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Document 31994R3287

    Verordnung (EG) Nr. 3287/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Kontrollen vor dem Versand bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft

    ABl. L 349 vom 31.12.1994, p. 79–82 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3287/oj

    31994R3287

    Verordnung (EG) Nr. 3287/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Kontrollen vor dem Versand bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 349 vom 31/12/1994 S. 0079 - 0082
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0237
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0237


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3287/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 über Kontrollen vor dem Versand bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mehrere Entwicklungsländer haben Programme zur Durchführung sogenannter Vorversandkontrollen eingeführt, mit denen eine angemessene Zuteilung knapper Devisen an die Einführer sichergestellt und Praktiken wie Über- oder Unterfakturierung und Betrug bekämpft werden sollen. Diese Entwicklungsländer haben Privatunternehmen mit dieser Aufgabe betraut, die eine Überprüfung der Qualität und des Preises der für die Ausfuhr in das Gebiet dieser Länder bestimmten Waren umfasst.

    Die Gemeinschaft erkennt das Recht der Entwicklungsländer auf Durchführung von Vorversandkontrollen an. Vorversandkontrollen können jedoch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des zwischen den Vertragsparteien frei vereinbarten Preises und zu anderen Praktiken führen, die unnötige Handelshemmnisse verursachen. Deshalb sollten entsprechende Anstrengungen durch Zusammenarbeit und technische Hilfe unternommen werden, um die Notwendigkeit der Vorversandkontrollen zu verringern.

    Im Rahmen der am 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) unterzeichneten Schlussakte der Uruguay-Runde wurde zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation ein Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand ( "WTO-Übereinkommen") geschlossen; dieses Übereinkommen wurde genehmigt und muß in der Gemeinschaft umgesetzt werden.

    Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bieten den Ausführern in der Tat zusätzliche Gewähr, daß die Tätigkeiten im Rahmen der Vorversandkontrolle im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens ausgeuebt werden und somit kein Handelshemmnis darstellen.

    Zu diesem Zweck sollten die innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen der Vorversandkontrolle ausgeuebten Tätigkeiten bestimmten Bedingungen unterworfen werden.

    Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einheitlicher Grundsätze der Ausfuhrpolitik der Gemeinschaft ist es erforderlich, daß die Tätigkeiten der Vorversandkontrollstellen einheitlich geregelt werden.

    Es spricht viel dafür, die Verfahren so weit wie möglich zu vereinfachen, insbesondere was die Überprüfung der Preise betrifft. Das WTO-Übereinkommen sieht jedoch keine Ausnahmen vor, so daß Ausnahmen nur im Einvernehmen mit der Vorversandkontrollstelle gemacht werden können.

    Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Ausführern und den Vorversandkontrollstellen sollte ein schnelles und effizientes Verfahren eingeführt werden; ein derartiges Verfahren ist im WTO-Übereinkommen vorgesehen.

    Streitigkeiten hinsichtlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen beziehungsweise der Nichtbeachtung der Verfahren durch Vorversandkontrollstellen sollten mit den Drittländern, die die Dienste solcher Stellen in Anspruch nehmen, im Einklang mit den einschlägigen Verfahren der Gemeinschaft und der WTO beigelegt werden.

    Artikel 3

    Absatz 3 des WTO-Übereinkommens sieht technische Hilfe für Drittländer vor -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten, die im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft von Vorversandkontrollstellen ausgeuebt werden, die im Auftrag einer Regierung oder öffentlicher Behörden von Drittländern die Qualität, die Menge und den Preis einschließlich der Wechselkurse und der finanziellen Bedingungen von Waren überprüfen, die für die Ausfuhr in das Gebiet dieser Drittländer bestimmt sind (Programme für Vorversandkontrollen).

    Artikel 2

    (1) Die Tätigkeiten der Vorversandkontrollstellen nach Artikel 1 unterliegen einem Verfahren der vorherigen Notifikation unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

    (2) In ihrer Notifikation teilen die Vorversandkontrollstellen der Kommission mit Ausnahme ihrer Vergütung alle Bestimmungen der Verträge mit, die mit den Regierungen oder Behörden von Drittländern geschlossen wurden, in deren Auftrag die Programme für Vorversandkontrollen eingeführt wurden. Sie notifizieren der Kommission alle nachträglichen Änderungen der Bedingungen der Kontrollen. Ferner ist anzugeben, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um dieser Verordnung nachzukommen.

    (3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift dieser Notifikationen.

