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Document 31994R3284

    Verordnung (EG) Nr. 3284/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

    ABl. L 349 vom 31.12.1994, p. 22–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/10/1997; Aufgehoben und ersetzt durch 397R2026

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3284/oj

    31994R3284

    Verordnung (EG) Nr. 3284/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

    Amtsblatt Nr. L 349 vom 31/12/1994 S. 0022 - 0052
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 34 S. 0035
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 34 S. 0035


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3284/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    gestützt auf die Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie die aufgrund von Artikel 235 des Vertrags erlassenen Verordnungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, insbesondere auf diejenigen Bestimmungen dieser Verordnungen, welche ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, daß alle Schutzmaßnahmen an den Grenzen allein durch die in diesen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (2) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.

    Diese Regelung wurde in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ("GATT"), aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT ("Antidumping-Kodex 1979") und aus dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT ("Subventions-Kodex 1979") ergeben.

    Der Abschluß der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat zur Gründung der Welthandelsorganisation ("WTO") geführt.

    Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO ("WTO-Übereinkommen") enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 ("GATT 1994"), ein Übereinkommen über die Landwirtschaft ("Übereinkommen über die Landwirtschaft"), ein neues Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 ("Antidumping-Übereinkommen") und ein neues Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ("Subventionsübereinkommen").

    Zur Erhöhung der Transparenz und der Wirksamkeit bei der Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens bzw. des Subventionsübereinkommens 1994 durch die Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, zwei getrennte Verordnungen zu erlassen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung jedes dieser handelspolitischen Schutzinstrumente hinreichend genau festgelegt werden.

    Daher sollten die Regeln der Gemeinschaft für die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung der neuen multilateralen Regeln geändert werden, unter anderem in bezug auf die Verfahren für die Einleitung und die darauf folgende Untersuchung, einschließlich der Ermittlung und der Auswertung der Fakten, die Anwendung vorläufiger Maßnahmen, die Einführung und die Vereinnahmung von Ausgleichszöllen, die Geltungsdauer und die Überprüfung von Ausgleichsmaßnahmen sowie die öffentliche Unterrichtung über Informationen im Zusammenhang mit Ausgleichsuntersuchungen.

    Angesichts des Umfangs der durch die neuen Übereinkommen herbeigeführten Änderungen ist es zur Sicherstellung einer angemessenen und transparenten Umsetzung der neuen Regeln angebracht, den Wortlaut der neuen Übereinkommen so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen.

    Ferner erscheint es ratsam, hinreichend genau zu erläutern, wann vom Vorliegen einer Subvention auszugehen ist, nach welchen Grundsätzen sie auszugleichen ist (insbesondere, ob es sich um eine spezifische Subvention handelt) und nach welchen Kriterien die Höhe der auszugleichenden Subvention zu berechnen ist.

    Es ist klar, daß bei der Feststellung des Vorliegens einer Subvention nachgewiesen werden muß, daß eine Regierung oder eine öffentliche Behörde im Gebiet eines Landes eine finanzielle Beihilfe geleistet hat oder das irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und daß dadurch dem Empfängerunternehmen ein Vorteil gewährt worden ist.

    Es ist hinreichend genau zu erläutern, welche Arten von Subventionen nicht anfechtbar sind und welches Verfahren einzuhalten ist, wenn in der Untersuchung festgestellt wird, daß ein untersuchtes Unternehmen nicht auszugleichende Subventionen erhalten hat.

    Das Subventionsübereinkommen regelt, daß die Bestimmungen über die nicht anfechtbaren Subventionen fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens ausser Kraft treten, sofern sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen der Mitglieder der WTO verlängert werden. Diese Verordnung muß daher möglicherweise entsprechend geändert werden, falls die Geltungsdauer dieser Vorschriften nicht verlängert wird.

    Die in Anhang 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Maßnahmen sind nicht anfechtbar, soweit dies im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehen ist.

    Es ist wünschenswert, im einzelnen klare Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die subventionierten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem Nachweis, daß das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich sind, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

    Es empfiehlt sich, den Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" zu definieren und vorzusehen, daß die mit Ausführern verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können, sowie den Begriff "verbunden" zu definieren. Ferner ist vorzusehen, daß Ausgleichszölle in bezug auf Hersteller in einer Region der Gemeinschaft verhängt werden können; für die Definition einer solchen Region sind Leitlinien festzulegen.

    Es ist festzulegen, wer einen Antrag auf Antisubventionsmaßnahmen stellen kann, inwieweit dieser von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützt sein sollte und welche Informationen dieser Antrag zu den anfechtbaren Subventionen, der Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte; ausserdem sollten die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung von Verfahren festgelegt werden.

    Es ist festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen, wie ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben wird, alle einschlägigen Beweise vorzulegen, und wie sie uneingeschränkt Gelegenheit erhalten, ihre Interessen zu verteidigen. Ausserdem sind die Regeln und die Verfahren, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, klar festzulegen; insbesondere ist vorzusehen, daß interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen sich selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die interessierten Parteien Zugang zu Informationen erhalten und zu den Informationen anderer interessierter Parteien Stellung nehmen können. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.

    Es sind die Bedingungen festzusetzen, unter denen vorläufige Zölle eingeführt werden können, unter anderem, daß sie frühestens 60 Tage und spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden können. Diese Zölle können von der Kommission in allen Fällen nur für einen Zeitraum von vier Monaten eingeführt werden.

    Es sind die Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festzulegen, die die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung anstelle der Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle beseitigen oder ausgleichen. Ferner ist festzulegen, welche Folgen eine Verletzung oder Kündigung von Verpflichtungen hat und daß vorläufige Zölle im Falle einer vermuteten Verletzung eingeführt werden können oder wenn eine weitere Untersuchung zur Vervollständigung der Sachaufklärung erforderlich ist. Bei der Annahme von Verpflichtungen sollte darauf geachtet werden, daß die vorgeschlagenen Verpflichtungen und ihre Einhaltung nicht zu einem wettbewerbsschädigenden Verhalten führen.

    Es ist vorzusehen, daß der Abschluß der Verfahren - mit oder ohne Maßnahmen - normalerweise innerhalb von zwölf Monaten und auf jeden Fall spätestens innerhalb von achtzehn Monaten nach Einleitung der Untersuchung erfolgt. Die Untersuchung sollte eingestellt werden, wenn festgestellt wird, daß eine Subvention als geringfügig anzusehen ist, oder wenn, insbesondere bei Einfuhren mit Herkunft aus Entwicklungsländern, das Volumen der subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist, und es empfiehlt sich, diese Kriterien zu definieren. In den Fällen, in denen Maßnahmen einzuführen sind, ist die Einstellung der Untersuchungen vorzusehen und festzulegen, daß die Maßnahmen niedriger als die Höhe der anfechtbaren Subventionen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung ausreicht, und ferner die Methode für die Berechnung der Höhe der Maßnahmen im Falle einer Stichprobenauswahl anzugeben.

    Soweit angemessen ist die rückwirkende Vereinnahmung vorläufiger Zölle vorzusehen und festzulegen, welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen können, um ein Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu verhindern. Ferner ist vorzusehen, daß die Zölle im Falle einer Verletzung oder Kündigung von Verpflichtungen rückwirkend erhoben werden können.

    Die Maßnahmen sollten nach fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung. In den Fällen, in denen ausreichende Beweise für veränderte Umstände vorgelegt werden, sollten Interimsüberprüfungen oder Untersuchungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erstattung von Ausgleichszöllen gerechtfertigt ist.

    Obwohl das Subventions-Übereinkommen 1994 keine Bestimmungen über die Umgehung von Antisubventionsmaßnahmen enthält, besteht die Möglichkeit einer solchen Umgehung in ähnlichem - wenn auch nicht gleichem - Masse wie bei den Antidumpingmaßnahmen. Daher sollte eine Bestimmung gegen die Umgehung in diese Verordnung aufgenommen werden.

    Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Antisubventionsmaßnahmen im Falle einer zeitweiligen Veränderung der Marktbedingungen zu gestatten, die die weitere Anwendung derartiger Maßnahmen einstweilig nicht geeignet erscheinen lassen.

    Es ist vorzusehen, daß die von der Untersuchung betroffenen Einfuhren Gegenstand einer zollamtlichen Erfassung sein können, so daß in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren angewandt werden können.

    Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Durchsetzung der Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand der Untersuchung und Gegenstand von Maßnahmen sind, und den Betrag der im Rahmen dieser Verordnung vereinnahmten Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht erstatten.

