Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994R3290

    Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte

    ABl. L 349 vom 31.12.1994, p. 105–200 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R1308

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3290/oj

    31994R3290

    Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte

    Amtsblatt Nr. L 349 vom 31/12/1994 S. 0105 - 0200
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 66 S. 0052
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 66 S. 0052


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3290/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaft hat ein Paket von Vorschriften zur gemeinsamen Agrarpolitik verabschiedet.

    Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat die Gemeinschaft eine Reihe von Übereinkünften (nachfolgend "GATT-Übereinkünfte" genannt) geschlossen. Mehrere dieser Übereinkünfte namentlich das Übereinkommen über die Landwirtschaft (nachfolgend "Übereinkommen" genannt), betreffen den Agrarsektor. Da die Zugeständnisse in der Frage der internen Stützung durch eine Festsetzung der Preise und Beihilfebeträge auf ein angemessenes Niveau eingehalten werden können, bedarf es keiner spezifischen Festlegungen dazu. Das Übereinkommen sieht einerseits für einen Zeitraum von sechs Jahren die Erweiterung des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Drittländern und andererseits die schrittweise Absenkung des Niveaus der von der Gemeinschaft für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährten Stützung vor. Somit besteht Anlaß zur Anpassung der für den Agrarbereich geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Regelung des Handels mit Drittländern.

    Da sämtliche Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Zolltarife umgewandelt werden (Tarifizierung) und die künftige Anwendung solcher Maßnahmen untersagt wird, erfordert das Übereinkommen die Aufhebung der variablen Einfuhrabschöpfungen sowie aller sonstigen Maßnahmen und Belastungen bei der Einfuhr, die jetzt in den gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehen sind. Die entsprechend dem Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbaren Zollsätze werden im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. In einigen Sektoren, so im Getreide-, Reis-, Wein sowie im Obst- und Gemüsesektor, ist es aufgrund der Schaffung zusätzlicher Mechanismen oder von Mechanismen ausser der Erhebung stabiler Zölle erforderlich, in die Grundverordnungen abweichende Vorschriften aufzunehmen. Ferner können die Maßnahmen zum Schutz des Gemeinschaftsmarkts vor der Einfuhr von getrockneten Weintrauben und Verarbeitungserzeugnissen aus Kirschen nach Maßgabe des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen für einen Zeitraum von fünf Jahren beibehalten werden. Des weiteren ist zur Vermeidung von Versorgungsproblemen auf dem Gemeinschaftsmarkt angezeigt, eine Aussetzung der Anwendung der Zollsätze für einige Erzeugnisse im Zuckersektor zuzulassen.

    Zur Aufrechterhaltung eines Mindestschutzes vor Nachteilen, die sich aus der Tarifizierung auf dem Markt ergeben können, gestattet das Übereinkommen die Anwendung zusätzlicher Zölle unter genau festgelegten Bedingungen, die ausschließlich für die unter die Tarifizierung fallenden Erzeugnisse gelten. Infolgedessen ist eine entsprechende Bestimmung in die betreffende Grundverordnungen aufzunehmen.

    Das Übereinkommen sieht zahlreiche Zollkontingente zu den Bedingungen des "üblichen Zugangs" und des "Mindestzugangs" vor. Die auf diese Kontingente anwendbaren Bedingungen sind im Übereinkommen ausführlich dargelegt. In Anbetracht der zahlreichen Kontingente und im Interesse einer möglichst effizienten Anwendung sollte die Kommission die Befugnis erhalten, sie nach dem sogenannten Verwaltungsausschuß-Verfahren zu eröffnen und zu verwalten.

    Die Änderungen, die sich aus dem Rahmenabkommen über Bananen ergeben, das im Rahmen der Uruguay-Runde mit einigen lateinamerikanischen Ländern geschlossen wurde, sollten in die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (3) aufgenommen werden.

    Da das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen genaue Vorschriften für die Anwendung der Schutzklauseln festlegt, wie sie in den Marktorganisationen vorgesehen sind, sind diese Klauseln durch eine Bezugnahme auf die Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften zu ergänzen.

    In den Handelsbeziehungen mit den Drittländern, die nicht unter die GATT-Übereinkünfte fallen, ist die Gemeinschaft nicht an die sich daraus ergebenden Bedingungen für den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt gebunden. Um zu gewährleisten, daß die erforderlichen Maßnahmen zu den aus diesen Ländern stammenden Erzeugnissen gegebenenfalls getroffen werden können, ist der Kommission eine entsprechende Befugnis zu erteilen, die sie im Rahmen des Verwaltungsausschuß-Verfahrens wahrzunehmen hat.

    Nach Maßgabe des Übereinkommens wird die Gewährung von Ausfuhrsubventionen künftig auf bestimmte Gruppen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die darin aufgeführt sind, beschränkt. Sie unterliegt ferner mengen- und wertmässigen Beschränkungen.

    Die Einhaltung der wertmässigen Beschränkungen kann bei der Festlegung der Erstattungen und durch die Kontrolle der Zahlungen im Rahmen der entsprechenden EAGFL-Regelung gewährleistet werden. Die Kontrolle kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Erstattungen erleichtert werden, unbeschadet der Möglichkeit, im Fall differenzierter Erstattungen die im voraus festgesetzte Bestimmung zu ändern. Bei einer Änderung der Bestimmung ist die für die tatsächliche Bestimmung anwendbare Erstattung zu zahlen, die jedoch auf die Höhe der Erstattung für die im voraus festgesetzte Bestimmung zu begrenzen ist.

    Die Überwachung der mengenmässigen Vorgaben erfordert die Schaffung eines zuverlässigen und effizienten Kontrollsystems. Zu diesem Zweck ist zur Gewährung einer Erstattung die Vorlage einer Ausfuhrlizenz zu fordern. Die Gewährung der Erstattungen in den verfügbaren Grenzen hat ausgehend von der besonderen Situation der jeweiligen Erzeugnisse zu erfolgen. Abweichungen davon sind nur für Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang II des Vertrags fallen und für die keine wertmässigen Beschränkungen gelten, sowie im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe zugelassen, wobei letztere Maßnahmen von jeder Beschränkung befreit sind. Zweckmässigerweise ist die Möglichkeit vorzusehen, daß für Erzeugnisse, bei deren unter Gewährung einer Erstattung erfolgenden Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmässigen Beschränkungen nicht möglich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann. Zur Kontrolle der Mengen, die in den vom Übereinkommen genannten Wirtschaftsjahren unter Gewährung von Erstattungen ausgeführt werden, müssen diese Mengen anhand der Ausfuhrlizenzen festgestellt werden, die für das jeweilige Wirtschaftsjahr ausgestellt werden.

    Nach den meisten gemeinsamen Marktordnungen fällt es in die alleinige Zuständigkeit des Rates, den Rückgriff auf die Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs auszuschließen. Bei den sich aus dem Übereinkommen ergebenden wirtschaftlichen Bedingungen könnte es sich als erforderlich erweisen, schnell auf Probleme des Marktes zu reagieren, die sich aus der Anwendung der genannten Regelung ergeben. Daher ist der Kommission die Zuständigkeit zu übertragen, befristete Sofortmaßnahmen zu treffen. Für diese Maßnahmen gilt das Verfahren des Artikels 3 des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 (4).

    Des weiteren ist es notwendig, die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind die erforderlichen Präzisierungen in die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (5) aufzunehmen.

    Als Folge der in dieser Verordnung vorgesehenen agrarrechtlichen Änderungen werden zahlreiche Verordnungen des Rates, die sich aus den Grundverordnungen ableiten, gegenstandslos. Zur Wahrung der rechtlichen Transparenz ist ihre Aufhebung erforderlich. Gleichzeitig sind auch einige nicht unmittelbar mit den GATT-Übereinkünften zusammenhängende Bestimmungen aufzuheben, da sie gegenstandslos geworden sind. Das gleiche gilt für bestimmte Verordnungen des Rates "der zweiten Generation", die grösstenteils in die betreffenden Grundverordnungen eingearbeitet werden können.

    Jedoch konnten die allgemeinen Vorschriften des Rates über die Anwendung der Schutzklausel nicht in die Grundverordnungen eingearbeitet werden. Angesichts der Bedeutung der Änderungen, die in diesem Bereich aufgrund der GATT-Übereinkünfte erforderlich werden, können die betreffenden Verordnungen nicht beibehalten werden. Diese sind daher aufzuheben, wobei die Rechtsgrundlagen für den Erlaß sie ersetzender Verordnungen vorzusehen sind.

    Die Anwendung des Übereinkommens könnte erschwert werden, wenn zwischen den zu verwendenden internen Verfahren in den verschiedenen Sektoren grosse Unterschiede bestuenden. Diese Verfahren sind daher zu vereinheitlichen.

    Mit dem Erlaß allgemeiner Durchführungsbestimmungen durch den Rat konnten in der Vergangenheit spezifischere für die Verwaltung der Märkte erforderliche Regeln in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die Durchführung des Übereinkommens sollte die Mechanismen und Verfahren zur Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik nicht in Frage stellen.

    Es ist nützlich, zu einem späteren Zeitpunkt sowohl das Funktionieren der mit dieser Verordnung eingeführten Regelungen als auch die Erfahrungen mit den Maßnahmen zu analysieren, die von den Drittländern zur Durchführung der GATT-Übereinkünfte getroffen werden. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach zwei Jahren der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht vor.

    Beim Übergang von den bestehenden Rechtsvorschriften zu der Regelung, die sich aus den GATT-Übereinkünften ergibt, können Anpassungsschwierigkeiten auftreten, die von dieser Verordnung nicht abgedeckt werden. Für diesen Fall ist eine allgemeine Bestimmung vorzusehen, mit der der Kommission die Möglichkeit gegeben wird, für einen bestimmten Zeitraum die erforderlichen Übergangsmaßnahmen zu ergreifen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In dieser Verordnung sind die erforderlichen Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte im Agrarsektor festgelegt.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 genannten Anpassungen sind in den Anhängen enthalten.

    Artikel 3

    (1) Wenn im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Übergangsmaßnahmen erforderlich werden, um den Übergang von der bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus den Anpassungen an die Anforderungen der in Artikel 1 genannten Übereinkünfte ergibt, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (6) oder, je nach Fall, nach dem Verfahren der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktordnungen oder der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 (7) erlassen.

    Beim Erlaß dieser Maßnahmen werden die in den einzelnen Agrarsektoren bestehenden Besonderheiten unter Einhaltung der Verpflichtungen aus den in Artikel 1 aufgeführten Übereinkünften berücksichtigt.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können in einem Zeitraum getroffen werden, der am 30. Juni 1996 abläuft, wobei ihre Anwendung auf diesen Zeitraum begrenzt ist. Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat diesen Zeitraum mit qualifizierter Mehrheit verlängern.

    Artikel 4

    (1) Wenn in Anbetracht der besonderen Situation eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Einhaltung der Verpflichtungen zum Niveau der Ausfuhrstützung gemäß den in Artikel 1 genannten Übereinkünften durch Mittel gewährleistet werden kann, die von geringerer Wirkung als die zu diesem Zwecke eingeführten Mittel sind, kann die Kommission dieses Erzeugnis von der Anwendung der Bestimmungen über Ausfuhrerstattungen nach dieser Verordnung befreien.

    (2) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Drittländern, gegenüber denen die Gemeinschaft nicht an die Verpflichtungen aus den in Artikel 1 genannten Übereinkünften gebunden ist, die zum Schutz des Gemeinschaftsmarktes erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

    (3) Die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 5

    Die Kommission unterbreitet dem Rat und dem Europäischen Parlament vor dem 30. Juni 1997 einen Bericht über das Funktionieren der Regelung aufgrund dieser Verordnung sowie über die Erfahrungen, die mit den Maßnahmen gewonnen wurden, die die Drittländer zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen ergriffen haben.

    Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags alle Änderungen, die sich aus den Ergebnissen und Schlußfolgerungen dieses Berichts ergeben.

    Artikel 6

    (1) Diese Verordnung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der durch einen Beschluß über das Inkrafttreten der Rechtsakte zur Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde festgelegt wird.

    (2) Sie gilt ab 1. Juli 1995.

    Jedoch gelten

    a) die Bestimmungen des Artikels 3 und des Artikels 4 Absatz 2 ab 1. Januar 1995;

    b) die in den Anhängen festgelegten Bestimmungen zu den Einfuhrzöllen und den zusätzlichen Einfuhrzöllen für die Erzeugnisse der Anhänge XIII und XVI, für die ein Einfuhrpreis gilt, ab Beginn des Wirtschaftsjahres für die betreffenden Erzeugnisse im Jahr 1995;

    c) die Bestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen

    - ab 1. September 1995 betreffend die Anhänge II und XVI,

    - ab 1. Oktober 1995 betreffend Anhang IV,

    - ab 1. November 1995 betreffend Anhang V;

    d) die in Anhang XV festgelegten Bestimmungen ab 1. Januar 1995;

    e) die in Anhang XVI unter Ziffer I Nummer 2 festgelegten Bestimmungen ab 1. Januar 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. SEEHOFER

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 27).

    (2) Stellungnahme vom 14. Dezember 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (3) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3518/93 (ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 15).

    (4) ABl. Nr. L 187 vom 18. 7. 1987, S. 33.

    (5) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 42).

    (6) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (7) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

    LISTE DER ANHÄNGE

    Anhang I GETREIDE

    Anhang II REIS

    Anhang III TROCKENFUTTER

    Anhang IV ZUCKER

    Anhang V FETTE

    Anhang VI FLACHS UND HANF

    Anhang VII MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

    Anhang VIII RINDFLEISCH

    Anhang IX SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH

    Anhang X SCHWEINEFLEISCH

    Anhang XI GEFLÜGELFLEISCH

    Anhang XII EIER UND EIERALBUMIN UND MILCHALBUMIN

    Anhang XIII OBST UND GEMÜSE

    Anhang XIV VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE

    Anhang XV BANANEN

    Anhang XVI WEIN

    Anhang XVII ROHTABAK

    Anhang XVIII HOPFEN

    Anhang XIX LEBENDE PFLANZEN UND BLUMENHANDEL

    Anhang XX SAATGUT

    Anhang XXI VERSCHIEDENE VERORDNUNGEN

    Anhang XXII ULTRAPERIPHERE REGIONEN

    ANHANG I

    GETREIDE

    I. Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1866/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 1)

    1. Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen.

    2. Artikel 3 Absatz 3 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

    "Der im Mai gültige Interventionspreis für Mais und Sorghum findet auch in den Monaten Juli, August und September des folgenden Wirtschaftsjahrs Anwendung."

    3. In Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

    "Auf den Interventionspreis werden während des gesamten Wirtschaftsjahrs oder eines Teils davon monatliche Zuschläge angewandt."

    4. In Artikel 5 werden der erste und der letzte Gedankenstrich gestrichen.

    5. Titel II erhält folgende Fassung:

    "Titel II

    Artikel 9

    (1) Für alle in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft und Ausfuhren aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

    Die Lizenz wird von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der Bestimmungen erteilt, die zur Anwendung der Artikel 12 und 13 getroffen werden.

    Die Ein- und die Ausfuhrlizenz gelten in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung dieser Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

    Artikel 10

    (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes ex 1001, ausgenommen Mengkorn, 1002, 1003, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzueglich 55 % und abzueglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

    (3) Zur Berechnung der Einfuhrbelastung gemäß Absatz 2 wird wie folgt verfahren:

    a) Für die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die als eine Standardqualität ausgedrückt oder gegebenenfalls in mehrere Standardqualitäten (Weichweizen: obere, mittlere, untere Qualität; Hartweizen; Mais; sonstiges Futtergetreide) eingeteilt werden, werden auf der Grundlage der Weltmarktpreise für diese Qualitäten repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

    Diese repäsentativen cif-Einfuhrpreise werden regelmässig festgelegt.

    b) Jede zur Einfuhr bestimmte Sendung wird in die Standardqualität gemäß Buchstabe a) eingestuft, die der betreffenden Güteklasse am nächsten kommt.

