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Document 31994R1736

VERORDNUNG (EG) Nr. 1736/94 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1994 zur Einstellung von Anrechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in China eröffnete Bezugsgrundlage

ABl. L 182 vom 16.7.1994, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1736/oj

31994R1736

VERORDNUNG (EG) Nr. 1736/94 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1994 zur Einstellung von Anrechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in China eröffnete Bezugsgrundlage

Amtsblatt Nr. L 182 vom 16/07/1994 S. 0007 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 1736/94 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1994 zur Einstellung von Anrechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in China eröffnete Bezugsgrundlage

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), verlängert für 1994 durch die Verordnung (EG) Nr. 3668/93 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 sind die Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 vollständig ausgesetzt. Die Einfuhren dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 8 genannte Bezugsgrundlage gründet.

Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft verursachen könnte, können nach Artikel 8 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 6,615 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1988 aus Drittländern.

Für die Waren mit Ursprung in China, deren KN-Codes in nachfolgender Aufstellung angegeben sind, ergibt sich die Bezugsgrundlage aus der in dieser Aufstellung angegebenen Höhe:

"(In ECU)"" ID="1">2907 15 00> ID="2">694 000"> ID="1">8544 > ID="2">9 972 500">

Am 31. März 1994 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in China die betreffende Bezugsgrundlage erreicht.

Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anrechnungen auf die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 für die folgenden Waren mit Ursprung in China eröffnete Bezugsgrundlage sind ab 19. Juli 1994 nicht mehr zugelassen:

"" ID="1">2907 15 00> ID="2"> Naphthole und ihre Salze"> ID="1">8544> ID="2">Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen:"> ID="2"> Wickeldrähte:"> ID="1">8544 11> ID="2"> aus Kupfer:"> ID="1">8544 11 10> ID="2"> lackiert"> ID="1">8544 11 90> ID="2"> andere"> ID="1">8544 19> ID="2"> andere:"> ID="1">8544 19 10> ID="2"> lackiert"> ID="1">8544 19 90> ID="2"> andere"> ID="1">8544 20 00> ID="2"> Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter"> ID="1">8544 30> ID="2"> Zuendkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art:"> ID="1">8544 30 10> ID="2"> für zivile Luftfahrzeuge"> ID="1">8544 30 90> ID="2"> andere"> ID="2"> andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V oder weniger:"> ID="1">8544 41> ID="2"> mit Anschlußstücken versehen:"> ID="1">8544 41 10> ID="2"> von der für die Fernmeldetechnik verwendeten Art"> ID="1">8544 41 90> ID="2"> andere"> ID="1">8544 49> ID="2"> andere:"> ID="1">8544 49 20> ID="2"> von der für die Fernmeldetechnik verwendeten Art"> ID="1">8544 49 80> ID="2"> andere"> ID="2"> andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 80 V bis 1 000 V:"> ID="1">8544 51 00> ID="2"> mit Anschlußstücken versehen"> ID="1">8544 59> ID="2"> andere:"> ID="1">8544 59 10> ID="2"> Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm"> ID="2"> andere:"> ID="1">8544 59 20> ID="2"> für eine Spannung von 1 000 V"> ID="1">8544 59 80> ID="2"> für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V"> ID="1">8544 60> ID="2"> andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V:"> ID="1">8544 60 10> ID="2"> mit Kupferleitern"> ID="1">8544 60 90> ID="2"> mit anderen Leitern"> ID="1">8544 70 00> ID="2"> Kabel aus optischen Fasern">

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 1994

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 22.

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