    Artikel 3

    Die Notifizierung nach Artikel 2 umfasst folgende Tätigkeiten:

    a) physische Kontrolle der Ware vor der Ausfuhr zwecks Überprüfung, ob die Sendung (Qualität, Menge) mit den Bestimmungen des Vertrags übereinstimmt und die im Einfuhrland geltenden oder international anerkannten Regeln und Normen eingehalten werden;

    b) Überprüfung des Preises und, soweit angebracht, des Wechselkurses an Hand des zwischen dem Ausführer und dem Einführer geschlossenen Vertrags, der Proformarechnung und gegebenenfalls des Antrags auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung.

    Artikel 4

    Die Vorversandkontrollstellen halten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten folgende Bestimmungen ein:

    a) Vor jeder Kontrolle unterrichtet die Vorversandkontrollstelle den Ausführer über die Modalitäten der Kontrolle und die Kriterien, die dabei angewandt werden sollen.

    Die Vorversandkontrollstellen führen die geeigneten Kontrollen innerhalb einer Frist durch, die keine unvertretbaren Verzögerungen verursacht. Sie erstellen nach Erhalt der letzten Unterlagen und dem Abschluß der Kontrollen innerhalb von fünf Arbeitstagen entweder einen Schlußbericht über die Feststellungen oder geben eine ausführliche schriftliche Erläuterung der Gründe für die Nichterstellung dieses Berichts ab. Im letzteren Fall wird den Ausführern die Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und, falls sie dies beantragen, eine neue Kontrolle zum beiderseits frühestmöglichen Termin zu vereinbaren.

    Die Vorversandkontrollstellen nehmen, sofern die Ausführer dies beantragen, vor dem Termin der physischen Kontrolle eine vorläufige Prüfung der Preise und gegebenenfalls der Wechselkurse auf der Grundlage des Vertrags zwischen Ausführer und Einführer, der Proformarechnung und gegebenenfalls des Antrags auf Einfuhrgenehmigung vor. Sie teilen nach der vorläufigen Prüfung den Ausführern unverzueglich schriftlich die Anerkennung oder die genauen Gründe für die Nichtanerkennung des Preises und/oder des Wechselkurses mit.

    Zur Vermeidung von Zahlungsverzögerungen senden die Vorversandkontrollstellen den Ausführern oder den von ihnen benannten Vertretern so rasch wie möglich einen Schlußbericht über die Feststellungen zu. Sie berichtigen etwaige Fehler im Schlußbericht über die Feststellungen und übermitteln die berichtigten Angaben den betreffenden Parteien so rasch wie möglich.

    b) Die Vorversandkontrollen werden auf nichtdiskriminierende Weise durchgeführt, und die bei der Durchführung dieser Tätigkeiten verwendeten Verfahren und Kriterien sollen objektiv sein und unter gleichen Bedingungen auf alle betroffenen Ausführer angewandt werden.

    c) Die Vorversandkontrollstellen verlangen von den Ausführern keine Informationen betreffend:

    i) Fertigungsdaten im Zusammenhang mit patentierten, lizenzierten oder geheimen Verfahren oder Verfahren, für welche ein Patent angemeldet ist;

    ii) unveröffentlichte technische Daten oder andere als für den Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Normen notwendige Daten;

    iii) die interne Preisbildung einschließlich der Herstellungskosten;

    iv) die Gewinnspannen;

    v) die Bedingungen der Verträge zwischen den Ausführern und ihren Lieferanten, ausser wenn es der Vorversandkontrollstelle nicht anders möglich ist, die Kontrolle durchzuführen. (In solchen Fällen verlangt die Kontrollstelle nur die für diesen Zweck erforderlichen Auskünfte.)

    Die Vorversandkontrollstellen behandeln die von den Ausführern erteilten Informationen insoweit als vertrauliche Geschäftsinformationen, als diese nicht schon veröffentlicht, dritten Parteien bereits allgemein zugänglich oder auf andere Weise in der Öffentlichkeit bekannt sind. Diese vertraulichen Geschäftsinformationen werden den Regierungen, die die Vorversandkontrollstelle vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben, nur insoweit mitgeteilt, als solche Informationen für Kreditbriefe, andere Zahlungsformen oder für Zollzwecke, Einfuhrlizenzverfahren und Devisenkontrollen üblicherweise notwendig sind.

