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Document 31994R2883

    Verordnung (EG) Nr. 2883/94 der Kommission vom 28. November 1994 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen

    ABl. L 304 vom 29.11.1994, p. 18–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 03/06/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2883/oj

    31994R2883

    Verordnung (EG) Nr. 2883/94 der Kommission vom 28. November 1994 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen

    Amtsblatt Nr. L 304 vom 29/11/1994 S. 0018 - 0025
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0046
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0046


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2883/94 DER KOMMISSION vom 28. November 1994 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die geographische Lage der Kanarischen Inseln erschwert ihre Versorgung mit bestimmten Agrarerzeugnissen. Zu den mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 eingeführten Maßnahmen, die diese Situation verbessern sollen, gehören Vergünstigungen in Form einer Befreiung von den Einfuhrabgaben und Beihilfen für den Versand von Agrarerzeugnissen aus der Gemeinschaft. Diese Regelung umfasst auch die Gewährung einer Beihilfe für die Lieferung von reinrassigen Zuchttieren, um das Produktionspotential des Archipels zu entwickeln.

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 decken diese Maßnahmen den Bedarf an denjenigen im Anhang der vorgenannten Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zum menschlichen Verbrauch und zur Verarbeitung benötigt werden. Dieser Bedarf wird für jedes Jahr im Rahmen einer Vorausschätzung veranschlagt, die während dieses Zeitraums entsprechend der Bedarfsentwicklung geändert werden kann. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind oder auf traditionellem Wege in die übrige Gemeinschaft ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.

    In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz sowie um eine Harmonisierung der Veranschlagungsverfahren ist diese Vorausschätzung für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zu den verschiedenen Marktsektoren gehören, in einem einzigen Dokument zu erstellen. In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie ist gegebenenfalls jedoch eine getrennte Vorausschätzung für diese Tätigkeiten zu erstellen.

    Um die Verwaltung dieser Vorausschätzungen zu erleichtern, ist bis zu einem gewissen Masse eine Änderung der Aufteilung der festgesetzten Mengen auf die verschiedenen Posten einer Vorausschätzung einerseits und auf die Teile "Direktverbrauch" und "Verarbeitung oder Verpackung" andererseits zu erlauben.

    In Abwartung der Ergebnisse einer Beurteilung der Anwendung der besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln sind die Vorausschätzungen für die meisten Erzeugnisse seit dem 1. Juli 1994 mehrmals nur für begrenzte Zeiträume erstellt worden.

    In dem Bemühen um Klarheit ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission vom 16. November 1994 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Agrarerzeugnissen (3), die eine Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/93 (5), darstellt, auch eine Vorausschätzungsbilanz für die betreffenden Erzeugnisse festzulegen, die den gesamten Jahreszeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 abdeckt und gegebenenfalls die früher festgesetzten teilweisen Vorausschätzungen umfasst. Es ist daran zu erinnern, daß die Vergünstigungen in Form einer Befreiung von den Einfuhrabgaben bzw. in Form von Beihilfen ab dem 1. Dezember 1994 gemäß den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 gewährt werden.

    Ausserdem ist daran zu erinnern, daß in den Sektoren Zucker, Wein und Hopfen mit den Verordnungen (EG) Nr. 1443/94 (6), (EG) Nr. 1742/94 (7) bzw. (EG) Nr. 1818/94 (8) Vorausschätzungen für den gesamten laufenden Jahreszeitraum festgelegt worden sind. Diese sind für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 nicht in die vorliegende Verordnung zu übernehmen.

    Zur Verstärkung der Instrumente, die den zuständigen Behörden zur Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens der Versorgungsregelung zur Verfügung stehen, ist die Festsetzung einer Hoechstmenge je Lizenzantrag vorzusehen, um der ernsthaften Gefahr einer Störung des Kanarischen Marktes zu begegnen bzw. die Entwicklung spekulativer Praktiken einzudämmen, die das Funktionieren der Regelung beeinträchtigen. Die Verordnung (EG) Nr. 2790/94 ist entsprechend zu ändern.

    Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung müssen ab ihrer Veröffentlichung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2790/94 wirksam werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungssausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Anwendung der Artikel 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 werden die Mengen der Bedarfsvorausschätzung, für die bei Drittlandserzeugnissen die Einfuhrabgabe nicht erhoben und bei Erzeugnissen vom Gemeinschaftsmarkt die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird, in den Anhängen festgesetzt.

    Werden für ein Erzeugnis zwei Mengen in der Vorausschätzung festgesetzt, nämlich für den Direktverbrauch und für die Verarbeitung oder Verpackung, so kann die Aufteilung auf diese beiden Verwendungsarten bis zu 20 % der für dieses Erzeugnis festgesetzten Gesamtmengen geändert werden.

