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Document 31994D0040

    94/40/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 1994 über die Liste der Betriebe in Simbabwe, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist

    ABl. L 22 vom 27.1.1994, p. 50–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0160

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/40(1)/oj

    31994D0040

    94/40/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 1994 über die Liste der Betriebe in Simbabwe, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist

    Amtsblatt Nr. L 022 vom 27/01/1994 S. 0050 - 0050
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0374
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0374


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Januar 1994 über die Liste der Betriebe in Simbabwe, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (94/40/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um für die Ausfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft die Genehmigung zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.

    Simbabwe hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Richtlinie die Informationen über einen Betrieb übermittelt, der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist.

    Der Betrieb, der Gegenstand einer Gemeinschaftsbesichtigung an Ort und Stelle war, bietet hygienisch ausreichende Garantien und kann somit in eine erste Liste der Betriebe aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zugelassen werden kann.

    Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus diesem Betrieb, der in der Liste im Anhang angegeben ist, unterliegt weiterhin den einschlägigen Vorschriften sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages, insbesondere auch anderen, veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft ist aus dem im Anhang genannten Betrieb von Simbabwe zugelassen.

    (2) Die aus diesen Betrieben stammenden Einfuhrwaren unterliegen auch anderen, veterinärpolizeilichen Vorschriften der Gemeinschaft.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. Januar 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

    ANHANG

    LISTE DER BETRIEBE

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