Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994D0164

    94/164/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/68/EWG des Rates betreffend die Formulierung der Tiergesundheitsbescheinigungen

    ABl. L 74 vom 17.3.1994, p. 42–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/164/oj

    31994D0164

    94/164/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/68/EWG des Rates betreffend die Formulierung der Tiergesundheitsbescheinigungen

    Amtsblatt Nr. L 074 vom 17/03/1994 S. 0042 - 0051
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0102
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0102


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Februar 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/68/EWG des Rates betreffend die Formulierung der Tiergesundheitsbescheinigungen (94/164/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zur Berücksichtigung von Tiergesundheitsgarantien hinsichtlich bestimmter Tierseuchen ist es angezeigt, die Bescheinigungen gemäß Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG anzupassen.

    Der Klarheit halber empfiehlt es sich, Anhang E der genannten Richtlinie neu zu formulieren.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 60. Tag nach ihrer Bekanntmachung.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Februar 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19.

    ANHANG

    "ANHANG E

    MUSTER I

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG (1)

    für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schlachtschafen und -ziegen

    Nr.

    Versandland:

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    I. Anzahl Tiere:

    II. Identifizierung der TiereIII. Herkunft der Tiere

    Die Tiere

    a) sind entweder im Gebiet der Gemeinschaft geboren und seitdem dort gehalten worden (2)

    oder

    b) sind aus einem Drittland eingeführt worden, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG aufgeführt ist (2), und erfuellen entweder

    - die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 72/462/EWG (2)

    oder

    - die Bedingungen gemäß Artikel 8 Buchstabe A Ziffer 2 der Richtlinie 91/496/EWG und sind für mindestens 30 Tage im Versandmitgliedstaat gehalten worden (2).

    IV. Bestimmung der Tiere

    Die Tiere werden versandt

    von

    (Versandort)

    nach

    (Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

    per Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug, Schiff (2): (3)

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    V. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorgenannten Tiere folgende Anforderungen erfuellen:

    A. Sie sind heute (binnen 48 Stunden vor dem Versand) untersucht worden und weisen keine klinischen Krankheitsanzeichen auf.

    B. Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms unschädlich zu beseitigen sind.

    C. Sie sind nicht in einem Betrieb erworben worden und sind nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist, wobei davon ausgegangen wird, daß

    1. eine Betriebssperre bei Auftreten einer der folgenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, verhängt wird:

    - Brucellose,

    - Tollwut,

    - Milzbrand,

    2. die Sperrfrist nach Beseitigung des letzten erkrankten bzw. mutmaßlich erkrankten Tieres noch mindestens

    - 42 Tage bei Brucellose,

    - 30 Tage bei Tollwut,

    - 15 Tage bei Milzbrand beträgt,

    und sie dürfen nicht aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sein, der in einer Schutzzone liegt, welche in Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften errichtet worden ist und aus der keine Tiere verbracht werden dürfen.

    D. Sie unterliegen keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen in Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für Maul- und Klauenseuche, noch wurden sie gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.

    E. Sie wurden erworben

    - in einem Betrieb (1): (2)

    - auf einem zugelassenen Markt (1): (2).

    F. Sie sind auf direktem Weg ohne Passieren/nach Passieren (1) einer Sammelstelle (1), eines Verladeplatzes (1), eines Händlerstalles (1) befördert worden

    - ab Betrieb (1), vom Betrieb zum Markt und ab Markt (1),

    - ab Verladeort mit Transport- und Zwangsmitteln, die zuvor mit einem amtlich genehmigten Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden sind, so daß ein wirksamer Gesundheitsschutz gewährleistet ist.

    VI. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag der Kontrolle für die Dauer von zehn Tagen.

    Ausgefertigt in am

    (Tag der Kontrolle)

    Stempel

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

    (Name in Großbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)

    MUSTER II

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG (6)

    für den innergemeinschaftlichen Handel mit Mastschafen und -ziegen

    Nr.

    Versandland:

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    I. Anzahl Tiere:

    II. Identifizierung der TiereIII. Herkunft der Tiere

    Die Tiere

    a) sind entweder im Gebiet der Gemeinschaft geboren und seitdem dort gehalten worden (7)

    oder

    b) sind aus einem Drittland eingeführt worden, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG aufgeführt ist (7), und erfuellen entweder

    - die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 72/462/EWG (7)

    oder

    - die Bedingungen gemäß Artikel 8 Buchstabe A Ziffer 2 der Richtlinie 91/496/EWG und sind für mindestens 30 Tage im Versandmitgliedstaat gehalten worden (7).

