Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994D0992

    94/992/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Amroh BV, PIA HIFI)

    ABl. L 378 vom 31.12.1994, p. 74–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/992/oj

    31994D0992

    94/992/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Amroh BV, PIA HIFI)

    Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1994 S. 0074 - 0076
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0300
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0300


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 1994

    über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Amroh BV, PIA HIFI)

    (94/992/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (2), insbesondere auf Artikel 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. VERFAHREN

    (1) Zwischen Mai 1992 und Juli 1993 stellten die beiden unabhängigen Importunternehmen Amroh BV und PIA HIFI mit Sitz in Weesp (Niederlande) bzw. Weiterstadt (Deutschland) 9 Anträge auf Erstattung endgültiger Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 112/90 des Rates (3) auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan eingeführt worden waren; die fraglichen Antidumpingzölle wurden von den genannten Unternehmen zwischen Mai 1992 und Juni 1993 bei der Einfuhr von CD-Spielern entrichtet, die von der Firma Accuphase Laboratory hergestellt und exportiert worden waren. Die Antragsteller behaupteten, daß die von ihnen gezahlten Ausfuhrpreise erheblich höher gewesen seien als der Normalwert. Ihre Anträge sind zulässig, insbesondere was die einzuhaltenden Fristen anbetrifft, da sie innerhalb der Frist von drei Monaten nach Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingereicht wurden.

    (2) Drei Anträge von Amroh BV bezogen sich auf Waren, die zwischen Mai 1992 und Juli 1992 eingeführt worden waren; auf diesen Zeitraum erstreckt sich bereits eine frühere Entscheidung der Kommission (4) über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden. Diese Entscheidung, der zufolge die Antidumpingzölle bis zur Höhe von 16,9 % des Wertes erstattet wurden, den die zuständigen Behörden bei der Berechnung des Antidumpingzolls zugrunde gelegt hatten, sollte auch für die drei vorgenannten Importgeschäfte gelten, da sich die tatsächliche Dumpingspanne im Bezugszeitraum durch die Einbeziehung dieser Geschäfte in die einschlägige Berechnung nicht ändert.

    (3) Die Kommission beschloß, die übrigen Anträge, die sich auf Einfuhren zwischen Februar 1993 und Juni 1993 beziehen, gemäß Punkt I Punkt 4 (Sammlung von Anträgen) der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (5) zu bearbeiten. Auf Antrag der obengenannten Importunternehmen wurden der Kommission die erforderlichen Informationen für die Prüfung der Begründetheit der Anträge für die Zeit vom 21. Dezember 1992 bis zum 20. Juni 1993 direkt von Accuphase Laboratory übermittelt.

    (4) Die Kommission holte alle für die Prüfung der Erstattungsanträge für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach.

    (5) Die Antragsteller wurden über die Ergebnisse der Prüfung ihrer Anträge informiert. Ihnen wurde eine angemessene Frist eingeräumt, um zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen; ihre Sachäusserungen wurden, soweit angemessen, berücksichtigt.

    II. WARE

    (6) Die Beschreibung der fraglichen Ware deckt sich mit derjenigen in der Verordnung (EWG) Nr. 112/90, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 819/92 (6). Bei der fraglichen Ware handelt es sich um bestimmte CD-Spieler der KN-Codes ex 8519 31 00, ex 8519 39 00, ex 8519 99 10, ex 8520 31 90, ex 8520 39 10, ex 8520 39 90 und ex 8527 31 91 (Taric-Codes 8519 31 00*10, 8519 39 00*10, 8519 99 10*10, 8520 31 90 *30, 8520 39 10*10, 8520 39 90*10 und 8527 31 91*10) (7), im folgenden "CD-Spieler" genannt.

    III. ERGEBNISSE DER PRÜFUNG

    A. Begründetheit

    (7) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 muß der Einführer, der einen Antidumpingzoll entrichtet hat und eine Erstattung dieses Zolls beantragt, den Nachweis erbringen, daß die erhobenen Zölle die Dumpingspanne übersteigen, die für den entsprechenden Bezugszeitraum ermittelt wurde. Diese tatsächliche Dumpingspanne sollte so weit wie möglich nach der gleichen Methode berechnet werden wie bei der Ausgangsuntersuchung.

    (8) Die Kommission war der Auffassung, daß die Angaben der Antragsteller und des Ausführers zu dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen für die verschiedenen Modelle von CD-Spielern ausreichten, um die tatsächliche gewogene durchschnittliche Dumpingspanne zu berechnen.

    1. Normalwert

    (9) Ein von Accuphase Laboratory hergestelltes Modell wurde auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen und zu Preisen verkauft, mit denen alle angemessen verteilten Kosten im normalen Handelsverkehr gedeckt werden konnten. Daher wurde der Normalwert anhand der gewogenen durchschnittlichen Preise dieses Modells abzueglich aller Rabatte und Nachlässe ermittelt.

    Für die übrigen Modelle wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ermittelt.

    2. Ausfuhrpreis

    (10) Da Accuphase Laboratory die CD-Spieler direkt an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft verkaufte, wurden die Ausfuhrpreise anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Nettopreise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Waren berechnet.