    Artikel 2

    In die Verordnung (EG) Nr. 2790/94 wird folgender Artikel 8a eingefügt:

    "Artikel 8a

    Insoweit dies unbedingt erforderlich ist, um Marktstörungen auf den Kanarischen Inseln bzw. spekulative Maßnahmen zu vermeiden, die das ordnungsgemässe Funktionieren der besonderen Versorgungsregelung schwerwiegend beeinträchtigen können, setzen die zuständigen Behörden eine Mindestmenge je Linzenzantrag fest.

    Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzueglich über die Fälle, in denen dieser Artikel angewendet wird."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. November 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1994, S. 26.

    (3) ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 23.

    (4) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 238 vom 23. 9. 1993, S. 24.

    (6) ABl. Nr. L 157 vom 24. 6. 1994, S. 4.

    (7) ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1994, S. 19.

    (8) ABl. Nr. L 190 vom 26. 7. 1994, S. 3.

    ANHANG I

    Lebende Rinder und Rindfleisch

    "" ID="1">0102 10 00> ID="2">Reinrassige Zuchtrinder (2)> ID="3">4 300 (*)"> ID="1">ex 0102 90> ID="2">Mastrinder> ID="3">8 000 (*)"> ID="1">0201> ID="2">Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt> ID="3">11 000"> ID="1">0202> ID="2">Fleisch von Rindern, gefroren> ID="3">29 000"> ID="1">1602 50> ID="2">Andere Zubereitungen, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausrindern enthaltend> ID="3">2 500""

    >

    (1)() Bei den unter die Position 1509 fallenden Erzeugnissen ab 1. November 1994.

    (2) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.

    ANHANG II

    Lebende Schweine und Schweinefleisch

    "" ID="1">0103 10 00> ID="2">Reinrassige Zuchtschweine (1):"> ID="2">- mannliche Tiere> ID="3">160 (*)"> ID="2">- weibliche Tiere> ID="3">2 500 (*)"> ID="1">ex 0203> ID="2">Fleisch von Hausschweinen, frisch oder gekühlt> ID="3">-"> ID="1">ex 0203> ID="2">Fleisch von Hausschweinen, gefroren> ID="3">19 000 (2)"> ID="1">1601 00> ID="2">Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse> ID="3">12 000"> ID="1">1602 20 90> ID="2">Zubereitungen von Lebern aller Tierarten ausser Gänsen oder Enten> ID="3">600"> ID="2">Andere Zubereitungen, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend"> ID="1">1602 41 10> ID="2">Schinken und Teile davon> ID="3">4 000"> ID="1">1602 42 10> ID="2">Schultern und Teile davon> ID="3">3 000"> ID="1">1602 49> ID="2">Andere, einschließlich Mischungen> ID="3">4 000""

    >

    (1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.

    (2) Davon 5 000 Tonnen für den Sektor der Verarbeitung und/oder Verpackung..

    ANHANG III

    Küken, Eier und Kaninchen

    "" ID="1">0105 11 00> ID="2">Zucht- und Vermehrungsküken (1)> ID="3">525 000 (*)"> ID="1">0407 00 19> ID="2">Bruteier zur Erzeugung von Zucht- und Vermehrungsküken (1)> ID="3">500 000 (*)"> ID="1">ex 0106 00 10> ID="2">Zuchtkaninchen (1):"> ID="2">- reine Linien und Grosseltern> ID="3">600 (*)"> ID="2">- Eltern> ID="3">1 000 (*)"> ID="1">ex 0207> ID="2">Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Gefluegel der Position 0105, gefroren, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Unterposition 0207 23> ID="3">37 000 "> ID="1">ex 0408> ID="2">Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar> ID="3">400 "> ID="1">1602 31> ID="2">Andere Zubereitungen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Truthühnern> ID="3">-""

    >

    (1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.

    ANHANG IV

    Milcherzeugnisse

    "(in Tonnen)"" ID="1">0401> ID="2">Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln> ID="3">90 000 (1)"> ID="1">0402> ID="2">Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln> ID="3">25 000 (2)"> ID="1">0405 00> ID="2">Butter und andere Fettstoffe aus der Milch> ID="3">3 500"> ID="1">0406> ID="2">Käse:"> ID="1">0406 30"> ID="1">0406 90 23"> ID="1">0406 90 25"> ID="1">0406 90 27> ID="3">11 500"> ID="1">0406 90 76"> ID="1">0406 90 78"> ID="1">0406 90 79"> ID="1">0406 90 81"> ID="1">0406 90 86"> ID="1">0406 90 87> ID="3">2 000"> ID="1">0406 90 88"> ID="1">1901 90 90> ID="2">Milchzubereitungen, kein Fett enthaltend> ID="3">7 000 (3)"> ID="1">2106 90 91> ID="2">Milchzubereitungen für Kinder, kein Milchfett usw. enthaltend.> ID="3">200""

    >

    (1) Davon 2 000 Tonnen für den Sektor der Verarbeitung und/oder Verpackung.

    (2) Davon 17 500 Tonnen für den Sektor der Verarbeitung und/oder Verpackung.