    IV. Bestimmung der Tiere

    Die Tiere werden versandt

    von

    (Versandort)

    nach

    (Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

    per Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug, Schiff (7): (8)

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    V. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorgenannten Tiere folgende Anforderungen erfuellen:

    A. Sie sind heute (binnen 48 Stunden vor dem Versand) untersucht worden und weisen keine klinischen Krankheitsanzeichen auf.

    B. Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms unschädlich zu beseitigen sind.

    C. Sie sind nicht in einem Betrieb erworben worden und sind nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist, wobei davon ausgegangen wird, daß

    1. eine Betriebssperre bei Auftreten einer der folgenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, verhängt wird:

    - Brucellose,

    - Tollwut,

    - Milzbrand,

    2. die Sperrfrist nach Beseitigung des letzten erkrankten bzw. mutmaßlich erkrankten Tieres noch mindestens

    - 42 Tage bei Brucellose,

    - 30 Tage bei Tollwut,

    - 15 Tage bei Milzbrand beträgt,

    und sie dürfen nicht aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sein, der in einer Schutzzone liegt, welche in Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften errichtet worden ist und aus der keine Tiere verbracht werden dürfen.

    D. Sie unterliegen keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen in Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für Maul- und Klauenseuche, noch wurden sie gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.

    E. 1. Sie erfuellen entweder folgende Anforderungen für die Einstellung in einen amtlich anerkannten brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb (6):

    a) Sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb (6),

    oder

    b) sie stammen aus einem brucellosefreien (B. melitensis) Betrieb und erfuellen folgende Anforderungen:

    - Sie sind einzeln gekennzeichnet;

    - sie sind zu keiner Zeit gegen Brucellose geimpft worden, bzw. falls sie geimpft worden sind, liegt die Impfung mindestens zwei Jahre zurück. Es können auch über zwei Jahre alte weibliche Tiere, die vor Erreichen des siebten Lebensmonats geimpft worden sind, in den Betrieb eingestellt werden;

    - sie sind im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Kontrolle getrennt gehalten worden und sind während dieser Zeit im Abstand von mindestens sechs Wochen und mit negativem Ergebnis zweimal gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG auf Brucellose untersucht worden (6);

    2. oder sie erfuellen folgende Anforderungen für die Einstellung in einen brucellosefreien Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb:

    a) Sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb (6)

    oder

    b) sie stammen aus einem brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb (6),

    oder

    c) - falls die Einstellung vor dem Stichtag für die Qualifizierung der Betriebe im Rahmen der Tilgungsprogramme erfolgt, die gemäß der Entscheidung 90/242/EWG genehmigt worden sind - sie stammen aus einem anderen als dem unter Buchstabe a) und b) genannten Betrieb und erfuellen folgende Anforderungen:

    i) Sie sind einzeln gekennzeichnet;

    ii) sie stammen aus einem Betrieb, in dem alle für Brucellose (B. melitensis) empfänglichen Tierarten seit mindestens zwölf Monaten frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen der Brucellose sind,

    und

    iii) - sie sind entweder in den vergangenen zwei Jahren nicht gegen Brucellose (B. melitensis) geimpft worden,

    und

    - sie sind im Herkunftsbetrieb unter tierärztlicher Kontrolle getrennt gehalten worden und sind während dieser Zeit im Abstand von mindestens sechs Wochen und mit negativem Ergebnis zweimal gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG auf Brucellose untersucht worden,

    oder

    - sie sind vor Erreichen des siebten Lebensmonats, spätestens jedoch 15 Tage vor ihrer Einstellung in den Bestimmungsbetrieb, mit Brucella-melitensis-Rev.-1-Vakzine geimpft worden (6).

    F. Sie wurden erworben

    - in einem Betrieb (6): (7)

    - auf einem zugelassenen Markt (6): (7)

    - in einem Drittland (6): (7).

    G. Sie sind auf direktem Weg ohne Passieren/nach Passieren (6) einer Sammelstelle (6), eines Verladeplatzes (6), eines Händlerstalles (6) befördert worden

    - ab Betrieb (6), vom Betrieb zum Markt und ab Markt (6),

    - ab Verladeort mit Transport- und Zwangsmitteln, die zuvor mit einem amtlich genehmigten Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden sind, so daß ein wirksamer Gesundheitsschutz gewährleistet ist.

    VI. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag der Kontrolle für die Dauer von zehn Tagen.

    Ausgefertigt in am

    (Tag der Kontrolle)

    Stempel

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

    (Name in Großbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)

    MUSTER III

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG (12)

    für den innergemeinschaftlichen Handel mit Zuchtschafen und -ziegen

    Nr.

