Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994R3168

Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Einführung einer Einfuhrgenehmigung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser Verordnung

ABl. L 335 vom 23.12.1994, p. 23–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2015; Aufgehoben durch 32015R0936

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3168/oj

31994R3168

Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Einführung einer Einfuhrgenehmigung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser Verordnung

Amtsblatt Nr. L 335 vom 23/12/1994 S. 0023 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0200
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0200


VERORDNUNG (EG) Nr. 3168/94 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 zur Einführung einer Einfuhrgenehmigung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2798/94 (2), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verwirklichung des Binnenmarkts empfiehlt es sich, die bisher von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendeten Vordrucke für die Genehmigung der Einfuhr von Textilien und Bekleidung in die Gemeinschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 Gegenstand von Hoechstmengen sind, durch ein einziges Papier zu ersetzen, das im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat, der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Zollbeteiligten verwendet werden kann.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, eine Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft zu schaffen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf einem einheitlichen Vordruck nach einheitlichen Kriterien zu erteilen ist, sowie festzulegen, welche Angaben diese Genehmigung und der Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung enthalten müssen, und gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/94 zu ändern oder zu ergänzen.

Um die Einführung einer solchen Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, erscheint es angemessen, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit und höchstens bis zum 31. Dezember 1995 zu ermächtigen, weiterhin die nationalen Vordrucke auszustellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen oder Überwachungspapieren verwendet wurden, sofern der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags nicht eine Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft beantragt hat.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 18 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Der Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung muß folgendes enthalten:

a) den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers einschließlich der Telefonnummer, der Nummer des Fernkopierers und der etwaigen Kennummer bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden) sowie seine Mehrwertsteuernummer, falls er mehrwertsteuerpflichtig ist;

b) den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders;

c) den Namen und die vollständige Anschrift des voraussichtlichen Ausführers;

d) das Ursprungsland der Waren und das Herkunftsland;

e) eine Beschreibung der Waren, die folgendes umfasst:

- die Handelsbezeichnung;

- die Bezeichnung der Waren und den KN-Code;

f) die entsprechende Kategorie und die Menge in der entsprechenden Einheit gemäß den Angaben in Anhang III B und IV für die betreffenden Waren;

g) den Wert der Waren;

h) alle zu Verwaltungszwecken verwendeten internen Kennziffern wie Taric-Code;

i) Datum und Unterschrift des Antragstellers."

2. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Frist. Die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen erfolgt gemäß den Bedingungen und Regeln in Anhang VIII."

3. Der Anhang dieser Verordnung wird in die Verordnung (EG) Nr. 517/94 als Ahang VIII aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1994

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 297 vom 18. 11. 1994, S. 6.

ANHANG

"ANHANG VIII

Artikel 1

Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft - Gemeinsamer Vordruck

1. Für die Einfuhrgenehmigungen verwenden die in Anlage 2 dieses Anhangs genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anlage 1.

2. Die Einfuhrgenehmigungen und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung "Original für den Antragsteller" und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung "Exemplar für die zuständige Behörde" und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

3. Für die Vordrucke ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6& Prime;). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

4. Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

5. Bei der Erteilung werden die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit einer Ausstellungsnummer versehen:

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

"" ID="1">- China> ID="2">= CN"> ID="1">- Korea> ID="2">= KR"> ID="1">- Kroatien> ID="2">= HR"> ID="1">- Bosnien> ID="2">= BA"> ID="1">- FYROM> ID="2">= XJ">

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

"" ID="1">- AT> ID="2">= Österreich (1)"> ID="1">- BL> ID="2">= Benelux"> ID="1">- DK> ID="2">= Dänemark"> ID="1">- DE> ID="2">= Bundesrepublik Deutschland"> ID="1">- EL> ID="2">= Griechenland"> ID="1">- ES> ID="2">= Spanien"> ID="1">- FR> ID="2">= Frankreich"> ID="1">- FI> ID="2">= Finnland (2)"> ID="1">- GB> ID="2">= Vereinigtes Königreich"> ID="1">- IE> ID="2">= Irland"> ID="1">- IT> ID="2">= Italien"> ID="1">- PT> ID="2">= Portugal"> ID="1">- SE> ID="2">= Schweden (3).">

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahrs bzw. des Erfassungsjahrs, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht (Beispiel "5" für 1995);

- eine siebenstellige Zahl durchlaufend von 0000001 bis 9999999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird. Den Benelux-Staaten wird eine siebenstellige Zahl zugeteilt.

6. Die Genehmigungen und Teilgenehmigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats ausgefertigt.

7. In Feld 12 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Textilkategorie an.

8. Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so daß der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (z. B. 1 000 ECU).

9. Die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 enthält ein Feld für die Anrechnung der Genehmigungen entweder durch die Zollbehörden bei der Erfuellung der Einfuhr- oder Ausfuhrförmlichkeiten oder durch die zuständigen Behörden bei der Erteilung von Teilgenehmigungen.

Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden, wie in Absatz 7 angegeben.

10. Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

11. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Angaben auf den Genehmigungen oder Teilgenehmigungen in der Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Unbeschadet des Artikels 1 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während einer Übergan gszeit und höchstens bis zum 31. Dezember 1995 ermächtigt, ihre eigenen nationalen Vordrucke für die Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen zu verwenden, sofern der Antragsteller bei der Einreichung des Antrags nicht eine Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft auf dem Vordruck nach dem Muster in Anlage 1 beantragt hat.

Anlage 1

Anlage 2

Lista de las autoridades nacionales competentes

Liste des autorités nationales compétentes

List of the national competent authorities

Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Elenco delle competenti autorità nazionali

Pinakas ton armodion ethnikon archon

Lista das autoridades nacionais competentes

Lijst van bevögde nationale instanties

Liste over kompetente nationale myndigheder

1. Belgique/België

Ministère des affaires économiques/Ministerie van Economische Zaken

Office central des contingents et licences/Centrale Dienst voor Contingenten en Vergunningen

Rü J.A. De Motstraat 24-26

B-1040 Bruxelles/Brussel

Tél.: (32 2) 233 61 11

Télécopieur: (32 2) 230 83 22

2. Danmark

Erhvervsfremme Styrelsen

Söndergade 25

DK-8600 Silkeborg

Tlf.: (45 87) 20 40 60

Fax: (45 87) 20 40 77

3. Deutschland

Bundesamt für Wirtschaft

Frankfurterstrasse 29-31

D-65760 Eschborn

Tel.: (49 61 96) 404-0

Fax: (49 61 96) 40 48 50

4. Ellada

Ypoyrgeio Ethnikis Oikonomias

Geniki Grammateia Diethnon Oikonomikon Scheseon

Geniki Diefthynsi Exoterikon Oikonomikon

kai Emporikon Scheseon

D/nsi Diadikasion Exoterikoy Emporioy

Mitropoleos 1

GR-10557 Athina

Til.: (301) 323 04 18, 322 84 93

Telefax: (301) 323 43 93

5. España

Ministerio de Comercio y Turismo

Dirección General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana no 162

E-28071 Madrid

Tel: (34-1) 349 38 17; 349 37 48

Telefax: (34-1) 563 18 23; 349 38 31

6. France

Ministère de l'Industrie, des Postes et Télécommunications et du Commerce Extérieur

Service des Biens de Consommation (SERBCO)

Mission Textile - Importations

3/5 rü Barbet de Jouy

F-75353 Paris 07 SP

Tél: (33-1) 43 19 36 36

Fax: (33-1) 43 19 36 74

Télex: 204 472 SERBCO

7. Ireland

Department of Tourism and Trade

Single Market Unit (Room 315)

Kildare Street

IRL-Dublin 2

Tel: (353-1) 662 14 44

Fax: (353-1) 676 61 54

8. Italia

Ministero del Commercio con l'Estero

Direzione Generale delle Importazioni e delle Esportazioni

Viale America 341

I-00144 Roma

Tel: (39-6) 59 931

Fax: (39-6) 59 93 26 31 - 59 93 22 35

Telex: 610083 - 610471 - 614478

9. Luxembourg

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

Boîte postale 113

L-2011 Luxembourg

Tél.: (352) 22 61 62

Télécopieur: (352) 46 61 38

10. Nederland

Centrale Dienst voor In- en Uitvör

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

NL-9700 RD Groningen

Tel: (3150) 23 91 11

Fax: (3150) 26 06 98

11. Portugal

Ministério do Comércio e Turismo

Direcçao-Geral do Comércio

Avenida da República 79

P-1000 Lisboa

Tel: (351-1) 793 03 93; 793 30 02

Telecópia: (351-1) 793 22 10; 796 37 23

Telex: 13418

12. United Kingdom

Department of Trade and Industry

Import Licencing Branch

Queensway House

West Precinct

Billingham

UK-Cleveland TS23 2NF

Tel: (44 642) 36 43 33; 36 43 34

Fax: (44 642) 53 35 57

Telex: 58608

13. Österreich

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Grupe II A

Landstrasser Hauptstr. 55/57

A-1030 Wien

Tel: (43-1) 771 02 362; 771 02 361

Tel: (43-1) 715 83 47

14. Sweden

Swedish National Board of Trade (Kommerskollegium)

BOX 1209

S-1182 Stockholm

Tel: (46.8) 791 05 00

Fax: (46.8) 20 03 24

15. Suomi

Tullihallitus

PL 512

FIN-00101 Helsinki

Suomi

Tel: (358-0) 61 41/61 42 648

Fax: (358-0) 61 42 764"

(1) Unter der Bedingung, daß der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft tritt.

(2) Unter der Bedingung, daß der Vertrag über den Beitritt der Republik Finnland zur Europäischen Union in Kraft tritt.

(3) Unter der Bedingung, daß der Vertrag über den Beitritt des Königreichs Schwedens zur Europäischen Union in Kraft tritt.

Top