    (3) Die gesamte Vorausschätzungsmenge (7 000 Tonnen) ist für den Sektor der Verarbeitung und/oder Verpackung bestimmt.

    ANHANG V

    Kartoffeln

    "(in Tonnen)"" ID="1">0701 10 00> ID="2">Pflanzkartoffeln> ID="3">12 000">

    ANHANG VI

    Getreide

    "(in Tonnen)"" ID="1">1001 (1)()> ID="2">Weichweizen> ID="3">155 000"> ID="1">1001 10> ID="2">Hartweizen> ID="3">-"> ID="1">1003 (1)()> ID="2">Gerste> ID="3">20 000"> ID="1">1004 (1)()> ID="2">Hafer> ID="3">1 200"> ID="1">1005 (1)()> ID="2">Mais> ID="3">180 000"> ID="1">1103 11 50> ID="2">Grobgrieß von Hartweizen> ID="3">4 300"> ID="1">1103 13> ID="2">Grobgrieß von Mais> ID="3">5 000"> ID="1">1103 19> ID="2">Grobgrieß von anderem Getreide> ID="3">-"> ID="1">1103 21 bis 1103 29> ID="2">Pellets> ID="3">-"> ID="1">1107> ID="2">Malz> ID="3">16 500""

    >

    (1)() Bei den mit einem Doppelsternchen gekennzeichneten Erzeugnissen können die festgesetzten Mengen bis zu 20 % überschritten werden, sofern die für diese Erzeugnisse festgesetzte Gesamtmenge eingehalten wird.

    ANHANG VII

    Reis

    "(in Tonnen)"" ID="1">1006 30> ID="2">Geschliffener Reis> ID="3">12 000"> ID="1">1006 40> ID="2">Bruchreis> ID="3">2 000">

    ANHANG VIII

    Pflanzliche Öle (ausser Olivenöl)

    "(in Tonnen)"" ID="1">1507 bis 1516 (ausser 1509 und 1510)> ID="2">Pflanzliche Öle (ausser Olivenöl)> ID="3">35 000 (1)""

    >

    (1) Davon 24 500 Tonnen für den Sektor der Verarbeitung und/oder Verpackung.

    ANHANG IX

    Pflanzliche Öle: Olivenöl

    "(in Tonnen)"" ID="1">1509 10 90 100 (1)()> ID="2">Natives Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt bis zu 5 Litern> ID="3">400"> ID="1">1509 10 90 900 (1)()> ID="2">Natives Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern> ID="3">400"> ID="1">1509 90 00 100 (1)()> ID="2">Olivenöl (Riviera) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt bis zu 5 Litern> ID="3">7 467"> ID="1">1509 90 00 900 (1)()> ID="2">Olivenöl (Riviera) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern> ID="3">1 000"> ID="1">1510 00 90 100 (1)()> ID="2">Oliventresteröl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt bis zu 5 Litern> ID="3">233"> ID="1">1510 00 90 900 (1)()> ID="2">Oliventresteröl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern> ID="3">400""

    >

    (1)() Bei den mit einem Doppelsternchen gekennzeichneten Erzeugnissen können die festgesetzten Mengen bis zu 20 % überschritten werden, sofern die für diese Erzeugnisse festgesetzte Gesamtmenge eingehalten wird..

    ANHANG X

    Glucose

    "(in Tonnen)"" ID="1">ex 1702 (andere als die Erzeugnisse der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 90 30)> ID="2">Glucose> ID="3">1 800">

    ANHANG XI

    Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    "(in Tonnen)"" ID="1">2007 99> ID="2">Andere als homogenisierte Zubereitungen von anderen als Zitrusfrüchten> ID="3">3 000 (1)"> ID="2">Früchte, Nüsse, Gemüse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:"> ID="1">2008 20 (2)()> ID="2">- Ananas> ID="3">2 400"> ID="1">2008 30 (2)()> ID="2">- Zitrusfrüchte> ID="3">500"> ID="1">2008 40 (2)()> ID="2">- Birnen> ID="3">1 600"> ID="1">2008 50 (2)()> ID="2">- Aprikosen> ID="3">220"> ID="1">2008 70 (2)()> ID="2">- Pfirsiche> ID="3">7 600"> ID="1">2008 80 (2)()> ID="2">- Erdbeeren> ID="3">120"> ID="2">- andere einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:"> ID="1">2008 92 (2)()> ID="2">- Mischungen> ID="3">1 650"> ID="1">2008 99 (2)()> ID="2">- andere als Palmherzen und Mischungen> ID="3">650""

    >

    (1) Davon 833 Tonnen für den Sektor der Verarbeitung und/oder Verpackung.

    (2)() Bei den mit einem Doppelsternchen gekennzeichneten Erzeugnissen können die festgesetzten Mengen bis zu 20 % überschritten werden, sofern die für diese Erzeugnisse festgesetzte Gesamtmenge eingehalten wird.

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