    Ferner sind in regelmässigen Zeitabständen und in bestimmten Phasen der Untersuchung Konsultationen in einem Beratenden Ausschuß vorzusehen. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt.

    Es sind Kontrollbesuche zur Überprüfung der Informationen zu den anfechtbaren Subventionen und der Schädigung vorzusehen, wobei diese Kontrollbesuche von einer ordnungsgemässen Beantwortung der Fragebogen abhängen sollten.

    Um einen fristgerechten Abschluß der Untersuchungen zu ermöglichen, ist es wichtig, in den Fällen, in denen die Zahl der Parteien oder Transaktionen sehr groß ist, eine Stichprobenauswahl vorzusehen.

    Es ist vorzusehen, daß für Parteien, die nicht in zufriedenstellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und daß derartige Informationen für die Partei weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätte.

    Eine vertrauliche Behandlung von Informationen ist vorzusehen, um Geschäfts- oder Staatsgeheimnisse nicht zu verbreiten.

    Es ist eine ordnungsgemässe Unterrichtung der betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vorzusehen, die unter gebührender Berücksichtigung des Beschlußfassungsprozesses in der Gemeinschaft innerhalb einer Frist stattfinden muß, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht.

    Es ist angebracht, ein Verwaltungsverfahren vorzusehen, in dem Argumente zu der Frage vorgebracht werden können, ob Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft einschließlich des Interesses der Verbraucher liegen, und Fristen für die Vorlage dieser Informationen sowie das Recht der Parteien auf Unterrichtung festzulegen.

    Die Einführung von Fristen ist unbedingt mit der Schaffung der erforderlichen Verwaltungsstruktur innerhalb der Kommission zu verbinden. Der Rat sollte daher in einem spätestens am 1. April 1995 mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluß festlegen, ab wann diese Fristen gelten.

    Bei der Anwendung der Regeln des Subventionsübereinkommens 1994 ist es zur Aufrechterhaltung des mit diesem Übereinkommen angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, daß die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner, wie sie sich in Rechtsvorschriften oder in der üblichen Praxis widerspiegelt, Rechnung trägt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Grundsätze (1) Diese Verordnung enthält die Bestimmungen über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern. Ein Ausgleichszoll kann erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

    (2) Im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ware als subventioniert, wenn für sie eine anfechtbare Subvention im Sinne der Artikel 2 und 3 gewährt wird.

    (3) Eine solche Subvention kann von der Regierung des Ursprungslands der eingeführten Ware oder von der Regierung eines Zwischenlands gewährt werden, aus dem die Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wird (im folgenden "Ausfuhrland" genannt). Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Regierung" eine Regierung oder irgendeine öffentliche Behörde im Gebiet des Ursprungs- oder des Ausfuhrlands.

    (4) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen findet, wenn die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Zwischenland in die Gemeinschaft ausgeführt werden, diese Verordnung uneingeschränkt Anwendung und gilt das Geschäft oder gelten die Geschäfte, soweit angebracht, als Geschäft bzw. Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und der Gemeinschaft.

    (5) Im Sinne dieser Verordnung gilt als "gleichartige Ware" eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, daß heisst, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmung einer Subvention Eine Subvention liegt vor, wenn 1. a) eine Regierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 in dem Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, d. h. wenn i) diese Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z. B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalzufuhren) sowie potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaften) beinhaltet;

    ii) die Regierung auf normalerweise anfallende Einnahmen verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften); in dieser Hinsicht gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf gleichartigen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren liegen, oder die Erstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention, sofern die Befreiung nach den Bestimmungen der Anhänge I bis III dieser Verordnung gewährt wird;

    iii) eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren aufkauft;

    iv) eine Regierung - Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder - eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und - sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeuebt werden, oder b) irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und 2. dadurch ein Vorteil gewährt wird.

    Artikel 3

    Anfechtbarkeit von Subventionen A. GRUNDSATZ (1) Subventionen im Sinne des Artikels 2 sind nur dann Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen, wenn es sich um spezifische Subventionen im Sinne der Absätze 2 bis 4 handelt.

    B. SPEZIFITÄT (2) Ob es sich bei einer Subvention im Sinne des Artikels 2 um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (im folgenden "bestimmte Unternehmen" genannt) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:

    a) Beschränkt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.

    b) Stellt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden.

    Im Sinne dieses Artikels sind objektive Kriterien oder Bedingungen horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Grösse der Unternehmen.

    Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.

    c) Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze unter den Buchstaben a) und b) ergibt, Gründe zu der Annahme, daß es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionsbeträge an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für diese Entscheidungen berücksichtigt.

    Bei der Anwendung dieser Bestimmung muß berücksichtigt werden, bis zu welchem Grade die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird.

    (3) Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. Die Festsetzung oder die Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen wird nicht als spezifische Subvention im Sinne dieser Verordnung angesehen.

    (4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gelten folgende Subventionen als spezifische Subventionen:

    a) Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen einschließlich der in Anhang I dieser Verordnung genannten Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

    Subventionen werden als tatsächlich von der Ausfuhrleistung abhängig angesehen, wenn die Fakten zeigen, daß die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtigen oder erwarteten Ausfuhren oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die blosse Tatsache, daß eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Vorschrift angesehen.

    b) Subventionen, die entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, daß inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

    (5) Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.

    C. NICHTANFECHTBARE SUBVENTIONEN (6) Folgende Subventionen sind nicht Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen:

    a) Subventionen, die im Sinne der Absätze 2 und 3 nicht spezifisch sind;

    b) Subventionen, die im Sinne der Absätze 2 und 3 spezifisch sind, aber die in den Absätzen 7, 8 oder 9 genannten Bedingungen erfuellen;

    c) das in den Maßnahmen des Anhangs IV möglicherweise enthaltene Subventionselement.

    (7) Subventionen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder Hochschul- sowie Forschungseinrichtungen auf der Grundlage von Verträgen mit Unternehmen durchgeführt werden, sind nicht Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen, sofern die Subventionen nicht mehr als 75 v. H. der Kosten für industrielle Forschung oder 50 v. H. der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung decken und sich diese Beihilfen ausschließlich auf folgendes beschränken:

    i) Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Hilfspersonal);

    ii) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich und ständig (ausser wenn sie auf kommerzieller Grundlage bereitgestellt werden) für die Forschungstätigkeit benutzt werden;

    iii) Kosten für Beratung und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Forschungstätigkeit benutzt werden, einschließlich fremdbezogene Forschung, technisches Wissen, Patente usw.;

    iv) zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen;

    v) andere Betriebskosten (wie für Material, Lieferungen und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.

    Für die Zwecke dieses Absatzes a) wird die in diesem Absatz genannte zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Subventionen im Verhältnis zu den während der Dauer eines einzelnen Projekts entstehenden subventionsfähigen Gesamtkosten festgelegt.

    Bei Programmen, die sowohl "industrielle Forschung" als auch "vorwettbewerbliche Entwicklung" umfassen, darf die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Subventionen den einfachen Durchschnitt der für die beiden vorgenannten Kategorien geltenden zulässigen Höhe der nichtanfechtbaren Subventionen, berechnet auf der Grundlage aller subventionsfähigen Kosten gemäß den Ziffern i) bis v) dieses Absatzes, nicht überschreiten;

    b) bedeutet der Begriff "industrielle Forschung" planmässiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie zur erheblichen Verbesserung bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu nutzen;

    c) bedeutet der Begriff "vorwettbewerbliche Entwicklung" die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, eine Blaupause oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Ausserdem kann dieser Begriff die konzeptionelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht zur industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Er umfasst keine routinemässigen oder regelmässigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.

    Dieser Absatz gilt nicht für Zivilluftfahrzeuge (im Sinne des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen 1979 in seiner jeweils geltenden Fassung oder jedes späteren Übereinkommens, das dieses Übereinkommen ändert oder ersetzt).

    (8) Subventionen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebiets des Ursprungs- und/oder des Ausfuhrlands, die gemäß einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung gewährt werden und die nicht spezifisch wären, wenn die Kriterien der Absätze 2 und 3 auf jedes Fördergebiet angewandt würden, sind nicht Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen, vorausgesetzt, daß i) jede benachteiligte Region ein genau bezeichnetes, geographisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität darstellt;

    ii) die Region auf der Grundlage neutraler und objektiver Kriterien als benachteiligt angesehen wird, aus denen hervorgeht, daß sich ihre Schwierigkeiten aus mehr als nur vorübergehenden Umständen ergeben. Die Kriterien müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist;

    iii) die Kriterien einen Maßstab zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung umfassen, der zumindest auf einem der folgenden Faktoren basiert:

    - entweder das Pro-Kopf-Einkommen oder das Haushaltseinkommen pro Kopf oder das Pro-Kopf-BIP, das 85 v. H. des Durchschnitts des Gebiets des betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrlands nicht überschreiten darf;

    - die Arbeitslosenrate, die mindestens 110 v. H. des Durchschnitts des Gebiets des betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrlands betragen muß;

    gemessen über einen Zeitraum von drei Jahren; die Messung kann jedoch ein Mischwert sein und andere Faktoren einschließen.

