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Document 31993D0402

93/402/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1993 zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern

ABl. L 179 vom 22.7.1993, p. 11–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004D0212

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/402/oj

31993D0402

93/402/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1993 zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern

Amtsblatt Nr. L 179 vom 22/07/1993 S. 0011 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juni 1993 zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern

(93/402/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf die Artikel 14, 15 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die veterinärrechtlichen Bedingungen und die Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Kolumbien, Paraguay, Uruguay, Brasilien, Chile und Argentinien wurden mit den Entscheidungen 85/220/EWG (3), 86/191/EWG (4), 86/192/EWG (5), 86/195/EWG (6), 90/58/EWG (7) und 92/215/EWG (8) der Kommission festgelegt.

Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts sind zahlreiche Gesundheitsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels erlassen worden. Parallel dazu müssen die veterinärrechtlichen Anforderungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern und insbesondere aus Südamerika angepasst werden.

Dabei ist die epidemiologische Lage in den betreffenden südamerikanischen Ländern und insbesondere in einzelnen Landesteilen zu berücksichtigen. Da die tiergesundheitliche Situation in einigen Teilen dieser Länder die gleiche ist, empfiehlt es sich, dieser Tatsache bei der Ausarbeitung der neuen Gesundheitsgarantieregelung Rechnung zu tragen.

Dementsprechend sind für die tiergesundheitlichen Anforderungen bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus den verschiedenen Ländern oder Landesteilen unterschiedliche Veterinärzeugnisse vorzusehen.

Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit der Gemeinschaftsgesetzgebung erscheint es deshalb notwendig, die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Kolumbien, Paraguay, Uruguay, Brasilien, Chile und Argentinien zusammenzufassen und die für diese Länder geltenden Entscheidungen aufzuheben.

Für zum Verzehr bestimmte Innereien sind bereits strengere gesundheitliche Anforderungen festgelegt worden; diese sollten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (9) und der Entscheidung 89/18/EWG der Kommission (10) hinsichtlich der Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern, das nicht zum Verzehr bestimmt ist, gelten.

Angesichts des epidemischen Verlaufs der Maul- und Klauenseuche bei Schafen und Ziegen sind für die Einfuhr von Schaf- und Ziegenfleisch besondere Garantien zu verlangen.

Ganz Chile und die südlich des 42. Breitengrades gelegenen Gebiete Argentiniens sind seit 12 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, und seit ebenso langer Zeit wird gegen diese Seuche nicht geimpft.

Die Veterinärbehörden von Kolumbien, Paraguay, Uruguay, Argentinien, Brasilien und Chile haben hinsichtlich der Rinderpest und der Maul- und Klauenseuche, die in einigen Gebieten in exotischer Form auftritt, und insbesondere hinsichtlich der Benachrichtigung der Kommission und der Mitgliedstaaten vom Ausbruch dieser Tierseuchen innerhalb von 24 Stunden bzw. über eine Änderung der Impfpolitik Garantien geboten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) frisches Fleisch: Erzeugnisse, die der Definition gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (11) genügen;

b) entbeintes frisches Fleisch: die Erzeugnisse gemäß Buchstabe a) sowie die muskulösen Teile des Zwerchfells, ausgenommen Innereien, ohne Knochen und von allen wesentlichen zugänglichen Lymphknoten befreit;

c) zugerichtete Innereien:

- Rinderherzen, von Lymphknoten, Bindegewebe und aufliegendem Fettgewebe vollständig befreit,

- Rinderlebern, von Lymphknoten, Bindegewebe und aufliegendem Fettgewebe vollständig befreit,

- ganze Rinderkaumuskeln, angeschnitten gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 41 Abschnitt A der Richtlinie 64/433/EWG und von Lymphknoten, Bindegewebe und aufliegendem Fettgewebe vollständig befreit,

- Rinderzungen mit Epithelgewebe, jedoch ohne Knochen, Knorpel und Mandeln,

- Rinderlungen ohne Luftröhre, Stammbronchien, Mediastinal- und Bronchiallymphknoten,

- sonstige Innereien von Rindern ohne Knochen und Knorpel, von Lymphknoten, Bindegewebe, aufliegendem Fettgewebe und Schleim vollständig befreit.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von frischem Fleisch gemäß Anhang II aus den Gebieten gemäß Anhang I, sofern die Anforderungen für das Veterinärzeugnis gemäß Anhang III erfuellt sind. Das Veterinärzeugnis besteht aus den allgemeinen Angaben gemäß Anhang III Teil 1 und aus einem spezifischen Gesundheitszeugnis gemäß Anhang III Teil 2.

