEONARDO DA VINCI) angenommen. Es ist zweckmäßig, ein Programm für die allgemeine Bildung aufzustellen; beide Programme ergänzen sich. Ein Teil der in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen betrifft die berufliche Bildung; diese Maßnahmen gehen damit über die unter Artikel 126 des Vertrags fallende allgemeine Bildung - zu der die Hochschulbildung gehört - hinaus. Die genannten Maßnahmen sind daher auch auf Artikel 127 des Vertrags zu stützen, ohne daß dies bedeutet, daß es sich bei dem Programm SOKRATES um eine Maßnahme zur Durchführung der Politik der beruflichen Bildung im Sinne des Artikels 127 handelt. Den Berichten zur Bewertung der Programme ERASMUS und LINGUA zufolge, deren Schlußfolgerungen in den Bericht der Kommission über die Ergebnisse und Leistungen dieser Programme aufgenommen worden sind, fügt die Zusammenarbeit im Bildungsbereich den Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen tatsächlichen Mehrwert hinzu; der Tätigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich kommt daher große Bedeutung zu. In dem Memorandum der Kommission zur Hochschulbildung und dem zusammenfassenden Bericht über die Debatte in den Mitgliedstaaten sowie der Entschließung des Europäischen Parlaments zu diesem Thema (8) wird nachdrücklich betont, daß eine gemeinschaftliche Strategie zur Verstärkung der europäischen Dimension in der Ausbildung sämtlicher Lernenden, unabhängig davon, ob sie mobil sind oder nicht, erforderlich ist und daß der Gemeinschaft in diesem Bereich eine fördernde Rolle zukommt. Die Kommission hat sich im Einklang mit dem Wunsch des Europäischen Parlaments zum Ziel gesetzt, daß etwa 10 v. H. aller Studenten in der Gemeinschaft einen Studiengang an Universitäten in mehr als einem Mitgliedstaat absolvieren. Der Rat und die Minister für das Bildungswesen haben Leitvorstellungen für die Einbeziehung der europäischen Dimension in den Unterricht beschlossen, und zwar insbesondere in der Entschließung zur europäischen Dimension im Bildungswesen (9). Diese Entschließung weist darauf hin, daß das kulturelle Erbe der Mitgliedstaaten die Grundlage für die europäische Dimension im Bildungswesen bildet, die darauf abzielt, das Bewußtsein der Schüler und Studenten für die europäische Identität zu stärken, sie auf ihre Beteiligung an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Europäischen Union vorzubereiten, ihnen sowohl die Vorteile als auch die Herausforderungen, die die Union mit sich bringt, zum Bewußtsein zu bringen, ihnen eine bessere Kenntnis der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu vermitteln und ihnen die Bedeutung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit anderen Staaten Europas und der Welt näherzubringen. Bestimmte Sprachen, die auf nationaler Ebene anerkannt sind, ohne Amtssprachen der Europäischen Union zu sein, werden in beträchtlichem Umfang als Unterrichtssprache an den Universitäten eingesetzt. Der Unterricht in diesen Sprachen sollte Möglichkeiten des Zugangs zu den Teilen des Programms bieten, die sich auf die Hochschulausbildung beziehen. Das "Grünbuch" der Kommission zur europäischen Dimension des Bildungswesens sowie die aus den Mitgliedstaaten eingegangenen Bemerkungen zu diesem Thema zielen auf die Einbeziehung der europäischen Dimension in den Unterricht der Primar- und Sekundarstufe ab. Das Europäische Parlament hat eine Entschließung zur europäischen Dimension im Hochschulwesen, insbesondere zur Mobilität von Studenten und Lehrern (10), sowie eine Entschließung zu Unterrichtspolitik und Bildung vor dem Hintergrund von 1993 (11) angenommen. Aus dem Memorandum der Kommission über den offenen Unterricht und die Fernlehre sowie aus den verschiedenen diesbezüglichen Entschließungen des Europäischen Parlaments geht hervor, daß der offene Unterricht und die Fernlehre neue und beträchtliche Möglichkeiten zur Bereicherung der Bildungsangebote und zur Kostendegression sowie einen größeren Wirkungsgrad bieten und sich insbesondere im Sinne einer verstärkten Förderung der europäischen Dimension auf allen Ebenen des Bildungswesens auswirkt. In den Schlußfolgerungen des Rates und der Minister für das Bildungswesen über die Entwicklung des offenen Fernunterrichts in der Europäischen Gemeinschaft (12) und zu den Kriterien für Maßnahmen in diesem Bereich (13) sind die Rolle dieser Gemeinschaftsaktion und die entsprechenden Kriterien näher erläutert. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 10. und 11. Dezember 1993 in Brüssel auf der Grundlage des Weißbuchs der Kommission einen Aktionsplan zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung verabschiedet und die Mitgliedstaaten darin insbesondere aufgefordert, der Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungssysteme besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Es ist erforderlich, diejenigen Aspekte der Zusammenarbeit im Bildungswesen zu verstärken, die die besten Ergebnisse versprechen. Daher ist es zweckmäßig, in dieser Hinsicht transnationale Projekte zu fördern, an denen sich Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel beteiligen, unter Beachtung der Vielfalt der Bildungssysteme und der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten durch Austausch innovative Ansätze weiterzuvermitteln. Zur Effizienzsteigerung der Gemeinschaftstätigkeit im Sinne einer Multiplikatorfunktion muß weiter darauf geachtet werden, daß die geförderten Strukturen über den Kreis der unmittelbar geförderten Personen hinaus offen sind, daß sie also so einzurichten sind, daß auch nicht geförderten Studenten maximal der gemeinschaftliche Mehrwert zugute kommt. Der Erfolg der Mobilität hängt weitgehend von den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten sozialen Infrastrukturen und den Aufnahmeeinrichtungen ab. Im Rahmen des vorliegenden Programms SOKRATES ist die Chancengleichheit für Jungen und Mädchen sowie für Männer und Frauen zu wahren. Es ist erforderlich, eine möglichst vollständige Teilnahme von behinderten Kindern und Jugendlichen an vorliegendem Programm SOKRATES zu gewährleisten. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sollten im Sinne einer aktiven Bekämpfung sozialer Ausgrenzung darauf hinwirken, daß insbesondere die am meisten benachteiligten Personen Zugang zu den Initiativen erhalten, die als Teil des vorliegenden Programms SOKRATES durchgeführt werden. Das Europäische Parlament hat im Hinblick auf 1993 eine Entschließung zur kulturellen Vielfalt und den Problemen der schulischen Bildung der Kinder der Einwanderer in der Europäischen Gemeinschaft (14) angenommen. Es ist notwendig, für Schüler/innen der Europäischen Union eine interkulturelle Unterrichtsdimension zu schaffen, um sie darauf vorzubereiten, in einer Gesellschaft zu leben, die immer stärker durch kulturelle und sprachliche Vielfalt geprägt ist. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Qualität des Unterrichts für Kinder von Wanderarbeitnehmern, von Sinti und Roma sowie von Eltern, die einem Wandergewerbe nachgehen, und von Nichtseßhaften zu verbessern; ebenso gilt es, gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu kämpfen. Es muß für eine Weiterentwicklung und Diversifizierung des EURYDICE-Netzes gesorgt werden, um dem qualitativen und quantitativen Informationsbedarf der Gemeinschaft im Bildungsbereich gerecht zu werden. Da die europäische Dimension im Bildungswesen über die Grenzen der Europäischen Union hinausgeht, sollte mit den assoziierten europäischen Ländern, insbesondere mit den Ländern Mittel- und Osteuropas, Zypern und Malta, eine Zusammenarbeit entwickelt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen für eine Zusammenarbeit mit dem Europarat sowie mit anderen internationalen Organisationen, wie der OECD und UNESCO, sorgen. In dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (15) ist für den Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend eine erweiterte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den EFTA-EWR-Ländern andererseits vorgesehen. Nach Artikel 4 des Protokolls 31 beteiligen sich die EFTA-EWR-Länder ab 1. Januar 1995 an allen bereits laufenden oder beschlossenen Gemeinschaftsprogrammen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend. Durch diesen Beschluß wird ein Finanzrahmen festgelegt, auf den die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens im Sinne der gemeinsamen Erklärung vom 6. März 1995 vorrangig Bezug nimmt. Am 20. Dezember 1994 wurde eine Einigung über einen "modus vivendi" zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag erlassenen Rechtsakte erzielt - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Aufstellung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms SOKRATES (1) Mit diesem Beschluß wird das gemeinschaftliche Aktionsprogramm SOKRATES, im folgenden "das vorliegende Programm" genannt, für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 aufgestellt. Es tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Das vorliegende Programm hat zum Ziel, einen Beitrag zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung und eines offenen europäischen Raums der Zusammenarbeit im Bildungswesen zu leisten. (2) Das vorliegende Programm umfaßt die folgenden drei Aktionsbereiche, die im Anhang beschrieben sind: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Definitionen (1) Für die Zwecke des vorliegenden Programms umfaßt der Begriff - "Hochschule" alle Arten von Hochschuleinrichtungen, an denen Qualifikationen oder Abschlüsse des entsprechenden Niveaus erlangt werden können, und zwar ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung in den Mitgliedstaaten; - "Schule" alle Arten von Einrichtungen des schulischen Bildungswesens im allgemeinbildenden, berufsbildenden oder technischen Bereich sowie in Ausnahmefällen nichtschulische Einrichtungen (Lehrbetriebe), die auf die Förderung von Maßnahmen im Rahmen von Vorhaben im Fremdsprachenbereich, insbesondere auf den Austausch von Schülern, abzielen; - "Lehrkräfte"/"Lehrpersonal" Personen, die entsprechend der Gestaltung des jeweiligen Bildungssystems in den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Funktion unmittelbar in den Bildungsprozeß einbezogen sind; - "Student" alle Personen, die ungeachtet ihres Studienfachs mit dem Ziel an Hochschulen eingeschrieben sind, einen anerkannten Titel oder einen Studienabschluß, einschließlich der Promotion, zu erlangen; - "Schüler" alle Personen, die als Lernende an einer Schule registriert sind; - "offener Unterricht und Fernlehre" alle flexiblen Bildungsformen, mit oder ohne Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen. (2) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der vom vorliegenden Programm betroffenen Arten von Hochschulen, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen. Artikel 3 Zielsetzungen Das vorliegende Programm fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bildungsbereich. Es unterstützt und ergänzt ihre Maßnahmen unter strikter Achtung ihrer Zuständigkeit für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen. In diesem Rahmen und in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden allgemeinen Bildung zu leisten, umfaßt es die folgenden spezifischen Ziele: a) Entwicklung der europäischen Dimension im Unterricht auf allen Ebenen des Bildungswesens mit dem Ziel, gestützt auf das kulturelle Erbe der Mitgliedstaaten, den Gedanken der Unionsbürgerschaft zu festigen; b) Förderung einer quantitativ und qualitativ verbesserten Kenntnis der Sprachen der Europäischen Union, insbesondere der weniger verbreiteten und weniger häufig unterrichteten Sprachen der Europäischen Union, mit dem Ziel, das Verständnis und die Solidarität zwischen den Völkern der Union zu stärken, sowie Förderung der interkulturellen Unterrichtsdimension; c) Förderung einer breit angelegten und intensiven Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen aller Stufen in den Mitgliedstaaten mit dem Ziel einer besseren Nutzung ihres intellektuellen und pädagogischen Potentials; d) Förderung der Mobilität der Lehrkräfte mit dem Ziel, eine europäische Dimension im Unterricht herauszubilden und zur qualitativen Verbesserung ihrer beruflichen Qualifikation beizutragen; e) Förderung der Mobilität von Studenten, indem es ihnen ermöglicht wird, einen Teil ihrer Studienzeit in einem anderen Mitgliedstaat zu verbringen, mit dem Ziel, die europäische Dimension im Bildungswesen zu festigen; f) Förderung der Beziehungen zwischen Schülern auf der Ebene der Europäischen Union bei gleichzeitiger Förderung der europäischen Dimension im Rahmen des Unterrichts; g) Förderung der akademischen Anerkennung von Studienabschlüssen, Studienzeiten und anderen Qualifikationen mit dem Ziel, die Herausbildung eines offenen europäischen Raums für die Zusammenarbeit im Bildungswesen zu erleichtern; h) Förderung des offenen Unterrichts und der Fernlehre im Rahmen der Tätigkeiten des vorliegenden Programms; i) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs mit dem Ziel, die Vielfalt und den Eigencharakter der verschiedenen Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten zu einer Quelle der gegenseitigen Bereicherung und Anregung werden zu lassen. Artikel 4 Ausschuß (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Ausschusses können von Sachverständigen oder Beratern unterstützt werden. (2) a) Der Ausschuß wird von zwei Unterausschüssen unterstützt, und zwar in den Bereichen Hochschulbildung und Schulbildung. Sie setzen sich - nach Maßgabe der zu behandelnden Thematik - aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Der Ausschuß koordiniert die Arbeit der Unterausschüsse. Spezifische Fragen können an die Unterausschüsse zur abschließenden Beschlußfassung verwiesen werden. b) Der Ausschuß kann daneben Arbeitsgruppen für bestimmte spezifische Themen einsetzen, insbesondere für das Erlernen von Fremdsprachen. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß Entwürfe für Maßnahmen, die folgendes betreffen: a) die Prioritäten und allgemeinen Leitlinien für die gemeinschaftlichen Maßnahmen entsprechend der Beschreibung im Anhang und das sich daraus ergebende Arbeitsprogramm sowie die interne Aufschlüsselung des Programms; b) die von der Gemeinschaft bereitgestellte finanzielle Unterstützung (Beträge, Dauer, Verteilung und Begünstigte); c) die Modalitäten für die Begleit- und Evaluierungsverfahren sowie die Modalitäten für die Verbreitung und die Weitergabe der Ergebnisse; d) die Kriterien für die Auswahl der im Anhang beschriebenen Arten von Vorhaben, einschließlich der Partnerschaftsvorhaben. (4) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den in Absatz 3 genannten Entwürfen innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um zwei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet. Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. (5) Die Kommission kann den Ausschuß ferner zu allen anderen Fragen anhören, die die Durchführung des vorliegenden Aktionsprogramms betreffen, insbesondere in den in Artikel 5 genannten Fällen. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. (6) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. (7) Der Ausschuß sorgt für eine regelmäßige, sinnvoll strukturierte Zusammenarbeit mit dem im Rahmen des Aktionsprogramms zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (LEONARDO DA VINCI) eingesetzten Ausschuß. (8) Zur Gewährleistung der Kohärenz des vorliegenden Programms mit anderen in Artikel 6 genannten Maßnahmen unterrichtet die Kommission den Ausschuß regelmäßig über die Initiativen im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung. Artikel 5 Durchführung und Auswahlverfahren (1) Die Kommission stellt die Durchführung des Programms nach Maßgabe des Anhangs sicher. Sie konsultiert die Sozialpartner und die auf europäischer Ebene im Bereich der Bildung tätigen Verbände und unterrichtet den Ausschuß über deren Ansichten. Ferner trägt sie dafür Sorge, daß das Europäische Parlament von der Durchführung des vorliegenden Programms in vollem Umfang unterrichtet wird. (2) Sie trifft die Maßnahmen, mit denen ein angemessener Übergang zwischen den Aktionen im Rahmen der Programme ERASMUS und LINGUA sowie anderen bereits eingeleiteten Aktionen und den im Rahmen des vorliegenden Programms durchzuführenden Aktionen gewährleistet werden kann. (3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Koordinierung und Organisation der Durchführung des vorliegenden Programms auf einzelstaatlicher Ebene zu gewährleisten, indem sie insbesondere geeignete Strukturen und Mechanismen auf einzelstaatlicher Ebene vorsehen. (4) Für die Beantragung und Auswahl der im Anhang aufgeführten Projekte gelten die folgenden Bestimmungen: a) Die Anträge auf finanzielle Unterstützung für unter Kapitel I Aktion 1 fallende Projekte werden der Kommission übermittelt. Die Kommission unterrichtet die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen über diese Anträge. Bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung trifft, legt sie dem Ausschuß den anhand der Ergebnisse der Auswahl erstellten Entscheidungsvorschlag zur Stellungnahme vor. Die Vergabe der Mobilitätsstipendien nach Kapitel I Aktion 2 an Studenten, die an Projekten im Rahmen von Aktion 1 teilnehmen, erfolgt durch die in Aktion 2 vorgesehenen nationalen Stipendienvergabestellen; b) Die Anträge auf finanzielle Unterstützung für Projekte im Rahmen der als dezentralisiert geltenden Aktionen in den Kapiteln II und III (Kapitel II Aktion 1 und Aktion 3 Nummer 2; Kapitel III Aktion 1 Nummer 2 Buchstaben b), c) und e) sowie Aktion 3 Nummer 3) werden bei den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen gestellt. Diese Stellen treffen eine Auswahl und gewähren Projekten, die nach den gemäß Artikel 4 festgelegten allgemeinen Leitlinien ausgewählt worden sind, einen Gemeinschaftszuschuß. c) Die Anträge auf finanzielle Unterstützung für Projekte im Rahmen der als zentralisiert geltenden Aktionen in Kapitel II (Aktion 2 und Aktion 3 Nummer 1) werden durch die Projektkoordinatoren bei den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen gestellt. Diese Stellen übermitteln die genehmigten Anträge der Kommission zur endgültigen Entscheidung nach Stellungnahme des Ausschusses. d) Die Anträge auf finanzielle Unterstützung für Projekte im Rahmen der als zentralisiert geltenden Aktionen in Kapitel III (Aktion 1 Nummer 2 Buchstaben a) und d), Aktion 2 und Aktion 3, mit Ausnahme der Nummer 3) werden durch die Projektkoordinatoren bei der Kommission und den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen gestellt. Letztere übermitteln der Kommission ihre Stellungnahme. Die Kommission entscheidet über die finanzielle Unterstützung der Projekte im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten und nach Stellungnahme des Ausschusses. Artikel 6 Kohärenz (1) Die Kommission stellt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine umfassende Kohärenz zwischen dem vorliegenden Programm und den anderen gemeinschaftlichen Aktionen, insbesondere dem Programm LEONARDO DA VINCI, sicher. (2) Die Kommission fördert zusammen mit den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Tätigkeiten zwischen dem vorliegenden Programm und dem Vierten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (16). Artikel 7 Finanzierung (1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms während des in Artikel 1 genannten Zeitraums beläuft sich auf 850 Millionen ECU. (2) Die erforderliche jährliche Mittelausstattung zur Deckung der gemeinschaftlichen Zuschüsse zu den im vorliegenden Programm vorgesehenen Maßnahmen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß der laufenden finanziellen Vorausschau festgelegt. (3) Das vorliegende Programm steht der Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas (MOEL) nach Maßgabe der Bedingungen offen, die in den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen zu schließenden Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen festgelegt sind. Zypern und Malta werden auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren an dem vorliegenden Programm nach den Regeln beteiligt, die auch für die EFTA-Länder gelten. Artikel 8 Begleitung und Evaluierung (1) Die Kommission stellt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine regelmäßige Begleitung und Evaluierung des Programms sicher mit dem Ziel, es gegebenenfalls an die sich bei der Durchführung ergebenden Erfordernisse anzupassen. Die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Maßnahmen werden auf der Grundlage der in Artikel 3 genannten Ziele einer periodischen externen Evaluierung unterzogen, deren Schlußfolgerungen dem Ausschuß sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet werden. (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen bis zum 30. September 1998 einen Zwischenbericht über die Anlaufphase und bis zum 30. September 2000 einen Abschlußbericht über die Durchführung des vorliegenden Programms vor. Geschehen zu Straßburg am 14. März 1995. Für das Europäische Parlament Der Präsident K. HÄNSCH Im Namen des Rates Der Präsident A. LAMASSOURE (1) ABl. Nr. C 66 vom 3. 