    Versandland:

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    I. Anzahl Tiere:

    II. Identifizierung der TiereIII. Herkunft der Tiere

    Die Tiere

    a) sind entweder im Gebiet der Gemeinschaft geboren und seitdem dort gehalten worden (13)

    oder

    b) sind aus einem Drittland eingeführt worden, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG aufgeführt ist (13), und erfuellen entweder

    - die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 72/462/EWG (13)

    oder

    - die Bedingungen gemäß Artikel 8 Buchstabe A Ziffer 2 der Richtlinie 91/496/EWG und sind für mindestens 30 Tage im Versandmitgliedstaat gehalten worden (13).

    IV. Bestimmung der Tiere

    Die Tiere werden versandt

    von

    (Versandort)

    nach

    (Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

    per Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug, Schiff (13): (14)

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    V. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorgenannten Tiere folgende Anforderungen erfuellen:

    A. Sie sind heute (binnen 48 Stunden vor dem Versand) untersucht worden und weisen keine klinischen Krankheitsanzeichen auf.

    B. Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms unschädlich zu beseitigen sind.

    C. Sie sind nicht in einem Betrieb erworben worden und sind nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist, wobei davon ausgegangen wird, daß

    1. eine Betriebssperre bei Auftreten einer der folgenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, verhängt wird:

    - Brucellose,

    - Tollwut,

    - Milzbrand,

    2. die Sperrfrist nach Beseitigung des letzten erkrankten bzw. mutmaßlich erkrankten Tieres noch mindestens

    - 42 Tage bei Brucellose,

    - 30 Tage bei Tollwut,

    - 15 Tage bei Milzbrand beträgt,

    und sie dürfen nicht aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sein, der in einer Schutzzone liegt, welche in Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften errichtet worden ist und aus der keine Tiere verbracht werden dürfen.

    D. Sie unterliegen keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen in Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für Maul- und Klauenseuche, noch wurden sie gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.

    E. Hinsichtlich der Traberkrankheit (Scrapie) müssen sie ausserdem aus einem Betrieb stammen, der folgende Anforderungen erfuellt:

    - Der Betrieb steht unter amtlicher Überwachung;

    - die Tiere müssen gekennzeichnet sein;

    - seit mindestens zwei Jahren ist kein Fall von Traberkrankheit (Scrapie) bestätigt worden;

    - bei aus diesem Betrieb stammenden alten Mutterschafen, die gemerzt werden sollen, ist eine Stichprobenkontrolle durchzuführen, sofern der Betrieb nicht in einer Region oder in einem Mitgliedstaat liegt, für die (den) die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/68/EWG festzulegenden Bedingungen gelten;

    - weibliche Tiere dürfen nur eingestellt werden, wenn sie aus einem Betrieb stammen, der die gleichen Anforderungen erfuellt.

    Sie müssen ununterbrochen in einem Betrieb bzw. in Betrieben gehalten worden sein, der/die diese Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Geburt der Tiere bzw. während der beiden letzten Lebensjahre der Tiere erfuellte(n).

    F. 1. Sie erfuellen entweder folgende Anforderungen für die Einstellung in einen amtlich anerkannten brucellosefreien Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb:

    a) Sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb (12),

    oder

    b) sie stammen aus einem brucellosefreien (B. melitensis) Betrieb und erfuellen folgende Anforderungen:

    - Sie sind einzeln gekennzeichnet;

    - sie sind zu keiner Zeit gegen Brucellose geimpft worden, bzw. falls sie geimpft worden sind, liegt die Impfung mindestens zwei Jahre zurück. Es können auch über zwei Jahre alte weibliche Tiere, die vor Erreichen des siebten Lebensmonats geimpft worden sind, in den Betrieb eingestellt werden;

    - sie sind im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Kontrolle getrennt gehalten worden und sind während dieser Zeit im Abstand von mindestens sechs Wochen und mit negativem Ergebnis zweimal gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG auf Brucellose untersucht worden (12);

    2. oder sie erfuellen folgende Anforderungen für die Einstellung in einen brucellosefreien Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb:

    a) Sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb (12),

    oder

    b) sie stammen aus einem brucellosefreien (B. melitensis) Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb (12),

    oder

    c) - falls die Einstellung vor dem Stichtag für die Qualifizierung der Betriebe im Rahmen der Tilgungsprogramme erfolgt, die gemäß der Entscheidung 90/242/EWG genehmigt worden sind - sie stammen aus einem anderen als dem unter Buchstabe a) und b) genannten Betrieb und erfuellen folgende Anforderungen:

    i) Sie sind einzeln gekennzeichnet;

    ii) sie stammen aus einem Betrieb, in dem alle für Brucellose (B. melitensis) empfänglichen Tierarten seit mindestens zwölf Monaten frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen der Brucellose sind;