    (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

    Darin wird insbesondere folgendes bestimmt:

    - die zu verwendenden Standardqualitäten,

    - die zu berücksichtigenden Preisnotierungen,

    - die Methode zur Berechnung der Einfuhrbelastung für jede in eine der Standardqualitäten nach Absatz 3 Buchstabe a) eingestufte Sendung,

    - die Möglichkeit, falls sich dies als zweckmässig erweist, den Wirtschaftsteilnehmern in bestimmten Fällen die Möglichkeit zu geben, vor Ankunft der Sendungen die Belastung zu kennen, die angewandt würde.

    Artikel 11

    (1) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 wird zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in Artikel 10 vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das gemäß Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen können, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt werden.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder auftreten könnten.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 23. Sie betreffen insbesondere:

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

    Artikel 12

    (1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 23 festgelegten Modalitäten eröffnet und verwaltet.

    (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

    - Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

    - Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

    - Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

    Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

    Bei den Verfahren muß gewährleistet sein, daß die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht untereinander diskriminiert werden.

    (3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    (4) Die Modalitäten nach Absatz 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden, legen die anzuwendende Verwaltungsmethode fest und beinhalten gegebenenfalls

    a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

    b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokumentes zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise,

    c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

    Im Fall des Kontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2 000 000 Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum und des Kontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500 000 Tonnen Mais umfassen diese Modalitäten ausserdem die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Kontingentseinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten.

    Artikel 13

    (1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs B auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 1 in Form von Waren des Anhangs B darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

    (2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

    a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und grossen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

    b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsteilnehmer am wenigsten schwerfällig ist;

    c) keine Diskriminierung zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt.

    (3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

    Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgesetzt.

    Die Festsetzung kann insbesondere

    a) in regelmässigen Zeitabständen oder

    b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde,

    erfolgen.

    Die Kommission kann die in regelmässigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

    (4) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der betreffenden Ausfuhrlizenz gewährt.

    (5) Der Betrag der Erstattung bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

    a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls

    b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung verschieden ist. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

    Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    (6) Die Absätze 4 und 5 können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs B ausgeführt werden.

    (7) Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

    (8) Ausser bei einer Abweichung nach dem Verfahren des Artikels 23 für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannte Erzeugnisse wird die gemäß Absatz 5 anwendbare Erstattung in Abhängigkeit von der Höhe der monatlichen Zuschläge zum Interventionspreis und gegebenenfalls den Schwankungen dieses Preises angepasst.

    Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann eine Berichtigung festgesetzt werden. Erforderlichenfalls kann die Kommission jedoch diese Berichtigung ändern.

    Die Unterabsätze 1 und 2 können ganz oder teilweise auf jedes der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse angewandt werden, die in Form von Waren des Anhangs B ausgeführt werden. In diesem Fall wird die in Unterabsatz 1 vorgesehene Anpassung berichtigt, indem auf den monatlichen Zuschlag ein Koeffizient angewandt wird, der Ausdruck des Verhältnisses zwischen der Menge des Grunderzeugnisses und der Grunderzeugnismenge ist, die in dem ausgeführten Verarbeitungszeugnis enthalten ist oder in der ausgeführten Ware verarbeitet wurde.

    Wird in den ersten drei Monaten eines Wirtschaftsjahrs Malz ausgeführt, das am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs gelagert war oder aber aus Gerste hergestellt wurde, die zu diesem Zeitpunkt gelagert war, so ist die Erstattung anwendbar, die auf die betreffende Lizenz im Fall einer Ausfuhr im letzten Monat des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs Anwendung gefunden hätte.

    (9) Soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Merkmalen der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener alkoholischer Getränke Rechnung zu tragen, können die Kriterien für die Gewährung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen und die Kontrollmethoden dieser besonderen Lage angepasst werden.

    (10) Die Einhaltung der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, berührt der Ablauf eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

    (11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, und insbesondere zu der in Absatz 9 vorgesehenen Anpassung werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen. Die Änderung des Anhangs B erfolgt nach demselben Verfahren. Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 6 für die in Form von im Anhang aufgeführten Waren ausgeführten Erzeugnisse des Artikels 1 werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen.

    Artikel 14

    (1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen

    - für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Erzeugissen bestimmt sind, und

    - in besonderen Fällen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von Waren des Anhangs B bestimmt sind.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äusserst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Tag der Übermittlung des Beschlusses der Kommission mit dem Beschluß befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 15

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 16

    (1) Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse das Niveau der Gemeinschaftspreise, so können für den Fall, daß diese Lage andauert und sich verschlechtert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

    Artikel 17

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt der in Absatz 1 erwähnte Fall ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen."

    6. Anhang A wird wie folgt ergänzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    II. Verordnung (EWG) Nr. 2729/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 18)

    Die Begriffe "Abschöpfung" und "Abschöpfungen" werden durch die Begriffe "Zoll" bzw. "Zölle" ersetzt.

    III. Verordnung (EG) Nr. 3670/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 35)

    Die genannte Verordnung wird aufgehoben.

    ANHANG II

    REIS

    I. Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 (ABl. Nr. L 166 vom 26. 6. 1976, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1869/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 7)

    1. Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    "(5) Nach dem Verfahren des Artikels 27 werden bestimmt:

    a) die in Absatz 4 genannten Interventionsstellen nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,

    b) die Umrechnungssätze zwischen geschältem Reis und Rohreis,

    c) die Umrechnungssätze zwischen geschältem Reis und vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis,

    d) die Verarbeitungskosten und der Wert der Nebenerzeugnisse, die bei Anwendung von Absatz 3 zu berücksichtigen sind."

    2. Titel II erhält folgende Fassung:

    "TITEL II

    Regelung für den Handel mit Drittländern

    Artikel 10

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

    Diese Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 14 und 15 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz hängt von der Leistung einer Sicherheit ab, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegt.

    Artikel 11

    (1) Werden Erzeugnisse des KN-Codes 1006 (mit Ausnahme des KN-Codes 1006 10 10), die aus den Mitgliedstaaten stammen und auf die eine der Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrags zutrifft, in das französische Überseedepartement Réunion geliefert, um dort verbraucht zu werden, so kann eine Beihilfe festgesetzt werden.

    Die Festsetzung der Höhe der Beihilfe erfolgt unter Berücksichtigung der Nachfrage am Markt von Réunion anhand der Differenz zwischen den Notierungen bzw. Preisen der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und deren Notierungen bzw. Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie erforderlichenfalls deren Preisen, frei Réunion.

    Die Beihilfe wird auf Antrag des Betreffenden gewährt. Sie kann gegebenenfalls im Wege der Ausschreibung, die die Höhe der Beihilfe betrifft, festgesetzt werden.

    Die Beihilfe wird in regelmässigen Zeitabständen nach dem Verfahren des Artikel 27 festgesetzt. Die Kommission kann die Beihilfe, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

    (2) Die Rechtsvorschriften zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik finden auf die in Absatz 1 vorgesehene Beihilfe Anwendung.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

    Artikel 12

    (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Einfuhrzoll

    a) für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 gleich dem Interventionsankaufspreis, der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Reis der Sorte Indica bzw. der Sorte Japonica gültig ist, erhöht um

    - 80 % bei Reis der Sorte Indica,

    - 88 % bei Reis der Sorte Japonica

    und vermindert um den Einfuhrpreis;

    b) für vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 gleich dem Interventionsankaufspreis zum Zeitpunkt der Einfuhr, erhöht um einen noch zu ermittelnden Prozentsatz und verringert um den Einfuhrpreis.

    Dieser Zoll darf jedoch nicht über dem Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs liegen.

    Die Festlegung des unter b) erwähnten Prozentsatzes erfolgt durch Anpassung der unter a) genannten Prozentsätze entsprechend den Umrechnungssätzen, den Verarbeitungskosten und dem Wert der Nebenerzeugnisse zuzueglich eines Industrieschutzbetrags zu den auf diese Weise ermittelten Werten.

    (3) Abweichend von Absatz 1

    a) wird bei der Einfuhr von zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Erzeugnissen des KN-Codes 1006 10 und der KN-Codes 1006 20 und 1006 40 00 in das französische Überseedepartement Réunion kein Zoll erhoben;

    b) findet auf den Zoll, der bei der Einfuhr von zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Erzeugnissen des KN-Codes 1006 30 in das französische Überseedepartement Réunion erhoben wird, der Koeffizient 0,30 Anwendung.

    (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen. Sie umfassen insbesondere die Kriterien zur Unterscheidung der in Absatz 2 genannten eingeführten Reissorten, die Festsetzung des Industrieschutzbetrags und die für die Festsetzung und die Berechnung der Einfuhrpreise und für die Überprüfung ihrer Richtigkeit erforderlichen Vorschriften.

    Artikel 13

    (1) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 wird zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in Artikel 12 genannten Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das gemäß Artikel 228 des Vertrages im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen können, werden der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder auftreten könnten.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27. Sie betreffen insbesondere

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommen über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

    Artikel 14

    (1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs B auf der Grundlage der Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt zu ermöglichen, kann die Differenz zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 1 in Form von Waren des Anhangs B darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

    (2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

    a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht, der effizienten Abwicklung der Ausfuhren Rechnung trägt und die Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft berücksichtigt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung der kleinen und grossen Wirtschaftsteilnehmer zu führen;

    b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsteilnehmer am wenigsten schwerfällig ist;

    c) keine Diskriminierung zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt.

    (3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

    Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere erfolgen

    a) in regelmässigen Zeitabständen oder

    b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, für die dieses Verfahren früher vorgesehen war.

    Die Kommission kann die in regelmässigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

    Die Erstattungen für die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden regelmässig, jedoch mindestens einmal pro Monat, festgesetzt:

    (4) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

    a) Stand und voraussichtliche Entwicklung

    - der Preise für Reis und Bruchreis und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

    - der Preise für Reis und Bruchreis im internationalen Handel;

    b) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Reis, die diesem Markt eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei Preisen und Mengen gewährleisten sollen;

    c) Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen;

    d) Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;

    e) wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

    Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen in dritte Länder und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

    (5) Für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden die Erstattungen gemäß folgenden spezifischen Kriterien festgesetzt:

    a) tatsächliche Preise für die Erzeugnisse auf den verschiedenen, für die Ausfuhr repräsentativen Märkten der Gemeinschaft,

    b) auf den verschiedenen Märkten der Einfuhrdrittländer festgestellte günstigste Notierungen,

    c) günstigste Vermarktungskosten sowie günstigste Kosten des Transports von den Märkten der Gemeinschaft im Sinne des Buchstabens a) bis zu den Häfen oder sonstigen diese Märkte bedienenden Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Einstandskosten auf dem Weltmarkt.

    (6) Bei einer Festsetzung der Erstattung aufgrund einer Ausschreibung betrifft diese den Betrag der Erstattung.

    (7) Für in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der betreffenden Ausfuhrlizenz gewährt.

    (8) Der Betrag der Erstattung bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der an demselben Tag geltende Betrag

    a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder

    b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung verschieden ist. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

    Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    (9) Der Geltungsbereich der Absätze 7 und 8 kann nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs B ausgeführt werden.

    (10) Gemäß dem Verfahren des Artikels 27 kann von den Bestimmungen der Absätze 7 und 8 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

    (11) Ausser bei einer Abweichung nach dem Verfahren des Artikels 27 für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannte Erzeugnisse wird die gemäß Absatz 4 anwendbare Erstattung nach Maßgabe der Höhe der auf den Interventionspreis anwendbaren monatlichen Zuschläge sowie gegebenenfalls der Änderungen dieses Preises je nach Verarbeitungsgrad mit dem anwendbaren Umrechungssatz angewendet.

    Nach dem Verfahren des Artikels 27 kann eine Berichtigung festgesetzt werden. Die Kommission kann jedoch diese Berichtigung ändern.

    Die Bestimmungen der vorhergehenden Unterabsätze können ganz oder teilweise auf jedes der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse sowie auf die in Artikel 1 genannten, in Form von Waren des Anhangs B ausgeführten Erzeugnisse angewandt werden. In diesem Fall wird die im ersten Unterabsatz vorgesehene Anpassung berichtigt, indem ein Koeffizient angewandt wird, der Ausdruck des Verhältnisses zwischen der Menge des Grunderzeugnisses und der Grunderzeugnismenge ist, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist oder in der ausgeführten Ware verarbeitet wurde.

    (12) Bei in der Gemeinschaft geerntetem Rohreis und daraus gewonnenem geschälten Reis kann die Erstattung um eine Übergangsvergütung erhöht werden, wenn der betreffende Reis aus der Ernte eines Wirtschaftsjahrs stammt, bei dessen Ablauf eingelagert und zwischen dem Beginn des nachfolgenden Wirtschaftsjahrs und noch festzulegenden Zeitpunkten in unverändertem Zustand oder als vollständig geschliffener bzw. halbgeschliffener Reis ausgeführt wird. Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit jedes Jahr vor dem 1. Juli gegebenenfalls die Erzeugnisse, für die Absatz 11 gilt.

    Die Übergangsvergütung ist

    - bei geschältem Reis gleich der Differenz zwischen dem im letzten Monat des Wirtschaftsjahrs geltenden Richtpreis und dem Richtpreis des ersten Monats des neuen Wirtschaftsjahrs,

    - bei Rohreis gleich der vorgenannten mit dem Umrechnungssatz berichtigten Differenz.

    Von diesem Betrag wird jedoch die gegebenenfalls bereits im Einklang mit Artikel 8 gewährte Übergangsvergütung in Abzug gebracht.

    Die Übergangsvergütung wird nur für Lagerbestände gewährt, die eine Mindestmenge erreichen.

    (13) Die Erstattung für die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

    - es sich im Fall von Paddy-Reis und geschältem Reis um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 14 Anwendung findet, und

    - die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

    - bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 8 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 27 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

    Ergänzende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegt werden.

    (14) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von Paddy-Reis und geschältem Reis, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, der Ausführer weist nach, daß

    - das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

    - alle Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden sind.

    In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser niedriger ist als die anzuwendende Erstattung; wenn der bei der Einfuhr erhobene Zoll höher ist als die anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich der letzteren.

    (15) Die Einhaltung der Mengengrenzen, die sich aus dem gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Abkommen ergeben, wird die Gültigkeit der Lizenzen durch das Ende eines Bezugszeitraums nicht berührt.

    (16) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der nicht zugeteilten oder nicht genutzten ausgeführten Mengen, und insbesondere zu der in Absatz 11 vorgesehenen Anpassung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen. Die Änderung des Anhangs B erfolgt nach demselben Verfahren. Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 7 für die Erzeugnisse des Artikels 1, die in Form von im Anhang aufgeführten Waren ausgeführt werden, werden jedoch den dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen.

    Artikel 15

    (1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Reis erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äusserst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 16

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wie auch die Definitionen gemäß Anhang A werden in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 17

    (1) Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt eines oder mehrerer der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse das Niveau der Gemeinschaftspreise, so können für den Fall, daß diese Lage andauert und sich verschlechtert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden.

    (2) Die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt erreichen dann das Niveau der Gemeinschaftspreise, wenn sie sich auf den um folgende Prozentsätze erhöhten Interventionspreis für Indica- und Japonica-Reis hin zubewegen:

    - um 80 % bei Indica-Reis und

    - um 80 % bei Japonica-Reis.

