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Document 31994R2526

    Verordnung (EG) Nr. 2526/94 der Kommission vom 19. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Bestimmungen zur Gewährung von Prämien im Sektor Rindfleisch

    ABl. L 269 vom 20.10.1994, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2526/oj

    31994R2526

    Verordnung (EG) Nr. 2526/94 der Kommission vom 19. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Bestimmungen zur Gewährung von Prämien im Sektor Rindfleisch

    Amtsblatt Nr. L 269 vom 20/10/1994 S. 0009 - 0010
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0180
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0180


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2526/94 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Bestimmungen zur Gewährung von Prämien im Sektor Rindfleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/94 (2), insbesondere auf Artikel 4e Absatz 5 und Artikel 4f Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/94 (4), wurden für die Übertragung von Prämienansprüchen und ihre Zuteilung aus der nationalen Reserve bestimmte Regeln erlassen.

    Um eine ungleiche Behandlung von Erzeugern, denen kostenlos Ansprüche aus der nationalen Reserve übertragen wurden, und den übrigen Erzeugern zu vermeiden, empfiehlt es sich, zum einen zuzulassen, daß für Erzeuger, denen kostenlos Ansprüche aus der nationalen Reserve übertragen wurden, die Möglichkeit besteht, ordnungsgemäß begründete Ausnahmefälle geltend zu machen, auf die Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 nicht anwendbar ist, und ihnen zum anderen einen gewissen Spielraum hinsichtlich der gegenwärtigen Regelung zuzugestehen, der zufolge diese Erzeuger in drei Kalenderjahren ihre gesamten Ansprüche geltend machen müssen.

    Die bei der Verwaltung der Übertragungen und zeitlich begrenzten Abtretungen von Prämienansprüchen erworbene Erfahrung hat gezeigt, daß die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ermächtigt werden sollten, für die Meldung dieser Übertragungen und zeitlich begrenzten Abtretungen bei den zuständigen Behörden eine Frist festzusetzen, die möglichst nahe an dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Erzeuger ihre Prämienanträge einreichen. Ausserdem ist die Frist entsprechend anzupassen, innerhalb deren die zuständigen Behörden den betroffenen Erzeugern die neuen Obergrenzen mitteilen, die sich aus den genannten Übertragungen und zeitlich begrenzten Abtretungen ergeben. Es ist daher angebracht, die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 zu ändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 32 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 32

    Kostenlos erhaltene Ansprüche

    Für Erzeuger, die die Prämienansprüche aus der nationalen Reserve unentgeltlich erhalten, gilt ausser in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen folgendes:

    a) Die Erzeuger sind nicht befugt, ihre Ansprüche während der drei folgenden Kalenderjahre zu übertragen und/oder zeitlich begrenzt abzutreten.

    b) Hat ein Erzeuger während der drei folgenden Kalenderjahre seine Ansprüche nicht zu mindestens 90 % geltend gemacht, so nimmt der Mitgliedstaat den Durchschnitt der in diesen drei Jahren nicht genutzten Ansprüche zurück und führt ihn der nationalen Reserve zu."

    2. Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Übertragung von Prämienansprüchen und die zeitlich begrenzte Abtretung von Ansprüchen werden erst wirksam, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige, der sie erhält, dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt haben.

    Diese Mitteilung erfolgt innerhalb einer von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Frist, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem der Erzeuger, der die Ansprüche erhält, seinen Prämienantrag einreicht."

    3. Artikel 35 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 35

    Änderung der erzeugerspezifischen Obergrenze

    Bei der Übertragung oder zeitlich begrenzten Abtretung von Prämienansprüchen bestimmen die Mitgliedstaaten die neue erzeugerspezifische Obergrenze und teilen den betreffenden Erzeugern spätestens 60 Tage nach dem letzten Tag des Zeitraums, in dem sie ihre jeweiligen Prämienanträge gestellt haben, die Anzahl der Prämienansprüche mit."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie ist für die ab Beginn des Kalenderjahres 1995 gestellten Anträge auf Gewährung der Mutterkuhprämie anwendbar.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Oktober 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 27.

    (3) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 20.

    (4) ABl. Nr. L 181 vom 15. 7. 1994, S. 4.

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