3. 1994, S. 3, und ABl. Nr. C 164 vom 16. 6. 1994, S. 8. (2) ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 29. (3) ABl. Nr. C 217 vom 6. 8. 1994, S. 18. (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 1994 (ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 479). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 1994 (ABl. Nr. C 244 vom 31. 8. 1994, S. 51) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 1994 (ABl. Nr. C 323 vom 21. 11. 1994, S. 50). Gemeinsamer Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 31. Januar 1995. (5) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, S. 20. Beschluß geändert durch den Beschluß 89/663/EWG (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 23.). (6) ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 24. (7) ABl. Nr. L 340 vom 29. 12. 1994, S. 8. (8) ABl. Nr. C 255 vom 20. 9. 1993, S. 161. (9) ABl. Nr. C 177 vom 6. 7. 1988, S. 5. (10) ABl. Nr. C 48 vom 25. 2. 1991, S. 216. (11) ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992, S. 366. (12) ABl. Nr. C 151 vom 16. 6. 1992, S. 3. (13) ABl. Nr. C 336 vom 19. 12. 1992, S. 6. (14) ABl. Nr. C 42 vom 15. 2. 1993, S. 187. (15) ABl. Nr. L 1 vom 3. 1. 1994, S. 3. (16) ABL. Nr. L 126 vom 18. 5. 1994, S. 1. ANHANG Im Rahmen des Programms SOKRATES werden die transnationalen Aktionen gefördert, die in den verschiedenen Kapiteln dieses Programms vorgesehen sind. KAPITEL I HOCHSCHULBILDUNG (ERASMUS) Dieses Kapitel umfaßt die beiden nachstehenden Aktionen: - Aktion 1: Förderung der europäischen Dimension in den Hochschulen; - Aktion 2: Förderung der Mobilität von Studenten und Finanzierung der ERASMUS-Stipendien. Die im Rahmen von ERASMUS zu bindenden Mittel belaufen sich auf mindestens 55 v. H. der für das Aktionsprogramm SOKRATES zur Verfügung gestellten Gesamtmittel. Die Auswahl der in diesem Kapitel genannten Projekte erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses. Aktion 1 Förderung der europäischen Dimension in den Hochschulen Aufbauend auf den bei der Durchführung der Programme ERASMUS und LINGUA erworbenen Erfahrungen fördert die Gemeinschaft die transnationale Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen, insbesondere die Entwicklung von Hochschulkooperationsprogrammen (HKP), mit dem Ziel, die europäische Dimension in der Hochschulbildung schrittweise zu verstärken. A. Hochschulkooperation Die Gemeinschaft kann Maßnahmen finanziell unterstützen, die auf folgende Tätigkeiten gerichtet sind: - im Rahmen der HKP: a) Mobilität der Studenten: hierdurch soll den Studenten einer Hochschule die Möglichkeit gegeben werden, einen Studienabschnitt in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren; dieser Studienabschnitt kann gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt werden und wird als integrierender Bestandteil ihres Studienabschlusses oder ihrer akademischen Qualifikation voll anerkannt; b) Förderung des ECTS-Systems (Anrechnung von Studienberatungen), ohne etwaige ähnliche Systeme in Frage zu stellen; c) gemeinsame Entwicklung von Studienprogrammen für das Grund- oder Fortgeschrittenenniveau, um die akademische Anerkennung zu erleichtern und um durch einen Erfahrungsaustausch zum Prozeß der Innovation und der Verbesserung der Unterrichtsqualität gemeinschaftsweit beizutragen; d) Mobilität von Dozenten zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen als integrierendem Bestandteil der Studiengänge in anderen Mitgliedstaaten; e) intensive Lehrprogramme von kurzer Dauer, einschließlich Sommerkurse für Studenten aus mehreren Mitgliedstaaten, insbesondere in Studienbereichen, die sich nicht für einen längeren Aufenthalt im Ausland eignen; - außerhalb der HKP: f) Studienbesuche zur Vorbereitung der Kooperation, die durchgeführt werden können - von Lehrkräften, - vom Verwaltungspersonal der Hochschulen sowie gegebenenfalls - von Studenten, die an der Entwicklung von Kooperationsvorhaben mitwirken. B. Sonstige Aktivitäten zur Förderung der europäischen Dimension im Hochschulbereich 1. Die Gemeinschaft unterstützt die Hochschulen darin, transnationale Aktivitäten zu entwickeln, die zum Nutzen der gesamten Studentenschaft allen Studienangeboten eine europäische Dimension verleihen sollen. Folgende Aktivitäten können von der Gemeinschaft unterstützt werden: a) Einbeziehung von Material zur Förderung des Verständnisses der kulturellen, künstlerischen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Besonderheiten der anderen Mitgliedstaaten in die Studiengänge sowie von Unterrichtselementen mit Bezug auf die europäische Integration, insbesondere durch Schaffung multidisziplinärer oder interdisziplinärer Lerneinheiten; b) Erlernen der Sprachen der Europäischen Union, insbesondere der weniger verbreiteten und der weniger häufig unterrichteten Sprachen, als integrierender Bestandteil des Studiums sowie Verwendung neuer Bildungstechnologien; c) Einführung von Material gemäß Buchstabe a) unter Einsatz der Möglichkeiten der Fernlehre. 2. Daneben können Zuschüsse für Hochschulzusammenschlüsse gewährt werden, die die gemeinsame Entwicklung bestimmter Aktivitäten gemäß Nummer 1 zusammen mit Gebietskörperschaften oder mit geeigneten Vertretern des wirtschaftlichen und sozialen Bereichs planen. C. Hochschulverträge Die Hochschulen, die sich an Hochschulkooperationsprogrammen oder an anderen der in Abschnitt B beschriebenen Aktivitäten beteiligen, können mit der Kommission einen "Hochschulvertrag" abschließen, der sämtliche für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Frage kommenden Aktivitäten umfaßt. Der Gemeinschaftszuschuß läuft vorbehaltlich einer regelmäßig, mindestens einmal jährlich stattfindenden Überprüfung der Ergebnisse zunächst über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. D. Hochschulprojekte zur Zusammenarbeit über Themen von gemeinsamem Interesse 1. Die Gemeinschaft unterstützt Projekte, die den gegebenenfalls im Rahmen europäischer Netze verbundenen Hochschulen eine Zusammenarbeit über Themen von gemeinsamem Interesse ermöglichen. Diese Zusammenarbeit soll es erleichtern, Erfahrungen und erworbenes Wissen zu verbreiten; im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen Überlegungen zu den qualitativen und innovativen Aspekten der Hochschulbildung angestellt, die pädagogischen Methoden verbessert, die Studiengänge verglichen und die Entwicklung gemeinsamer Programme und von Fachkursen gefördert werden, insbesondere für Themen, die