    Für die Zwecke dieses Absatzes a) bedeutet ein "allgemeiner Rahmen für die regionale Entwicklung", daß die regionalen Subventionsprogramme Teil einer kohärenten und allgemein anwendbaren regionalen Entwicklungspolitik in dem betreffenden Land sind und daß Subventionen zur regionalen Entwicklung nicht geographisch abgelegenen Orten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluß auf die Entwicklung einer Region haben;

    b) bedeuten "neutrale und objektive Kriterien" Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das Maß hinaus begünstigen, das angemessen ist, um das Regionalgefälle im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck enthalten die regionalen Subventionsprogramme Obergrenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Diese Obergrenzen müssen entsprechend den unterschiedlichen Entwicklungsniveaus der unterstützten Regionen differenziert und als Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgedrückt werden. Die Subventionen werden innerhalb dieser Obergrenzen breit und gleichmässig genug gestreut, um eine überwiegende Nutzung der Subventionen durch oder die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen zu vermeiden. Dieser Buchstabe wird auf der Grundlage der Kriterien der Absätze 2 und 3 angewandt.

    (9) Subventionen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen an neue Umweltvorschriften, die durch Gesetz und/oder Verordnungen erlassen werden und grössere Auflagen und finanzielle Belastungen für die Unternehmen zur Folge haben, sind nicht Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen, vorausgesetzt, daß die Subvention i) eine einmalige, nicht wiederkehrende Maßnahme darstellt;

    ii) auf 20 v. H. der Kosten für die Anpassung begrenzt ist;

    iii) die Kosten für Ersatz und Betrieb der subventionierten Investition nicht deckt, die in vollem Umfang von dem Unternehmen getragen werden müssen;

    iv) unmittelbar an die von dem Unternehmen geplante Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen und -belastung geknüpft ist und im Verhältnis dazu steht und keine etwaigen Einsparungen an Herstellungskosten deckt;

    v) allen Unternehmen zur Verfügung steht, die die neuen Ausrüstungen und/oder Herstellungsverfahren einsetzen können.

    Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Begriff "bestehende Einrichtungen" Einrichtungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem neue Umweltvorschriften erlassen werden, mindestens zwei Jahre in Betrieb waren.

    Artikel 4

    Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention A. GRUNDSATZ (1) Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird für die Zwecke dieser Verordnung anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Dieser Zeitraum ist in der Regel das letzte Geschäftsjahr des Begünstigten, kann aber auch ein anderer Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Einleitung der Untersuchung sein, für den zuverlässige finanzielle und sonstige relevante Angaben vorliegen.

    B. BERECHNUNG DES DEM EMPFÄNGER ERWACHSENDEN VORTEILS (2) Für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils gelten folgende Regeln:

    a) Die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die betreffende Investition als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis (einschließlich bei Bereitstellung von Risikokapital) privater Investoren im Gebiet des Herkunfts- und/oder Ausfuhrlands stehend angesehen werden kann.

    b) Ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen.

    c) Eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird.

    d) Die Erbringung von Dienstleistungen oder der Ankauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die Erbringung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt beziehungsweise der Ankauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die Ware oder Dienstleistung im Land des Ankaufs oder der Erbringung (einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Geschäftsbedingungen) bestimmt.

    C. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BERECHNUNG (3) Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird nach folgenden Bestimmungen berechnet:

    a) Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird pro Einheit der subventionierten und in die Gemeinschaft ausgeführten Ware bestimmt.

    b) Bei der Bestimmung der Höhe kann folgendes von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen werden:

    i) Antragsgebühren oder andere Kosten, die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfuellen oder in den Genuß der Subvention zu gelangen;

    ii) Ausfuhrsteuern, Zölle oder andere Abgaben, die auf die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware erhoben wurden, um die Subvention auszugleichen.

    Beantragt eine interessierte Partei einen Abzug, so obliegt ihr der Nachweis, daß dieser Antrag berechtigt ist.

    c) Wird eine anfechtbare Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt, so wird die Höhe bestimmt, indem der Gesamtwert der Subvention in angemessener Weise der während des untersuchten Subventionierungszeitraums produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der Ware zugerechnet wird.

    d) Ist die Subvention an den Erwerb oder den künftigen Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention berechnet, indem die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird. Der so errechnete Betrag, der auf den Untersuchungszeitraum entfällt, einschließlich des Betrags, der auf die vor diesem Zeitraum erworbenen Sachanlagen entfällt, wird nach Buchstabe c) zugerechnet.

    Unterliegen die Sachanlagen nicht der Abschreibung, so wird die Subvention wie ein zinsloses Darlehen bewertet und nach Absatz 2 Buchstabe b) behandelt.

    e) Ist die Subvention nicht an den Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe des während des Untersuchungszeitraums empfangenen Vorteils in der Regel diesem Zeitraum zugeschrieben und nach Absatz 3 Buchstabe c) zugerechnet, es sei denn, es ergeben sich besondere Umstände, die eine Verteilung über einen anderen Zeitraum rechtfertigen.

    Artikel 5

    Feststellung der Schädigung (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff "Schädigung" im Sinne dieser Verordnung, daß ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, oder daß die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff "Schädigung" ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

    (2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

    (3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der subventionierten Einfuhren wird geprüft, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

    (4) Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antisubventionsuntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, daß 1) die ermittelte Höhe der anfechtbaren Subventionen für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht geringfügig im Sinne des Artikels 11 Absatz 5 und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und 2) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.

    (5) Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, daß ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muß, der Höhe der anfechtbaren Subventionen, des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten und im Fall der Landwirtschaft einer gestiegenen Belastung der staatlichen Stützungsprogramme. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

    (6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muß hervorgehen, daß die subventionierten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, daß das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und daß diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, daß sie als bedeutend bezeichnet werden können.

    (7) Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, daß die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht subventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    (8) Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

    (9) Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

    (10) Bei der Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

    i) die Art der betreffenden Subvention und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel;

    ii) eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

    iii) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren in den Gemeinschaftsmarkt, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Masse andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

    iv) die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Masse Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden, und v) die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

    (11) Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlußfolgerung führen, daß weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und daß ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

    Artikel 6

    Bestimmung des Begriffs "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Ware nach Artikel 7 Absatz 8 ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen:

    i) Sind Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" nur die übrigen Hersteller zu verstehen.

    ii) Unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet der Gemeinschaft für die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Masse von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einer anderen Region der Gemeinschaft haben. Unter diesen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.

    (2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam direkt oder indirekt einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht besteht, daß der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, daß einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

    (3) Werden die Hersteller in einer bestimmten Region als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesehen, so wird den Ausführern oder der die anfechtbaren Subventionen gewährenden Regierung Gelegenheit gegeben, Verpflichtungen gemäß Artikel 10 für diese Region anzubieten. In solchen Fällen ist bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses der Maßnahmen der Interessen der Region in besonderem Masse Rechnung zu tragen. Wird eine angemessene Verpflichtung nicht umgehend angeboten oder kommt es zu den in Artikel 10 Absätze 9 und 10 genannten Situationen, so kann ein vorläufiger oder ein endgültiger Ausgleichszoll für die gesamte Gemeinschaft eingeführt werden. In diesen Fällen können die Zölle auf bestimmte Hersteller oder Ausführer beschränkt werden, soweit dies durchführbar ist.

    (4) Artikel 5 Absatz 8 findet auf diesen Artikel Anwendung.

    Artikel 7

    Einleitung des Verfahrens (1) Vorbehaltlich des Absatzes 10 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.

    i) Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.

    ii) Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne daß ein Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung und für eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so teilt er der Kommission diese Beweise unverzueglich mit.

    (2) Ein Antrag nach Absatz 1 muß ausreichende Beweise für das Vorliegen von anfechtbaren Subventionen (wenn möglich einschließlich ihrer Höhe) und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:

    i) Name des Antragstellers und Beschreibung des Volumens und des Wertes der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware durch den Antragsteller. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt, so ist zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, eine Liste aller bekannten Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware oder aller Zusammenschlüsse von Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware vorzulegen;

    ii) vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- und/oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware;

    iii) Beweise für das Vorliegen, die Höhe, die Art und die Anfechtbarkeit der fraglichen Subventionen;

    iv) Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 5 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftzweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

    (3) Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

    (4) Eine Untersuchung kann eingeleitet werden, um festzustellen, ob die angeblichen Subventionen spezifisch im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 sind.

