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Document 31993R3515

    Verordnung (EG) Nr. 3515/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3901/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse

    ABl. L 320 vom 22.12.1993, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000; Stillschweigend aufgehoben durch 31992R3759

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3515/oj

    31993R3515

    Verordnung (EG) Nr. 3515/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3901/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 320 vom 22/12/1993 S. 0008 - 0009
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0163
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0163


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3515/93 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3901/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1891/93 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Umstand, daß der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs, der auf die Übertragungsbeihilfe Anwendung findet, am zweiten Tag des Monats festgesetzt wird, macht Änderungen der in der Verordnung (EWG) Nr. 3901/92 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2134/93 (4), beschriebenen Methode zur Berechnung des Vorschusses erforderlich.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3901/92 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 1993

    Für die Kommission

    Yannis PALEOKRASSAS

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 172 vom 15. 7. 1993, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 392 vom 31. 12. 1992, S. 29.

    (4) ABl. Nr. L 191 vom 31. 7. 1993, S. 86.

    ANHANG

    "ANHANG II

    BERECHNUNG DES VORSCHUSSES AUF DIE ÜBERTRAGUNGSBEIHILFE (1)

    Art: Monat:

    A. Berechnung der beihilfefähigen Mengen innerhalb der Marge von 6 %:

    1. Zwischen dem 1. Januar und dem letzten Tag des betreffenden Monats zum Verkauf angebotene Mengen: .................... kg.

    2. Gesamtmenge der während desselben Zeitraums vom Markt genommenen und für die Übertragungsbeihilfe bestimmten Mengen: .................... kg.

    3. Durchschnittlicher Prozentsatz: .................... (b: a × 100).

    4. Für die Übertragungsbeihilfe in Frage kommende Mengen (bis zu 6 % der zum Verkauf angebotenen Mengen): .................... kg.

    B. Berechnung des Vorschusses für den betreffenden Monat:Vorschuß für den betreffenden Monat (in Landeswährung)Erklärungen:

    B 1 = Zwischen dem zweiten Tag des Monats und dem ersten Tag des folgenden Monats zum Zweck der Lagerung vom Markt genommene Mengen. Die Gesamtsumme dieser Spalte muß der in A.4 beihilfefähigen Menge entsprechen.

    B 2 = Durchschnittliche Lagerzeit bis zu dem Monat, für den der Vorschuß gezahlt wird, oder bis zur Wiedervermarktung, falls diese vorher erfolgt.

    B 3-4 = Betrag der jährlich festgesetzten Beihilfe pro Mengeneinheit.

    B 5 = (B 1 × B 3) + [B 1 × (B 2 1) × B 4] falls B 2 > 1.

    B 7 = Umrechnung des Betrags der Spalte B 5 unter Zugrundelegen des Umrechnungskurses, der am zweiten Tag des Monats gilt, in dem die gelagerten Erzeugnisse vom Markt genommen wurden.

    "

    (1) Die Berechnung erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage vorläufiger Angaben (die endgültigen Angaben müssen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des betreffenden Monats nachgereicht werden).

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