in den Hochschulkooperationsprogrammen unterrepräsentiert sind. 2. Eine der teilnehmenden Hochschulen könnte die Koordinierung der mit den einzelnen Projekten verbundenen Arbeiten übernehmen. Aktion 2 Förderung der Mobilität der Studenten und Finanzierung der ERASMUS-Stipendien 1. Folgende Bedingungen sind zu erfuellen, damit die Studienaufenthalte im Ausland den Studenten umfassend zugute kommen: a) die Studien im Ausland sind Vollzeitstudien und erstrecken sich über einen bedeutenden Anteil der Gesamtstudienzeit (mindestens drei Monate oder ein Trimester, höchstens ein akademisches Jahr); b) die in anderen Mitgliedstaaten absolvierten Studien werden von den Herkunftshochschulen voll anerkannt; c) die Studenten verfügen über ausreichende Kenntnisse der Sprache, in der die Lehrveranstaltungen der Gasthochschule gehalten werden; d) die Gasthochschulen erheben keine Einschreibe- und Studiengebühren für die an Mobilitätsprogrammen teilnehmenden Studenten. Sie tragen dafür Sorge, daß der Aufenthalt der Studenten erleichtert wird, und bemühen sich insbesondere darum, die praktischen Probleme der Studenten, einschließlich der Unterkunftsprobleme, zu lösen; e) Studenten im ersten Studienjahr erhalten keine Mobilitätsstipendien. Die Gemeinschaft setzt den Ausbau eines Systems der direkten finanziellen Förderung von Studenten fort, die einen Teil ihres Studiums in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren; dies schließt die mit ihrer Vorbereitung verbundenen Aktivitäten ein (Sprachkurse, insbesondere im Fall der weniger verbreiteten und weniger häufig unterrichteten Sprachen der Europäischen Union; soziokulturelle Kenntnisse über den Gastmitgliedstaat; Intensivkurse usw.). 2. Die Gemeinschaftsmittel, die einen Beitrag zu den Mobilitätsstipendien für Studenten leisten sollen, werden nach folgender Formel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln wird jedem Mitgliedstaat ein Mindestbetrag von 200 000 ECU zugewiesen; b) den Restbetrag erhalten die einzelnen Mitgliedstaaten nach Maßgabe i) der Gesamtzahl der Studenten, die Hochschulen besuchen; ii) der Gesamtzahl der jungen Menschen im Alter von 18 bis 25 Jahren in den einzelnen Mitgliedstaaten; iii) der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten im Herkunftsmitgliedstaat und im Gastmitgliedstaat; iv) der Durchschnittskosten für die Reise zwischen dem Herkunftsmitgliedstaat und dem Gastmitgliedstaat. Darüber hinaus trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um eine zwischen den verschiedenen Fachrichtungen und Regionen ausgewogene Beteiligung zu fördern, um die Studentenströme zu berücksichtigen sowie um bestimmte spezifische Probleme zu regeln, insbesondere die Finanzierung bestimmter Stipendien, die aufgrund der Struktur der Studiengänge nicht von den unter Nummer 3 genannten zuständigen Behörden verwaltet werden können. Der für diese Maßnahmen vorgesehene Anteil darf 5 v. H. der jährlich für die Stipendien an Studenten vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. 3. Die nach der Formel gemäß Nummer 2 aufgeteilten und für Stipendien an Studenten vorgesehenen Gemeinschaftsmittel werden durch die von allen Mitgliedstaaten eingerichteten nationalen Stipendienvergabestellen verwaltet. Diese Stellen gewährleisten die Koordinierung mit den nationalen Systemen für Stipendien/Darlehen für Studenten oder mit anderen Finanzressourcen, die die Mobilität der Studenten fördern sollen. In Zusammenarbeit mit der Kommission können diese Stellen Initiativen ergreifen, die durch Verbreitung von Informationen und durch Sensibilisierungsmaßnahmen auf die Förderung einer ausgewogenen Beteiligung der Hochschulen oder der Fakultäten auf nationaler oder regionaler Ebene ausgerichtet sind. 4. Ziel der Gemeinschaftsstipendien ist der teilweise Ausgleich der durch die Mobilität entstandenen zusätzlichen Kosten, d. h. der Reisekosten, der etwaigen sprachlichen Vorbereitung sowie der erhöhten Lebenshaltungskosten im Gastmitgliedstaat. Der Hoechstbetrag für diese Stipendien darf pro Student 5 000 ECU für eine Hoechstaufenthaltsdauer von zwölf Monaten im Ausland nicht übersteigen. 5. Vorrang erhalten die Studenten, die Kurse im Rahmen der Aktivitäten besuchen, die nach Maßgabe von Aktion 1 gefördert werden. Stipendien können ausnahmsweise für andere Studenten ("free movers") bereitgestellt werden, die Kurse besuchen, für die besondere Vereinbarungen außerhalb der HKP getroffen werden, sofern sie die für diese Aktion unter Nummer 1 genannten Kriterien für die Förderungswürdigkeit erfuellen. 6. Bei der Vergabe der Stipendien ist der Grundsatz der Chancengleichheit von Männern und Frauen zu beachten. Bei der Festlegung der Stipendienhöhe sollten die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten berücksichtigt werden. 7. Da die Gemeinschaft nur einen Teil der Kosten für die Mobilität der Studenten übernimmt, werden die Mitgliedstaaten ersucht, sich an den erforderlichen finanziellen Bemühungen zu beteiligen. In diesem Sinne werden Stipendien oder Darlehen, die die Studenten in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erhalten, während ihres Studienaufenthaltes im Gastmitgliedstaat weitergezahlt. KAPITEL II SCHULBILDUNG (COMENIUS) 1. Dieses Kapitel umfaßt die drei nachstehenden Aktionen, die folgendes fördern sollen: - Aktion 1: Partnerschaften zwischen schulischen Einrichtungen; - Aktion 2: Erziehung der Kinder von Wanderarbeitnehmern sowie von Kindern von Personen, die einem Wandergewerbe nachgehen, von Nichtseßhaften und von Sinti und Roma; interkulturelle Erziehung; - Aktion 3: Aktualisierung und Verbesserung der Qualifikation des Lehrpersonals. Diese Aktionen stützen sich auf die bei der Durchführung des Programms LINGUA gesammelten Erfahrungen sowie auf die vom Rat und den im Rat vereinigten Ministern für das Bildungswesen verabschiedeten Texte über die gemeinschaftliche Zusammenarbeit im Bildungswesen, einschließlich der im Bereich der Primar- und Sekundarschulen entwickelten Pilotprojekte, der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern sowie der Kinder von Personen, die einem Wandergewerbe nachgehen, von Nichtseßhaften und von Sinti und Roma sowie des Austauschs von Lehrenden. Die für den Bereich Schulbildung zu bindenden Mittel belaufen sich auf mindestens 10 v. H. der für das Programm SOCRATES zur Verfügung gestellten Gesamtmittel. 2. Die Gemeinschaftsmittel, die zur Entwicklung der in Aktion 1 und Aktion 3 Nummer 2 vorgesehenen Aktivitäten bestimmt sind, werden nach folgender Formel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln wird jedem Mitgliedstaat ein Mindestbetrag von 200 000 ECU zugewiesen; b) den Restbetrag erhalten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe i) der Gesamtzahl der Schüler, die Schulen besuchen, ii) der Anzahl der Schulen, iii) der Anzahl der Lehrkräfte, iv) des Bruttoinlandsprodukts je Einwohner, v) der Durchschnittskosten für die Reise zwischen dem Herkunftsmitgliedstaat und dem Gastmitgliedstaat. 