    (3) Die in Absatz 1 genannte Lage kann andauern oder sich verschlechtern, wenn ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage festgestellt wird und die Gefahr besteht, daß dieses Ungleichgewicht unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Erzeugung und der Marktpreise anhält.

    (4) Der Gemeinschaftsmarkt wird durch die in den vorstehenden Absätzen genannte Lage gestört oder droht gestört zu werden, wenn das hohe Preisniveau im internationalen Handel die Einfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen in die Gemeinschaft beeinträchtigen oder zu einer erhöhten Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus dem Gebiet der Gemeinschaft führen könnte, so daß die Stabilität des Marktes oder die Versorgungssicherheit gefährdet ist.

    (5) Wenn die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

    - Anwendung einer Abschöpfung bei der Ausfuhr; ausserdem kann eine spezifische Ausfuhrabschöpfung Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens für eine bestimmte Menge sein,

    - Festsetzung einer Frist für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen,

    - völlige oder teilweise Aussetzung von Ausfuhrlizenzen,

    - völlige oder teilweise Ablehnung der bereits gestellten Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen.

    Die Aufhebung dieser Maßnahmen wird spätestens dann beschlossen, wenn die in Absatz 2 genannte Voraussetzung während drei aufeinanderfolgender Wochen nicht mehr erfuellt ist.

    (6) Bei der Festsetzung der Ausfuhrabschöpfung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse wird folgenden Faktoren Rechnung getragen:

    a) der Lage und den Entwicklungsperspektiven

    - der Reispreise und der Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt,

    - der Reispreise sowie der Preise für Verarbeitungserzeugnisse des Reissektors auf dem Weltmarkt;

    b) den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation für Reis, nämlich Gewährleistung einer ausgewogenen Versorgungslage und eines Handelsgleichgewichts auf diesen Märkten;

    c) dem Bestreben, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verhindern;

    d) dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren.

    (7) Bei der Festsetzung der Ausfuhrabschöpfung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse finden die Faktoren des Absatzes 6 Anwendung. Darüber hinaus werden folgende spezifische Punkte berücksichtigt:

    a) die üblichen Preise für Bruchreis auf den einzelnen Märkten in der Gemeinschaft;

    b) die für die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderliche Bruchreismenge und gegebenenfalls der Wert der Nebenerzeugnisse;

    c) die Absatzmöglichkeiten und -bedingungen für die betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt.

    (8) Wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte es erfordern, kann die Ausfuhrabschöpfung differenziert werden.

    (9) Die anwendbare Ausfuhrabschöpfung ist diejenige, die am Tag der Ausfuhr gilt. Jedoch gilt die am Tag der Lizenzbeantragung anwendbare Abschöpfung auch für eine während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz vorzunehmende Ausfuhr, wenn der Antragsteller bei Lizenzbeantragung einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

    (10) Auf die Ausfuhren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe nach Maßgabe des Artikels 25 wird keine Abschöpfung erhoben.

    (11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

    Nach demselben Verfahren wird für die einzelnen Erzeugnisse

    - darüber beschlossen, ob die in Absatz 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen und die in Absatz 5 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Maßnahmen aufzuheben sind;

    - in regelmässigen Abständen die Ausfuhrabschöpfung festgesetzt.

    Erforderlichenfalls kann die Kommission die Ausfuhrabschöpfung festsetzen oder ändern.

    (12) Die Kommission kann bei Dringlichkeit die in Absatz 5 dritter und vierter Gedankenstrich genannten Maßnahmen ergreifen. Sie teilt ihren Beschluß den Mitgliedstaaten mit und gibt ihn durch Aushang an ihrem Sitz bekannt. Infolge dieses Beschlusses werden die ergriffenen Maßnahmen ab dem hierfür angegebenen Zeitpunkt, bei dem es sich um einen späteren Zeitpunkt als den der Mitteilung der Maßnahme handelt, auf die betreffenden Erzeugnisse angewandt. Der Beschluß über die in Absatz 5 dritter Gedankenstrich genannten Maßnahmen hat eine Geltungsdauer von höchstens sieben Tagen.

    Artikel 18

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen."

    II. Verordnung (EWG) Nr. 1423/76 des Rates vom 21. Juni 1976 (ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 20)

    Artikel 3 wird gestrichen.

    III. Verordnung (EWG) Nr. 1428/76 des Rates vom 21. Juni 1976 (ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 30)

    Verordnung (EWG) Nr. 1431/76 des Rates vom 21. Juni 1976 (ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 36)

    Verordnung (EWG) Nr. 1432/76 des Rates vom 21. Juni 1976 (ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 39)

    Verordnung (EWG) Nr. 1433/76 des Rates vom 21. Juni 1976 (ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 42)

    Verordnung (EWG) Nr. 1263/78 des Rates vom 12. Juni 1978 (ABl. Nr. L 156 vom 14. 6. 1978, S. 14)

    Die vorgenannten Verordnungen werden aufgehoben.

    ANHANG III

    TROCKENFUTTER

    Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 (ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3496/93 (ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 17)

    1. In Titel II wird folgender Artikel vor Artikel 7 eingefügt:

    "Artikel 6a

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse angewandt."

    2. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung."

    3. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 8

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen."

    ANHANG IV

    ZUCKER

    I. Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 (ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 133/94 (ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1994, S. 7)

    1. Titel II wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "TITEL II

    Regelung für den Handel mit Drittländern

    Artikel 13

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

    Diese Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 16 und 17 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Gestellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Nach dem Verfahren des Artikels 41

    a) kann die in diesem Artikel vorgesehene Regelung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden;

    b) werden die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, in denen insbesondere eine Frist für die Erteilung der Lizenzen vorgesehen werden kann, festgelegt.

    Artikel 14

    (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    (2) Zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarkts mit den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) (Rohzucker, zur Raffination bestimmt, der KN-Codes 1701 11 10 und 1701 12 10) und Buchstabe c) (Melassen) genannten Erzeugnissen durch deren Einfuhr aus Drittländern kann die Kommission abweichend von Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 41 die Anwendung von Einfuhrzöllen für diese Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen und die Modalitäten dieser Aussetzung festlegen.

    Die Aussetzung kann für den Zeitraum gelten, während dessen der Weltmarktpreis zuzueglich des Einfuhrzolls des Gemeinsamen Zolltarifs

    - im Fall von Rohzucker den Interventionspreis für dieses Erzeugnis überschreitet;

    - im Fall von Melasse den Preis überschreitet, der dem Preis für Melasse entspricht, welcher für das entsprechende Zuckerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Einnahmen aus dem Verkauf von Melasse in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 zugrunde gelegt wurde.

    Artikel 15

    (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz von der Zahlung eines zusätzlichen Einfuhrzolls abhängig gemacht, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen können, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt werden.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder auftreten können.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 41. Sie betreffen insbesondere

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

    Artikel 15a

    Bei Melasse gelten für eine Standardqualität

    - der Weltmarktpreis gemäß Artikel 14 Absatz 2 und

    - der repräsentative Preis gemäß Artikel 15 Absatz 3.

    Die Standardqualität kann nach dem Verfahren des Artikels 41 bestimmt werden.

    Artikel 16

    (1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 41 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

    (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

    - Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

    - proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

    - Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer").

    Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

    Bei den Verfahren muß gewährleistet sein, daß die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht untereinander diskriminiert werden.

    (3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die gegebenenfalls in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    (4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und betreffen gegebenenfalls auch

    a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

    b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise,

    c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

    Artikel 17

    (1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs I auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt für in demselben Absatz Buchstaben a) und c) genannte Erzeugnisse gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    Die Erstattung für Rohzucker darf die Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen.

    (2) Bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang I genannten Waren kann eine Erstattung vorgesehen werden.

    Die Höhe der Erstattung wird je 100 kg Trockenstoff insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:

    a) der bei der Ausfuhr der Erzeugnisse der Tarifstelle 1702 30 91 des Gemeinsamen Zolltarifs geltenden Erstattung,

    b) der Ausfuhrerstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse,

    c) der wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Ausfuhren.

    (3) Die Erstattung für die Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen in Form von Waren des Anhangs I darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

    (4) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

    a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und grossen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

    b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse für die Wirtschaftsteilnehmer in administrativer Hinsicht am wenigsten schwerfällig ist;

    c) keine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt.

    (5) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

    Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere erfolgen

    a) in regelmässigen Zeitabständen oder

    b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde.

    Die Kommission kann die in regelmässigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

    Angebote aufgrund von Ausschreibungen werden nur berücksichtigt, wenn eine Kaution gestellt worden ist. Ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Kaution ganz oder teilweise, wenn die den an der Ausschreibung Beteiligten auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfuellt worden sind.

    Die Bestimmungen des Artikels 17 Buchstaben a), b) und c) über nicht denaturierte und in unverändertem Zustand ausgeführte Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) gelten ergänzend hierzu.

    (6) Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

    (7) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

    (8) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag

    a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung bzw.

    b) für die tatsächliche Bestimmung gilt, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

    Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    (9) Die Absätze 5 und 6 können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs I ausgeführt werden.

    (10) Gemäß dem Verfahren des Artikels 41 kann von den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

    (11) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

    - die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

    - bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung bzw. das angegebene Bestimmungsgebiet oder eine andere Bestimmung bzw. ein anderes Bestimmungsgebiet erreicht haben, für die bzw. das eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 6 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 41 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

    Ergänzende Vorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen werden.

    (12) Bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand wird eine Erstattung nur gewährt, wenn

    a) die Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen worden sind;

    b) diese Erzeugnisse nach Artikel 33 in die Gemeinschaft eingeführt worden sind;

    c) diese Erzeugnisse aus einem der Erzeugnisse gewonnen worden sind, die aufgrund der unter Buchstabe b) genannten Bestimmungen eingeführt wurden.

    (13) Bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten nicht denaturierten Erzeugnissen in unverändertem Zustand, die ihren Ursprung nicht in der Gemeinschaft haben oder die nicht aus Zucker, der im Rahmen der in Absatz 12 Buchstabe g) genannten Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wurde, oder aus den in Absatz 12 Buchstabe c) genannten Erzeugnissen gewonnen worden sind, wird keine Erstattung gewährt.

    (14) Die Einhaltung der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

    (15) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung ausführbarer Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht in Anspruch genommen werden, sowie die Änderung von Anhang I werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen. Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 6 für Erzeugnisse nach Artikel 1, die in Form von im Anhang genannten Waren ausgeführt werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 festgelegt.

    Artikel 17a

    (1) Diesr Artikel gilt für die Festsetzung der Erstattung für nicht denaturierte und in unverändertem Zustand ausgeführte Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a).

    (2) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gilt bei einer periodischen Festsetzung:

    a) Die Erstattungen werden alle zwei Wochen festgesetzt.

    Die periodische Festsetzung kann allerdings nach dem Verfahren des Artikels 41 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, daß in der Gemeinschaft kein Überschuß an Zucker besteht, der auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen ist. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

    b) Die Festsetzung der Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für Zucker, wobei insbesondere folgende Kriterien in Betracht gezogen werden:

    - der im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft geltende Interventionspreis für Weißzucker oder der Interventionspreis für Rohzucker, der in dem für die Ausfuhr von Rohzucker als repräsentativ angesehenen Gebiet der Gemeinschaft gilt,

    - die Kosten, die mit der Verbringung des Zuckers von den unter Buchstabe a) genannten Gebieten zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft verbunden sind,

    - die mit der Vermarktung des Zuckers auf dem Weltmarkt verbundenen Handels- sowie gegebenenfalls die Umschlags-, die Transport- und die Verpackungskosten,

    - die für Zucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preise,

    - der wirtschaftliche Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

    (3) Bei einer Festsetzung aufgrund einer Ausschreibung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gilt folgendes:

    a) Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.

    b) Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsaktes. In diesem Rechtsakt werden die Bedingungen für die Ausschreibung festgelegt. Die Bedingungen müssen gewährleisten, daß der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offensteht.

    c) In den für die Ausschreibung geltenden Bedingungen wird eine Frist für die Einreichung von Angeboten gesetzt. Innerhalb von drei Werktagen nach dem Ende der Einreichungsfrist wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote nach dem Verfahren des Artikels 41 ein Hoechstbetrag der Erstattung für die betreffende Ausschreibung festgesetzt. Für die Ermittlung des Hoechstbetrags werden die Versorgungs- und die Preissituation in der Gemeinschaft, die Preise und die Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt sowie die Kosten für die Ausfuhr von Zucker berücksichtigt.

    Nach demselben Verfahren kann eine Hoechstmenge festgesetzt werden.

    d) In dem Fall, in dem die Ausfuhr mit einer niedrigeren Erstattung durchgeführt werden kann als der, die sich aus der Berücksichtigung des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen ergibt, sowie in dem Fall, in dem eine besondere Bestimmung für die Ausfuhr vorgesehen ist, kann vorgeschrieben werden, daß die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine spezielle Ausschreibung durchführen, deren Bedingungen

    - die unbefristete Möglichkeit der Einreichung von Angeboten bis zur Aufhebung der Ausschreibung vorsehen und

    - einen aufgrund der Erfordernisse für die betreffende Aufuhr berechneten Hoechstbetrag der Erstattung enthalten.

    e) Liegt die im Angebot genannte Erstattung

    - über dem Hoechstbetrag, so wird das Angebot von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abgelehnt,

    - nicht über dem Hoechstbetrag, so ist die von diesen Stellen festzusetzende Erstattung gleich der in dem betreffenden Angebot genannten Erstattung.

    (4) Für Rohzucker gilt folgendes:

    a) Die Erstattung wird für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 genannte Standardqualität festgesetzt.

    b) Die nach Absatz 2 Buchstabe a) periodisch festgesetzte Erstattung

    - darf 92 v. H. der für denselben Zeitraum festgesetzten Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen. Diese Hoechstgrenze wird jedoch nicht auf die für Kandiszucker festzusetzenden Erstattungen angewandt;

    - wird für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungsköffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 festgestellte Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.

    c) Der nach Absatz 3 Buchstabe c) im Rahmen einer Ausschreibung vorgesehene Hoechstbetrag darf 92 v. H. des nach derselben Bestimmung zur gleichen Zeit festgesetzten Hoechstbetrags für Weißzucker nicht übersteigen.

    Artikel 17b

    (1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird die Erstattung monatlich festgesetzt unter Berücksichtigung

    a) des Melassepreises, der für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Erlöse aus Melasseverkäufen gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist;

    b) der Preise und Absatzmöglichkeiten auf dem Melassemarkt der Gemeinschaft;

    c) der für Melasse auf dem Weltmarkt festgestellten Notierung oder Preise;

    d) des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

    Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 41 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, daß in der Gemeinschaft keine Melasseueberschüsse vorhanden sind, die auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen wären. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

    (2) Unter besonderen Umständen kann die Erstattung für bestimmte Mengen und bestimmte Gebiete der Gemeinschaft aufgrund einer Ausschreibung festgesetzt werden. Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.

    Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund einer Ermächtigung, die die Bedingungen für die Ausschriebung festlegt. Diese Bedingungen müssen gewährleisten, daß der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offensteht.

    Artikel 17c

    (1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird jeden Monat ein Grundbetrag der Erstattung festgesetzt.

    Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 41 ausgesetzt werden, wenn die periodische Festsetzung der Erstattung für Weißzucker in unverändertem Zustand ausgesetzt ist. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

    (2) Der Grundbetrag der Erstattung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen Sorbose, ist gleich einem Hundertstel des Betrages, der bestimmt wird unter Berücksichtigung

    a) des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Weißzucker, der in dem Monat, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft gilt, und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen;

    b) des Erfordernisses, ein Gleichgewicht zwischen

    - der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und

    - der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder herzustellen.

