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Document 31993L0024

Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung

ABl. L 149 vom 21.6.1993, p. 5–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1165

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/24/oj

31993L0024

Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung

Amtsblatt Nr. L 149 vom 21/06/1993 S. 0005 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0046
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0046


RICHTLINIE 93/24/EWG DES RATES vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 73/132/EWG des Rates vom 15. Mai 1973 betreffend die statistischen Erhebungen über den Rinderbestand, die Vorausschätzungen über den Schlachtrinderanfall und Statistiken über die Schlachtung von Rindern, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind(3) und die Richtlinie 78/53/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Festlegung ergänzender Bestimmungen zu den von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Rinderbestand(4) wurden mehrfach geändert. Anläßlich neuerlicher Änderungen ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung angebracht.

Es empfiehlt sich, daß jene Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestandes der Gemeinschaft ausmacht, die Anzahl der jährlich durchzuführenden Erhebungen herabsetzen.

Um eine einwandfreie Verwaltung der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik - insbesondere des Rindfleischmarktes - sicherzustellen, müssen der Kommission regelmässig Daten über die Entwicklung des Rinderbestandes und der Rindfleischerzeugung sowie über die voraussichtliche Entwicklung dieser Erzeugung zur Verfügung stehen.

Während die Datensammlung und die Datenaufbereitung sowie die Organisation der Erhebung auf nationaler Ebene in der Zuständigkeit der statistischen Dienste der Mitgliedstaaten verbleiben sollten, hat die Kommission die Koordination und Harmonisierung statistischer Information auf europäischer Ebene sicherzustellen und für die harmonisierten Methoden zu sorgen, die zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken notwendig sind.

Um die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich, die über den durch den Beschluß 72/279/EWG(5) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß erfolgen sollte -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I ERHEBUNGEN ÜBER DEN RINDERBESTAND A. Nationale Ebene

Häufigkeit - Erhebungsbereich

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten führen jedes Jahr an einem Tag im Mai oder Juni und einem Tag im Dezember statistische Erhebungen über den Rinderbestand in ihrem Hoheitsgebiet durch.

(2) Den Mitgliedstaaten kann auf Antrag gestattet werden, die Erhebungen für Mai oder Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Rinderbestandes erfasst werden.

Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand weniger als 1,5 Millionen Tiere beträgt, kann auf Antrag gestattet werden, auf eine der beiden in Absatz 1 genannten Erhebungen vollständig zu verzichten.

Den Mitgliedstaaten kann auf Antrag gestattet werden, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen nach Absatz 1 zu verwenden.

(3) Über die in Absatz 2 genannten Anträge entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17, wobei die sich aus Artikel 6 ergebenden Verpflichtungen berücksichtigt werden.

Artikel 2

(1) Rinder im Sinne dieser Richtlinie sind Hausrinder, Hausbüffel und "Beefalos".

(2) Die in Artikel 1 genannten Erhebungen erstrecken sich auf alle Rinder, die in den landwirtschaftlichen Betrieben, wie sie von der Kommission nach dem Verfahren des Artikel 17 definiert werden, gehalten werden. In den Erhebungen müssen so viele Betriebe berücksichtigt werden, daß zusammen mindestens 95 v. H. des in der letzten Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellten Rinderbestandes aller obengenannten Betriebe erfasst sind.

(3) Die Mitgliedstaaten ergänzen soweit wie möglich die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Erhebungen durch eine Schätzung des Rinderbestandes, der von diesen Erhebungen nicht erfasst wurde.

Aufschlüsselung nach Kategorien

Artikel 3

(1) In den in Artikel 1 genannten Erhebungen soll der Rinderbestand mindestens nach folgenden Kategorien aufgeschlüsselt werden:

A. Rinder von weniger als 1 Jahr:

a) Rinder, die als Kälber geschlachtet werden sollen,

b) andere:

ba) männlich,

bb) weiblich.

B. Rinder von 1 bis unter 2 Jahren:

a) männlich,

b) weiblich:

ba) zum Schlachten,

bb) andere.

C. Rinder von 2 Jahren und darüber:

a) männlich,

b) weiblich:

ba) Färsen:

1. zum Schlachten,

2. andere,

bb) Kühe:

1. Milchkühe,

2. andere.

D. Büffel:

a) weibliche Zuchttiere,

b) andere Büffel.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kategorien können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

(3) Die Kategorien werden nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert.

Genauigkeit der Erhebungen

Artikel 4

(1) Die in Artikel 1 genannten Erhebungen werden als Vollerhebungen oder als repräsentative Stichprobenerhebungen durchgeführt.

(2) Hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Erhebungen dürfen die Stichprobenfehler in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtzahl der Rinder 1 v. H. und für die Gesamtzahl der Kühe 1,5 v. H. nicht überschreiten; diese Vomhundertsätze entsprechen einem Vertrauensbereich von 68 v. H.

(3) Zusätzlich zu den Maßnahmen in bezug auf die Stichprobengrundlage und die in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen zusätzlichen Schätzungen treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für geeignet halten, damit die Qualität der Erhebungsergebnisse erhalten bleibt.