3. Die Auswahl der in diesem Kapitel genannten Projekte erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses. 4. Die Kommission trifft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um eine ausgewogene Beteiligung der Schulen auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene zu fördern. Der für diese Maßnahmen vorgesehene Anteil darf 5 v. H. der jährlich zur Finanzierung dieses Kapitels vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. 5. Die in diesem Kapitel vorgesehenen Zuschüsse der Gemeinschaft sollen teilweise die Kosten ausgleichen, die für die Durchführung der Vorhaben für notwendig erachtet werden. 6. Die Gemeinschaftszuschüsse werden unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit, insbesondere von Männern und Frauen, gewährt. Bei der Festlegung der Zuschußhöhe sollten die besonderen Bedürfnisse von Behinderten, die an den Aktivitäten im Rahmen dieses Kapitels teilnehmen, berücksichtigt werden. Aktion 1 Partnerschaften zwischen schulischen Einrichtungen 1. Die Gemeinschaft fördert den Aufbau multilateraler, auf einem Europäischen Bildungsprojekt (EBP) gegründeter Partnerschaften zwischen schulischen Einrichtungen. Eine multilaterale Partnerschaft ist ein Zusammenschluß von mindestens drei Einrichtungen aus drei Mitgliedstaaten, wobei eine dieser Einrichtungen oder eine beteiligte Bildungsstelle die Koordinierung übernimmt. Die Partnerschaft kann ausnahmsweise bilateral sein, wenn ihr Zweck hauptsächlich in der Förderung der Kenntnisse von Sprachen der Europäischen Union liegt, insbesondere der Sprachen, die weniger verbreitet sind und weniger häufig unterrichtet werden. Ein EBP hat zum Ziel, ein oder mehrere Themen von europäischem Interesse im Rahmen einer Reihe von Aktivitäten und Bildungsmaßnahmen zu entwickeln, die in das Schulleben integriert werden. Die Aktivitäten und integrierten Maßnahmen können unter anderem folgendes umfassen: - Teilnahme von Schülern an Projekten, die möglichst fächerübergreifend angelegt sind; - Erlernen von Sprachen der Europäischen Union und Verbesserung der Kenntnisse in diesen Sprachen; - Mobilität von Schülern, insbesondere derjenigen, die an Partnerschaften teilnehmen, deren Ziel die Verbesserung der Fremdsprachenkenntnisse ist. Schüler der Vorschulstufe können an dieser Art von Projekten nicht teilnehmen; - Austausch von Unterrichtsmaterial, Informations- und Erfahrungsaustausch über innovative pädagogische Methoden; - Gebrauch der Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich Nutzung der Möglichkeiten des Fernunterrichts, insbesondere mit dem Ziel, die Ergebnisse und Erfahrungen der Partnerschaften auch anderen Schulen, die nicht an den Projekten beteiligt sind, zugute kommen zu lassen. 2. Für die Finanzierung von EBP können zeitlich befristete Zuschüsse gewährt werden. Diese Zuschüsse werden zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren - vorbehaltlich der Ergebnisse einer periodischen Überprüfung der durchgeführten Projekte - gewährt. Gemeinschaftliche Zuschüsse werden vorrangig für Projekte bewilligt, die eines der nachstehenden Themen von europäischem Interesse zum Gegenstand haben: - die europäische Dimension im allgemeinen sowie andere Themen, die das kulturelle Erbe, den Umweltschutz, die musische Bildung sowie die Förderung von Wissenschaft und Technik betreffen; - Konzepte zur Förderung der Chancengleichheit von Jungen und Mädchen in Bildung und Ausbildung; - Konzepte zur Verbesserung des schulischen Erfolgs aller Schüler; - Konzepte für Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen und besonderem Bildungspotential. Erfuellen mehrere Projekte dieselben Förderungsvoraussetzungen, so werden die Projekte bevorzugt, an denen schulische Einrichtungen mitwirken, die noch nicht an gemeinschaftlichen Aktivitäten teilgenommen haben. 3. Zuschüsse können gewährt werden für Besuche von maximal einer Woche zur Vorbereitung der Partnerschaften sowie für einen bis zu vier Wochen dauernden Austausch von Schulpersonal mit dem Ziel, die Partnerschaften und die Entwicklung Europäischer Bildungsprojekte zu fördern. Aktion 2 Erziehung der Kinder von Wanderarbeitnehmern sowie der Kinder von Personen, die einem Wandergewerbe nachgehen, von Nichtseßhaften und von Sinti und Roma; interkulturelle Erziehung Zuschüsse können für transnationale Projekte gewährt werden, die ausgerichtet sind auf: - Förderung einer möglichst umfassenden Beteiligung an schulischen Aktivitäten und der Chancengleichheit der Kinder von Wanderarbeitnehmern sowie der Kinder von Personen, die einem Wandergewerbe nachgehen, von Nichtseßhaften und von Sinti und Roma; - Verbesserung der schulischen Betreuung und der Qualität der Bildung, die sie erhalten; - Berücksichtigung ihrer spezifischen Bildungsbedürfnisse und Begabungen; - Förderung von Aktionen zur interkulturellen Erziehung, die sich an alle Schüler richten. Diese Projekte können insbesondere umfassen: - den Informations- und Erfahrungsaustausch, insbesondere im Hinblick auf die im ersten Absatz genannten Aspekte; - die Ausarbeitung von angemessenen Lerneinheiten und von angemessenem Unterrichtsmaterial; - die Einführung interkultureller pädagogischer Verfahren. Aktion 3 Aktualisierung und Verbesserung der Qualifikation des Lehrpersonals 1. Zuschüsse können für transnationale Projekte bereitgestellt werden, die von Einrichtungen und Stellen beantragt werden, die sich mit der Aktualisierung und Verbesserung der Qualifikation des Lehrpersonals beschäftigen, das für den Unterricht und/oder die Beratung der Schüler zuständig ist. Diese Projekte sollen folgendes fördern: a) den Informations- und Erfahrungsaustausch im Zusammenhang mit der Einführung der europäischen Dimension bei der Aktualisierung oder dem Erwerb spezifischer Qualifikationen des Lehrpersonals; b) die Aktualisierung und Verbesserung der Qualifikationen des Lehrpersonals, das sich im Rahmen besonderer Aktivitäten mit dem Schulerfolg und der möglichst umfassenden Beteiligung von Kindern mit spezifischen Bildungsbedürfnissen und Begabungen an den schulischen Aktivitäten beschäftigt; c) die Entwicklung von Partnerschaften in den in dieser Aktion genannten Bereichen, einschließlich Partnerschaften, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Fernunterricht eingesetzt werden. 2. Die transnationalen Projekte zur Aktualisierung der Qualifikation des Lehrpersonals können zugleich eine begrenzte Anzahl von Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, damit dieses Personal an Seminaren teilnehmen kann, die gemeinsam von den betroffenen Einrichtungen/Stellen veranstaltet werden. KAPITEL III BEREICHSÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN 1. Die in diesem Kapitel beschriebenen Aktionen gelten für alle Ebenen des Bildungswesens. Sie ergänzen die in den Kapiteln I und II dargestellten Maßnahmen und sollen folgendes fördern: - Aktion 1: die Fremdsprachenkenntnisse in der Gemeinschaft (LINGUA); - Aktion 2: den offenen Unterricht und die Fernlehre; - Aktion 3: den Informations- und Erfahrungsaustausch, einschließlich EURYDICE und ARION sowie weitere Maßnahmen, darunter die Erwachsenenbildung. Die im Rahmen der bereichsübergreifenden Aktionen zu bindenden Mittel belaufen sich auf mindestens 25 v. H. der für das Aktionsprogramm SOKRATES zur Verfügung gestellten Gesamtmittel. 