    (3) Bei Sorbose ist der Grundbetrag der Erstattung gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 für die im Anhang dieser Verordnung genannten Erzeugnisse geltenden Erstattung bei der Erzeugung.

    (4) Die Gültigkeit des Grundbetrags kann auf bestimmte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse beschränkt werden.

    Artikel 18

    (1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen

    - für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und d) genannten Erzeugnisse und

    - in besonderen Fällen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von Waren des Anhangs I bestimmt sind.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äusserst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Tag der Übermittlung des Beschlusses der Kommission mit dem Beschluß befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 19

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    b) die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 20

    (1) Übersteigt der Weltmarktpreis für Zucker den Interventionspreis, so kann bei der Ausfuhr des betreffenden Zuckers die Anwendung einer Ausschöpfung vorgesehen werden. Diese Abschöpfung muß angewandt werden, wenn der cif-Preis für Weißzucker oder Rohzucker über dem Interventionspreis liegt, der um einen Betrag erhöht wird, welcher der Summe von 10 % des Interventionspreises und der im betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Abgabe für die Lagerhaltung entspricht.

    Die Ausfuhrabschöpfung kann durch Ausschreibung bestimmt werden. Ausser im Fall einer Ausschreibung ist die zu erhebende Abschöpfung gleich der Abschöpfung, die am Tage der Ausfuhr gilt.

    (2) Liegt der cif-Preis für Weißzucker oder für Rohzucker über dem Interventionspreis, der um einen Betrag erhöht wird, welcher der Summe von 10 % des Interventionspreises und der im betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Abgaben für die Lagerhaltung entspricht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Abstimmungsverfahren die Gewährung einer Einfuhrsubvention für das betreffende Erzeugnis beschließen.

    Wird festgestellt, daß

    a) die Versorgung der Gemeinschaft

    oder

    b) die Versorgung einer bedeutenden Verbraucherregion der Gemeinschaft

    nicht durch Gemeinschaftskapazitäten gedeckt werden kann, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Abstimmungsverfahren die Gewährung der Einfuhrsubvention sowie die Bedingungen für ihre Durchführung. Diese Bedingungen betreffen insbesondere die subventionierte Menge an Weißzucker oder Rohzucker, die Dauer der Subventionierung und gegebenenfalls die Einfuhrregionen.

    (3) Nach dem Verfahren des Artikels 41 werden

    a) die cif-Preise gemäß den Absätzen 1 und 2,

    b) die sonstigen Durchführungsmodalitäten für den vorliegenden Artikel festgelegt.

    Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse können nach dem Verfahren des Artikels 41 Vorschriften erlassen werden, die den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechen.

    (4) Die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebenden Beträge werden von der Kommission festgelegt. Die durch Ausschreibung bestimmten Ausfuhrabschöpfungen werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

    Artikel 21

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften."

    2. Artikel 26 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

    "Die Artikel 8, 9, 17 und 20 finden auf diesen Zucker und die Artikel 9, 17 und 20 auf diesen Inulinsirup keine Anwendung."

    b) In Absatz 2 wird der Ausdruck "Artikel 18" durch "Artikel 20" ersetzt.

    3. Artikel 35 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Bei der Einfuhr von Präferenzzucker wird kein Einfuhrzoll erhoben."

    b) In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 21 Absatz 2" durch die Bezugnahme auf "Artikel 19 Absatz 2" ersetzt.

    II. Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9. April 1968 (ABl. Nr. L 89 vom 10. 4. 1968, S. 3)

    Artikel 2 wird aufgehoben.

    III. Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 (ABl. Nr. L 143 vom 25. 6. 1968, S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1489/76 (ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1976, S. 13)

    Verordnung (EWG) Nr. 770/68 des Rates vom 18. Juni 1968 (ABl. Nr. L 143 vom 25. 6. 1968, S. 16)

    Verordnung (EWG) Nr. 226/72 des Rates vom 31. Januar 1972 (ABl. Nr. L 28 vom 1. 2. 1972, S. 3)

    Verordnung (EWG) Nr. 608/72 des Rates vom 23. März 1972 (ABl. Nr. L 75 vom 28. 3. 1972, S. 5)

    Die oben aufgeführten Verordnungen werden aufgehoben.

    ANHANG V

    FETTE

    1. Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 (ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3179/93 (ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 9)

    1. Titel I erhält folgende Fassung:

    "TITEL I

    Handelsregelung

    Artikel 2

    (1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse sowie der Erzeugnisse der KN-Codes 0709 90 39, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31, 1522 00 39 in die Gemeinschaft ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

    Für die Ausfuhr von Olivenöl aus der Gemeinschaft ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen.

    Für die Ausfuhr sonstiger in Artikel 1 Absatz 2 genannter Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Ausfuhrlizenz verlangt werden.

    Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung des Artikels 3 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die weiteren Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen.

    Artikel 2a

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 2b

    (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c), d) und e) genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen, werden der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 38. Sie betreffen insbesondere

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommes angewandt wird.

    Artikel 3

    (1) Um die Ausfuhr von Olivenöl und von in der Gemeinschaft geerntetem Raps- und Rübsensamen auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    (2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

    a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht, wobei die Effizienz und die Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft berücksichtigt werden, ohne jedoch zu einer Diskriminierung der kleinen und grossen Wirtschaftsteilnehmer zu führen;

    b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;

    c) eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

    (3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

    Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. Bei Olivenöl kann ferner die Erstattung je nach Qualität und Aufmachung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

    Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 38 festgesetzt. Bei Olivenöl kann die Festsetzung insbesondere erfolgen

    a) in regelmässigen Zeitabständen oder

    b) im Wege der Ausschreibung, wenn die Marktlage dies rechtfertigt. Bei Olivenöl kann die Ausschreibung auf bestimmte Bestimmungsländer sowie auf bestimmte Mengen, Qualitätsklassen und Aufmachungen beschränkt werden.

    Ausser im Fall der Festsetzung im Wege der Ausschreibung wird die Höhe der Erstattung mindestens einmal pro Monat festgelegt. Die Höhe der Erstattungen kann erforderlichenfalls innerhalb dieses Zeitabstands von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission verändert werden.

    (4) Die Erstattungen für Olivenöl werden unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:

    a) der Lage und der Entwicklungsaussichten

    - hinsichtlich der Preise für Olivenöl und der Verfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft;

    - hinsichtlich der Preise für Olivenöl auf dem Weltmarkt;

    b) der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    Sollte jedoch die Lage auf dem Weltmarkt die Feststellung der günstigsten Notierungen für Olivenöl nicht zulassen, so können der Weltmarktpreis der wichtigsten konkurrierenden Pflanzenöle sowie die während eines repräsentativen Zeitraums festgestellte Differenz zwischen diesem Preis und dem Olivenölpreis berücksichtigt werden.

    Die Erstattung darf nicht höher sein als die Differenz zwischen dem Olivenölpreis in der Gemeinschaft und dem Olivenölpreis auf dem Weltmarkt, wobei diese Differenz gegebenenfalls zur Berücksichtigung der Kosten der Ausfuhr der Erzeugnisse auf den Weltmarkt angepasst werden kann.

    (5) Die Erstattungen für Raps- und Rübsensamen werden unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:

    a) der tatsächlichen Preise in der Gemeinschaft auf den verschiedenen repräsentativen Verarbeitungs- und Ausfuhrmärkten sowie der Höhe der Marktpreise für Raps- und Rübsensamen in der Gemeinschaft und der Aussichten für die Entwicklung dieser Preise;

    b) der Lage in der Gemeinschaft in bezug auf die Verfügbarkeit dieser Erzeugnisse gemessen an der Nachfrage;

    c) der auf den verschiedenen Märkten der Einfuhrdrittländer festgelegten günstigsten Notierungen;

    d) der Kosten für die Heranführung an den Weltmarkt;

    e) des wirtschaftlichen Aspekts der in Aussicht genommenen Ausfuhren;

    f) der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    (6) Die Erstattung wird nur auf Antrag und auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

    (7) Der bei der Ausfuhr von Olivenöl und Raps- und Rübsensamen anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag

    a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt oder gegebenenfalls

    b) für die tatsächliche Bestimmung gilt, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Erstattungsbetrag den Erstattungsbetrag, der für für die auf der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht überschreiten.

    Es können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, daß der aufgrund dieses Absatzes bestehende Spielraum mißbräuchlich genutzt wird.

    (8) Nach dem Verfahren des Artikels 38 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei Olivenöl sowie Raps- und Rübsensamen abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

    (9) Die Einhaltung der mengenmässigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird anhand der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

    (10) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlaßsen.

    Artikel 3a

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 3b

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften."

    2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Jedes Jahr werden für die Gemeinschaft ein Erzeugerrichtpreis, ein Interventionspreis und ein repräsentativer Marktpreis für Olivenöl festgesetzt.

    Wenn sich jedoch im Wirtschaftsjahr die bei der Festsetzung des Marktrichtpreises für Olivenöl berücksichtigten Elemente gemessen an den nach dem Verfahren des Artikels 38 festzulegenden Kriterien deutlich verändern, wird während des Wirtschaftsjahrs nach demselben Verfahren eine Änderung des repräsentativen Marktpreises beschlossen.

    In diesem Fall können die Verbraucherbeihilfe und die in Artikel 11 Absätze 5 und 6 vorgesehenen Prozentsätze für diese Beihilfe angepasst werden."

    3. Die Artikel 9, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 werden aufgehoben.

    4. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 20

    (1) Bei der Ausfuhr von Olivenöl nach dritten Ländern kann, wenn die Weltmarktpreise über dem Preis in der Gemeinschaft liegen, ein Abschöpfungsbetrag erhoben werden, um den Preisunterschied auszugleichen.

    (2) Bei nicht raffiniertem Olivenöl darf der Abschöpfungsbetrag nicht höher sein als der cif-Preis für Olivenöl abzueglich des gemäß den Artikeln 4 und 6 festgesetzten repräsentativen Marktpreises. Der cif-Preis wird anhand der günstigsten Beschaffungsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt bestimmt, wobei die betreffenden Preise nach Maßgabe der Unterschiede berichtigt werden, die gegebenenfalls hinsichtlich der Bezeichnung oder der Qualität der betreffenden Erzeugnisse bestehen.

    Bei raffiniertem Olivenöl darf der Abschöpfungsbetrag nicht höher sein als der in Unterabsatz 1 genannte cif-Preis abzueglich des repräsentativen Marktpreises, wobei auf den Differenzbetrag ein Koeffizient angewandt wird, und zwar, je nach Fall, der Koeffizient 111, mit dem die Menge an nativem Olivenöl ausgedrückt wird, die für die Erzeugung von 100 kg raffiniertem Olivenöl erforderlich ist, bzw. der Koeffizient von 149, mit dem die Menge an rohem Oliventrester ausgedrückt wird, die für die Erzeugung von 100 kg raffiniertem Olivenöl erforderlich ist.

    (3) Die Ausfuhrabschöpfung wird von der Kommission festgesetzt.

    (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen."

    5. Artikel 20a erhält folgende Fassung:

    "Artikel 20a

    (1) Für Olivenöl, das zur Herstellung von Fischkonserven des KN-Codes 1604, mit Ausnahme der Unterposition 1604 30, von Krebs- und Weichtierkonserven des KN-Codes 1605 und von Gemüsekonserven der KN-Codes 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 verwendet wird, gilt eine Erzeugererstattungsregelung.

    (2) Der Erstattungsbetrag wird auf der Grundlage der Differenz zwischen den auf dem Weltmarkt angewandten und den auf dem Gemeinschaftsmarkt angewandten Preisen festgesetzt. Hierzu wird folgendes berücksichtigt:

    - die Einfuhrbelastung für Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 während eines Bezugsraums;

    - die Faktoren, die bei der Festlegung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 während eines Bezugszeitraums zugrunde gelegt wurden.

    Ist jedoch das bei der Konservenherstellung verwendete Olivenöl in der Gemeinschaft erzeugt worden, so entspricht die Erstattung dem in Unterabsatz 1 genannten Betrag zuzueglich eines Betrags in Höhe der am Tag der Anwendung der Erstattung geltenden Verbrauchsbeihilfe.

    (3) Die vorher festgesetzte Erstattung wird beibehalten, wenn die Differenz zwischen dieser Erstattung und der neuen Erstattung einen noch festzulegenden Betrag nicht übersteigt.

    (4) Kommt es zu Beginn der Geltungsdauer der Erstattung zu einer deutlichen Veränderung des repräsentativen Marktpreises, so kann bei der Festsetzung der Erstattung auch die Differenz zwischen dem neuen repräsentativen Preis und dem vorher geltenden Preis berücksichtigt werden.

    (5) Der Anspruch auf Erstattung wird zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem das Öl bei der Konservenherstellung verwendet wird. Die Mitgliedstaaten stellen mit Hilfe einer Überwachungsregelung sicher, daß die Erstattung nur für Olivenöl gewährt wird, daß für die Herstellung von Konserven im Sinne von Absatz 1 verwendet wird.

    (6) Die Erzeugererstattung wird alle zwei Monate von der Kommission festgesetzt.

    (7) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere zu der in Absatz 5 genannten Überwachungsregelung, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen."

    6. Die Artikel 20b und 28 werden aufgehoben.

    II. Verordnung (EWG) Nr. 142/67 vom 21. 6. 1967 (ABl. Nr. 125 vom 26. 6. 1967, S. 2461/67), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 (ABl. Nr. L 264 vom 23. 11. 1972, S. 1)

    Verordnung (EWG) Nr. 143/67 vom 21. 6. 1967 (ABl. Nr. 125 vom 26. 6. 1967, S. 2463/67), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2077/71 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 9. 1971, S. 1)

    Verordnung (EWG) Nr. 19/69 vom 20. 12. 1968 (ABl. Nr. L 3 vom 7. 1. 1969, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 (ABl. Nr. L 264 vom 23. 11. 1972, S. 1)

    Verordnung (EWG) Nr. 2596/69 vom 18. 12. 1969 (ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 12)

    Verordnung (EWG) Nr. 1076/71 vom 25. 5. 1971 (ABl. Nr. L 116 vom 28. 5. 1971, S. 2)

    Verordnung (EWG) Nr. 443/72 vom 29. 2. 1972 (ABl. Nr. L 54 vom 3. 3. 1972, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/77 (ABl. Nr. L 303 vom 28. 11. 1977, S. 1)

    Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 vom 20. 7. 1972 (ABl. Nr. L 167 vom 25. 7. 1972, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2206/90 (ABl. Nr. L 201 vom 31. 1. 1990, S. 11)

    Verordnung (EWG) Nr. 2751/78 vom 23. 11. 1978 (ABl. Nr. L 331 vom 28. 11. 1978, S. 5)

    Verordnung (EWG) Nr. 591/79 vom 26. 3. 1979 (ABl. Nr. L 78 vom 30. 3. 1979, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2903/89 (ABl. Nr. L 280 vom 29. 9. 1989, S. 3)

    Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 vom 14. 6. 1983 (ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 44), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1321/90 (ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 15)

    Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 vom 23. 5. 1985 (ABl. Nr. L 151 vom 10. 6. 1985, S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1724/91 (ABl. Nr. L 162 vom 26. 6. 1991, S. 35)

    Verordnung (EWG) Nr. 2194/85 vom 25. 7. 1985 (ABl. Nr. L 204 vom 2. 8. 1985, S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1725/91 (ABl. Nr. L 162 vom 26. 6. 1991, S. 37)

    Verordnung (EWG) Nr. 1650/86 vom 26. 5. 1986 (ABl. Nr. L 145 vom 30. 5. 1986, S. 8)

    Die oben aufgeführten Verordnungen werden aufgehoben.