(2) Hinsichtlich der Einfuhr von Innereien gemäß Artikel 1 Buchstabe c), die zur Herstellung von Heimtierfutter bestimmt sind, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß

- die Bestimmungen gemäß Absatz 1,

- die Anforderungen der Richtlinie 92/118/EWG und

- die Anforderungen der Entscheidung 89/18/EWG

erfuellt sind. Nach Ankunft in der Gemeinschaft und im Laufe des Herstellungsprozesses ist der Rohstoff in einem hermetisch verschlossenen Behältnis so zu sterilisieren, daß ein Fc-Wert von mindestens 3 erreicht wird. Damit gewährleistet ist, daß dieser Wert im Enderzeugnis tatsächlich erreicht wurde, erfolgt eine tierärztliche Überwachung.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Innereien gemäß Artikel 1 Buchstabe c) zur Herstellung von Fleischwaren, die einer Wärmebehandlung unterzogen werden. Die Innereien müssen die Anforderungen für das Veterinärzeugnis gemäß Anhang III erfuellen. Das Veterinärzeugnis besteht aus den allgemeinen Angaben gemäß Anhang III Teil 1 und aus einem spezifischen Gesundheitszeugnis gemäß Anhang III Teil 2.

(2) Die Genehmigung wird nur Betrieben erteilt, die von den Mitgliedstaaten zugelassen sind. Zu diesem Zweck unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzueglich über die Zulassung und über die Bedingungen, unter denen sie diesen Betrieben erteilt worden ist.

(3) In jedem Falle wird die Genehmigung nur Verarbeitungsbetrieben erteilt, die von den nationalen Behörden zugelassen sind und unter ständiger tierärztlicher Kontrolle stehen, und sofern gewährleistet ist, daß der Rohstoff nur dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt wird, auf keinen Fall mit einem nicht sterilisierten Erzeugnis in Berührung kommen kann und den Betrieb nicht in unverarbeitetem Zustand verlässt, es sei denn, er wird unter amtstierärztlicher Kontrolle zu einem Tierkörperbeseitungsbetrieb verbracht. Darüber Fleischerzeugnissen sind bei der Einfuhr folgende Mindestanforderungen zu erfuellen:

a) Ab Versand nach der Gemeinschaft lagert der Rohstoff in undurchlässigen und verplombten Containern. Die Kartons, Container und Begleitpapiere tragen folgenden Vermerk: "Ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu wärmebehandelten Fleischerzeugnissen bestimmt". Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebes sind auf Containern und Begleitpapieren angegeben;

b) die Einführer oder ihre Vertreter müssen das tierärztliche Personal der Grenzkontrollstellen fernschriftlich oder -mündlich oder durch andere Arten der Datenübermittlung mindestens 24 Stunden im voraus über das Eintreffen des Rohstoffes sowie über Ursprung, Menge und Bestimmung der Ware unterrichten;

c) der Rohstoff wird direkt und ohne entladen zu werden in undurchlässigen und vorschriftsmässig verplombten Behältnissen oder Transportmitteln vom Ankunftsort im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft zu dem vorausbestimmten Verarbeitungsbetrieb befördert, der von den nationalen Behörden zugelassen ist und unter ständiger tierärztlicher Überwachung steht;

d) bei Ankunft des Rohstoffes auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft und vor seiner Weiterbeförderung zu dem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb wird dem örtlichen amtlichen Tierarzt umgehend ein Beförderungsbescheid zugestellt;

e) im Verarbeitungsbetrieb wird der Rohstoff in hermetisch verschlossenen Behältnissen sterilisiert, bis ein Fc-Wert von mindestens 3 oder eine Kerntemperatur von mindestens 80 °C erreicht ist. Damit gewährleistet ist, daß dieser Wert im Enderzeugnis tatsächlich erreicht wurde, erfolgt eine tierärztliche Überwachung;

f) Fahrzeuge und Container oder sonstige Transportbehälter gemäß Buchstabe c) sowie alle Ausrüstungen und Geräte, die mit dem Rohstoff vor seiner Sterilisierung in Berührung gekommen sind, werden gereinigt und desinfiziert; alle Verpackungen und Umhüllungen werden in einer Verbrennungsanlage vernichtet.

