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Document 31994D0454

94/454/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidung 93/674/EG der Kommission über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von Programmen für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten von Madeira für das Jahr 1993 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

ABl. L 187 vom 22.7.1994, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/454/oj

31994D0454

94/454/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidung 93/674/EG der Kommission über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von Programmen für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten von Madeira für das Jahr 1993 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 187 vom 22/07/1994 S. 0014 - 0014


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidung 93/674/EG der Kommission über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von Programmen für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten von Madeira für das Jahr 1993 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (94/454/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeira (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 5 letzter Satz der Entscheidung 93/674/EG der Kommission vom 7. Dezember 1993 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von Programmen für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten von Madeira für das Jahr 1993 (3) ist die Frist für den Abschluß der Zahlungen im Zusammenhang mit den von diesen Bekämpfungsprogrammen abgedeckten Maßnahmen auf den 1. August 1994 festgelegt. Andernfalls erlischt der Anspruch auf gemeinschaftliche Finanzierung.

Der jährliche Bericht über die Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten von Madeira für das Jahr 1993 ist der Kommission und dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz von der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. August 1994 vorzulegen.

In der ersten Sitzung des Begleitausschusses wurde eine Verzögerung bei der Durchführung dieser Bekämpfungsprogramme festgestellt.

Die betroffenen amtlichen Stellen der autonomen Region Madeira wollen jedoch alle Bekämpfungsprogramme bis zum Ende durchführen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/674/EG der Kommission wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 letzter Satz wird das Datum "1. August 1994" durch "1. August 1995" ersetzt.

2. In Anhang II Teil I Kapitel B Abschnitt II wird im ersten Satz von Absatz 4 Unterabsatz 2 das Datum "31. August 1994" durch "31. August 1995" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 314 vom 16. 12. 1993, S. 44.

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