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Document 31994D0561

    94/561/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr, die zeitweilige Zulassung und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden aus Macao, Malaysia (Halbinsel) und Singapur

    ABl. L 214 vom 19.8.1994, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/561/oj

    31994D0561

    94/561/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr, die zeitweilige Zulassung und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden aus Macao, Malaysia (Halbinsel) und Singapur

    Amtsblatt Nr. L 214 vom 19/08/1994 S. 0017 - 0018
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0167
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0167


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr, die zeitweilige Zulassung und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden aus Macao, Malaysia (Halbinsel) und Singapur (94/561/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/36/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 12, 13, 15, 16 und 19 Ziffer ii),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit seiner Entscheidung 79/542/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/310/EG der Kommission (4), hat der Rat ein Verzeichnis von Drittländern angelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

    Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung für die zeitweilige Zulassung, für die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr und für die Einfuhr registrierter Pferde sind mit den Entscheidungen 92/260/EWG (5), 93/195/EWG (6) und 93/197/EWG (7) der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/453/EG (8), festgelegt.

    Bei von der Gemeinschaft durchgeführten tierärztlichen Informationsreisen nach Macao, Malaysia (Halbinsel) und Singapur hat sich gezeigt, daß die Tierseuchenlage bezueglich der Krankheiten bei Einhufern zufriedenstellend ist und von gut strukturierten und organisierten Veterinärdiensten kontrolliert wird.

    Macao, Malaysia (Halbinsel) und Singapur sind seit mehr als sechs Monaten frei von Rotz, Beschälseuche und vesikulärer Stomatitis; sowohl die Afrikanische Pferdepest als auch die Venezolanische Pferdeencephalomyelitis sind niemals aufgetreten; Impfungen gegen diese Krankheiten werden nicht durchgeführt.

    Die zuständigen Veterinärbehörden von Macao, Malaysia (Halbinsel) und Singapur haben sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten durch Fernschreiben, Fernkopien oder Telegramm innerhalb von 24 Stunden die Bestätigung des Auftretens einer der Krankheiten, die im Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufgeführt sind, oder die Aufnahme oder Änderung von Impfmaßnahmen und in einer angemessenen Zeit die Änderungen in der Einfuhrpolitik bezueglich der Equiden mitzuteilen.

    Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung, die sich in diesem Fall ausschließlich auf registrierte Pferde beziehen, müssen entsprechend der Tierseuchenlage in dem betreffenden Drittland geregelt werden.

    Die Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG sind deshalb zu ändern.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Anhang, Teil 2, zur Entscheidung 79/542/EWG werden in die Sonderrubrik "Einhufer" Macao, Malaysia (Halbinsel) und Singapur durch Einfügen der folgenden Zeile in alphabetischer Ordnung des ISO-Codes aufgenommen:

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    Artikel 2

    Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Anhang I, Gruppe C, werden "Macao", "Malaysia (Halbinsel)" und "Singapur" dem Drittländerverzeichnis hinzugefügt.

    2. In Anhang II, Gruppe C, werden "Macao", "Malaysia (Halbinsel)" und "Singapur" den in der Überschrift der Gesundheitsbescheinigung genannten Drittländern hinzugefügt.

    In der Fußnote (6) in Anhang II, Gruppe C, werden "Hongkong und Japan" durch "Hongkong, Japan, Macao, Malaysia (Halbinsel) und Singapur" ersetzt.

    3. In Anhang II, Gruppen A, B, C, D und E, werden "Macao", "Malaysia (Halbinsel)" und "Singapur" unter dem dritten Gedankenstrich zu Abschnitt III Buchstabe d) hinzugefügt.

    Artikel 3

    Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Anhang I, Gruppe C, werden "Macao", "Malaysia (Halbinsel)" und "Singapur" dem Drittländerverzeichnis hinzugefügt.

    2. In Anhang II, Gruppe C, werden "Macao", "Malaysia (Halbinsel)" und "Singapur" den in der Überschrift der Gesundheitsbescheinigung genannten Drittländern hinzugefügt.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Anhang I, Gruppe C, werden "Macao", "Malaysia (Halbinsel)" und "Singapur" dem Drittländerverzeichnis hinzugefügt.

    2. In Anhang II, Gruppe C, werden in der Überschrift der Gesundheitsbescheinigung "Hongkong und Japan" durch "Hongkong, Japan, Macao, Malaysia (Halbinsel) und Singapur" ersetzt.

    In der Fußnote (5) in Anhang II, Gruppe C, werden "Hongkong und Japan" durch "Hongkong, Japan, Macao, Malaysia (Halbinsel) und Singapur" ersetzt.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Juli 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

    (2) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 28.

    (3) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

    (4) ABl. Nr. L 137 vom 1. 6. 1994, S. 72.

    (5) ABl. Nr. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 67.

    (6) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 16.

    (8) ABl. Nr. L 187 vom 22. 7. 1994, S. 11.

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