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Document 31994R2940

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2940/94 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1994 zur Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates

    ABl. L 310 vom 3.12.1994, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2940/oj

    31994R2940

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2940/94 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1994 zur Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates

    Amtsblatt Nr. L 310 vom 03/12/1994 S. 0015 - 0016
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0081
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0081


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2940/94 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1994 zur Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gemäß den Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EG) Nr. 2883/94 der Kommission vom 28. November 1994 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen (3), sieht in Anfang IX für den vom 1. November 1994 bis zum 30. Juni 1995 reichenden Zeitraum die Mengen Erzeugnisse des Olivenölsektors vor, auf welche die besondere Versorgungsregelung entweder durch Freistellung von der Erhebung des Einfuhrzolls oder durch Gewährung einer Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 angewandt wird.

    Gemäß diesem Artikel 3 wird der Bedarf der Kanarischen Inseln in qualitativer und quantitativer Hinsicht gedeckt durch Bereitstellung von Olivenöl der Gemeinschaftserzeugung unter Absatzbedingungen, die einer Freistellung von der Erhebung des Einfuhrzolls entsprechen, d. h. die die Gewährung einer Beihilfe für die Olivenöllieferungen betreffen. Diese Beihilfe ist unter besonderer Berücksichtigung der Kosten, die sich für die jeweiligen Versorgungsquellen ergeben, sowie der Preise festzusetzen, die bei der Ausfuhr angewandt werden. Damit sich dieses Ziel erreichen lässt, muß die Beihilfe ferner je nach Erzeugnis unterschiedlich festgesetzt werden.

    Die Durchführungsbestimmungen zu der Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2883/94, erlassen. Diese Verordnung sieht ausserdem neue Vorschriften vor, insbesondere für die Erteilung und Gültigkeitsdauer der Lizenzen und Bescheinigungen, die Beihilfengewährung sowie die Kontrolle des Handels im Rahmen dieser Sonderregelung. Diese Vorschriften ersetzen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/93 (6), erlassenen Durchführungsbestimmungen und gelten ab 1. Dezember 1994 in den jeweiligen Marktsektoren.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2025/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Olivenöl und über die Bedarfsvorausschätzungen (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2662/94 (8), ist deshalb zu demselben Zeitpunkt aufzuheben.

    Diese Verordnung muß ab dem Inkrafttreten der Verordnungen angewendet werden, mit denen die Durchführungsbestimmungen zu der betreffenden Regelung und die Versorgungsbilanz festgelegt wurden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 entsprechen die Beihilfen, die für die Lieferung von Olivenöl aus der Gemeinschaft nach den Kanarischen Inseln im Rahmen der vorläufigen Versorgungsbilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2883/94 zu gewähren sind, bei jeder Olivenölart dem höchsten, um 1 ECU/100 kg erhöhten Durchschnitt:

    - der durch Ausschreibungen für Olivenöl in Kleinpackungen in dem Monat vor dem Monat der Lizenzbeantragung festgesetzten Hoechstbeträge der Ausfuhrerstattungen oder

    - der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1650/86 des Rates (9) für Olivenöl in Kleinpackungen in dem Monat vor dem Monat der Lizenzbeantragung festgesetzten Ausfuhrerstattungen.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 2790/94 ist anzuwenden.

    Artikel 3

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2025/92 wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 1994.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Dezember 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 26.

    (3) ABl. Nr. L 304 vom 29. 11. 1994, S. 18.

    (4) ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 23.

    (5) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 238 vom 23. 9. 1993, S. 24.

    (7) ABl. Nr. L 207 vom 23. 7. 1992, S. 15.

    (8) ABl. Nr. L 284 vom 1. 11. 1994, S. 33.

    (9) ABl. Nr. L 145 vom 30. 5. 1986, S. 8.

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