    3. Vergleich

    (11) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis berücksichtigte die Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 die Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, sofern in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wurde, daß diese Unterschiede in unmittelbarem Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen standen. Berichtigungen wurden insbesondere für Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten sowie die Gehälter des Verkaufspersonals vorgenommen. Alle Vergleiche wurden auf der gleichen Handelsstufe ab Werk durchgeführt.

    (12) Was die Unterschiede bei den Garantiekosten anbetrifft, so stellte die Kommission fest, daß sich die Berichtigung, die der Antragsteller zur Berücksichtigung der Höhe dieser Inlandskosten forderte, zum Teil auf Geschäfte ausserhalb des Bezugszeitraums stützte. Daher berechnete die Kommission die durchschnittlichen Garantiekosten anhand aller Verkäufe von "stand-alone"-CD-Spielern im Bezugszeitraum und berichtigte den Normalwert auf dieser Grundlage.

    (13) Die beantragten Berichtigungen für Kreditkosten und Provisionen wurden nur insoweit zugestanden, wie ausreichende Beweise vorgelegt wurden.

    (14) Accuphase Laboratory beantragte ferner eine Berichtigung für Absatzförderungskosten. In Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sind entsprechende Berichtigungen für Unterschiede bei diesen nicht mit den fraglichen Verkäufen direkt in Zusammenhang stehenden Kosten nicht vorgesehen, da diese Unterschiede die Vergleichbarkeit der Preise nicht beeinflussen; daher wurde die beantragte Berichtigung abgelehnt.

    4. Dumpingspanne

    (15) Für den Bezugszeitraum verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert für jedes Modell auf der Stufe ab Werk mit dem Ausfuhrpreis ab Werk, den Accuphase Laboratory für jede zum Export in die Gemeinschaft verkaufte Sendung in Rechnung stellte. Dabei ermittelte die Kommission, daß die durchschnittliche Dumpingspanne im Bezugszeitraum niedriger war als der mit der Verordnung (EWG) Nr. 112/90 für diesen Hersteller eingeführte Zoll. Die Kommission stellte fest, daß sich die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes, im Bezugszeitraum auf 15,7 % belief. Damit haben die Antragsteller nachgewiesen, daß der erhobene Zoll von 32 % im Bezugszeitraum höher war als die tatsächliche Dumpingspanne.

    B. Erstattungsbeträge

    (16) Den Antragstellern ist die Differenz zwischen dem erhobenen Zoll und der tatsächlichen Dumpingspanne zu erstatten; diese Differenz beläuft sich auf 16,3 % (32 % minus 15,7 %) des Wertes, den die zuständigen Behörden bei der Berechnung des Antidumpingzolls zugrunde gelegt haben.

    (17) Für die unter Randnummer 2 genannten Geschäfte belaufen sich die Erstattungsbeträge auf 16,9 % des Wertes, den die zuständigen Behörden bei der Berechnung des Antidumpingzolls zugrunde gelegt haben.

    (18) Die Antragsteller wurden über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet und nahmen nicht Stellung. Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu den Anträgen ab. Kein Mitgliedstaat erhob Einwände -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Den Anträgen von Amroh BV und PIA HIFI Vertriebs GmbH auf Erstattung der Antidumpingzölle, die auf Einfuhren zwischen dem 21. Dezember 1992 und dem 20. Juni 1993 erhoben wurden, wird bis zur Höhe von 16,3 % des Wertes stattgegeben, den die zuständigen Behörden bei der Berechnung der Antidumpingzölle zugrunde gelegt haben.

    Den Anträgen von Amroh BV auf Erstattung der Antidumpingzölle, die auf Einfuhren zwischen Mai 1992 und Juli 1992 erhoben wurden, wird bis zur Höhe von 16,9 % des Wertes stattgegeben, den die zuständigen Behörden bei der Berechnung der Antidumpingzölle zugrunde gelegt haben.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 genannten Beträge werden von den niederländischen bzw. den deutschen Behörden erstattet.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande, die Bundesrepublik Deutschland und die nachstehend genannten Antragsteller gerichtet:

    - Amroh BV, Hogeweyselaan 227, 1382 JL Weesp, Niederlande,

    - PIA HIFI Vertriebs GmbH, Rosenweg 6, 64331 Weiterstadt, Deutschland.

    Brüssel, den 21. Dezember 1994

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10.

    (3) ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 1990, S. 21.

    (4) ABl. Nr. L 150 vom 22. 6. 1993, S. 44.

    (5) ABl. Nr. C 266 vom 22. 10. 1986, S. 2.

    (6) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1992, S. 1.

    (7) Das sind "stand-alone"-Tonwiedergabegeräte mit Lasertonabnahmesystem und äusseren Abmessungen von mindestens 216 × 45 × 150 mm, ausgerüstet zur Aufnahme von höchstens 10 Compactdiscs, einschließlich Tonwiedergabegeräte, die Teil eines "Rack"-Systems sind, aber auch getrennt von dem "Rack"-System funktionieren können, einen eigenen Netzanschluß und eine eigene Bedienungsvorrichtung haben und mit Wechselstrom von normalerweise 110, 120, 220 und 240 V, nicht aber mit Gleichstrom von 12 V oder weniger funktionieren.

    Top