    ANHANG VI

    FLACHS UND HANF

    I. Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 (ABl. Nr. L 146 vom 4.7.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1557/93 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 26)

    Die Artikel 7 und 8 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Artikel 7

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 8

    (1) Dieser Artikel gilt unbeschadet der von den Mitgliedstaaten erlassenen strengeren Bestimmungen.

    (2) Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 aus Drittländern darf nur eingeführt werden, wenn das Erzeugnis den in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen entspricht und wenn nachgewiesen wird, daß sein Tetrahydrocannabinolgehalt nicht über dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Wert liegt.

    (3) Es dürfen nur Samen von Hanfsorten des KN-Codes 1207 99 10 aus Drittländern eingeführt werden, die die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Garantien bieten und die in dem aufzustellenden Verzeichnis aufgeführt sind. Dieses Verzeichnis wird gemäß den nach Artikel 4 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen erstellt.

    (4) Jegliche Einfuhr von Erzeugnissen im Sinne der Absätze 2 und 3 in die Gemeinschaft wird daraufhin überprüft, ob die Anforderungen dieses Artikels eingehalten werden.

    Ist dies der Fall, so stellt der Einfuhrmitgliedstaat eine Übereinstimmungsbescheinigung aus.

    (5) Samen von Hanf des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur eingeführt werden von

    - Forschungsinstituten oder sonstigen Forschungseinrichtungen,

    - natürlichen oder juristischen Personen, die nachweisen können, daß sie in dem betreffenden Sektor in hinreichendem Masse tätig sind.

    (6) Jedwede Einfuhr von Samen nach Absatz 5 durch Personen im Sinne von Absatz 5 zweiter Gedankenstrich wird so lange überwacht, bis die Samen einer anderen Bestimmung als der Aussaat zugeführt sind.

    (7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Überwachung nach Absatz 6 erlassenen Bestimmungen vor deren Anwendung mit. Lässt sich mit diesen Bestimmungen keine wirksame Überwachung erreichen, so wird nach dem Verfahren des Artikels 12 beschlossen, welche Änderungen der betreffende Mitgliedstaat an diesen Bestimmungen vornehmen muß.

    (8) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen.

    Artikel 8a

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen angewandt, die sich aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben."

    II. Verordnung (EWG) Nr. 1430/82 des Rates vom 18. Mai 1982 (ABl. Nr. L 161 vom 12. 6. 1982, S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2058/84 (ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 5)

    Artikel 2 wird aufgehoben.

    III. Verordnung (EWG) Nr. 2059/84 des Rates vom 16. Juli 1984 (ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 6)

    Die Artikel 2, 3 und 4 werden aufgehoben.

    IV. Verordnung (EWG) Nr. 1054/72 des Rates vom 18. Mai 1972 (ABl. Nr. L 120 vom 25. 5. 1972, S. 1)

    Die oben aufgeführte Verordnung wird aufgehoben.

    ANHANG VII

    MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

    1. Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. 6. 1968 (ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2807/94 (ABl. Nr. L 298 vom 19. 11. 1994, S. 1)

    1. Artikel 4 wird gestrichen.

    2. Titel III erhält folgende Fassung:

    "Titel III

    Regelung für den Handel mit dritten Ländern

    Artikel 13

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. Für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Ausfuhrlizenz gefordert werden.

    (2) Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 16 und 17 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Lizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen; ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (3) Nach dem Verfahren des Artikels 30 wird folgendes festgelegt:

    a) das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die Ausfuhrlizenzen erforderlich sind,

    b) die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen und

    c) die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    Artikel 14

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 15

    (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Artikels 1 für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren könnten den Gemeinschaftsmarkt stören oder die Auswirkungen stuenden in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt werden.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 30. Sie betreffen insbesondere

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden können;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

    Artikel 16

    (1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 30 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

    (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

    - Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

    - Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

    - Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

    Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

    Bei den Verfahren muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

    (3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    (4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und umfassen gegebenenfalls auch

    a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

    b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

    c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

    Artikel 17

    (1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs, wenn es sich um Erzeugnisse des Artikels 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) handelt, auf der Grundlage der Preise, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    Die Erstattung für die Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen in Form von Waren des Anhangs darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

    (2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

    a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und grossen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

    b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsteilnehmer mit dem geringsten Aufwand verbunden ist;

    c) eine Diskriminierung zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

    (3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

    Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

    Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere erfolgen

    a) in regelmässigen Zeitabständen oder

    b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, für die dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen war.

    Ausser im Fall der Festsetzung im Wege der Ausschreibung werden das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, und die Höhe der Erstattung mindestens alle vier Wochen festgelegt. Die Höhe der Erstattungen kann jedoch länger als vier Wochen beibehalten werden und erforderlichenfalls innerhalb dieser Zeitabstände von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission geändert werden. Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in Form der im Anhang genannten Waren ausgeführt werden, kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 ein anderer Zeitabstand für die Festlegung bestimmt werden.

    (4) Die Erstattungen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

    a) Lage und voraussichtliche Entwicklung

    - der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

    - der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel;

    b) Vermarktungskosten und günstigste Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;

    c) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen;

    d) Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte;

    e) Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;

    f) wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

    Ferner wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

    (5) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, gilt folgendes:

    a) die in Absatz 1 genannten Preise in der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt;

    b) die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

    a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

    b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

    c) der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

    d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

    (6) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

    (7) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

    a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls

    b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag nicht übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

    Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    (8) Die Absätze 6 und 7 können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs ausgeführt werden.

    (9) Nach dem Verfahren des Artikels 30 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei Erzeugnisses des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

    (10) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

    - es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 11 Anwendung findet,

    - die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

    - die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 7 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 30 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

    (11) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, der Ausführer weist nach, daß

    - das auszuführende Erzeugnis mit dem zuvor eingeführten Erzeugnis identisch ist und

    - alle Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden sind.

    In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser genauso hoch oder niedriger ist als die anzuwendende Erstattung; wenn der Zoll bei der Einfuhr höher ist als die anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich der letzteren.

    (12) Bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die in Form der im Anhang genannten Waren ausgeführt werden, wurden die Absätze 10 und 11 nur auf Waren der folgenden KN-Codes angewandt:

    - 1806 90 60 bis 1806 90 90 (bestimmte kakaohaltige Erzeugnisse),

    - 1901 (bestimmte Lebensmittelzubereitungen aus Mehl usw.),

    - 2106 90 99 (bestimmte Lebensmittelzubereitungen, anderweit nicht genannt),

    die einen hohen Anteil an Bestandteilen aus Milcherzeugnissen aufweisen.

    (13) Die Einhaltung der mengenmässigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird anhand der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

    (14) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 beschlossen. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 8, 10, 11 und 12 bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die in Form von im Anhang genannten Waren ausgeführt werden, werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 beschlossen.

    Artikel 18

    (1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnissen oder von Waren des Anhangs bestimmt sind, ganz oder teilweise ausschließen.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äusserst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluß der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 19

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 20

    (1) Überschreitet der Preis frei Grenze eines oder mehrerer der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse das Niveau der Gemeinschaftspreise erheblich, so können für den Fall, daß diese Lage andauern könnte und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden.

    (2) Eine erhebliche Überschreitung im Sinne des Absatzes 1 besteht, wenn der Preis frei Grenze den für das betreffende Erzeugnis festgesetzten Interventionspreis, zuzueglich 15 %, oder bei Erzeugnissen, für die ein Interventionspreis nicht besteht, einem vom Interventionspreis abgeleiteten Preis, der nach dem Verfahren des Artikels 30 unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses zu bestimmen ist, überschreitet.

    (3) Die erhebliche Überschreitung des Preisniveaus durch den Preis frei Grenze kann andauern, wenn ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage besteht und dieses Ungleichgewicht unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Erzeugung und der Marktpreise anzuhalten droht.

    (4) Der Markt der Gemeinschaft wird durch die in diesem Artikel genannte Lage gestört oder droht gestört zu werden, wenn das hohe Preisniveau im internationalen Handel

    - die Einfuhr von Milcherzeugnissen in die Gemeinschaft behindert

    oder

    - zu einer erhöhten Ausfuhr von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft führt,

    so daß die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft nicht mehr gewährleistet ist oder droht, nicht mehr gewährleistet zu sein.

    (5) Sind die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen erfuellt, so kann nach dem Verfahren des Artikels 30 die vollständige oder teilweise Aussetzung der Einfuhrzölle und/oder die Erhebung von Ausfuhrsteuern beschlossen werden. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach demselben Verfahren erlassen.

    Artikel 21

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften."

    II. Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. Nr. L 155 vom 3. 7. 1968, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1344/86 (ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 36)

    Verordnung (EWG) Nr. 2115/71 des Rates vom 28. September 1971 (ABl. Nr. L 222 vom 2. 10. 1971, S. 5)

    Verordnung (EWG) Nr. 2180/71 des Rates vom 12. Oktober 1971 (ABl. Nr. L 231 vom 14. 10. 1971, S. 1)

    Verordnung (EWG) Nr. 1603/74 des Rates vom 25. Juni 1974 (ABl. Nr. L 172 vom 27. 6. 1974, S. 9)

    Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 des Rates vom 18. Dezember 1979 (ABl. Nr. L 329 vom 24. 12. 1979, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3798/91 (ABl. Nr. L 357 vom 28. 12. 1991, S. 3)

    Die vorgenannten Verordnungen werden aufgehoben.

    ANHANG VIII

    RINDFLEISCH

    I. Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. 6. 1968 (ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 27)

    1. Artikel 3 wird aufgehoben.

    2. Titel II erhält folgende Fassung:

    "Titel II

    Regelung des Handels mit dritten Ländern

    Artikel 9

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist eine Einfuhrlizenz erforderlich.

    Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

    Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 12 und 13 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegt.

    Artikel 10

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 11

    (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen können, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt werden.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder auftreten können.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 30. Sie betreffen insbesondere:

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

    Artikel 12

    (1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 27 festgelegten Modalitäten eröffnet und verwaltet.

    Was das Einfuhrkontingent von 50 000 Tonnen gefrorenem Fleisch der KN-Codes 0202 20 30, 0202 30 und 0206 29 91 für die Verarbeitungsindustrie anbelangt, so legt die Kommission jährlich vor dem Monat Dezember einen Bericht über die Bilanz vor. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, daß dieses Kontingent ganz oder teilweise für entsprechende Mengen Qualitätsfleisch gilt, wobei ein Umrechnungsfaktor von 4,375 angewandt wird.

    (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

    - Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

    - Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

    - Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

    Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

    Bei den Verfahren muß gewährleistet sein, daß die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht untereinander diskriminiert werden.

    (3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen; hiervon werden die Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, nicht berührt.

    (4) Die Modalitäten nach Absatz 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden, legen die anzuwendende Verwaltungsmethode fest und beinhalten gegebenenfalls

    a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

    b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise,

    c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

    Artikel 13

    (1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    (2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

    a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und grossen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

    b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse für die Wirtschaftsteilnehmer in administrativer Hinsicht am wenigsten schwerfällig ist;

    c) keine Diskriminierung zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt.

    (3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

    Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere

    a) in regelmässigen Zeitabständen,

    b) ergänzend hierzu und für begrenzte Mengen bei den Erzeugnissen, für die ein solches Verfahren angebracht erscheint, im Wege der Ausschreibung

    erfolgen.

    Ausser bei einer Festsetzung im Wege der Ausschreibung werden die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens alle drei Monate neu festgesetzt. Die Erstattungen können jedoch während eines drei Monate überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden, und die Kommission kann diese Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

    (4) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

    a) Lage und voraussichtliche Entwicklung

    - der Preise für Rindfleischerzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

    - der Preise für Rindfleischerzeugnisse im internationalen Handel;

    b) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleischerzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen;

    c) Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte;

    d) Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;

    e) wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

    Ferner wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

    Im übrigen kann bei der Berechnung des Erstattungsbetrags für die Erzeugnisse der Abschnitte a), c) und d) des Anhangs sowie für die Erzeugnisse des Abschnitts b), Unterpositionen 0202 20 30, 2020 20 50, 0202 20 90, 0202 30 und 0206 29 91, den für jedes der betreffenden Erzeugnisse festgelegten Pauschalköffizienten Rechnung getragen werden.

    (5) Der in Absatz 1 genannte Gemeinschaftspreis wird unter Berücksichtigung

    - der auf den repräsentativen Märkten in der Gemeinschaft geltenden Preise und

    - der Ausfuhrpreise

    festgesetzt.

    Die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Weltmarktpreise erfolgt unter Berücksichtigung

    - der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

    - der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

    - der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

    - der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

    (6) Die Erstattung wird nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

    (7) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

    a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls

    b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

    Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    (8) Nach dem Verfahren des Artikels 27 kann von den Bestimmungen der Absätze 63 und 47 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

    (9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

    - es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 10 Anwendung findet,

    - die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

    - bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 27 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

    (10) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, nach dem Verfahren des Artikels 27 wird eine Abweichung zugelassen.

    (11) Die Einhaltung der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

    (12) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

    Artikel 14

    (1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äusserst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 15

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 16

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen der Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften."

    3. Artikel 22a Absatz 2 wird durch den folgenden Text ersetzt:

    "(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel."

    II. Verordnung (EWG) Nr. 98/69 des Rates vom 16. Januar 1969 (ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 429/77 (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 18)

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    (1) Der Absatz der Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen kann nur beschlossen werden,

    a) wenn die Erzeugnisse für besondere Zwecke bestimmt sind oder

    b) wenn die Erzeugnisse für die Ausfuhr bestimmt sind oder

    c) wenn sich im Fall eines Absatzes ohne spezielle Bestimmung daraus nicht die Gefahr einer Marktstörung, unter anderem aufgrund des Niveaus der durchschnittlichen Preise am Markt für ausgewachsene Rinder in der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1892/87, ergibt oder

    d) wenn die Auslagerung technischen Erfordernissen entspricht.

    (2) In den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Fällen können besondere Bedingungen vorgesehen werden, um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse nicht ihrer Bestimmung entzogen werden, und um den spezifischen Anforderungen dieses Verkaufs Rechnung zu tragen.

    Diese Bedingungen können insbesondere die Stellung einer Sicherheit vorsehen, die die Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten soll und die vollständig oder teilweise einbehalten wird, wenn die Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfuellt werden."

    III. Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. Nr. L 156 vom 4. 7. 1968, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16)

    Verordnung (EWG) Nr. 1157/92 des Rates vom 28. April 1992 (ABl. Nr. L 122 vom 7. 5. 1992, S. 4)

    Die oben angeführten Verordnungen werden aufgehoben.

    ANHANG IX

    SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH

    I. Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 (ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1886/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 30)

    Titel II erhält folgende Fassung:

    "TITEL II

    Regelung des Handels mit Drittländern

    Artikel 9

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

    Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung des Artikels 12 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen kann an die Stellung einer Sicherheit gebunden sein, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Liste der Erzeugnisse, für die Ausfuhrlizenzen gefordert werden, die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgelegt.

    Artikel 10

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 11

    (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen und die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen kann, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt werden.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikel 30. Sie betreffen insbesondere

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

    Artikel 12

    (1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 30 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

    (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

    - Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

    - Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

    - Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

    Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

    Bei den Verfahren muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

    (3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei zugleich die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    (4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; gegebenenfalls betreffen sie auch:

    a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses sowie, wenn es sich als zweckmässig erweist, zur Erhaltung der traditionellen Handelsströme,

    b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

    c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

    Artikel 13

    (1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein aussergewöhnlich dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluß der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 14

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 15

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen."

