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Document 31994R2797

VERORDNUNG (EG) Nr. 2797/94 DES RATES vom 14. November 1994 zur Einführung vorläufiger Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren in die Gemeinschaft mit Ursprung in der Volksrepublik China (Kategorien 14 und 17), in der Republik Indonesien (Kategorie 23) und in der Republik Indien (Kategorien 23 und 24)

ABl. L 297 vom 18.11.1994, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/01/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2797/oj

31994R2797

VERORDNUNG (EG) Nr. 2797/94 DES RATES vom 14. November 1994 zur Einführung vorläufiger Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren in die Gemeinschaft mit Ursprung in der Volksrepublik China (Kategorien 14 und 17), in der Republik Indonesien (Kategorie 23) und in der Republik Indien (Kategorien 23 und 24)

Amtsblatt Nr. L 297 vom 18/11/1994 S. 0003 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0065


VERORDNUNG (EG) Nr. 2797/94 DES RATES vom 14. November 1994 zur Einführung vorläufiger Hoechstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren in die Gemeinschaft mit Ursprung in der Volksrepublik China (Kategorien 14 und 17), in der Republik Indonesien (Kategorie 23) und in der Republik Indien (Kategorien 23 und 24)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 10, in Verbindung mit Artikel 17,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Hoechstmengen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die nicht Hoechstmengen in bilateralen Abkommen unterworfen sind, festgesetzt werden können.

Die Einfuhren bestimmter im Anhang aufgeführter Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "China" genannt), in der Republik Indonesien (nachstehend "Indonesien" genannt) und in der Republik Indien (nachstehend "Indien" genannt) in die Gemeinschaft haben den in Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 genannten Schwellenwert überschritten.

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wurden China, Indonesien und Indien am 28. Oktober 1994 Konsultationsersuchen notifiziert.

Bis zu einer alle Seiten zufriedenstellenden Lösung hat die Kommission China, Indonesien und Indien aufgefordert, vorläufig für einen Zeitraum von drei Monaten vom Tag der Notifizierung des Konsultationsersuchens an ihre Ausfuhren von Waren der betreffenden Kategorien in die Gemeinschaft auf die im Anhang wiedergegebenen Hoechstmengen zu beschränken.

Bis zum Abschluß der beantragten Konsultationen sollten vorläufig Hoechstmengen für die Einfuhren der Waren der betreffenden Kategorien in der Höhe angewandt werden, die identisch mit den beim Lieferland beantragten Hoechstmengen sind.

Für die Einfuhren von Waren, für die Hoechstmengen eingeführt werden, in die Gemeinschaft sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 anzuwenden, die für die Einfuhren von Waren gelten, für die die in Anhang V der genannten Verordnung aufgeführten Hoechstmengen festgesetzt sind.

Waren, die von China, Indonesien und Indien zwischen dem 28. Oktober 1994 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgeführt werden, müssen von den eingeführten Hoechstmengen abgezogen werden.

Die Hoechstmengen stehen der Einfuhr der diesen Hoechstmengen unterliegenden Waren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von China, Indonesien und Indien versandt wurden, nicht entgegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen haben keine befürwortende Stellungnahme des durch die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingerichteten Ausschusses erhalten. Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der genannten Verordnung unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen, falls die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht übereinstimmen oder keine Stellungnahme des Ausschusses vorliegt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich des Artikels 2 gelten für Einfuhren der im Anhang angegebenen Kategorien bestimmter Textilwaren mit Ursprung in China, Indonesien und Indien in die Gemeinschaft die in diesem Anhang genannten Hoechstmengen.

Artikel 2

(1) Die Einfuhren der in Artikel 1 genannten Waren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in die Gemeinschaft versandt wurden und noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern ein Konossement oder ein anderes Frachtpapier als Nachweis dafür vorgelegt wird, daß die Waren tatsächlich vor diesem Zeitpunkt versandt worden sind.

(2) Einfuhren von Waren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in die Gemeinschaft versandt wurden, unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, die bei den Einfuhren der Waren in die Gemeinschaft zur Anwendung kommen, für die die in Anhang V der genannten Verordnung festgesetzten Hoechstmengen gelten.

(3) Alle Warenmengen, die ab dem 28. Oktober 1994 in die Gemeinschaft versandt und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, werden von den angegebenen jeweiligen Mengen abgezogen. Diese Hoechstmengen stehen der Einfuhr der betreffenden Waren, die jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus China, Indonesien und Indien versandt wurden, nicht entgegen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 28. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORCHERT

(1) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 195/94 der Kommission (ABl. Nr. L 29 vom 2. 2. 1994, S. 1).

ANNEXE

"" ID="1">14> ID="2">6201 11 00> ID="3">Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel)> ID="4">China> ID="5">1 000 Stück> ID="6">2 112"> ID="2">ex 6201 12 10"> ID="2">ex 6201 12 90"> ID="2">ex 6201 13 10"> ID="2">ex 6201 13 90"> ID="2">6210 20 00"> ID="1">17> ID="2">6203 31 00> ID="3">Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen> ID="4">China> ID="5">1 000 Stück> ID="6">2 095"> ID="2">6203 32 90"> ID="2">6203 33 90"> ID="2">6203 39 19"> ID="1">23> ID="2">5508 20 10> ID="3">Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf> ID="4">Indonesien> ID="5">Tonnen> ID="6">2 137"> ID="4">Indien> ID="6">1 835"> ID="2">5510 11 00"> ID="2">5510 12 00"> ID="2">5510 20 00"> ID="2">5510 30 00"> ID="2">5510 90 00"> ID="1">24> ID="2">6107 21 00> ID="3">Nachthemden, Schlafanzuege, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken> ID="4">Indien> ID="5">1 000 Stück> ID="6">5 935"> ID="2">6107 22 00"> ID="2">6107 29 00"> ID="2">6107 91 10"> ID="2">6107 91 90"> ID="2">6107 92 00"> ID="2">ex 6107 99 00"> ID="2">6108 31 10> ID="3">Nachthemden, Schlafanzuege, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken"> ID="2">6108 31 90"> ID="2">6108 32 11"> ID="2">6108 32 19"> ID="2">6108 32 90"> ID="2">6108 39 00"> ID="2">6108 91 10"> ID="2">6108 91 90"> ID="2">6108 92 00"> ID="2">6108 99 10">

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