Übermittlungsfristen

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die vorläufigen Ergebnisse der Erhebungen und die zusätzlichen Schätzungen

- für die Erhebung im Mai/Juni vor dem 30. September desselben Jahres.

- für die Erhebung im Dezember vor dem 15. Februar des folgenden Jahres.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 4 Absatz 2 und die zusätzlichen Schätzungen

- für die Erhebung im Mai/Juni vor dem 15. Oktober desselben Jahres;

- für die Erhebung im Dezember vor dem 1. April des folgenden Jahres.

B. Regionale Ebene

Gebiete

Artikel 6

(1) Die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im Dezember werden für jedes der Gebiete, wie sie nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert werden, ermittelt.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 den Mitgliedstaaten auf Antrag gestatten, die in Absatz 1 vorgeschriebene regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Gebiete können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

Übermittlungsfrist

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 6 genannten Angaben vor dem 15. Mai des Jahres, das auf den Bezugsmonat folgt.

C. Aufschlüsselung nach der Grösse der Bestände

Grössenklassen

Artikel 8

(1) In den ungeraden Jahren schlüsseln die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die endgültigen Ergebnisse der Bestandserhebungen vom Dezember nach den Bestandsgrössenklassen auf, wie sie nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert werden.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 den Mitgliedstaaten auf Antrag gestatten, die in Absatz 1 vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre und/oder für die Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bestandsgrössenklassen können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

Übermittlungsfrist

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 8 genannten Angaben vor dem 15. Mai des Jahres, das auf den Bezugsmonat folgt.

ABSCHNITT II SCHLACHTUNGSSTATISTIK

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen monatliche Statistiken über die Anzahl und das Schlachtgewicht der in den Schlachtstätten ihres Hoheitsgebiets geschlachteten Rinder, deren Fleisch als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wird.

Sie fügen gegebenenfalls eine Schätzung über die Schlachtungen, die in den Aufstellungen nicht berücksichtigt werden, hinzu, so daß die Daten sämtliche Schlachtungen in ihrem Hoheitsgebiet erfassen.

(2) Die Statistiken nach Absatz 1 sind für folgende Kategorien zu erstellen:

A. Kälber,

B. Färsen,

C. Kühe,

D. Bullen,

E. Ochsen.

(3) Das in Absatz 1 genannte Schlachtgewicht und die in Absatz 2 genannten Kategorien werden nach dem Verfahren des Artikels 17 definiert.

Übermittlungsfrist

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Statistiken binnen zwei Monaten nach dem Bezugsmonat.

ABSCHNITT III VORAUSSCHÄTZUNG DER ERZEUGUNG

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage der Erhebungsergebnisse und anderer zur Verfügung stehender Angaben für jedes Kalenderjahr Vorausschätzungen über das Angebot an Rindern an.

Das Angebot wird als Bruttoinlandserzeugung ausgedrückt, die sämtliche geschlachteten Rinder zuzueglich des Saldos des innergemeinschaftlichen Handels mit Lebendrindern und des Saldos des Aussenhandels mit Lebendrindern umfasst.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorausschätzungen sind nach folgender Aufschlüsselung zu erstellen:

A. Kälber,

B. Färsen,

C. Kühe,

D. Bullen,

E. Ochsen.

Diese Aufschlüsselung kann nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

(3) Die Definitionen des Angebots nach Absatz 1 und der Kategorien nach Absatz 2 können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert werden.

Übermittlungsfristen

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Vorausschätzungen nach Artikel 12 Absatz 1 zu folgenden Terminen und für folgende Halbjahre:

a) vor dem 15. Februar: Vorausschätzungen bis zum 1. Halbjahr des folgenden Jahres einschließlich;

b) vor dem 1. Oktober: Vorausschätzungen bis zum 2. Halbjahr des folgenden Jahres einschließlich.

ABSCHNITT IV ALLGEMEINES

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in den Artikeln 5, 7, 9, 11 und 13 genannten Angaben nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(6) .

Artikel 15

Die Kommission untersucht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

a) die gelieferten Ergebnisse;

b) die technischen Probleme, die sich vor allem bei der Vorbereitung und der Durchführung der Erhebungen und der Vorausschätzungen stellen;

c) die Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Erhebungen und der Vorausschätzungen.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung hinsichtlich der Methodik sowie jede Änderung mit, die die Ergebnisse der Statistiken beträchtlich beeinflussen könnte. Dies geschieht spätestens drei Monate nach Inkraftsetzung der betreffenden Änderung. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten in den entsprechenden Arbeitsgruppen über diese Mitteilungen.

Artikel 17

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (nachstehend "Ausschuß" genannt) diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 18

(1) Die Richtlinien 73/132/EWG und 78/53/EWG werden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Juni 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident J. ANDERSEN

(1) ABl. Nr. C 18 vom 23. 1. 1993, S. 19.

(2) ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993.

(3) ABl. Nr. L 153 vom 9. 6. 1973, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 (ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 11).

(4) ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/80/EWG (Abl. Nr. L 77 vom 22. 3. 1986, S. 27).

(5) Abl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

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