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Document 31995D0473

95/473/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1995 mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Frankreich

ABl. L 269 vom 11.11.1995, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/04/2002; Aufgehoben durch 32002D0308 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/473/oj

31995D0473

95/473/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1995 mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Frankreich

Amtsblatt Nr. L 269 vom 11/11/1995 S. 0031 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1995 mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Frankreich (Text von Bedeutung für den EWR) (95/473/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/22/EG (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten können für Fischzuchtbetriebe in einem nichtzugelassenen Gebiet hinsichtlich der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) den Status eines zugelassenen, von diesen Krankheiten freien Betriebs erwirken.

Die französische Regierung hat der Kommission mit Schreiben vom 1. August 1995 die Nachweise übermittelt, die erforderlich sind, um hinsichtlich der IHN und der VHS für bestimmte Zuchtbetriebe den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nichtzugelassenen Gebiet zu erwirken; außerdem wurden in diesem Schreiben die nationalen Bestimmungen übermittelt, die garantieren, daß die zur Aufrechterhaltung der Zulassung erforderlichen Bedingungen eingehalten werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben die Nachweise, die Frankreich für diese Zuchtbetriebe übermittelt hat, überprüft.

Im Anschluß an diese Überprüfung wurden zusätzliche Angaben zur geographischen und hydrographischen Lage bestimmter Zuchtbetriebe erbeten.

Aus der Prüfung dieser Angaben geht hervor, daß bestimmte Zuchtbetriebe alle Voraussetzungen des Artikels 6 der Richtlinie 91/67/EWG erfuellen.

Daher kann diesen Betrieben der Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs in einem nichtzugelassenen Gebiet zuerkannt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Fischzuchtbetriebe werden hinsichtlich der IHN und der VHS als zugelassene Zuchtbetriebe in einem nichtzugelassenen Gebiet anerkannt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 1.

ANHANG

ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN FRANKREICH HINSICHTLICH DER IHN UND DER VHS

1. Pisciculture de Sarrance,

Pyrenées-Atlantique,

F-40260 Castets;

2. Pisciculture des Sources,

Aveyron,

F-12540 Cornus.

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