2. a) Die Gemeinschaftsmittel, die zur Entwicklung der in Aktion 1 Nummer 2 Buchstaben b), c) und e) sowie in Aktion 3 Nummer 3 vorgesehenen Aktivitäten beitragen sollen, werden nach folgender Formel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: i) entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln wird jedem Mitgliedstaat ein Mindestbetrag von 200 000 ECU zugewiesen; ii) den Restbetrag erhalten die einzelnen Mitgliedstaaten nach Maßgabe: a) der Gesamtzahl der Lehrkräfte; b) der Gesamtzahl der Lernenden; c) des Bruttoinlandsprodukts je Einwohner; d) der Durchschnittskosten für die Reise zwischen dem Herkunftsmitgliedstaat und dem Gastmitgliedstaat. 3. Die Auswahl der in diesem Kapitel genannten Projekte erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses. 4. Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine ausgewogene Beteiligung der Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zu fördern. Der für diese Maßnahmen vorgesehene Anteil darf 5 v. H. der jährlich zur Finanzierung dieses Kapitels vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. 5. Die in diesem Kapitel vorgesehenen Zuschüsse der Gemeinschaft sollen teilweise die Kosten ausgleichen, die für die Durchführung der Projekte für notwendig erachtet werden. 6. Die Gemeinschaftszuschüsse werden unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit, insbesondere von Männern und Frauen, gewährt. Bei der Festlegung der Zuschußhöhe sollten die besonderen Bedürfnisse von Behinderten, die an den im Rahmen dieses Kapitels durchgeführten Projekten teilnehmen, berücksichtigt werden. Aktion 1 Förderung der Fremdsprachenkenntnisse in der Gemeinschaft (LINGUA) 1. Die Förderung der Fremdsprachenkenntnisse ist ein Schlüsselfaktor für die Verwirklichung eines europäischen Raums der Zusammenarbeit im Bildungswesen sowie für die Verbesserung des Verständnisses und der Solidarität zwischen den Völkern der Europäischen Union, wobei deren sprachliche und kulturelle Vielfalt bewahrt wird. Im Rahmen des Programms SOKRATES sollen alle Amtssprachen der Europäischen Union sowie die irische Sprache, in der die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls abgefaßt sind, und die letzeburgesche Sprache, die im gesamten Gebiet Luxemburgs gesprochen wird, als Fremdsprachen vermittelt werden. Die Aktion LINGUA betrifft das Erlernen von Fremdsprachen insgesamt. 2. Außer den in Kapitel I Aktion 1 sowie in Kapitel II Aktion 1 aufgeführten Fördermaßnahmen können Zuschüsse für transnationale Projekte zur Durchführung folgender Aktivitäten gewährt werden: a) Entwicklung von Europäischen Kooperationsprogrammen (gemeinsame Planung und Ausarbeitung innovativer Rahmenkonzepte für die Ausbildung sowie von Lehrmaterial), die von Einrichtungen oder Stellen für die Erstausbildung oder die Weiterbildung von Sprachlehrern mit dem Ziel beantragt werden, die sprachlichen und pädagogischen Kenntnisse der Sprachlehrer oder der zukünftigen Sprachlehrer zu aktualisieren, zu verstärken und weiterzuentwicklen; b) Intensivpraktika oder sonstige vergleichbare Aktivitäten im Ausland für Sprachlehrer, für Lehrkräfte, die auf den Sprachunterricht umschulen, für Sprachlehrer mit entsprechender Qualifikation, die in naher Zukunft wieder eine Berufstätigkeit übernehmen wollen, sowie für Lehrkräfte anderer Fachrichtungen, die in einer Fremdsprache unterrichten. Die Dauer der Praktika beträgt zwei bis vier Wochen; c) Assistenzzeiten im Ausland für zukünftige Sprachlehrer, damit sie ihre Kenntnisse in den Sprachen erweitern können, die sie unterrichten werden. Die Assistenzzeit muß mindestens drei Monate und darf höchstens ein Jahr dauern; sie muß in einem Mitgliedstaat verbracht werden, in dem eine der Amtssprachen die Sprache ist, die der Assistent unterrichten wird; d) Ausarbeitung und Austausch von Curricula, Herstellung neuartiger didaktischer Hilfsmittel und Verbesserung der Methoden und Hilfsmittel zur Anerkennung erworbener Sprachkenntnisse. Diese Projekte wenden sich an die verschiedenen interessierten Kreise und betreffen in erster Linie die sprachliche Vorbereitung von Studenten und Schülern oder Auszubildenden in Schulen oder Ausbildungsbetrieben mit dem Ziel, die Mobilität zu fördern; e) Programme für den Austausch von Lernenden, die sich in einer allgemeinbildenden, beruflichen oder technischen Ausbildung befinden, erhalten einen begrenzten Zuschuß. Diese Austauschprogramme stützen sich auf Projekte von Bildungseinrichtungen; sie sollen auf die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit in den Fremdsprachen ausgerichtet sein und zu einer stärkeren Motivierung der Teilnehmer für das Erlernen von Fremdsprachen beitragen. 3. Priorität erhalten in bezug auf Nummer 2 Buchstaben a) bis d) Projekte und Aktivitäten: - im Zusammenhang mit dem Unterricht der weniger verbreiteten und weniger unterrichteten Sprachen der Europäischen Union; - im Zusammenhang mit der Verwendung neuer Bildungstechnologien und/oder der Fernlehre; - mit dem Ziel einer Hilfestellung für die weniger privilegierten Personen, die einer besonderen Unterstützung beim Erlernen von Fremdsprachen bedürfen. In bezug auf Nummer 2 Buchstabe e) wird den Projekten im Bereich der beruflichen Bildung Vorrang eingeräumt, die - innovative Vorhaben mit Austauschprogrammen im Bereich des Erlernens von Fremdsprachen verwirklichen; - den Schwerpunkt auf die europäische Dimension der Ausbildung Nachdruck legen; - den Unterricht in den Sprachen der Europäischen Union betreffen, die weniger verbreitet sind und weniger häufig unterrichtet werden. Aktion 2 Förderung des offenen Unterrichts und der Fernlehre Die Entwicklung des offenen Unterrichts und der Fernlehre ist, unabhängig davon, ob hierbei die Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden, ein wichtiger Faktor, der es den Bürgern der Europäischen Union ermöglicht, die Vorteile zu nutzen, die sich aus einem offenen europäischen Raum der Zusammenarbeit im Bildungswesen ergeben. Die Aktion zielt darauf ab, durch pädagogische Innovation einen Beitrag zur Qualität der Bildung zu leisten und einen verstärkten Zugang zu allen Bildungsangeboten zu eröffnen, insbesondere für diejenigen, die aufgrund ihrer geographischen oder persönlichen Situation über keine anderen Angebote verfügen. Außer für die unter die Kapitel I und II fallenden Aktionen des offenen Unterrichts und der Fernlehre können Gemeinschaftszuschüsse für transnationale Projekte mit folgenden Zielen vergeben werden: a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Einrichtungen und Organisationen auf der Grundlage des Austauschs von Informationen und Erfahrungen; b) Eingehen auf das Anliegen von Lehrern, Ausbildern und Verantwortlichen, sich besser mit den Techniken des offenen Unterrichts und der Fernlehre vertraut zu machen; c) Verbesserung der Qualität der Fernlehrangebote und ihrer Benutzerfreundlichkeit; d) Förderung der Anerkennung von Qualifikationen, die im Rahmen des offenen Unterrichts und der Fernlehre erworben wurden. Aktion 3 Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches Die nachfolgend aufgeführten Aktivitäten stützen sich auf Erfahrungen, die beim Informationsaustausch der Mitgliedstaaten, darunter bei Tagungen hoher Beamter im Rahmen des Rates, sowie mit dem EURYDICE-Netz, dem NARIC-Netz, dem ARION-Programm und der Aktion 4 des ERASMUS-Programms gewonnen wurden. 