    II. Verordnung (EWG) Nr. 2641/80 des Rates vom 14. Oktober 1980 (ABl. Nr. L 275 vom 18. 10. 1980, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 (ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 51)

    Verordnung (EWG) Nr. 2642/80 des Rates vom 14. Oktober 1980 (ABl. Nr. L 275 vom 18. 10. 1980, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3939/87 (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1987, S. 1)

    Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates vom 19. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 348 vom 24. 12. 1985, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 (ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 51)

    Die oben aufgeführten Verordnungen werden aufgehoben.

    ANHANG X

    SCHWEINEFLEISCH

    I. Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12)

    1. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Bei der Festsetzung des Grundpreises wird insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt, diesen Preis so festzusetzen, daß er dazu beiträgt, die Preisstabilisierung auf den Märkten zu gewährleisten, ohne zur Bildung struktureller Überschüsse in der Gemeinschaft zu führen."

    2. In Artikel 5 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    "Die Kaufpreise für Erzeugnisse einer Standardqualität, ausgenommen geschlachtete Schweine, werden vom Kaufpreis für geschlachtete Schweine abgeleitet, und zwar entsprechend dem Verhältnis, das zwischen dem jeweiligen Marktwert dieser Erzeugnisse einerseits und dem Marktwert geschlachteter Schweine andererseits besteht."

    3. Dem Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

    "d) wird der Koeffizient festgesetzt, der das in Absatz 2 genannte Verhältnis ausdrückt."

    4. Titel II erhält folgende Fassung:

    "TITEL II

    Regelung des Handels mit dritten Ländern

    Artikel 8

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

    Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 11 und 13 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt.

    Artikel 9

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 10

    (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen und die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen kann, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt wurden.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikel 30. Sie betreffen insbesondere

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

    Artikel 11

    (1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 24 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

    (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

    - Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

    - Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

    - Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

    Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

    Bei den Verfahren muß eine Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

    (3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    (4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; gegebenenfalls betreffen sie auch:

    a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

    b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

    c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

    Artikel 12

    (1) Ist auf dem Markt der Gemeinschaft ein spürbarer Anstieg der Preise festzustellen, so kann für den Fall, daß diese Lage andauert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die in Absatz 4 vorgesehene Maßnahme ergriffen werden.

    (2) Ein spürbarer Anstieg der Preise im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn nach einer allgemeinen Bewertung der Preise in allen Gebieten der Gemeinschaft der Durchschnittspreis für geschlachtete Schweine, der auf den im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 aufgeführten repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellt wurde, über dem gegebenenfalls nach Maßgabe der zyklischen Preisentwicklung angepassten Durchschnittswert der Preise liegt, der für die drei vorangegangenen jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni laufenden Wirtschaftsjahre ermittelt wurde; dieser Durchschnittswert wird um die Differenz zwischen dem genannten Durchschnittswert und dem für den betreffenden Zeitraum geltenden durchschnittlichen Grundpreis erhöht, wobei jede Änderung des Grundpreises gegenüber dem sich aus dem Durchschnittswert für den genannten Zeitraum ergebenden Preis berücksichtigt wird.

    (3) Es kann davon ausgegangen werden, daß ein spürbarer Anstieg der Preise nach Absatz 1 andauern wird, wenn zwischen Angebot und Nachfrage bei Schweinefleisch ein Ungleichgewicht besteht, und dieses Ungleichgewicht voraussichtlich weiterbestehen wird, insbesondere

    a) aufgrund der konjunkturellen Entwicklung der Zahl der gedeckten Sauen und der Ferkelpreise,

    b) ausgehend von den gemäß der Richtlinie 93/23/EWG vom 1. Juni 1993 durchgeführten Untersuchungen und Schätzungen für die statistischen Erhebungen im Bereich der Schweineproduktion,

    c) aufgrund der voraussichtlichen Entwicklung der Marktpreise für geschlachtete Schweine.

    (4) Sind die in den vorangehenden Absätzen aufgeführten Bedingungen erfuellt, so kann nach dem Verfahren des Artikels 24 beschlossen werden, die Einfuhrzölle ganz oder teilweise auszusetzen. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach demselben Verfahren erlassen.

    Artikel 13

    (1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Weltmarktpreise, die für diese Erzeugnisse gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    (2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

    a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmöglichste Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und grossen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

    b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsteilnehmer mit dem geringsten Aufwand verbunden ist;

    c) eine Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

    (3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

    Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt insbesondere in regelmässigen Zeitabständen, mit Ausnahme des Ausschreibungsverfahrens.

    Das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung werden mindestens alle drei Monate festgelegt. Die Höhe der Erstattungen kann jedoch länger als drei Monate beibehalten werden und erforderlichenfalls innerhalb dieser Zeitabstände von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission geändert werden.

    (4) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:

    a) der Lage und der Entwicklungsaussichten

    - hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse des Schweinefleischsektors und der Verfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft;

    - hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse des Schweinefleischsektors auf dem Weltmarkt;

    b) des Anliegens, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft führen können;

    c) des wirtschaftlichen Aspekts der in Aussicht genommenen Ausfuhren;

    d) der Grenzen, die sich aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    Bei der Festsetzung der Erstattung wird überdies insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

    Im übrigen wird bei der Berechnung der Erstattung folgendes berücksichtigt: bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen der Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft einerseits und den Preisen auf dem Weltmarkt andererseits sowie die Menge des Futtergetreides, die in der Gemeinschaft für die Produktion eines Kilogramms Schweinefleisch erforderlich ist, wobei die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Koeffizienten für die Erzeugnisse, ausgenommen geschlachtete Schweine, berücksichtigt werden.

    (5) Der in Absatz 1 genannte Gemeinschaftspreis wird unter Berücksichtigung

    a) der auf den verschiedenen Handelsstufen in der Gemeinschaft geltenden Preise und

    b) der Ausfuhrpreise

    festgesetzt.

    Die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Weltmarktpreise erfolgt unter Berücksichtigung

    a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

    b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

    c) der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

    d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

    (6) Die Erstattung wird nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

    (7) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

    a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls

    b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

    Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    (8) Nach dem Verfahren des Artikels 24 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

    (9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

    - die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

    - es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 10 Anwendung findet, und

    - bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 7 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 24 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

    (10) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, der Ausführer weist nach, daß

    - das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

    - alle Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden sind.

    In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser niedriger ist als die anzuwendende Erstattung; wenn der bei der Einfuhr erhobene Zoll höher ist als die anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich der letzteren.

    (11) Die Einhaltung der mengenmässigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

    (12) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Bestimmungen für die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 beschlossen.

    Artikel 14

    (1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnissen bestimmt sind, ganz oder teilweise ausschließen.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äusserst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 15

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle;

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 16

    (1) Wird der Markt in Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften."

    II. Verordnung (EWG) Nr. 2764/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4160/87 (ABl. Nr. L 392 vom 31. 12. 1987, S. 46)

    Verordnung (EWG) Nr. 2765/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 23)

    Verordnung (EWG) Nr. 2766/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3906/87 (ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1987, S. 11)

    Verordnung (EWG) Nr. 2768/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 39)

    Verordnung (EWG) Nr. 2769/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 43)

    Die vorgenannten Verordnungen werden aufgehoben.

    ANHANG XI

    GEFLÜGELFLEISCH

    I. Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 (ABl. Nr. L 52 vom 24. 6. 1993, S. 1)

    1. Die Artikel 3 bis (einschließlich) 11 werden durch folgende Artikel ersetzt:

    "Artikel 3

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

    Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 6 und 8 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen setzt die Stellung einer Sicherheit voraus, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

    Artikel 4

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 5

    (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen kann, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt werden.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 17. Sie betreffen insbesondere

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

    Artikel 6

    (1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 17 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

    (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

    - Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

    - Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

    - Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

    Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

    Bei den Verfahren muß eine Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

    (3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    (4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; gegebenenfalls betreffen sie auch:

    a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

    b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

    c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

    Artikel 7

    Ist auf dem Markt der Gemeinschaft ein spürbarer Anstieg der Preise festzustellen, so können für den Fall, daß diese Lage andauert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    Artikel 8

    (1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Weltmarktpreise, die für diese Erzeugnisse gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    (2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

    a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmöglichste Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und grossen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

    b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsteilnehmer mit dem geringsten Aufwand verbunden ist;

    c) eine Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

    (3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

    Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

    Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt insbesondere in regelmässigen Zeitabständen, mit Ausnahme des Ausschreibungsverfahrens.

    Das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung werden mindestens alle drei Monate festgelegt. Die Höhe der Erstattungen kann jedoch länger als drei Monate beibehalten werden und erforderlichenfalls innerhalb dieser Zeitabstände von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission geändert werden.

    (4) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:

    a) der Lage und der Entwicklungsaussichten

    - hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse des Gefluegelfleischsektors und der Verfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft;

    - hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse des Gefluegelfleischsektors auf dem Weltmarkt;

    b) des Anliegens, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft führen könnten;

    c) des wirtschaftlichen Aspekts der in Aussicht genommenen Ausfuhren;

    d) der Grenzen, die sich aus den Übereinstimmungen mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    Bei der Festsetzung der Erstattung wird überdies insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

    Im übrigen wird bei der Berechnung der Erstattung folgendes berücksichtigt: bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen der Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft einerseits und den Preisen auf dem Weltmarkt andererseits sowie die Menge des Futtergetreides, die in der Gemeinschaft für die Produktion eines Kilogramms geschlachteten Gefluegels erforderlich ist, wobei bei anderen Erzeugnissen als geschlachtetem Gefluegel die bestehenden Gewichtsverhältnisse zwischen den verschiedenen Erzeugnissen und/oder das durchschnittliche Verhältnis zwischen den Handelswerten berücksichtigt werden.

    5. Der in Absatz 1 genannte Gemeinschaftspreis wird unter Berücksichtigung

    a) der auf den verschiedenen Handelsstufen in der Gemeinschaft geltenden Preise und

    b) der Ausfuhrpreise

    festgesetzt.

    Die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Weltmarktpreise erfolgt unter Berücksichtigung

    a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

    b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

    c) der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

    d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

    (6) Die Erstattung wird nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt, sofern nicht eine Lizenz für Eintagsküken nachträglich erteilt wird.

    (7) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

    a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls

    b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

    Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    (8) Nach dem Verfahren des Artikels 17 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

    (9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

    - die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

    - es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 10 Anwendung findet, und

    - bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 7 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 17 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

    (10) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, der Ausführer weist nach, daß

    - das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

    - alle Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden sind.

    In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser niedriger ist als die anzuwendende Erstattung; wenn der bei der Einfuhr erhobene Zoll höher ist als die anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich der letzteren.

    (11) Die Einhaltung der mengenmässigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt wurden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

    (12) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Bestimmungen für die Verteilung der ausführbaren, der nicht zugeteilten oder der nicht genutzten Mengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen.

    Artikel 9

    (1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Gefluegelfleisch erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Erzeugnissen bestimmt sind, ganz oder teilweise ausschließen.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äusserst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 10

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 11

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften."

    2. Artikel 12 entfällt.

    II. Verordnung (EWG) Nr. 2778/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 84), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 (ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23)

    Verordnung (EWG) Nr. 2779/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 90)

    Verordnung (EWG) Nr. 2780/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 94)

    Die genannten Verordnungen werden aufgehoben.

    ANHANG XII

    EIER UND EIERALBUMIN UND MILCHALBUMIN

    A. EIER

    I. Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49) zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 (ABl. Nr. L 152 vom 24. 6. 1993, S. 1)

    1. Die Artikel 3 bis (einschließlich) 11 werden durch folgende Artikel ersetzt:

    "Artikel 3

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

    Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 6 und 8 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen setzt die Stellung einer Sicherheit voraus, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

    Artikel 4

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 5

    (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen kann, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt werden.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 17. Sie betreffen insbesondere

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

    Artikel 6

    (1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 17 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

    (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

    - Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

    - Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

    - Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

    Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

    Bei den Verfahren muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

    (3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die gegebenenfalls in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    (4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; gegebenenfalls betreffen sie auch:

    a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

    b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

    c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

    Artikel 7

    Ist auf dem Markt der Gemeinschaft ein spürbarer Anstieg der Preise festzustellen, so können für den Fall, daß diese Lage andauert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    Artikel 8

    (1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs I auf der Grundlage der Weltmarktpreise, die für diese Erzeugnisse gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    (2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

    a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und grossen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

    b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsteilnehmer mit dem geringsten Aufwand verbunden ist;

    c) eine Diskriminierung zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

    (3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

    Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

    Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt insbesondere in regelmässigen Zeitabständen, ausser bei Ausschreibungen.

    Das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung werden mindestens alle drei Monate festgelegt. Die Höhe der Erstattungen kann jedoch länger als drei Monate beibehalten werden und erforderlichenfalls innerhalb dieser Zeitabstände von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission geändert werden.

    (4) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:

    a) der Lage und der Entwicklungsaussichten

    - hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse des Eiersektors und der Verfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft;

    - hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse des Eiersektors auf dem Weltmarkt;

    b) des Anliegens, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft führen könnten;

    c) des wirtschaftlichen Aspekts der in Aussicht genommenen Ausfuhren;

    d) der Grenzen, die sich aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    Bei der Festsetzung der Erstattung wird überdies insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

    Im übrigen wird bei der Berechnung der Erstattung folgendes berücksichtigt: bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen der Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft einerseits und den Preisen auf dem Weltmarkt andererseits sowie die Menge des Futtergetreides, die in der Gemeinschaft für die Produktion eines Kilogramms Eier in der Schale erforderlich ist; ferner ist hinsichtlich der anderen Erzeugnisse als Eier in der Schale die Menge der Eier in der Schale, die zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, und/oder das durchschnittliche Verhältnis zwischen den Handelswerten der Eierbestandteile zu berücksichtigen.

    (5) Der in Absatz 1 genannte Gemeinschaftspreis wird unter Berücksichtigung

    a) der auf den verschiedenen Handelsstufen in der Gemeinschaft geltenden Preise und

    b) der Ausfuhrpreise

    festgesetzt.

    Die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Weltmarktpreise erfolgt unter Berücksichtigung

    a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

    b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

    c) der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

    d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

    (6) Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt, sofern nicht eine Lizenz für Bruteier nachträglich erteilt wird.

    (7) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

    a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls

    b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

    Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    (8) Die Absätze 6 und 7 können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs I ausgeführt werden.

    (9) Nach dem Verfahren des Artikels 17 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

    (10) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

    - die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

    - es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 11 Anwendung findet, und

    - bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 7 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 17 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

    (11) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, der Ausführer weist nach, daß

    - das auszuführende Erzeugnis mit dem zuvor eingeführten Erzeugnis identisch ist und

    - alle Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden sind.

    In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser niedriger ist als die anzuwendende Erstattung; wenn der bei der Einfuhr erhobene Zoll höher ist als die anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich der letzteren.

    (12) Die Einhaltung der mengenmässigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird anhand der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt wurden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

    (13) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen für die Verteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder die nicht ausgeschöpft wurden, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen. Anhang I wird nach demselben Verfahren geändert. Die Bestimmungen für die Durchführung des Absatzes 8 in bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die in Form von Waren des Anhangs I ausgeführt werden, werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen.

    Artikel 9

    (1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Eier erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen:

    - für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Erzeugnissen bestimmt sind,

    - und in besonderen Fällen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von Waren des Anhangs I bestimmt sind.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äusserst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluß der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 10

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle;

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 11

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen."