(4) Die in Absatz 1 genannte Zulassung ist den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen, durch die der Rohstoff befördert werden wird.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird entsprechend der Entwicklung der Tierseuchenlage in der Gemeinschaft und in den südamerikanischen Gebieten, aus denen Fleisch eingeführt werden darf, überprüft.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab dem 60. Tag nach ihrer Bekanntgabe an die Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Absatz 2 gilt jedoch ab dem 1. Oktober 1993.

Artikel 6

(1) a) Die Entscheidungen 85/220/EWG, 86/191/EWG, 86/192/EWG, 86/195/EWG, 90/58/EWG und 92/215/EWG, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Einfuhrbedingungen für frisches Fleisch zur Herstellung von Heimtierfutter, werden ab dem 60. Tag nach Bekanntgabe dieser Entscheidung an die Mitgliedstaaten aufgehoben.

b) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von frischem Fleisch zum menschlichen Verzehr, das nach Maßgabe der vorgenannten Entscheidungen gewonnen und dessen Konformität bescheinigt wurde, bis zum fünfzehnten Tag nach dem unter Buchstabe a) genannten Datum.

(2) a) Die Bestimmungen betreffend die Einfuhrbedingungen für frisches Fleisch zur Herstellung von Heimtierfutter werden ab dem 1. Oktober 1993 aufgehoben.

b) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von frischem Fleisch zur Herstellung von Heimtierfutter, das nach Maßgabe der obengenannten Entscheidungen gewonnen und dessen Konformität in einem Veterinärzeugnis bescheinigt wurde, bis zum fünfzehnten Tag nach dem unter Buchstabe a) genannten Datum.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 102 vom 12. 4. 1985, S. 53.

(4) ABl. Nr. L 140 vom 27. 5. 1986, S. 32.

(5) ABl. Nr. L 140 vom 27. 5. 1986, S. 42.

(6) ABl. Nr. L 142 vom 28. 5. 1986, S. 51.

(7) ABl. Nr. L 40 vom 14. 2. 1990, S. 15.

(8) ABl. Nr. L 104 vom 22. 4. 1992, S. 63.

(9) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(10) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1989, S. 17.

(11) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

ANHANG I

SÜDAMERIKANISCHE GEBIETE, FÜR DIE VETERINÄRZEUGNISSE VORZULEGEN SIND

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG II

Fassung Nr. 01/93

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DAS VETERINÄRZEUGNIS (1)

/* Tabellen: S. ABl. */

(1) Die Buchstaben A, B, C, D, E und F in der Tabelle entsprechen den Mustern der spezifischen Gesundheitszeugnisse gemäß Anhang III Teil 2 der Entscheidung 93/402/EWG, die diesen Erzeugnissen gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung beiliegen müssen.

(*) VZ: Verzehr

VA: Verarbeitung

1 = Herzen

2 = Lebern

3 = Kaumuskeln gemäß Artikel 1 Buchstabe c) der Entscheidung 93/402/EWG.

4 = Zungen

FE: Fleischerzeugnisse

ANHANG III

TEIL 1 ALLGEMEINE ANGABEN ZUM GESUNDHEITSZEUGNIS Bestimmungsland:

Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung (1):

Versandland: Gebietscode:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

Bezug:

(fakultativ)

I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches

Fleisch vom:

(Tierart)

Art der Teilstücke:

Art der Verpackung:

Anzahl der Teile oder Packstücke:

Nettogewicht:

II. Herkunft des Fleisches

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachthofes(-höfe) (2):

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zelegungsbetriebes(-betriebe) (2):

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses(-häuser) (2):

III. Bestimmung des Fleisches

Das Fleisch wird versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel (3):

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

TEIL 2 Muster A

IV. Gesundheitszeugnis

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Das vorgenannte entbeinte frische Rindfleisch (4) stammt von

- Tieren, die vor der Schlachtung für mindestens drei Monate bzw. - im Falle von weniger als drei Monate alten Tieren - von Geburt an in dem in Anhang I der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission unter Code . . . Fassung Nr. . . . aufgeführten Gebiet gehalten worden sind;

- Tieren, die während dieses Zeitraums in einem Gebiet gehalten worden sind, in dem Rinder regelmässig und unter amtlicher Kontrolle gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft werden;