    und

    iii) - sie sind entweder in den vergangenen zwei Jahren nicht gegen Brucellose (B. melitensis) geimpft worden,

    und

    - sie sind im Herkunftsbetrieb unter tierärztlicher Kontrolle getrennt gehalten worden und sind während dieser Zeit im Abstand von mindestens sechs Wochen und mit negativem Ergebnis zweimal gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG auf Brucellose untersucht worden,

    oder

    - sie sind vor Erreichen des siebten Lebensmonats, spätestens jedoch 15 Tage vor ihrer Einstellung in den Bestimmungsbetrieb, mit Brucella-melitensis-Rev.1-Vakzine geimpft worden (12).

    G. Hinsichtlich der infektiösen Epididymitis des Schafbocks (B. ovis) müssen nicht kastrierte Zucht- und Aufzuchtböcke folgende Anforderungen erfuellen:

    - Sie müssen aus einem Betrieb stammen, in dem in den letzten zwölf Monaten kein Fall von infektiöser Epididymitis des Schafbocks (B. ovis) festgestellt worden ist;

    - sie müssen binnen 60 Tagen vor ihrem Versand ununterbrochen in diesem Betrieb gehalten worden sein;

    - sie müssen auf einen binnen 30 Tagen vor ihrem Versand durchgeführten Komplementbindungstest zum Nachweis der infektiösen Epididymitis des Schafbocks (B. ovis) negativ reagiert haben.

    H. Nach Wissen des Unterzeichneten und gemäß der schriftlichen Erklärung des Tierbesitzers sind sie nicht in einem Betrieb erworben worden oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem sich folgende Krankheiten klinisch manifestiert haben:

    - in den letzten sechs Monaten: infektiöse Agalaktie des Schafes (Mycoplasma agalactiä) bzw. infektiöse Agalaktie der Ziege (Mycoplasma agalactiä, M. capricolum, M. mycoides subsp. mycoides "Large Colony");

    - in den letzten zwölf Monaten: Paratuberkulose oder Lymphadenitis caseosa;

    - in den letzten drei Jahren: Lungenadenomatose, Mädi/Visna oder virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege. Diese Frist wird jedoch auf zwölf Monate herabgesetzt, wenn die an Mädi/Visna oder viraler Arthritis/Enzephalitis erkrankten Tiere getötet wurden und alle verbleibenden Tiere auf zwei Untersuchungen negativ reagiert haben.

    I. Sie wurden erworben

    - in einem Betrieb (12): (13)

    - auf einem zugelassenen Markt (12): (13)

    - in einem Drittland (12) (13).

    J. Sie sind auf direktem Weg ohne Passieren/nach Passieren (12) einer Sammelstelle (12), eines Verladeplatzes (12), eines Händlerstalls (12), einer zugelassenen Grenzuebergangsstelle (12) befördert worden

    - ab Betrieb (12), vom Betrieb zum Markt und ab Markt (12),

    - ab Verladeort mit Transport- und Zwangsmitteln, die zuvor mit einem amtlich genehmigten Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden sind, so daß ein wirksamer Gesundheitsschutz gewährleistet ist.

    VI. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag der Kontrolle für die Dauer von zehn Tagen.

    Ausgefertigt in am

    (Tag der Kontrolle)

    Stempel

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

    (Name in Großbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)

    (1) Eine Tiergesundheitsbescheinigung darf nur für die Anzahl Tiere ausgestellt werden, die aus ein und demselben Betrieb in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden.

    (2) Nichtzutreffendes streichen.

    (3) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen den Schiffsnamen angeben.

    (4) Nichtzutreffendes streichen.

    (5) Gegebenenfalls Namen angeben.

    (6) Eine Tiergesundheitsbescheinigung darf nur für die Anzahl Tiere ausgestellt werden, die aus ein und demselben Betrieb in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden.

    (7) Nichtzutreffendes streichen.

    (8) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen den Schiffsnamen angeben.

    (9) Nichtzutreffendes streichen.

    (10) Nichtzutreffendes streichen.

    (11) Gegebenenfalls Namen angeben.

    (12) Eine Tiergesundheitsbescheinigung darf nur für die Anzahl Tiere ausgestellt werden, die aus ein und demselben Betrieb in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befödert werden.

    (13) Nichtzutreffendes streichen.

    (14) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen den Schiffsnamen angeben.

    (15) Nichtzutreffendes streichen.

    (16) Nichtzutreffendes streichen.

    (17) Nichtzutreffendes streichen.

    (18) Gegebenenfalls Namen angeben."

    Top