    2. Artikel 12 entfällt.

    II. Verordnung (EWG) Nr. 2773/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 64), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4155/87 (ABl. Nr. L 392 vom 31. 12. 1987, S. 29)

    Verordnung (EWG) Nr. 2774/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 68)

    Verordnung (EWG) Nr. 2775/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 72)

    Die genannten Verordnungen werden aufgehoben.

    B. EIERALBUMIN UND MILCHALBUMIN

    Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 105), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4001/87 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 84)

    1. In Artikel 1 wird der Einleitungssatz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf folgende Erzeugnisse Anwendung:".

    2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz gefordert werden.

    Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung des Artikels 4 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Einfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgelegt."

    3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3

    (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen kann, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt werden.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75. Sie betreffen unter anderem:

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird."

    4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    (1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

    (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

    - Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

    - Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

    - Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

    Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

    Bei den Verfahren muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

    (3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die gegebenenfalls in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    (4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; gegebenenfalls betreffen sie auch:

    a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

    b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

    c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben."

    5. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    Ist auf dem Markt der Gemeinschaft ein spürbarer Anstieg der Preise festzustellen, so können für den Fall, daß diese Lage andauert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel."

    6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 7

    (1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Eier und dieser Verordnung erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnissen bestimmt sind, ganz oder teilweise ausschließen.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äusserst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluß der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben."

    7. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 8

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung."

    ANHANG XIII

    OBST UND GEMÜSE

    I. Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. 5. 1972 (ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26)

    Titel IV erhält folgende Fassung:

    "Titel IV

    Regelung des Handels mit dritten Ländern

    Artikel 22

    (1) Für alle Einfuhren dieser Erzeugnisse der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft bzw. für alle Ausfuhren aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

    Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 25 und 26 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr bzw. Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 festgelegt.

    Artikel 23

    (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    (2) Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission nach Ursprung und Erzeugnis auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.

    (3) Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine nach Absatz 5 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um nicht mehr als 10 % überschreiten darf, so muß eine Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes festgesetzt wird.

    (4) Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften nach den gemäß Absatz 5 festzulegenden Bedingungen ab.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen.

    Artikel 24

    (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 2 für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störungen des Gemeinschaftsmarkts verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen, entsprechen den Preisen, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt werden.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 33. Sie betreffen insbesondere

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden können;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

    Artikel 25

    (1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 33 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

    (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

    - Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

    - Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

    - Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

    Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

    Bei den Verfahren muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

    (3) Mit dem Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei die Verfahren zugrunde gelegt werden, die gegebenenfalls in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

    (4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und umfassen gegebenenfalls auch

    a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft des Dokuments und des Ursprungs des Erzeugnisses,

    b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

    c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

    Artikel 26

    (1) Um eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Preise, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    (2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

    a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und grossen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

    b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;

    c) eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

    (3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

    Wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern, kann die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden.

    Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 33 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in regelmässigen Zeitabständen.

    Die in regelmässigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen können erforderlichenfalls innerhalb dieser Zeitabstände von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission geändert werden.

    (4) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

    a) Lage und voraussichtliche Entwicklung

    - der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

    - der im internationalen Handel üblichen Preise;

    b) Vermarktungskosten und geringste Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;

    c) wirtschaftliche Aspekte der beabsichtigten Ausfuhren;

    d) Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

    (5) Die in Absatz 1 genannten Preise in der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

    Die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

    a) der tatsächlichen Notierungen auf den Märkten der dritten Länder,

    b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

    c) der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise,

    d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

    (6) Die Erstattung wird nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

    (7) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

    a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder

    b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag nicht übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

    Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    (8) Nach dem Verfahren des Artikels 33 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

    (9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

    - die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

    - es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, und

    - die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 7 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 33 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

    (10) Die Einhaltung der mengenmässigen Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

    (11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen.

    Artikel 27

    (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist bei der Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aus dritten Ländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle;

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    (2) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    Artikel 28

    (1) Im Handel mit dritten Ländern können geeignete Maßnahmen angewandt werden, wenn der Markt in der Gemeinschaft bei einem oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht wird, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden.

    Diese Maßnahmen können nur so lange angewendet werden, bis im Einzelfall entweder die Störung bzw. das Risiko einer Störung beseitigt ist oder die zurückgenommenen oder angekauften Mengen sich erheblich verringert haben.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen internationalen Übereinkünften."

    II. Verordnung (EWG) Nr. 2518/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 (ABl. Nr. L 318 vom 18. 12. 1969, S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2455/72 (ABl. Nr. L 266 vom 14. 11. 1972, S. 7)

    Verordnung (EWG) Nr. 2707/76 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 3)

    Verordnung (EWG) Nr. 1200/88 des Rates vom 28. April 1988 (ABl. Nr. L 115 vom 3. 5. 1988, S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3821/90 (ABl. Nr. L 366 vom 29. 12. 1990, S. 45)

    Die vorgenannten Verordnungen werden aufgehoben.

    ANHANG XIV

    VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE

    I. Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. 2. 1986 (ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1490/94 (ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1994, S. 13)

    1. Titel II erhält folgende Fassung:

    "TITEL II

    Handel mit Drittländern

    Artikel 9

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

    Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 12, 13, 14 und 14a von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen kann an die Stellung einer Sicherheit gebunden sein, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 festgelegt.

    Artikel 10

    (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 festgelegt.

    Artikel 10a

    (1) Für die in Anhang I Teil B genannten Erzeugnisse wird für die Wirtschaftsjahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 ein Mindesteinfuhrpreis eingeführt. Der Mindesteinfuhrpreis wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

    - des Frei-Grenze-Preises bei der Einfuhr in die Gemeinschaft,

    - der Weltmarktpreise,

    - der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt,

    - der Entwicklung des Handels mit den Drittländern.

    Wird der Mindesteinfuhrpreis nicht eingehalten, so ist ausser dem Zollsatz eine Ausgleichsabgabe anwendbar, die auf der Grundlage der von den wichtigsten Lieferdrittländern gehandhabten Preise berechnet wird.

    (2) Der Mindesteinfuhrpreis für getrocknete Weintrauben wird vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt.

    Es müssen je ein Mindesteinfuhrpreis für Korinthen und für die übrigen getrockneten Trauben festgesetzt werden. Für jede der beiden Erzeugnisgruppen kann der Mindesteinfuhrpreis für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem noch zu bestimmenden Reingewicht und für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem über diesem Gewicht liegenden Reingewicht festgesetzt werden.

    (3) Der Mindesteinfuhrpreis für verarbeitete Kirschen wird vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt. Der Mindesteinfuhrpreis kann für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem bestimmten Eigengewicht festgesetzt werden.

    (4) Der bei der Einfuhr einzuhaltende Mindestpreis für getrocknete Weintrauben ist derjenige, der am Einfuhrtag gilt. Die gegebenenfalls zu erhebende Ausgleichsabgabe ist diejenige, die am selben Tag gilt.

    (5) Der auf Sauerkirschen und auf verarbeitete Kirschen anzuwendende Mindesteinfuhrpreis ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.

    (6) Die Ausgleichsabgaben für getrocknete Weintrauben werden im Verhältnis zu einer Skala der Einfuhrpreise festgesetzt. Die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und jeder einzelnen Stufe beträgt

    - 1 v. H. des Mindestpreises für die erste Stufe,

    - 3 v. H., 6 v. H. und 9 v. H. des Mindestpreises für die zweite bzw. die dritte und die vierte Stufe.

    Die fünfte Stufe gilt für alle Fälle, in denen der Einfuhrpreis niedriger ist als der für die vierte Stufe.

    Die festzusetzende Hoechstausgleichsabgabe für getrocknete Weintrauben darf die Differenz zwischen dem Mindestpreis und einem Betrag nicht übersteigen, der auf der Grundlage der günstigsten Preise bestimmt wird, welche die repräsentativsten Drittländer auf dem Weltmarkt für nennenswerte Mengen anwenden.

    (7) Liegt der Einfuhrpreis für Sauerkirschen und verarbeitete Kirschen unter dem Mindestpreis für die diese Erzeugnisse, so wird eine Ausgleichsabgabe erhoben, die dem Unterschied zwischen diesen beiden Preisen entspricht.

    (8) Der Mindesteinfuhrpreis, die Höhe der Ausgleichsabgabe und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 festgesetzt.

    Artikel 11

    (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, entsprechen den Preisen, die die Gemeinschaft der Welthandelsorganisation im Einklang mit ihrem Angebot mitteilt, das sie im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde unterbreitet hat.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 22. Sie betreffen insbesondere

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

    Artikel 12

    (1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Abkommen ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 22 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

    (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

    - Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

    - Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

    - Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

    Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

    Bei den Verfahren muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

    (3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei die Verfahren zugrunde gelegt werden, die gegebenenfalls in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen.

    (4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und umfassen gegebenenfalls auch

    a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft des Dokuments und des Ursprungs des Erzeugnisses,

    b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

    c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

    Artikel 13

    (1) Um für die

    a) in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ohne Zusatz von Zucker in wirtschaftlich bedeutenden Mengen und für

    b) - Weißzucker und Rohzucker des KN-Codes 1701,

    - Glucose und Glucosesirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99 und 1702 40 90,

    - Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 und

    - Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup des KN-Codes 1702 90 90,

    die in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnissen enthalten sind,

    die Ausfuhr auf der Grundlage der Preise für diese Erzeugnisse im Welthandel zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    (2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

    a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und grossen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

    b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;

    c) eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

    (3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

    Für ein bestimmtes Erzeugnis kann die Erstattung je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

    Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 22 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in regelmässigen Zeitabständen.

    Die Kommission kann die in regelmässigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

    (4) Die Erstattung wird nur auf Antrag und auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

    (5) Der bei der Ausfuhr anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

    a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder

    b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag nicht übersteigen, der für die in der Lizenz angegebenen Bestimmung gilt.

    Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    (6) Gemäß dem Verfahren des Artikels 22 kann von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 bei Erzeugnissen abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

    (7) Die Einhaltung der mengenmässigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird anhand der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

    (8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.

    Artikel 14

    (1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Erstattungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a).

    (2) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

    a) Lage und voraussichtliche Entwicklung

    - der Preise der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse auf dem Markt der Gemeinschaft und der verfügbaren Mengen,

    - der Preise im internationalen Handel;

    b) niedrigste Kosten für die Vermarktung und für den Transport von den Märkten der Gemeinschaft zu den Häfen oder sonstigen Ausfuhrplätzen der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;

    c) wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren;

    d) Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte.

    (3) Die Preise für die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

    Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt unter Berücksichtigung

    a) der auf den Märkten dritter Länder festgestellten Notierungen,

    b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

    c) der in den ausführenden Drittländern festgestellten Erzeugerpreise,

    d) der Angebotspreise an der Grenze der Gemeinschaft.

    (4) Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse

    - aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

    - ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und

    - im Fall einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 22 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.

    Artikel 14a

    (1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Erstattungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b).

    (2) Der Betrag der Erstattung entspricht:

    - bei Roh- und Weißzucker sowie Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup dem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und ihrer Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand;

    - bei Isoglucose dem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und ihrer Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieses Erzeugnisses in unverändertem Zustand;

    - bei Glucose und Glucosesirup dem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und ihrer Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand.

    (3) Um für die Erstattung in Betracht zu kommen, muß den Verarbeitungserzeugnissen bei der Ausfuhr eine Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der die Mengen Rohzucker,Weißzucker und Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup aufgeführt sind, die bei der Herstellung verwendet wurden.

    Die Richtigkeit der in Unterabsatz 1 genannten Erklärung unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

    (4) Falls der Erstattungsbetrag für die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Erzeugnisse nicht ausreicht, werden auf diese Erzeugnisse die Bestimmungen über die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführte Erstattung anstelle der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b) angewandt.

    (5) Die Erstattung wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen gewährt, die

    a) ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben,

    b) aus dritten Ländern eingeführt wurden und bei deren Einfuhr die in Artikel 10 vorgesehenen Einfuhrzölle entrichtet wurden, sofern der Exporteur nachweist, daß

    - es sich bei dem eingeführten und dem wiederauszuführenden Erzeugnis um die gleiche Ware handelt

    und

    - bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses die Einfuhrzölle erhoben wurden.

    In dem unter Buchstabe b) genannten Fall entspricht die Erstattung bei den einzelnen Erzeugnissen den bei der Einfuhr erhobenen Zöllen, wenn diese niedriger sind als die geltende Erstattung; sind die bei der Einfuhr erhobenen Zölle höher als die Erstattung, so gelangt letztere zur Anwendung.

    (6) Die Erstattung wird gezahlt, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Erzeugnisse

    - eine der beiden in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfuellen,

    - aus der Gemeinschaft ausgeführt wurden und

    - im Fall einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 22 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

    (7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.

    Artikel 15

    (1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, Zucker sowie Obst und Gemüse erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen:

    - für die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse

    und

    - für Obst und Gemüse,

    die zur Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse bestimmt sind.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äusserst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 16

    (1) Wird gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bei der Ausfuhr von Weißzucker eine Abschöpfung erhoben, die 5 ECU je 100 kg überschreitet, so kann die Erhebung einer Abgabe bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die mindestens 35 % zugesetzten Zucker enthalten, nach dem Verfahren des Artikels 22 beschlossen werden.

    (2) Die Höhe der Ausfuhrabgabe wird festgesetzt unter Berücksichtigung

    - der Art des Verarbeitungserzeugnisses aus Obst und Gemüse, dem Zucker zugesetzt wurde,

    - des Gehalts an zugesetztem Zucker des betreffenden Erzeugnisses,

    - des in der Gemeinschaft und des auf dem Weltmarkt angewandten Preises für Weißzucker,

    - der auf Weißzucker bei der Ausfuhr anwendbaren Abschöpfung,

    - der wirtschaftlichen Auswirkung dieser Abgabe.

    (3) Der in Anhang III Spalte 1 für das betreffende Erzeugnis angegebene Wert ist als Gehalt an zugesetztem Zucker anzusehen.

    Liegt der nach Absatz 4 berechnete Gehalt an zugesetzten Zuckerarten je 100 kg Reingewicht der Ware um 2 kg oder mehr unter dem Gehalt, der durch den in Anhang III Spalte 1 für die betreffende Ware aufgeführten Wert ausgedrückt wird, so wird der gemäß Absatz 4 berechnete Gehalt auf Antrag des Ausführers zugrunde gelegt.

    (4) Als Gehalt an zugesetzten Zuckerarten der in Anhang III aufgeführten Waren gilt der Wert, der sich aus der Anwendung des Refraktometers, multipliziert mit dem Faktor 0,93 für die unter den KN-Code 2008 fallenden Waren, mit Ausnahme der KN-Codes 2008 11 10, 2008 91 00, 2008 99 85 und 2008 99 91, und mit dem Faktor 0,95 für die übrigen in Anhang III aufgeführten Waren, abzueglich des im genannten Anhang III Spalte 2 für die betreffende Ware angegebenen Wertes.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.

    Artikel 17

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist bei der Einfuhr aus Drittländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 18

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund des Ansteigens der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften."