    (5) Eine Untersuchung kann ferner in bezug auf nach Artikel 3 Absätze 7, 8 oder 9 nichtanfechtbare Subventionen eingeleitet werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dieser Absätze erfuellt sind.

    (6) Wird eine Subvention im Rahmen eines Subventionsprogramms gewährt, das vor seiner Durchführung dem WTO-Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 8 des Subventionsübereinkommens 1994 mitgeteilt wurde und für das der Ausschuß nicht festgestellt hat, daß die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 8 des Subventionsübereinkommens 1994 nicht erfuellt sind, so wird eine Untersuchung in bezug auf eine im Rahmen eines solchen Programms gewährte Subvention nur dann eingeleitet, wenn von dem zuständigen WTO-Streitbeilegungsorgan oder im Schiedsverfahren nach Artikel 8 Absatz 5 des Subventionsübereinkommens 1994 eine Verletzung des Artikels 8 des Subventionsübereinkommens festgestellt wurde.

    (7) Eine Untersuchung kann ferner in bezug auf die in Anhang IV eingeführten Maßnahmen eingeleitet werden, soweit sie ein Subventionselement im Sinne des Artikels 2 enthalten, um festzustellen, ob die fraglichen Maßnahmen in vollem Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs IV stehen.

    (8) Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maß der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, daß der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als "von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen" gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamptproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

    (9) Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluß über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. So bald wie möglich nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags nach diesem Artikel, in jedem Fall aber vor Einleitung einer Untersuchung, unterrichtet die Kommission die Regierung des betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands, und es ist dieser Regierung Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Absatz 2 genannten Fragen zu klären und einvernehmlich eine Lösung zu erzielen.

    (10) Wird unter besonderen Umständen beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein entsprechender schriftlicher Antrag eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn gemäß Absatz 2 genügend Beweise für das Vorliegen einer anfechtbaren Subvention, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

    (11) Die Beweise sowohl für die Subvention als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluß über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn entweder die Beweise für die anfechtbaren Subventionen oder für die Schädigung nicht ausreichen, um eine Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Verfahren nach diesem Artikel sind nicht gegen Länder einzuleiten, deren Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder erreichen zusammen 3 v. H. oder mehr des Gemeinschaftsverbrauchs.

    (12) Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt.

    (13) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon nach Konsultationen innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet.

    (14) Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffene Ware und die betroffenen Länder, enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und den Hinweis, daß alle sachdienlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind; darin werden die Fristen festgesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn diese Standpunkte und Informationen in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 8 Absatz 5 stellen können.

    (15) Die Kommission unterrichtet die bekanntermassen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekannten Ausführern sowie den Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, sollte der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.

    (16) Eine Antisubventionsuntersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

    Artikel 8

    Untersuchung (1) Nach der Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die Subventionierung als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Falle der Subventionierung in der Regel den Untersuchungszeitraum des Artikels 4 Absatz 1 umfasst. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden in der Regel nicht berücksichtigt.

    (2) Den Parteien, denen im Rahmen einer Antisubventionsuntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon ausgegangen wird, daß der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Antragsgegner abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die interessierte Partei wegen besonderer Umstände einen triftigen Grund für diese Verlängerung angeben kann.

    (3) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse der angestellten Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung übermittelt.

    (4) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen anzustellen, und zwar insbesondere bei Einführern, Händlern und Herstellern der Gemeinschaft, und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen.

    (5) Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 7 Absatz 14 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, daß sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird und daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

    (6) Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer und die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 7 Absatz 14 selbst gemeldet haben, sowie die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden von der Kommission nur berücksichtigt, sofern sie in schriftlicher Form nachgereicht werden.

    (7) Die Antragsteller, die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 7 Absatz 14 selbst gemeldet haben, können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, sofern sie für die Verteidigung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 20 sind und in der Untersuchung verwendet werden. Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Kommentare können berücksichtigt werden, soweit sie begründet worden sind.

    (8) Ausser unter den in Artikel 19 genannten Umständen werden die von den interessierten Parteien gelieferten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.

    (9) Bei Verfahren nach Artikel 7 Absatz 13 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 10 für Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 11 für endgültige Maßnahmen.

    (10) Die Kommission gibt der Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

    Artikel 9

    Vorläufige Maßnahmen (1) Vorläufige Maßnahmen können eingeführt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 7 eingeleitet wurde, nach Artikel 7 Absatz 14 eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, daß der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugute kommen und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Verhinderung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Maßnahmen werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.

    (2) Der Betrag des vorläufigen Ausgleichszolls darf die vorläufig ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

    (3) Die vorläufigen Maßnahmen sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuführen, und die Überführung der betreffenden Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft wird von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig gemacht.

    (4) Die Kommission ergreift die vorläufigen Maßnahmen nach Konsultationen oder bei äusserster Dringlichkeit nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letzteren Fall finden spätestens zehn Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, Konsultationen statt.

    (5) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 erfuellt, so beschließt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Ausgleichszoll einzuführen ist.

    (6) Die Kommission unterrichtet unverzueglich den Rat und die Mitgliedstaaten über jeden aufgrund dieses Artikels gefassten Beschluß. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

    (7) Die Geltungsdauer der vorläufigen Ausgleichszölle beträgt höchstens vier Monate.

    Artikel 10

    Verpflichtungen (1) Die Untersuchungen können ohne die Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle eingestellt werden, wenn zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungen angenommen werden, in denen i) die Regierung des Ursprungs- und/oder des Ausfuhrlands sich verpflichtet, die Subvention zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen oder ii) ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so daß die Kommission nach Konsultationen davon überzeugt ist, daß die schädigenden Auswirkungen der Subventionen beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Höhe der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die Höhe der anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

    (2) Verpflichtungen können von der Kommission vorgeschlagen werden, aber eine Regierung oder ein Ausführer ist nicht verpflichtet, derartige Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, daß Regierungen oder Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung hierzu nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Jedoch kann festgestellt werden, daß eine drohende Schädigung mit grösserer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Regierungen oder den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, daß eine Subventionierung vorliegt und daß durch diese Subventionierung eine Schädigung verursacht wird. Ausser unter aussergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens am Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 21 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können.

    (3) Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. Dem betreffenden Ausführer und/oder der Regierung des betreffenden Ursprungs- und/oder des betreffenden Ausfuhrlands wird gegebenenfalls der Grund mitgeteilt, aus dem beabsichtigt wird, die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorzuschlagen, und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluß dargelegt.

    (4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann.

    (5) Werden Verpflichtungen nach Konsultationen angenommen und werden im Beratenden Ausschuß keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheidet.

    (6) Selbst wenn Verpflichtungen angenommen werden, wird die Subventions- und Schadensuntersuchung normal abgeschlossen. Wird in diesem Fall festgestellt, daß keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, ausser in den Fällen, in denen diese Feststellung weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen ist. In diesen Fällen können die Behörden verlangen, daß die Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, daß eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung nach Maßgabe der Verpflichtungsbedingungen und dieser Verordnung aufrechterhalten.

    (7) Die Kommission verlangt von den Regierungen und den Ausführern, von denen eine Verpflichtung angenommen wurde, daß sie in regelmässigen Abständen Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtung erteilen und die Überprüfung der diesbezueglichen Angaben gestatten. Kommt die Regierung oder der Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.

    (8) Werden Verpflichtungen von bestimmten Ausführern im Laufe einer Untersuchung angenommen, so gelten sie gemäß Artikel 13 als wirksam von dem Zeitpunkt an, zu dem die Untersuchung für das Ursprungs- oder das Ausfuhrland abgeschlossen wird.

    (9) Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder gekündigt, so wird ein endgültiger Zoll gemäß Artikel 11 eingeführt, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, sofern diese Untersuchung mit einer endgültigen Feststellung einer Subventionierung und einer Schädigung abgeschlossen und dem betreffenden Ausführer oder der Regierung des Ursprungs- oder des Ausfuhrlands, ausser im Falle der Kündigung der Verpflichtungen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

    (10) Ein vorläufiger Zoll kann - nach Konsultationen - gemäß Artikel 9 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, daß eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde.

    Artikel 11

    Einstellung ohne Maßnahmen und Einführung endgültiger Zölle (1) Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, daß dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    (2) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, und werden im Beratenden Ausschuß keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheidet.