    d) Die Vorversandkontrollstellen führen Verfahren für die Entgegennahme und Prüfung der von Ausführern eingelegten Beschwerden sowie für die Entscheidung hierüber ein. Diese Verfahren werden in Übereinstimmung mit den folgenden Leitlinien entwickelt und beibehalten:

    i) Die Vorversandkontrollstellen bestimmen eine oder mehrere Personen, die während der normalen Bürozeit in jeder Stadt oder in jedem Hafen, wo sie ein Verwaltungsbüro für die Vorversandkontrolle unterhalten, Einsprüche oder Beschwerden der Ausführer entgegennehmen, prüfen und darüber entscheiden;

    ii) die Ausführer übermitteln der (den) hierfür bestimmten Person(en) schriftlich die das fragliche Geschäft betreffenden Fakten, Hinweise zur Art ihrer Beschwerde und einen Lösungsvorschlag;

    iii) die hierfür bestimmten Personen prüfen wohlwollend die Beschwerden des Ausführers und treffen so rasch wie möglich nach Erhalt der unter Ziffer ii) bezeichneten Unterlagen eine Entscheidung.

    Artikel 5

    Die Vorversandkontrollstellen halten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in bezug auf Preisprüfungen folgende Bestimmungen ein:

    a) Die Vorversandkontrollstelle weist einen zwischen Ausführer und Einführer vereinbarten Vertragspreis nur dann zurück, wenn sie nachweisen kann, daß ihre Feststellung eines nicht zufriedenstellenden Preises auf einem Prüfungsverfahren beruht, das den Kriterien gemäß den Buchstaben b) bis e) genügt.

    b) Die Vorversandkontrollstelle stützt ihren Preisvergleich zur Prüfung des Ausfuhrpreises auf den (die) Preis(e) für gleiche oder gleichartige Waren, die zur Ausfuhr aus demselben Ausfuhrland etwa zur selben Zeit unter konkurrierenden und vergleichbaren Verkaufsbedingungen in Übereinstimmung mit den üblichen Handelspraktiken und nach Abzug etwaiger Standardpreisnachlässe angeboten werden. Dieser Vergleich stützt sich auf folgendes:

    i) nur Preise, die eine gültige Vergleichsgrundlage bilden, sind zu verwenden, wobei die einschlägigen Wirtschaftsfaktoren des Einfuhrlandes und des (der) für den Preisvergleich herangezogenen Landes (Länder) zu berücksichtigen sind;

    ii) die Vorversandkontrollstelle stützt sich nicht auf den Preis der Waren, die zur Ausfuhr in verschiedene Einfuhrländer angeboten werden, um für die Sendung willkürlich den niedrigsten Preis festzulegen;

    iii) die Vorversandkontrollstelle berücksichtigt die besonderen in Buchstabe c) aufgeführten Faktoren;

    iv) in jeder Phase des vorstehend beschriebenen Verfahrens gibt die Vorversandkontrollstelle dem Ausführer Gelegenheit, den Preis zu erläutern.

    c) Bei der Preisprüfung nimmt die Vorversandkontrollstelle geeignete Berichtigungen aufgrund der Bedingungen des Kaufvertrags und der allgemein für das Geschäft geltenden Faktoren vor; diese Faktoren umfassen unter anderem die Handelsstufe und die Verkaufsmenge, Lieferfristen und Lieferbedingungen, Preisstaffelungsklauseln, Qualitätsspezifikationen, spezielle Entwurfsmerkmale, besondere Versand- oder Verpackungsspezifikationen, Auftragsumfang, Kassaverkäufe, saisonbedingte Einfluesse, Lizenz- oder andere Gebühren für Rechte an geistigem Eigentum sowie Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrags erbracht werden, sofern sie nicht üblicherweise getrennt fakturiert werden; sie berücksichtigen auch bestimmte, den Preis des Ausführers beeinflussende Faktoren, wie die vertragliche Beziehung zwischen Ausführer und Einführer.

    d) Die Prüfung der Transportkosten betrifft nur den für die Beförderungsart im Ausfuhrland vereinbarten Preis, wie im Kaufvertrag angegeben.

    e) Folgendes wird für Preisprüfungszwecke nicht herangezogen:

    i) der Verkaufspreis inländischer Waren im Einfuhrland;

    ii) der Preis von Ausfuhrwaren aus einem anderen als dem Ausfuhrland;

    iii) die Produktionskosten;

    iv) willkürliche oder fiktive Preise oder Werte.

    Artikel 6

    Halten die Vorversandkontrollstellen aufgrund ihrer Verpflichtungen gegenüber der Regierung oder einer Behörde eines Drittlandes die in den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen nicht ein oder beachten nicht die in

    Artikel 7

    festgelegten Verfahren oder liegen andere Gründe für die Annahme vor, daß das WTO-Übereinkommen nicht eingehalten wird, so kann jedes geeignete Verfahren, einschließlich des Verfahrens nach der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 (2) unter den darin festgelegten Bedingungen in Anspruch genommen werden.