    2. Die Anhänge II und IV werden aufgehoben.

    II. Verordnung (EWG) Nr. 518/77 des Rates vom 14. 3. 1977 (ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 22)

    Verordnung (EWG) Nr. 519/77 des Rates vom 14. 3. 1977 (ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 24)

    Verordnung (EWG) Nr. 520/77 des Rates vom 14. 3. 1977 (ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 26)

    Verordnung (EWG) Nr. 521/77 des Rates vom 14. 3. 1977 (ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 28)

    Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates vom 30. 6. 1981 (ABl. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1122/92 (ABl. Nr. L 117 vom 1. 5. 1992, S. 98)

    Verordnung (EWG) Nr. 2089/85 des Rates vom 23. 7. 1985 (ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1985, S. 10)

    Verordnung (EWG) Nr. 3225/88 des Rates vom 17. 10. 1988 (ABl. Nr. L 288 vom 21. 10. 1988, S. 11)

    Verordnung (EWG) Nr. 1201/88 des Rates vom 28. 4. 1988 (ABl. Nr. L 115 vom 3. 5. 1988, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2781/90 (ABl. Nr. L 265 vom 28. 9. 1990, S. 3)

    Die oben angeführten Verordnungen werden aufgehoben.

    ANHANG XV

    BANANEN

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. 2. 1993 (ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3518/93 (ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 15)

    1. Artikel 15 enthält folgende Fassung:

    "Artikel 15

    (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    (2) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 2 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (3) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen, werden der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

    (4) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (5) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27. Sie betreffen insbesondere

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird."

    2. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 15a

    Die Artikel 15a bis einschließlich Artikel 20 dieses Titels gelten nur für frische Erzeugnisse im Sinne des KN-Codes ex 0803 mit Ausnahme von Mehlbananen.

    Im Sinne dieses Titels bedeuten:

    1. 'traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten' die im Anhang festgelegten, von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananenmengen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im folgenden als 'traditionelle AKP-Bananen' bezeichnet;

    2. 'nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten' die von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die über die unter Nummer 1 genannten Mengen hinausgehen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden nachstehend als 'nichttraditionelle AKP-Bananen' bezeichnet;

    3. 'Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittländern' die von den anderen Drittländern ausgeführten Mengen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden nachstehend als 'Drittlandsbananen' bezeichnet;

    4. 'Gemeinschaftsbananen' die in der Gemeinschaft erzeugten Bananen;

    5. 'vermarkten' und 'Vermarktung' das Inverkehrbringen, mit Ausnahme der Einzelhandelsstufe."3. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die Einfuhrbescheinigung gilt gemeinschaftsweit. Vorbehaltlich etwaiger nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegter Ausnahmen setzt die Ausstellung der Bescheinigungen eine Sicherheitsleistung voraus, die als Bürgschaft für die Verpflichtung dient, unter den Bedingungen dieser Verordnung während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung Einfuhren zu tätigen; die Sicherheitsleistung wird - ausser in Fällen höherer Gewalt - ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise abgewickelt wird."

    4. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 18

    (1) Jährlich wird ein Zollkontingent in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen eröffnet.

    Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU/Tonne erhoben; nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen unterliegen einem Zollsatz von Null.

    Für das Jahr 1994 wird die Zollkontingentsmenge auf 2,1 Millionen Tonnen (Eigengewicht) festgesetzt.

    Steigt die anhand der Bedarfsvorausschätzung nach Artikel 16 ermittelte Gemeinschaftsnachfrage, so wird der Umfang des Kontingents nach dem Verfahren des Artikels 27 entsprechend erhöht. Diese Überprüfung wird gegebenenfalls vor dem 30. November vorgenommen, der dem betreffenden Wirtschaftsjahr vorausgeht.

    (2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 unterliegen die nichttraditionellen Einfuhren von AKP-Bananen, die ausserhalb des Kontingents gemäß Absatz 1 erfolgen, einer Abgabe, deren Höhe pro Tonne gleich dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zollsatz, gemindert um 100 ECU, ist.

    (3) Die Mengen an Drittlandsbananen und an nichttraditionellen AKP-Bananen, die wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden nicht auf das in Absatz 1 genannte Kontingent angerechnet.

    (4) Die in diesem Artikel genannten Beträge sind mit dem im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Umrechnungskurs in Landeswährung umzurechnen."

    5. In Artikel 20 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

    "- die Maßnahmen zur Gewähr der Herkunft und des Ursprungs der im Rahmen des Zollkontingents nach Artikel 18 Absatz 1 eingeführten Bananen;

    - die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften."

    6. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 22

    Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen, das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen."

    7. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 23

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

    (5) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen internationalen Übereinkünften."

    ANHANG XVI

    WEIN

    I. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/94 (ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 42)

    1. Titel IV erhält folgende Fassung:

    "Titel IV

    Regelung des Handels mit Drittländern

    Artikel 52

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. Für alle Einfuhren der übrigen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse sowie für alle Ausfuhren der dort aufgeführten Erzeugnisse kann die Vorlage einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz verlangt werden.

    (2) Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 55 und 56 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Lizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft.

    Die Erteilung der Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (3) Nach dem Verfahren des Artikels 83 wird folgendes festgelegt:

    a) die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen gefordert werden,

    b) die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    Artikel 53

    (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    (2) Bei Mosten des KN-Codes 2204 30, bei denen die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis des eingeführten Erzeugnisses abhängt, wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission nach Ursprung und Erzeugnis auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.

    Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine nach Absatz 3 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um nicht mehr als 10 % übersteigen darf, so muß eine Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes festgesetzt wird.

    Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften nach den gemäß Absatz 3 festzulegenden Bedingungen ab.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt. Sie beziehen sich insbesondere auf die zur Überprüfung der Einfuhrpreise erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 54

    (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen, werden der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

    (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 83. Sie betreffen insbesondere

    a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

    Artikel 55

    (1) Um die Ausfuhr

    a) der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Erzeugnisse,

    b) von Zucker des KN-Codes 1701 und von Glucose und Glucosesirup der KN-Codes 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 90 50, auch in Form von Erzeugnissen der KN-Codes 1702 30 51 und 1702 30 59, die in Erzeugnissen der KN-Codes 2009 60 11, 2009 60 71, 2009 60 79 und 2204 30 99 enthalten sind,

    auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für diese Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    (2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

    a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und grossen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

    b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;

    c) eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

    (3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder spezifische Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

    Die Erstattungen nach Absatz 1 Buchstabe a) werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in regelmässigen Zeitabständen.

    Die Kommission kann die in regelmässigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

    Die Bestimmungen des Artikels 56 in bezug auf die dort aufgeführten Erzeugnisse sind ergänzend anzuwenden.

    (4) Die Erstattung wird nur auf Antrag und auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

    (5) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

    a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls

    b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

    Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

    (6) Nach dem Verfahren des Artikels 83 kann von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

    (7) Die Einhaltung der mengenmässigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird anhand der Ausfuhrlizenz gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

    Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

    (8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 83 erlassen.

    Artikel 56

    (1) Dieser Artikel gilt für die Erstattung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b).

    (2) Der Betrag der Erstattung entspricht bei den Erzeugnissen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b):

    - bei Roh- und Weißzucker dem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand;

    - bei Glucose und Glucosesirup dem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide und ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand.

    Um für die Erstattung in Betracht zu kommen, muß den Verarbeitungserzeugnissen bei der Ausfuhr eine Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der die Mengen Rohzucker, Weißzucker, Glucose oder Glucosesirup aufgeführt sind, die bei der Herstellung verwendet wurden.

    Die Richtigkeit dieser Erklärung unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

    (3) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:

    a) der Lage und der Entwicklungsaussichten

    - hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse gemäß Artikel 55 Absatz 1 und der Verfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft;

    - hinsichtlich der Preise dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt;

    b) der günstigsten Kosten für die Vermarktung und den Transport zwischen den Märkten der Gemeinschaft und den Häfen oder anderen Ausfuhrstellen der Gemeinschaft, sowie der Kosten für die Heranführung an die Bestimmungsländer;

    c) der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, die darin bestehen, das Gleichgewicht des Marktes und eine natürliche Entwicklung der Preise und des Handels zu gewährleisten;

    d) der Grenzen, die sich aus dem in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben;

    e) des Anliegens, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu vermeiden;

    f) des wirtschaftlichen Aspekts der in Aussicht genommenen Ausfuhren.

    (4) Der in Artikel 55 Absatz 1 genannte Gemeinschaftspreis wird unter Berücksichtigung der günstigsten angewandten Ausfuhrpreise festgesetzt.

    Die Ermittlung der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Weltmarktpreise erfolgt unter Berücksichtigung

    a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

    b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

    c) der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

    d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

    (5) Unbeschadet des Artikels 55 Absatz 3 Unterabsatz 3 wird nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt, in welchen Zeitabständen die Liste der Erzeugnisse, für die tatsächlich eine Erstattung gewährt wird, zu erstellen und die Höhe dieser Erstattung festzusetzen ist.

    (6) Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß

    - es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 7 Anwendung findet,

    - die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, und

    - bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Artikels 55 Absatz 5 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 83 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

    Ergänzende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt werden.

    (7) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, wenn nicht der Ausführer nachweist, daß

    - das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

    - Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden sind.

    In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser der anzuwendenden Erstattung entspricht oder niedriger ist als diese; wenn der bei der Einfuhr erhobene Zoll höher ist als die anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich der letzteren.

    Artikel 57

    (1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für Erzeugnisse gemäß Artikel 1 ganz oder teilweise ausschließen.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äusserst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluß der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 58

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 59

    (1) Die Einfuhr von in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen, denen Alkohol zugesetzt wurde, ist untersagt; davon ausgenommen sind Erzeugnisse, die Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft entsprechen, bei denen dieser Zusatz gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 gestattet ist.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die hinsichtlich der Entsprechung der Erzeugnisse geltenden Bedingungen, werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt.

    Artikel 60

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Lage die Anwendung dieser Maßnahmen rechtfertigt, werden insbesondere berücksichtigt

    a) die Mengen, für welche Einfuhrlizenzen erteilt oder beantragt worden sind, und die Angaben der Vorbilanz;

    b) gegebenenfalls der Umfang der Intervention.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.

    Artikel 61

    (1) Eingeführtem, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Wein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet ist, kann für seine Vermarktung in der Gemeinschaft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Kontrolle und Schutz, wie in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 für Qualitätswein b. A. vorgesehen, zugestanden werden.

    (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 werden durch Übereinkünfte mit den interessierten Drittländern, die nach dem in Artikel 113 des Vertrags vorgesehenen Verfahren ausgehandelt und beschlossen werden, in Kraft gesetzt.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt."

    2. Nach Artikel 72 wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 72a

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um betroffenen Personen die Möglichkeit einzuräumen, unter den Bedingungen der Artikel 23 und 24 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum zu verhindern, daß in der Gemeinschaft geographische Angaben von Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannt sind, bei Erzeugnissen verwendet werden, deren Ursprung nicht dem in der betreffenden geographischen Angabe bezeichneten Ort entspricht, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geographische Angabe in einer Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie 'Art', 'Typ', 'Stil', 'Imitat' benutzt wird.

    Im Sinne dieses Artikels gilt als ',geographische Angabe' eine Angabe, die den Ursprung eines Erzeugnisses im Gebiet, in einer Region oder einem Ort eines der Welthandelsorganisation angehörenden Drittlandes bezeichnet, soweit Qualität, Ruf oder sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses im wesentlichen diesem geographischen Ursprung zuzuordnen sind.

    (2) Absatz 1 gilt unbeschadet sonstiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften mit Regeln zur Bezeichnung und Aufmachung der unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Erzeugnisse.

    (3) Etwaige Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach den Verfahren des Artikels 83 erlassen."

    3. Anhang VII wird gestrichen.

    II. Verordnung (EWG) Nr. 344/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 67)

    Verordnung (EWG) Nr. 345/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 69), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2009/81 (ABl. Nr. L 195 vom 18. 7. 1981, S. 6)

    Die oben aufgeführten Verordnungen werden aufgehoben.

    ANHANG XVII

    ROHTABAK

    Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70)

    Titel IV erhält folgende Fassung:

    "Titel IV

    Regelung für den Handel mit Drittländern

    Artikel 15

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 16

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    b) die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 16a

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften."

    ANHANG XVIII

    HOPFEN

    Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 (ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 (ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 1)

    Titel V erhält folgende Fassung:

    "Titel V

    Regelung für den Handel mit Drittländern

    Artikel 14

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 15

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von regelmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 15a

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 228 Absatz 2 des Vertrages geschlossenen Übereinkünften."

    ANHANG XIX

    LEBENDE PFLANZEN UND BLUMENHANDEL

    I. Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 (ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3336/92 (ABl. Nr. L 336 vom 20. 11. 1992, S. 1)

    Die Artikel 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:

    "Artikel 8

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz gefordert werden.

    Die Lizenz wird jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    Die Lizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz kann an die Stellung einer Sicherheit gebunden sein, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen, und die, ausser in Fällen höherer Gewalt, ganz oder teilweise verfällt, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt.

    Artikel 9

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 10

    (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 10a

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 14.

    (5) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 228 Absatz 2 des Vertrages geschlossenen Übereinkünften."

    II. Verordnung (EWG) Nr. 3280/75 des Rates vom 16. Dezember 1975 (ABl. Nr. L 326 vom 18. 12. 1975, S. 4)

    Die genannte Verordnung ist aufgehoben.

    ANHANG XX

    SAATGUT

    I. Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 (ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3375/93 (ABl. Nr. L 303 vom 10. 12. 1993, S. 9)

    1. Die Artikel 5 bis 7 erhalten folgende Fassung:

    "Artikel 5

    (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    (2) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    Artikel 6

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 7

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften."

    2. Artikel 8a wird gestrichen.

    II. Verordnung (EWG) Nr. 1578/72 des Rates vom 20. Juli 1972 (ABl. Nr. L 168 vom 26. 7. 1972, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1984/86 (ABl. Nr. L 171 vom 28. 6. 1986, S. 3)

    Die genannte Verordnung wird aufgehoben.

    ANHANG XXI

    VERSCHIEDENE VERORDNUNGEN

    I. Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. Nr. L 151 vom 20. 6. 1968, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 794/94 (ABl. Nr. L 92 vom 9. 4. 1994, S. 15)

    1. Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    "Artikel 2

    (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze der Kombinierten Nomenklatur auf die im Anhang genannten Erzeugnisse Anwendung.

    (2) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (3) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, sowie vorbehaltlich der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, die die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse zum Gegenstand haben, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 3

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der im Anhang genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzueglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen internationalen Übereinkünften."

    2. Artikel 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Artikel 6

    Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so finden das Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und die Verfahren der entsprechenden Artikel der sonstigen Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen Anwendung."

    II. Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. Nr. L 34 vom 9. 2. 1979, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3209/89 (ABl. Nr. L 312 vom 27. 10. 1989, S. 5)

    Artikel 2 Absatz 2 entfällt.

    ANHANG XXII

    ULTRAPERIPHERE REGIONEN

    I. Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 (ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23)

    Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Unterabsatz 1 wird der Satzteil "Die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide festgesetzten Abschöpfungen" wie folgt ersetzt:

    "Die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Einfuhrzölle".

    b) In Unterabsatz 2 werden die Worte "von den Abschöpfungen" durch "von den Einfuhrzöllen" ersetzt.

    II. Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 (ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23)

    1. In Artikel 3 Absatz 1 entfallen die Worte "Abschöpfungen oder".

    2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) lautet wie folgt: "Bei der Direkteinfuhr von Rindern, die aus Drittländern stammen, vor Ort gemästet werden sollen und zum Verbrauch auf Madeira bestimmt sind, werden die genannten Zölle nicht angewendet."

    3. In Artikel 7 entfallen die Worte "der Abschöpfung und/oder".

    III. Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 (ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23)

    1. In Artikel 3 Absatz 1 entfallen die Worte "Abschöpfung oder".

    2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) lautet wie folgt: "Bei der Direkteinfuhr von Rindern, die aus Drittländern stammen, vor Ort gemästet werden sollen und zum Verbrauch auf den Kanarischen Inseln bestimmt sind, werden die genannten Zölle nicht angewendet."

    Top