    (3) Das Verfahren wird nach Absatz 5 umgehend eingestellt, wenn festgestellt wird, daß die Höhe der anfechtbaren Subventionen geringfügig ist, oder wenn das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist.

    (4) Für alle nach Artikel 7 Absatz 13 eingeleiteten Verfahren wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn das Volumen der subventionierten Einfuhren unter den in Artikel 7 Absatz 11 genannten Prozentsätzen liegt. In den Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, wird das Volumen der subventionierten Einfuhren als unerheblich angesehen, wenn es weniger als 4 v. H. der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in die Gemeinschaft ausmacht, sofern nicht die Einfuhren aus Entwicklungsländern, deren Einzelanteile an den Gesamteinfuhren weniger als 4 v. H. ausmachen, insgesamt mehr als 9 v. H. der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in die Gemeinschaft ausmachen.

    (5) In demselben Verfahren wird die Höhe der anfechtbaren Subventionen als geringfügig angesehen, wenn sie wertmässig weniger als 1 v. H. beträgt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

    a) In den Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, beträgt die Geringfügigkeitsschwelle wertmässig 2 v. H., und b) für die in Anhang VII des Subventionsübereinkommens 1994 genannten Entwicklungslandmitglieder der WTO sowie für die Entwicklungslandmitglieder der WTO, die die Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) vollständig beseitigt haben, beträgt die Geringfügigkeitsschwelle für Subventionen wertmässig 3 v. H., soweit die Anwendung dieser Bestimmung von der Beseitigung der Ausfuhrsubventionen abhängt, findet sie ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung der Ausfuhrsubventionen dem WTO-Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen notifiziert wird, so lange Anwendung, wie das betreffende Entwicklungsland keine Ausfuhrsubventionen gewährt; diese Bestimmung tritt acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens ausser Kraft, wobei jedoch nur die Untersuchung eingestellt wird, wenn die Höhe der anfechtbaren Subventionen für die einzelnen Ausführer unter der einschlägigen Geringfügigkeitsschwelle liegt, und die Ausführer Gegenstand des Verfahrens bleiben und im Rahmen einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach Artikel 13 erneut untersucht werden können.

    (6) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, daß anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 22 erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen endgültigen Ausgleichszoll fest, es sei denn, die Subventionen werden aufgehoben, oder es wird nachgewiesen, daß den betreffenden Ausführern durch die Subventionen nicht länger ein Vorteil gewährt wird. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird der Vorschlag für endgültige Maßnahmen dem Rat spätestens einen Monat vor dem Auslaufen dieser Zölle unterbreitet. Der Betrag des Ausgleichszolls darf die nach dieser Verordnung ermittelte Höhe der anfechtbaren Subventionen, die nach den Feststellungen den Ausführern zugute gekommen sind, nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

    (7) Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, daß für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden und daß sie eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren aus Quellen, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung wird der Zoll für jeden Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, für das betroffene Lieferland genannt.

    (8) Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 18 beschränkt, dürfen die Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 18 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde. Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die Kommission anfechtbare Subventionen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder gemäß Artikel 19 ermittelt wurde, unberücksichtigt. Die Behörden wenden individuelle Zölle auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern an, denen gemäß Artikel 18 eine individuelle Behandlung gewährt wird.

    Artikel 12

    Rückwirkung (1) Vorläufige Maßnahmen und endgültige Ausgleichszölle werden nur auf die Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 6 gefasste Beschluß in Kraft tritt, in den freien Verkehr übergeführt werden, vorbehaltlich der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen.

    (2) Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, daß anfechtbare Subventionen und eine Schädigung vorliegen, so beschließt der Rat, unabhängig davon, ob ein endgültiger Ausgleichszoll einzuführen ist, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist. In diesem Fall bedeutet "Schädigung" weder die erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch das Drohen einer bedeutenden Schädigung, es sei denn, es wird festgestellt, daß aus dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine bedeutende Schädigung entstanden wäre. In allen anderen Fällen einer solchen drohenden Schädigung oder Verzögerung werden die vorläufigen Beträge freigegeben, und endgültige Zölle können nur ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung eingeführt werden.

    (3) Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der vorläufige Zoll, so wird der Zoll neu berechnet. Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung wird der vorläufige Zoll nicht bestätigt.

    (4) Ein endgültiger Ausgleichszoll kann auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern eine Aussetzung der endgültigen Verzollung gemäß Artikel 15 Absatz 5 angekündigt wurde, die betreffenden Einführer von der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten und sofern festgestellt wird,

    i) daß kritische Umstände vorliegen, in welchen für die betreffende subventionierte Ware eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, die in den Genuß von anfechtbaren Subventionen gemäß dieser Verordnung kommt, und ii) daß es notwendig ist, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

    (5) Im Fall der Verletzung oder Kündigung von Verpflichtungen können nach Maßgabe dieser Verordnung endgültige Zölle auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung vorläufiger Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 15 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und eine solche rückwirkende Erhebung nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Kündigung der Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

    Artikel 13

    Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung (1) Eine Antisubventionsmaßnahme bleibt nur solange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigenden anfechtbaren Subventionen unwirksam zu machen.

    A. Überprüfungen bei Auslaufen der Maßnahme (2) Eine endgültige Antisubventionsmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum der letzten Überprüfung ausser Kraft, die sowohl die Subventionierung als auch die Schädigung betraf, ausser wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, daß die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von sich aus oder auf einen Antrag hin eingeleitet, der von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellt wird, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluß einer solchen Überprüfung in Kraft.

    (3) Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, daß die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise aufgezeigt werden durch Beweise für ein Anhalten der Subventionierung und der Schädigung oder Beweise dafür, daß die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, daß die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, daß die schädigende Subventionierung wahrscheinlich anhalten wird.

    (4) Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands und die Antragsteller Gelegenheit, die in dem Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlußfolgerungen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß begründeten Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

    (5) Gemäß diesem Abschnitt wird eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. Danach sind die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung gemäß Absatz 3 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen von Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht.

    B. Interimsüberprüfungen (6) Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers, der Gemeinschaftshersteller oder der Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

    (7) Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, daß die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich der anfechtbaren Subvention nicht mehr notwendig ist und/oder daß die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder daß die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen.

    (8) Sind die erhobenen Ausgleichszölle niedriger als die festgestellten anfechtbaren Subventionen, so wird eine Interimsüberprüfung eingeleitet, wenn die Gemeinschaftshersteller ausreichende Beweise dafür vorlegen, daß die Zölle zu keiner Bewegung oder zu einer ungenügenden Bewegung bei den Wiederverkaufspreisen der eingeführten Ware in der Gemeinschaft geführt haben. Ergibt die Untersuchung, daß die Behauptungen zutreffen, so können die Ausgleichszölle erhöht werden, um den Preisanstieg zu erreichen, der zur Beseitigung der Schädigung notwendig ist, jedoch darf der erhöhte Zoll nicht die Höhe der anfechtbaren Subventionen übersteigen.

    (9) Bei Untersuchungen gemäß diesem Abschnitt kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 5 dieser Verordnung festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß begründeten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.

    C. Beschleunigte Überprüfungen (10) Ein Ausführer, dessen Ausfuhren einem endgültigen Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission als solcher nicht in die ursprüngliche Untersuchung einbezogen wurde, hat auf Antrag Anspruch auf eine beschleunigte Überprüfung, damit die Kommission so bald wie möglich einen besonderen Ausgleichszollsatz für diesen Ausführer festsetzen kann. Eine solche Überprüfung wird eingeleitet, nachdem Konsultationen im Beratenden Ausschuß stattgefunden und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

    D. Allgemeine Bestimmungen für Überprüfungen (11) Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 7 und 8, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 5, 6 bis 9 und 10. Diese Überprüfungen werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.

    (12) Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß eingeleitet. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan gemäß den Absätzen 2 bis 5 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 6 bis 9 und nach Absatz 10 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so sind diese Ausführer weiterhin Gegenstand des Verfahrens und können im Rahmen einer für dieses Land nach diesem Artikel durchgeführten Überprüfung erneut untersucht werden.

    (13) Ist am Ende der Geltungsdauer der Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 eine Überprüfung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 9 bereits eingeleitet worden, so werden die Maßnahmen auch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 untersucht.

    E. Erstattungen (14) Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, daß die Höhe der anfechtbaren Subventionen, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, daß sie niedriger als der geltende Zoll ist.

    (15) Zur Erstattung von Ausgleichszöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird dem Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluß über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzueglich diesen Antrag.