- Tieren aus einem Betrieb, der keinen tierseuchenrechtlich begründeten amtlichen Beschränkungen unterliegt, in dem in den letzten 60 Tagen vor dem Verbringen der Tiere kein Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen und um den im Umkreis von 25 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

- Tieren, die mindestens 40 Tage vor ihrer Verbringung in ihrem (ihren) Herkunftsbetrieb(en) gehalten und die auf direktem Wege zu dem betreffenden zugelassenen Schlachthof befördert worden sind, ohne einen Markt passiert zu haben und ohne mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Anforderungen zur Ausfuhr ihres Fleisches nach der Europäischen Gemeinschaft nicht erfuellen; wurden die Tiere mit einem Transportmittel befördert, so wurde dieses vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert;

- Tieren, die binnen 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG in der gültigen Fassung unterzogen worden sind, wobei insbesondere Mundhöhle und Klauen untersucht worden sind und sich keine Anzeichen von Maul- und Klauenseuche ergaben.

2. Das vorgenannte entbeinte frische Rindfleisch stammt aus einem Betrieb (Betrieben), in dem (denen) bei Feststellung eines Falles der Maul- und Klauenseuche die weitere Bearbeitung von Fleisch zur Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft erst wieder genehmigt wird, nachdem alle dort befindlichen Tiere getötet, sämtliches Fleisch unschädlich beseitigt und der (die) Betrieb(e) unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert worden ist (sind).

3. Das vorgenannte entbeinte frische Fleisch stammt von Schlachtkörpern,

i) die vor dem Entbeinen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens + 2 °C und für mindestens 24 Stunden einem Reifungsprozeß unterzogen worden sind und

ii) deren pH-Wert - nach der Reifung, jedoch vor dem Entbeinen, elektronisch in der Mitte des Musculus longissimus dorsi gemessen - in jedem Falle unter 6 lag.

4. Schlachttermin (5)

5.

Ausgefertigt in am Siegel (6)

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung und Qualifikation des Unterzeichneten)

Muster B

IV. Gesundheitszeugnis

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Das vorgenannte frische Fleisch stammt von

- Tieren, die in dem in Anhang I der Entscheidung 93/402/EWG unter Code . . . Fassung Nr. . . . aufgeführten Gebiet aufgezogen und geschlachtet worden sind;

- Tieren aus einem Betrieb, in dem seit mindestens 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten und um den im Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen ist;

- Tieren, die von ihren Herkunftsbetrieben zu dem betreffenden zugelassenen Schlachthof verbracht worden sind, ohne mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Bedingungen für eine Ausfuhr ihres Fleisches nach der Europäischen Gemeinschaft nicht erfuellen. Ist die Beförderung in einem Transportmittel erfolgt, so muß dieses vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert worden sein;

- Tieren, die 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG in der gültigen Fassung im Schlachthof selbst unterzogen worden sind und bei denen keine Anzeichen von Maul- und Klauenseuche festgestellt wurden;

- im Fall von frischem Schaf- und Ziegenfleisch: Tieren, die nicht aus einem Betrieb stammen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen infolge des Auftretens von Schaf- und Ziegenbrucellose in den letzten sechs Wochen gesperrt war.

2. Das vorgenannte Fleisch stammt aus einem Betrieb oder Betrieben, in dem/denen, wenn ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgestellt wird, die weitere Bearbeitung von Fleisch zur Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft erst wieder genehmigt wird, nachdem alle dort befindlichen Tiere getötet, sämtliches Fleisch unschädlich beseitigt und der Betrieb oder die Betriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vollkommen gereinigt und desinfiziert worden ist/sind.

3. Schlachttermin (7)

Ausgefertigt in am Siegel (8)

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung und Qualifikationen des Unterzeichneten)

Muster C

IV. Gesundheitszeugnis

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Das vorgenannte entbeinte frische Fleisch (9) (10) von Tieren der Gattungen Schaf und Ziege stammt von

- Tieren, die vor der Schlachtung für mindestens drei Monate bzw. - im Falle von weniger als drei Monate alten Tieren - von Geburt an in dem in Anhang I der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission unter Code . . . Fassung Nr. . . . aufgeführten Gebiet gehalten worden sind;

- Tieren, die während dieses Zeitraums in einem Gebiet gehalten worden sind, in dem Rinder regelmässig und unter amtlicher Kontrolle gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft werden;