1. Bildungspolitische Fragen von gemeinsamem Interesse Zu bildungspolitischen Fragen von gemeinsamem Interesse, die vom Rat festgelegt worden sind, führt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Informations- und Erfahrungsaustausch durch. Zu diesem Zweck könnten Maßnahmen ergriffen werden, die dazu geeignet sind, eine gemeinsame Behandlung dieser Themen zu fördern. Folgende spezifische Maßnahmen könnten ergriffen werden.: - vergleichende Studien und Analysen; - Veranstaltung von Kolloquien; - Austausch von Sachverständigen. Als vorrangige Themen sollten die folgenden behandelt werden: - Probleme von Kindern und Jugendlichen, die ohne angemessene Vorbereitung auf das Berufsleben das Bildungssystem verlassen haben; - Methoden zur Bewertung der Unterrichtsqualität und die eventuelle Durchführung von Pilotprojekten in diesem Bereich. 2. Informationsaustausch (EURYDICE) Die in diesem Bereich unterstützten Aktionen sollen es ermöglichen, verschiedene Zielgruppen - insbesondere die für die einzelstaatliche Bildungspolitik zuständigen Personen - über Bildungspolitiken und -systeme, Reformen, Innovationen und Ergebnisse der Bildungsforschung zu unterrichten. Diese Aktionen werden von der Europäischen Informationsstelle von EURYDICE und von den nationalen Informationsstellen, die von der Kommission beziehungsweise den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, durchgeführt. Für folgende Aktivitäten der Europäischen Informationsstelle und der nationalen Informationsstellen können Zuschüsse gewährt werden: a) Sammlung von Daten und Erstellung sowie laufende Aktualisierung von Basisinformationen über die Struktur und Organisation der Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten; b) Durchführung von vergleichenden Studien zu prioritären Themen und Analyse der Tendenzen im Bildungswesen in Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie Zusammenstellung von Bezugsrahmen, die die Vergleichbarkeit der Information begünstigen; c) Verbreitung dieser Informationen über geeignete Informations- und Verteilerkanäle und -netze, die auf nationaler, regionaler oder Gemeinschaftsebene vorhanden sind; d) Einrichtung gemeinschaftlicher Datenbanken im Bildungsbereich und Ausbau enger Verbindungen zwischen den vorhandenen Datenbanken der Mitgliedstaaten sowie Verbesserung des Zugangs zu diesen Datenbanken; e) Verwendung der neuen Informatik- und Elektroniktechnologien zur Sicherstellung der Interaktivität des Austausches sowie einer effizienteren Aufteilung der Ressourcen. Im Rahmen der geförderten Aktionen werden die Gemeinschaftsentwicklungen im Bereich der transeuropäischen Netze sowie insbesondere die Telematik-Verbindungen zwischen den öffentlichen Verwaltungen berücksichtigt. Bei der Durchführung der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Aktionen sollen enge Verbindungen zu den vergleichbaren Aktionen des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) im Bereich der Information über die berufliche Bildung, des Statistischen Amtes der Gemeinschaft (EUROSTAT) im Bereich der Statistik, des Gemeinschaftsnetzes NARIC (Nationale Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung) sowie aller anderen im Bereich der Bildung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene vorhandenen Informationsnetze hergestellt werden. 3. ARION Zuschüsse können für die Veranstaltung von multilateralen Studienbesuchen für von den Mitgliedstaaten benannte Entscheidungsträger gewährt werden, von denen eine Multiplikatorwirkung erwartet werden kann. Diese Studienbesuche sollen einen Informations- und Erfahrungsaustausch über Themen ermöglichen, die für die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind. Im Zusammenhang mit dieser Aktion wird als Entscheidungsträger insbesondere Lehrpersonal angesehen, das Funktionen hinsichtlich der Leitung, der Bewertung, der Ausbildung, der Beratung oder der Koordinierung Europäischer Projekte ausübt, sowie die Verantwortlichen in Ministerien. 4. NARIC Zuschüsse können für die Weiterentwicklung des Gemeinschaftsnetzes nationaler Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC) gewährt werden. 5. Sonstige Maßnahmen A. Förderung der europäischen Dimension der Erwachsenenbildung Auf allen Gebieten der (allgemein, kulturell und sozial orientierten) Erwachsenenbildung muß die europäische Dimension durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch zwischen Organisationen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung gestärkt werden. Für folgende transnationale Aktivitäten können den genannten Organisationen und Einrichtungen Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden: - Projekte zur Entwicklung und Stärkung der europäischen Dimension in der Erwachsenenbildung, insbesondere zur Vermittlung von Kenntnissen über die Kulturen und Traditionen in den Mitgliedstaaten und die Sprachen der Europäischen Union sowie zur Vorbereitung von Lehrgängen im Bereich der Erwachsenenbildung, die zum Verständnis von politischen, wirtschaftlichen und administrativen Fragen in der Europäischen Union beitragen; - Projekte, durch die Austausch von Erfahrungen und die Weitergabe von Kenntnissen im Bereich der Erwachsenenbildung gefördert werden. B. Ergänzende Maßnahmen Die Kommission unterstützt folgende ergänzende Maßnahmen zur Förderung der Zielsetzungen des Programms: - Projekte, die auf europäischer Ebene von Lehrer-, Schüler- und Elternvereinigungen entwickelt werden; - Sensibilisierungsaktionen zur Förderung der Zusammenarbeit im Bildungs- und Ausbildungsbereich, einschließlich der Unterstützung für die Veranstaltung des Wettbewerbs "Europa in der Schule" in Zusammenarbeit mit dem Europarat; - Begleit- und Evaluierungsmaßnahmen zu den in diesem Anhang beschriebenen Aktionen; - Informationstätigkeiten der von den Mitgliedstaaten benannten Stellen, die für die Durchführung der verschiedenen Aktionen des Programms erforderlich sind.