    (16) Ein Antrag auf Erstattung gilt nur als hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Ausgleichszöllen und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu gehören auch Nachweise zur Höhe der anfechtbaren Subventionen während eines repräsentativen Zeitraums für die Ausführer oder Hersteller, für die die Zölle gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers oder des Herstellers, wonach die Höhe der anfechtbaren Subventionen nach Maßgabe dieses Artikels verringert oder beseitigt worden ist und die einschlägigen Nachweise der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt.

    (17) Die Kommission entscheidet nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann jederzeit beschließen, eine Interimsüberprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für diese Überprüfungen durchgeführt wird, werden bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist. Die Erstattung von Zöllen erfolgt normalerweise innerhalb von 12 Monaten und in keinem Fall später als 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der hinreichend begründete Erstattungsantrag von einem Einführer der Ware gestellt wurde, die Gegenstand des Ausgleichszolls ist. Die zulässige Erstattung wird normalerweise von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der vorgenannten Entscheidung gezahlt.

    F. Schlußbestimmung (18) In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 4 und des Artikels 18.

    Artikel 14

    Umgehung (1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Ausgleichszölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware und/oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden, wenn festgestellt wird, daß durch sie die geltenden Maßnahmen umgangen werden, indem eine Vorgehensweise gewählt, ein Fertigungsprozeß oder eine Arbeit vorgenommen wird, für die es ausser der Einführung des Ausgleichszolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise wie Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware dafür vorliegen, daß die Abhilfewirkung des Ausgleichszolls untergraben wird, und wenn die Subvention der eingeführten gleichartigen Ware und/oder den Teilen dieser Ware weiterhin zugute kommt.

    (2) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß durch eine Verordnung der Kommission, die auch den Zollbehörden Anweisung gibt, die Einfuhren gemäß Artikel 15 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheiten zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Wenn die endgültig ermittelten Fakten die Ausweitung der Maßnahmen rechtfertigen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit von dem Zeitpunkt an eingeführt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 15 Absatz 5 zollamtlich erfasst oder Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zu der Einleitung und der Durchführung der Untersuchungen finden Anwendung.

    (3) Waren, denen eine Bescheinigung der Zollbehörden beigefügt ist, aus der hervorgeht, daß die Einfuhr der Waren keine Umgehung darstellt, werden nicht gemäß Artikel 15 Absatz 5 zollamtlich erfasst und nicht mit Zöllen belegt. Diese Bescheinigungen können den Einführern auf schriftlichen Antrag von den Zollbehörden nach Genehmigung durch einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß gefassten Beschluß oder durch den Beschluß des Rates über die Einführung der Maßnahmen erteilt werden und gelten für den darin festgesetzten Zeitraum und unter den darin festgesetzten Bedingungen.

    (4) Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen.

    Artikel 15

    Allgemeine Bestimmungen (1) Vorläufige oder endgültige Ausgleichszölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Zölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben. Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.

    (2) Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Ausgleichszölle oder die Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere - unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen - den Namen der Ausführer, soweit möglich, oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Ware und eine Zusammenfassung der Fakten und Erwägungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zu den anfechtbaren Subventionen und zur Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermassen betroffenen Parteien eine Kopie der Verordnung oder des Beschlusses zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen.

    (3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) enthalten sind, können in oder gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.

    (4) Im Interesse der Gemeinschaft können die im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß durch einen Beschluß der Kommission für einen Zeitraum von 9 Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf einen Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit beschließt. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend derart ändern, daß es unwahrscheinlich ist, daß aufgrund der Aussetzung eine Schädigung entsteht, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit und nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

    (5) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so daß in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.

    (6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge.

    Artikel 16

    Konsultationen (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen, mit Ausnahme der Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 9 und Artikel 8 Absatz 10 finden in einem Beratenden Ausschuß statt, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend und in jedem Fall so rechtzeitig eingeleitet, daß die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

    (2) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen.

    (3) Erforderlichenfalls können die Konsultationen lediglich schriftlich erfolgen; in diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben und mündliche Konsultationen beantragen können, die der Vorsitzende anberaumt, vorausgesetzt, daß diese mündlichen Konsultationen so rechtzeitig stattfinden können, daß die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden.

    (4) Die Konsultationen betreffen insbesondere:

    i) das Vorliegen von anfechtbaren Subventionen und die Methoden für die Ermittlung ihrer Höhe;

    ii) das Vorliegen und den Umfang einer Schädigung;

    iii) den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten oder gedumpten Einfuhren und der Schädigung;

    iv) die Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhütung oder Behebung der durch die anfechtbaren Subventionen oder das Dumping hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung.

    Artikel 17

    Kontrollbesuche (1) Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu der Subventionierung und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann ein Kontrollbesuch nicht durchgeführt werden.

    (2) Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, sie die Vertreter der Regierung des betroffenen Drittlands unterrichtet und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betreffenden Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, sollte die Kommission den Behörden des Ursprungs- oder des Ausfuhrlands die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mitteilen.

    (3) Die betreffenden Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies soll jedoch nicht ausschließen, daß an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten gefordert werden.

    (4) Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

    Artikel 18

    Stichprobe (1) In den Fällen, in denen die Zahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das grösste repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise fristgerecht untersucht werden können.

    (2) Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um eine repräsentative Auswahl zu treffen.

    (3) In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch die individuelle Höhe der anfechtbaren Subventionierung für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, ausser wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, daß individuelle Ermittlungen eine zu grosse Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluß der Untersuchung verhindern würden.

    (4) Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen und sind einige oder alle ausgewählten Parteien in einem Masse, das wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen wird, nicht zur Mitarbeit bereit, so kann eine neue Auswahl getroffen werden. Mangelt es weiterhin in grossem Masse an Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 19 Anwendung.

    Artikel 19

    Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (1) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, daß eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Fakten können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

    (2) Werden die Antworten nicht auf einen elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, daß die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

    (3) Sollten sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, so sollten diese Informationen nicht unberücksichtigt bleiben, sofern die Mängel nicht derart sind, daß sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

    (4) Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, sollte die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzueglich über die Gründe unterrichtet werden und die Möglichkeit erhalten, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

    (5) Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Subventionen, auf Absatz 1 dieses Artikels, einschließlich der Angaben in dem Antrag, so sollten sie, soweit möglich und unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen oder anhand von Informationen geprüft werden, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden.

    (6) Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    Artikel 20

    Vertrauliche Informationen (1) Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln.

    (2) Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, daß sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Parteien erklären, daß sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen besonderen Umständen müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

    (3) Wird die Auffassung vertreten, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Antragsteller weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zuegen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, daß die Informationen richtig sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung sollen nicht willkürlich abgelehnt werden.

    (4) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsorgane und insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen sowie der Bekanntgabe von Beweisen, auf die sich die Gemeinschaftsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Diese Bekanntgabe muß dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäfts- oder Staatsgeheimnisse Rechnung tragen.

    (5) Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über die Konsultationen gemäß Artikel 16 oder über die in Artikel 7 Absatz 9 und in Artikel 8 Absatz 10 beschriebenen Konsultationen oder von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete interne Dokumente werden ausser in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekanntgegeben.

    (6) Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

    Artikel 21

    Unterrichtung (1) Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ursprungs- und/oder des Ausfuhrlands können eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Fakten und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

    (3) Anträge auf endgültige Unterrichtung gemäß Absatz 2 müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in den Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen. Wurde kein vorläufiger Zoll erhoben, erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist zu beantragen.

    (4) Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Geschäfts- und Staatsgeheimnisse so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 11. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Fakten oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung präjudiziert nicht einen etwaigen späteren Beschluß der Kommission oder des Rates; stützt sich dieser Beschluß jedoch auf andere Fakten und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

    (5) Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens 10 Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

    Artikel 22

    Gemeinschaftsinteresse (1) Gemäß dieser Verordnung stützt sich die Feststellung, ob das Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordert, auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen der schadensverursachenden Subventionierung zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Subventions- und Schadensfeststellung ergeben, werden nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, daß die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    (2) Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antisubventionsuntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt, welche berechtigt sind, auf die betreffenden Informationen zu antworten.

    (3) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diese Anträge sind innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist schriftlich einzureichen und haben die besonderen Gründe im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse zu enthalten, aus denen die Parteien angehört werden sollten.

    (4) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zu der Anwendung der eingeführten vorläufigen Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen sind innerhalb eines Monats nach der Einführung dieser Maßnahmen vorzubringen, wenn sie berücksichtigt werden sollen, und sie - oder angemessene Zusammenfassungen - werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, auf diese Bemerkungen zu antworten.