    Artikel 7

    Können die Vorversandkontrollstellen und die Ausführer ihre Streitigkeiten nicht auf andere Art und Weise beilegen, so kommt frühestens zwei Arbeitstage nach Einreichung der Beschwerde nach Artikel 4 Buchstabe d) normalerweise folgendes Verfahren zur Anwendung:

    a) Will ein Ausführer oder eine Vorversandkontrollstelle eine Streitigkeit anhängig machen, so befasst er oder sie die unabhängige Stelle gemäß Artikel 4 des WTO-Übereinkommens und beantragt die Einsetzung einer Sondergruppe. Die unabhängige Stelle sorgt für die Einsetzung der Sondergruppe. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die so ausgewählt werden, daß unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden werden. Das erste Mitglied wird von der betreffenden Vorversandkontrollstelle aus der Gruppe i) der im WTO-Übereinkommen enthaltenen Liste ausgewählt, vorausgesetzt, daß es nicht mit dieser Stelle verbunden ist. Das zweite Mitglied wird von dem betreffenden Ausführer aus der Gruppe ii) der im WTO-Übereinkommen enthaltenen Liste ausgewählt, vorausgesetzt, daß es nicht mit dem Ausführer verbunden ist. Das dritte Mitglied wird von der vorgenannten unabhängigen Stelle aus der Gruppe iii) der im WTO-Übereinkommen enthaltenen Liste ausgewählt. Gegen den unabhängigen Handelsexperten aus der Gruppe iii) der im WTO-Übereinkommen enthaltenen Liste werden keine Einwände erhoben.

    b) Der aus der Gruppe iii) der im WTO-Übereinkommen enthaltenen Liste ausgewählte unabhängige Handelsexperte leitet die Sondergruppe. Er trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung durch die Sondergruppe sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Sachverhalt eine Sitzung der Sondergruppe erfordert, und, falls ja, wo die Sitzung in diesem Fall unter Berücksichtigung des Orts der Kontrolle stattfinden soll.

    c) Sofern die Streitparteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, kann von der unter Buchstabe a) genannten unabhängigen Stelle ein unabhängiger Handelsexperte aus der Gruppe iii) der im WTO-Übereinkommen enthaltenen Liste ausgewählt werden, um die betreffende Streitigkeit zu prüfen. Dieser Experte trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Ort der betreffenden Kontrolle berücksichtigt werden soll.

    d) Gegenstand der Prüfung ist es, festzustellen, ob im Verlauf der strittigen Kontrolle die Parteien die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und somit die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten haben. Das Verfahren wird ohne Verzögerungen durchgeführt und bietet beiden Parteien die Gelegenheit, ihre Stellungnahmen persönlich oder schriftlich vorzutragen.

    e) Die Entscheidungen der dreiköpfigen Sondergruppe werden mehrheitlich getroffen. Die Entscheidung über die Streitigkeit ergeht binnen acht Arbeitstagen nach dem Antrag auf unabhängige Prüfung und wird den Streitparteien mitgeteilt. Diese Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden. Die Sondergruppe bzw. der unabhängige Handelsexperte teilt die Kosten unter Würdigung des Sachverhalts auf.

    f) Die Entscheidung der Sondergruppe ist für die Vorversandkontrollstelle und den Ausführer, die Streitparteien sind, bindend.

    Artikel 8

    Jeder Mitgliedstaat

    - trifft die geeigneten Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Durchführung dieser Verordnung und insbesondere zur Erleichterung des ordnungsgemässen Funktionierens des Prüfungsverfahrens gemäß Artikel 7,

    - ernennt einen Verantwortlichen für Fragen der Vorversandkontrolle, dessen Name und Aufgaben der Kommission mitzuteilen sind.

    Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten können den Benutzerländern auf Antrag technische Hilfe im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle leisten; diese Hilfe soll normalerweise darauf ausgerichtet sein, die Umstände zu beseitigen, die diese Länder dazu veranlassen, auf Vorversandkontrollen zurückzugreifen.

    Artikel 9

    Die Kommission unterrichtet das WTO-Sekretariat über diese Verordnung und etwaige Änderungen derselben.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. SEEHOFER

    (1) Stellungnahme vom 14. Dezember 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(2) ABl. Nr. L 252 vom 20. 9. 1984, S. 1.

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