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Document 31995D0388

    95/388/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

    ABl. L 234 vom 3.10.1995, p. 30–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/388/oj

    3.10.1995   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

    L 234/30


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 19. September 1995

    zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (95/388/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich und Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    In der Richtlinie 92/65/EWG sind die Veterinärbedingungen für den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen festgelegt.

    Es ist angezeigt, das Muster einer Veterinärbescheinigung für den Handel mit diesen Erzeugnissen festzulegen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    (1)   Sendungen von Schaf- und Ziegensperma müssen bei ihrer Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat eine Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I mitführen.

    (2)   Sendungen von Schaf- und Ziegeneizellen und -embryonen müssen beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat eine Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang II mitführen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 1996.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. September 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.


    ANHANG I

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    ANHANG II

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