    (5) Die Kommission prüft die ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Beratenden Ausschuß mit einer Stellungnahme übermittelt. Die Mehrheitsauffassung im Ausschuß wird von der Kommission bei einem Vorschlag nach Artikel 11 berücksichtigt.

    (6) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können beantragen, daß ihnen die Fakten und Erwägungen, auf die sich die endgültigen Entscheidungen wahrscheinlich stützen werden, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission oder des Rates zur Verfügung gestellt.

    (7) Gemäß diesem Artikel werden Informationen nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen.

    Artikel 23

    Verhältnis zwischen Ausgleichszöllen und multilateralen Abhilfemaßnahmen Werden im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren des Subventionsübereinkommens 1994 Gegenmaßnahmen in bezug auf eine eingeführte Ware eingeführt und sind diese Maßnahmen geeignet, die durch die anfechtbaren Subventionen verursachte Schädigung zu beseitigen, so werden die Ausgleichszölle auf diese Ware, soweit angebracht, unverzueglich ausgesetzt oder aufgehoben.

    Artikel 24

    Schlußbestimmungen Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung i) besonderer Regeln, die in zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;

    ii) der Agrarverordnungen der Gemeinschaft und der Verordnung (EWG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), der Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Glukose und Laktose (2) und der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3); diese Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Ausgleichszöllen entgegenstehen würden;

    iii) besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.

    Artikel 25

    Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung verstehen sich als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

    Artikel 26

    Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie findet Anwendung auf bereits eingeleitete Verfahren, auf Interimsüberprüfungen, die nach dem 1. September 1994 eingeleitet wurden, und auf Überprüfungen bei Auslaufen der Maßnahmen, falls die Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen nach diesem Datum veröffentlicht wurde. Für Verfahren, die nach Artikel 7 Absatz 13 eingeleitet wurden, finden die Bezugnahmen auf Fristen jedoch nur Anwendung nach einem Zeitpunkt, den der Rat in einem Beschluß bestimmen wird, welcher spätestens am 1. April 1995 mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags zu erlassen ist, der dem Rat zu unterbreiten ist, sobald die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt wurden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

    Im Namen des Rates Der Präsident H. SEEHOFER

    (1) Stellungnahme vom 14. Dezember 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 521/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 7) und die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

    (2) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission (ABl. Nr. L 28 vom 1. 2. 1988, S. 1).

    (3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4001/87 der Kommission (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 44).

    ANHANG I

    BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN

    a) Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe von deren Exportleistung;

    b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen;

    c) inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;

    d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme, zur Verwendung bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Herstellung von für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können (1);

    e) vollständige oder teilweise Freistellung, vollständiger oder teilweiser Erlaß oder Stundung, die spezifisch ausfuhrbezogen sind, von direkten Steuern (2) oder Sozialabgaben, die von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden oder zu zahlen sind (3);

    f) besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, die zusätzlich zu den Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden;

    g) Freistellung oder Erlaß von indirekten Steuern (2) auf die Herstellung und den Vertrieb von für die Ausfuhr bestimmten Waren, deren Höhe die Höhe der auf die Herstellung und den Vertrieb gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhobenen indirekten Steuern überschreitet;

    h) Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern (2) auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlaß oder Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf die bei der Herstellung gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch kann Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird) (4). Dieser Punkt ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung auszulegen;

    i) Erlaß oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben (2), deren Höhe die Höhe der auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, die in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Punkt ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die Ermittlung von Ausfuhrsubventionen darstellenden Rückerstattungssystemen für Ersatz auszulegen;

    j) Bereitstellung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungen, von Versicherungs- oder Bürgschaftsprogrammen zum Schutz vor Kostensteigerungen bei für die Ausfuhr bestimmten Waren oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu decken;

    k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen muß, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müsste, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, hinsichtlich Ausfuhrkreditbestimmungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.

    Ist jedoch ein Mitglied der WTO Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder beteiligt waren, (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welche diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind) oder wendet ein Mitglied der WTO in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als Ausfuhrsubvention;

    l) jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 darstellt.

    (1) Der Begriff "kommerziell erlangen können" bedeutet, daß die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kaufmännischen Erwägungen abhängt.

    (2) Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Anhänge bedeutet der Begriff "direkte Steuern" die Steuern auf Löhne und Gehälter, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz;bedeutet der Begriff "Einfuhrabgaben" die Zölle sowie die sonstigen, nicht anderweit angeführten Abgaben, die bei der Einfuhr erhoben werden;bedeutet der Begriff "indirekte Steuern" die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen;sind indirekte, "auf einer Vorstufe" erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;sind "kumulative" indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt;umfasst "Erlaß" von Steuern die Rückzahlung von Steuern und den Erlaß von Steuern;umfasst "Erlaß oder Rückerstattung" die vollständige oder teilweise Freistellung oder die Stundung von Einfuhrabgaben.

    (3) Eine Stundung bedeutet keine Ausfuhrsubvention, wenn sie z. B. mit angemessenen Zinsen verbunden ist.

    (4) Buchstabe h) findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen statt dessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermässigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschließlich unter Buchstabe g) geregelt.

    ANHANG II

    LEITLINIEN ÜBER DEN VERBRAUCH VON VORLEISTUNGEN BEI DER HERSTELLUNG (1)

    I 1. Programme für den Erlaß von indirekten Steuern können Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlaß oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).

    2. Die Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h) und i) den Begriff "Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden". Nach Buchstabe h) können Nachlassprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlaß oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Nach Buchstabe i) können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlaß oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, daß bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen ist. Buchstabe i) sieht ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor.

    II 3. Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung muß die Kommission bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, in der Regel folgendermassen vorgehen:

    4. Wird behauptet, daß ein Nachlassprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermässiger Nachlaß oder eine übermässige Rückerstattung gewährt wird, so muß die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu überprüfen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, daß ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muß die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 17 Absatz 2 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, daß das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.

    5. Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muß das Ausfuhrland in der Regel auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Absatz 4 vorgenommen werden.

    6. Die Kommission muß in der Regel die Vorleistungen als materiell enthalten behandeln, wenn diese Vorleistungen bei der Herstellung verwertet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Eine Vorleistung muß im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein, in der sie in den Herstellungsvorgang eingegangen ist.

    7. Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, muß in der Regel "entstehender Abfall in normalem Umfang" berücksichtigt werden; dieser Abfall muß in der Regel als bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht behandelt werden. "Abfall" ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, die keine unabhängige Funktion im Herstellungsvorgang erfuellt, bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwendet, verwendet oder verkauft wird.

    8. Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls "normal" ist, muß die Kommission dem Herstellungsverfahren, der allgemeinen Erfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung tragen. Die Kommission muß beachten, daß es eine wichtige Frage ist, ob die Behörden des Ausfuhrlands die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlaß oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.

    (1) Bei der Herstellung verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der hergestellten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Herstellung verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.

    ANHANG III

    LEITLINIEN FÜR DIE BESTIMMUNG VON AUSFUHRSUBVENTIONEN IN FORM VON RÜCKERSTATTUNGSSYSTEMEN FÜR EINFUHRABGABEN

    I 1. Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in der letztgenannten, für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i) der Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I können Rückerstattungssysteme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.

    II 2. Im Rahmen einer Antisubventionsuntersuchung nach dieser Verordnung muß die Kommission bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems in der Regel folgendermassen vorgehen:

    3. Buchstabe i) der Beispielliste bestimmt, daß bei der Herstellung einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandsmarkts ersetzt werden können, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrlands ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, daß die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und daß die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf die betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.

    4. Wird behauptet, daß ein Rückerstattungssystem für Ersatz zu einer Subvention führt, so muß die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, daß ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muß die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, daß die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, daß eine Subvention vorliegt. Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 17 Absatz 2 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, daß die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.

    5. Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen wird das Ausfuhrland auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge normalerweise eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Absatz 4 vorgenommen werden.

    6. Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatz, nach der es den Ausführern gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention.

    7. Es ist anzunehmen, daß eine übermässige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne des Buchstabens i) vorliegt, wenn die Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind.

    ANHANG IV

    (In diesem Anhang ist der Anhang 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft wiedergegeben. Begriffe oder Ausdrücke, die hier nicht erläutert werden und die nicht ohne weiteres verständlich sind, sind im Rahmen des gesamten Übereinkommens auszulegen.)

