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Document 31993R1378

    Verordnung (EWG) Nr. 1378/93 der Kommission vom 3. Juni 1993 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als acht Metern, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

    ABl. L 136 vom 5.6.1993, p. 13–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1378/oj

    31993R1378

    Verordnung (EWG) Nr. 1378/93 der Kommission vom 3. Juni 1993 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als acht Metern, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

    Amtsblatt Nr. L 136 vom 05/06/1993 S. 0013 - 0016
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0023
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0023


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1378/93 DER KOMMISSION vom 3. Juni 1993 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als acht Metern, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 (2), insbesondere auf Artikel 15,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 55/87 der Kommission vom 30. Dezember 1986 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als acht Metern, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3781/92 (4), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Regierungen einiger Mitgliedstaaten haben Änderungen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 betreffend die Schiffe beantragt, welche die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 2 der genannten Verordnung erfuellen. Diese Änderungen betreffen den Ersatz, die Aufnahme und/oder die Streichung von Schiffen sowie die technischen Merkmale einiger Schiffe, die in dieser Liste geführt werden. Die Anträge der einzelstaatlichen Regierungen enthalten alle Angaben, die die Anträge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 rechtfertigen. Die Prüfung dieser Angaben ergab, daß sie der vorgenannten Bestimmung entsprechen und daß diese Liste daher geändert werden muß -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Juni 1993

    Für die Kommission

    Yannis PALEOKRASSAS

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 307 vom 23. 10. 1992, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 8 vom 10. 1. 1987, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 383 vom 29. 12. 1992, S. 73.

    PARARTIMA ANEXO - BILAG - ANHANG - - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO

    /* Tabellen: S. ABl. */

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