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Document 31993L0029

    Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

    ABl. L 188 vom 29.7.1993, p. 1–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009L0080

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/29/oj

    31993L0029

    Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

    Amtsblatt Nr. L 188 vom 29/07/1993 S. 0001 - 0010
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0207
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0207


    RICHTLINIE 93/29/EWG DES RATES vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

    gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1),

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Hierzu müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

    In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige und dreirädrige Fahrzeuge hinsichtlich der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Dadurch wird der Warenverkehr in der Europäischen Gemeinschaft behindert.

    Diese Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

    Die Einführung harmonisierter Vorschriften für die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können.

    Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig, sondern unerläßlich, um das gesteckte Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen unabhängig voneinander nicht hinreichend durchführen.

    Um den Marktzugang in Ländern ausserhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, erscheint es erforderlich, die Vorschriften dieser Richtlinie denen der UN-ECE-Regelung Nr. 60 anzugleichen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Richtlinie gilt für die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger aller Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG.

    Artikel 2

    Das Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung in bezug auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.

    Artikel 3

    Die Gleichwertigkeit zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 60 (Dok. E/ECE/TRANS/505 ADD. 59) wird gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/61/EWG anerkannt.

    Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die gemäß ECE-Regelung Nr. 60 erteilten Bauartgenehmigungen sowie die entsprechenden Genehmigungszeichen anstelle der gemäß dieser Richtlinie erteilten Bauartgenehmigungen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie kann gemäß Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG (5) geändert werden:

    - zur Berücksichtigung von Änderungen der in Artikel 3 genannten ECE-Regelung;

    - zur Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 14. Dezember 1994 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger beziehen, nicht untersagen.

    Sie wenden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab 14. Juni 1995 an.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. TRÖJBORG

    (1) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.(2) ABl. Nr. C 293 vom 9. 11. 1992, S. 5.(3) ABl. Nr. C 21 vom 25. 1. 1993, S. 96, und ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(4) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 22.(5) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1).

    ANHANG I

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE BAUARTGENEHMIGUNG VON ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN IN BEZUG AUF DIE KENNZEICHNUNG DER BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN, KONTROLLEUCHTEN UND ANZEIGER 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

    1.1. "Betätigungseinrichtung" alle Teile oder Einrichtungen des Fahrzeugs, die vom Fahrzeugführer direkt betätigt werden und eine Änderung des Zustands oder Betriebsverhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teile bewirken;

    1.2. "Kontrolleuchte" ein Signal, das die Betätigung einer Einrichtung, ein Betriebsverhalten oder einen kritischen Zustand oder eine Störung oder den Ausfall einer Funktion anzeigt;

    1.3. "Anzeiger" eine Einrichtung, die Informationen über den ordnungsgemässen Betrieb oder den Zustand eines Systems oder eines Teils eines Systems gibt, wie z. B. über den Füllstand einer Flüssigkeit;

    1.4. "Symbol" eine bildliche Darstellung zur Kennzeichnung einer Betätigungseinrichtung, einer Kontrollleuchte oder eines Anzeigers.

    2. VORSCHRIFTEN

    2.1. Kennzeichnung

    Die in das Fahrzeug eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger nach 2.1.5 müssen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen gekennzeichnet sein.

    2.1.1. Die Symbole müssen sich deutlich vom Untergrund abheben (entweder hell auf dunkel oder dunkel auf hell).

    2.1.2. Das Symbol muß sich auf der zu kennzeichnenden Betätigungseinrichtung oder Kontrolleuchte oder in ihrer Nähe befinden. Ist dies nicht möglich, so müssen das Symbol und die Betätigungseinrichtung oder die Kontrolleuchte durch eine möglichst kurze durchgezogene Linie verbunden sein.

    2.1.3. Fernlicht wird durch parallel verlaufende horizontale Striche und Abblendlicht durch parallel verlaufende und nach unten gerichtete Striche dargestellt.

    2.1.4. Werden für die Kontrolleuchten Farben verwendet, müssen sie die folgende Bedeutung haben:

    Rot: Gefahr

    Gelb: Warnung

    Grün: ordnungsgemässer Betrieb

    Blau: ist nur bei der Kontrolleuchte für Fernlicht zu verwenden.

    2.1.5. Bezeichnungen und Abbildungen der Symbole

    Anmerkungen

    (1) Die ganze Innenfläche des Symbols kann dunkel gefärbt sein.

    (2) Der dunkelgefärbte Teil dieses Symbols kann durch dessen Umrisse ersetzt werden. In diesem Fall muß der in dieser Zeichnung weisse Teil dunkel gefärbt sein.

    (3) Werden mit einer Betätigungseinrichtung sowohl die Nebelscheinwerfer als auch die Nebelschlußleuchte betätigt, so ist das Symbol für Nebelscheinwerfer zu verwenden.

    Anlage Aufbau des Grundmusters der unter 2.1.5 aufgeführten Symbole

    Das Grundmuster umfasst:

    1. ein Grundquadrat mit einer Seitenlänge von 50 mm; diese Seitenlänge entspricht dem Nennwert "a" des Originals;

    2. einen Grundkreis mit einem Durchmesser von 56 mm, der etwa die gleiche Fläche hat wie das Grundquadrat (1);

    3. einen zweiten Kreis mit einem Durchmesser von 50 mm, der von dem Grundquadrat eingeschlossen wird (1);

    4. ein zweites Quadrat, dessen Ecken auf dem Grundkreis (2) liegen und dessen Seiten parallel zu denen des Grundquadrats (1) sind;

    5. und

    6. zwei Rechtecke mit der gleichen Fläche wie das Grundquadrat (1), deren Seiten senkrecht zueinander stehen und die so angeordnet sind, daß sie die gegenüberliegenden Seiten des Grundquadrats in symmetrisch zueinander liegenden Punkten schneiden;

    7. ein drittes Quadrat, dessen Seiten durch die Schnittpunkte des Grundquadrats (1) und des Grundkreises (2) in einem Winkel von 45° verlaufen, so daß sich die grössten waagerechten und senkrechten Abmessungen des Grundmusters ergeben;

    8. ein unregelmässiges Achteck, aus Geraden, die zu den Seiten des Quadrats (7) einen Winkel von 30° bilden.

    Das Grundmuster wird auf einen Raster mit einer Teilung von 12,5 mm aufgetragen, der mit dem Grundquadrat (1) zusammenfällt.

    ANHANG II

    Anlage 1 Beschreibungsbogen in bezug auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger eines zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugtyps

    (dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis für das Fahrzeug eingereicht wird)

    Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): .

    Dem Antrag auf Bauartgenehmigung betreffend die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sind die Angaben zu folgenden Punkten des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie 92/61/EWG beizufügen:

    - 0.1

    - 0.2

    - 0.4 bis 0.6

    Eine kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Kennzeichnung der vom Fahrzeugführer betätigten Betätigungseinrichtungen sowie der Kontrolleuchten und Anzeiger.

    Anlage 2 Angabe der Behörde

    Bauartgenehmigungsbogen betreffend die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps

    MUSTER

    Protokoll Nr. . des technischen Dienstes . vom .

    Nr. der Bauartgenehmigung: . Nr. der Erweiterung: .

    1. Fabrikmarke des Fahrzeugs: .

    2. Typ und gegebenenfalls Ausführungen und Varianten des Fahrzeugs: .

    3. Name und Anschrift des Herstellers: .

    .

    4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .

    .

    5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: .

    6. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert (1).

    7. Ort: .

    8. Datum: .

    9. Unterschrift: .

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

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