    INTERNE STÜTZUNG: GRUNDLAGE FÜR AUSNAHMEN VON DEN SENKUNGSVERPFLICHTUNGEN

    1. Interne Stützungsmaßnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfuellen das grundlegende Erfordernis, daß sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorrufen. Folglich müssen alle Maßnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:

    a) die betreffende Stützung wird im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Programms (einschließlich Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand) bereitgestellt, das keinen Transfer von den Verbrauchern mit sich bringt;

    b) die betreffende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Erzeuger auswirken;

    ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen Kriterien und Bedingungen erfuellt sein.

    Staatliche Dienstleistungsprogramme 2. Allgemeine Dienstleistungen Stützungsmaßnahmen in dieser Kategorie schließen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Rahmen von Programmen ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen Gemeinschaften bieten. Mit diesen Maßnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an Erzeuger oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien des Absatzes 1 und gegebenenfalls den nachstehend genannten besonderen stützungspolitischen Bedingungen:

    a) Forschung einschließlich allgemeiner Forschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten Erzeugnissen;

    b) Schädlings- und Krankheitsbekämpfung einschließlich allgemeiner und produktspezifischer Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen, wie Frühwarnsysteme, Quarantäne und Ausrottung;

    c) Ausbildung einschließlich allgemeiner und fachlicher Ausbildungsmöglichkeiten;

    d) Beratungsdienste einschließlich Schaffung der materiellen Voraussetzungen für die Erleichterung des Informationstransfers und der Verbreitung der Forschungsergebnisse bei Erzeugern und Verbrauchern;

    e) Inspektionsdienste einschließlich allgemeiner Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Erzeugnisse zu Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken;

    f) Marktforschungs- und Marktförderungsmaßnahmen einschließlich Marktinformation, -beratung und -förderung in bezug auf bestimmte Erzeugnisse; ausgenommen sind jedoch Ausgaben für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern dazu verwendet werden können, ihren Verkaufspreis zu senken oder den Käufern einen direkten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen;

    g) Infrastrukturdienstleistungen einschließlich Stromversorgungsnetze, Strassen und anderer Verkehrssysteme, Vermarktungs- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämme und Entwässerungsprojekte sowie Infrastrukturarbeiten im Zusammenhang mit Umweltprogrammen. In jedem Fall betreffend die Ausgaben nur die Bereitstellung oder den Bau von Grossanlagen, nicht dagegen die Unterstützung von Baumaßnahmen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme des Anschlusses an öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Beihilfen für Betriebsmittel oder Betriebskosten oder Vorzugsgebühren für die Benutzer einschließen.

    3. Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung (1) Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit dem Anlegen von Vorräten oder der Lagerhaltung als Bestandteil eines Ernährungssicherungsprogramms gemäß internen Rechtsvorschriften. Dies kann staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteil eines solchen Programms einschließen.

    Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten sich ausschließlich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen. Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den üblichen Binnenmarktpreisen für das betreffende Produkt und dessen Qualität.

    4. Interne Nahrungsmittelhilfe (1) Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorung von bedürftigen Gruppen der einheimischen Bevölkerung.

    Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent sein.

    5. Direktzahlungen an Erzeuger Stützungsmaßnahmen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht einschließlich Sachleistungen) an Erzeuger, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den grundlegenden Kriterien in Absatz 1 und darüber hinaus besonderen Kriterien entsprechen, die sich auf einzelne Formen von Direktzahlungen gemäß den Absätzen 6 bis 13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine bestehende oder eine neue Form von Direktzahlung beansprucht, die nicht in den Absätzen 6 bis 13 aufgeführt ist, so muß die betreffende Zahlung zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien in Absatz 1 den in Absatz 6 Buchstaben b) bis e) aufgeführten Kriterien entsprechen.

    6. Nichtproduktionsbezogene Einkommensstützung a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als Erzeuger oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt.

    b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.

    c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.

    d) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden.

    e) Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht von einer Erzeugung abhängig.

    7. Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand an Einkommensversicherungen und anderen Einkommenssicherungsprogrammen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand des Einkommensverlusts festgelegt, wobei nur landwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt werden, die 30 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens oder des in Nettoeinkommen ausgedrückten Äquivalents (ohne Zahlungen aus dem betreffenden oder ähnlichen Programmen) im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreiten. Alle Erzeuger, die diese Bedingung erfuellen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt.

    b) Die Höhe solcher Zahlungen gleicht weniger als 70 Prozent des Einkommensverlusts des Erzeugers in dem Jahr aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt.

    c) Die Höhe solcher Zahlungen ist lediglich vom Einkommen abhängig; sie ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) des Erzeugers oder von internen oder internationalen Preisen für eine solche Erzeugung oder von eingesetzten Produktionsfaktoren.

    d) Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Absatzes 8 (Hilfe bei Naturkatastrophen), so soll der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlusts ausmachen.

    8. Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur nach förmlicher Anerkennung durch staatliche Behörden, daß eine Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis (einschließlich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg im Gebiet des betreffenden Mitglieds) eingetreten ist oder eintritt, sofern der Produktionsausfall 30 Prozent der durchschnittlichen Erzeugung des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreitet.

    b) Zahlungen aufgrund einer Naturkatastrophe betreffen lediglich Verluste an Einkommen, Vieh (einschließlich Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Viehs), Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren, die durch die betreffende Naturkatastrophe verursacht werden.

    c) Die Zahlungen dürfen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz solcher Verluste ausgleichen und sind nicht mit Auflagen bezueglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

    d) Während einer Naturkatastrophe geleistete Zahlungen dürfen nicht höher sein als notwendig, um weitere Verluste im Sinne des Buchstabens b) zu verhindern oder abzuschwächen.

    e) Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Absatzes 7 (Einkommensversicherungen und andere Einkommenssicherungsprogramme), so soll der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlusts ausmachen.

    9. Strukturanpassungshilfe in Form von Ruhestandsprogrammen für Erzeuger a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Erleichterung des Übergangs von in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen in den Ruhestand oder ihres Wechsels in nichtlandwirtschaftliche Berufe enthalten sind.

    b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist das vollständige und endgültige Ausscheiden des Empfängers aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

    10. Strukturanpassungshilfe in Form von Programmen zur Stillegung von Ressourcen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Herausnahme von Flächen oder anderen Ressourcen einschließlich Vieh aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sind.

    b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist die Herausnahme von Flächen aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und bei Vieh das Schlachten oder dessen endgültige Veräusserung.

    c) Die Zahlungen sind nicht an eine alternative Verwendung solcher Flächen oder anderer Ressourcen im Zusammenhang mit der Erzeugung marktfähiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden.

    d) Die Höhe solcher Zahlungen ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) oder von internen oder internationalen Preisen für die Erzeugung, die mit den verbleibenden Flächen oder anderen Ressourcen erzielt wird.

    11. Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in staatlichen Programmen zur finanziellen oder betrieblichen Umstrukturierung infolge objektiv nachgewiesener struktureller Nachteile enthalten sind. Die Berechtigung kann sich auch auf ein staatliches Programm zur Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen stützen.

    b) Ausser in den unter Buchstabe e) genannten Fällen ist die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.

    c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.

    d) Die Zahlungen werden nur für den zur Tätigung der betreffenden Investition notwendigen Zeitraum geleistet.

    e) Die Zahlungen sind in keiner Weise mit Auflagen oder Hinweisen bezueglich der von den Empfängern zu produzierenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse verbunden; jedoch kann die Einstellung der Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses verlangt werden.

    f) Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der zum Ausgleich struktureller Nachteile notwendig ist.

    12. Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Bestimmungen in einem staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogramm festgelegt und ist abhängig von der Erfuellung bestimmter Bedingungen dieses Programms einschließlich Bedingungen hinsichtlich der Erzeugungsmethoden oder Betriebsmittel.

    b) Die Höhe der Zahlungen ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der Erfuellung des staatlichen Programms begrenzt.

    13. Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Erzeuger in benachteiligten Regionen beschränkt. Eine solche Region muß ein eindeutig bezeichnetes zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmässigen Identität sein, das aufgrund neutraler und objektiver Kriterien, die in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt sind und aus denen hervorgehen muß, daß die Schwierigkeiten der Region nicht auf vorübergehende Umstände zurückzuführen sind, als benachteiligt angesehen wird.

    b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum, ausgenommen Faktoren, die diese Erzeugung verringern.

    c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.

    d) Diese Zahlungen stehen nur Erzeugern in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, hier jedoch generell allen Erzeugern innerhalb dieser Regionen.

    e) Beziehen sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren, so werden sie degressiv oberhalb eines Schwellenwerts des betreffenden Faktors geleistet.

    f) Die Zahlungen sind auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem vorgeschriebenen Gebiet begrenzt.

    (1) Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekanntgemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird.

    (1) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmässig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar.

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