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Document 31994D0562

94/562/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juli 1994 bezüglich der Unterzeichnung des Abkommens über die Anwendung von Teil XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens sowie des Teils XI des genannten Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft

ABl. L 215 vom 20.8.1994, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/03/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 398D0392

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/562/oj

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31994D0562

94/562/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juli 1994 bezüglich der Unterzeichnung des Abkommens über die Anwendung von Teil XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens sowie des Teils XI des genannten Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 215 vom 20/08/1994 S. 0009 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0128
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0128


BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juli 1994 bezueglich der Unterzeichnung des Abkommens über die Anwendung von Teil XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens sowie des Teils XI des genannten Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (94/562/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 erster Satz,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen über die Anwendung von Teil XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, hervorgegangen aus den informellen Konsultationen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, sichert die universelle Akzeptanz des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.

Die Europäische Gemeinschaft ist im Einklang mit der Erklärung, die sie anläßlich der Unterzeichnung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen am 7. Dezember 1984 hinterlegt hat, hinsichtlich des Teils XI für Fragen der Handelspolitik einschließlich der Bekämpfung unlauterer Wirtschaftsmethoden zuständig.

Die Mitgliedstaaten haben, soweit ihre Zuständigkeit berührt wird, klar ihre Absicht bekundet, das obengenannte Abkommen und Teil XI des obengenannten Übereinkommens in der durch dieses Abkommen geänderten Fassung zu unterzeichnen und, soweit es ihnen möglich ist, vorläufig anzuwenden.

Gemäß Artikel 3 des Abkommens kann die Europäische Gemeinschaft das obengenannte Abkommen unterzeichnen, sofern die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten Unterzeichner des Abkommens ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das Abkommen über die Anwendung von Teil XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wird von der Gemeinschaft unterzeichnet, sobald die in Artikel 3 des Abkommens genannte Bedingung erfuellt ist.

(2) Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die zur Unterzeichnung bevollmächtigte Person zu bestimmen.

(3) Der Text des Abkommens ist im Anhang beigefügt.

Artikel 2

Das im Artikel 1 genannte Abkommen und Teil XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 werden so rasch wie möglich, jedoch nicht vor dem 16. November 1994, vorläufig angewendet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-CH. ZEITLER

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