- Tieren aus einem Betrieb, der keinen tierseuchenrechtlich begründeten amtlichen Beschränkungen unterliegt, in dem in den 120 Tagen vor dem Verbringen der Tiere kein Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen und um den im Umkreis von 50 km in den letzten 60 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

- Tieren, die mindestens 40 Tage vor ihrer Verbringung in ihrem (ihren) Herkunftsbetrieb(en) gehalten und die auf direktem Wege zu dem betreffenden zugelassenen Schlachthof befördert worden sind, ohne einen Markt passiert zu haben und ohne mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Anforderungen zur Ausfuhr ihres Fleisches nach der Europäischen Gemeinschaft nicht erfuellen; wurden die Tiere mit einem Transportmittel befördert, so wurde dieses vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert;

- Tieren, die binnen 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG in der gültigen Fassung unterzogen worden sind, wobei insbesondere Mundhöhle und Klauen untersucht worden sind und sich keine Anzeichen von Maul- und Klauenseuche ergaben;

- Tieren, die nicht aus einem Betrieb stammen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen wegen Auftretens von Schaf- und Ziegenbrucellose in den letzten sechs Wochen gesperrt war.

2. Das vorgenannte entbeinte frische Fleisch stammt aus einem Betrieb (Betrieben), in dem (denen) bei Feststellung eines Falles der Maul- und Klauenseuche die weitere Bearbeitung von Fleisch zur Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft erst wieder genehmigt wird, nachdem alle dort befindlichen Tiere getötet, sämtliches Fleisch unschädlich beseitigt und der (die) Betrieb(e) unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert worden ist (sind).

3. Das vorgenannte entbeinte frische Fleisch stammt von Schlachtkörpern,

i) die vor dem Entbeinen einem Reifungsprozeß von mindestens 24 Stunden bei einer Umgebungstemperatur von mindestens + 2 °C unterzogen worden sind

und

ii) deren pH-Wert - nach der Reifung, jedoch vor dem Entbeinen, elektronisch in der Mitte des Musculus longissimus dorsi gemessen - in jedem Falle unter 6 lag.

4. Schlachttermin (11)

5.

Ausgefertigt in am Siegel (12)

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung und Qualifikation des Unterzeichneten)

Muster D

IV. Gesundheitszeugnis

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorgenannte frische Fleisch von Tieren stammt, die vor dem Schlachten für mindestens drei Monate bzw. - im Falle von weniger als drei Monate alten Tieren - von Geburt an in dem in Anhang I der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission unter Code . . . Fassung Nr. . . . aufgeführten Gebiet gehalten worden sind.

Schlachttermin (13)

Ausgestellt in am Siegel (14)

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung und Qualifikation des Unterzeichneten)

Muster E

IV. Gesundheitszeugnis

Der unterzeichnete amtliche Tierartz bescheinigt folgendes:

1. Die vorgenannten Innereien (15) stammen von

- Rindern, die vor der Schlachtung für mindestens drei Monate bzw. - im Falle von weniger als drei Monate alten Tieren - von Geburt an in dem in Anhang I der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission unter Code . . . Fassung Nr. . . . aufgeführten Gebiet gehalten worden sind;

- Rindern, die während dieses Zeitraums in einem Gebiet gehalten worden sind, in dem Rinder regelmässig und unter amtlicher Kontrolle gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft werden;

- Rindern aus (einem) Betrieb(en), der (die) keinen tierseuchenrechtlich begründeten amtlichen Beschränkungen unterliegt(en), in dem (denen) in den 60 Tagen vor ihrem Versand kein Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen und um den (die) im Umkreis von 25 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

- Rindern, die vor ihrer Verbringung für mindestens 40 Tage in ihrem (ihren) Herkunftsbetrieb(en) gehalten und die auf direktem Wege zu dem betreffenden zugelassenen Schlachthof befördert worden sind, ohne einen Markt passiert zu haben, und ohne mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Anforderungen zur Ausfuhr ihres Fleisches nach der Europäischen Gemeinschaft nicht erfuellen; wurden die Tiere mit einem Transportmittel befördert, so wurde dieses vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert;

- Rindern, die binnen 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG in der gültigen Fassung unterzogen worden sind, wobei insbesondere Mundhöhle und Klauen untersucht worden sind und sich kein Anzeichen von Maul- und Klauenseuche ergaben.

2. Die Innereien stammen aus (einem) Betrieb(en), in dem (denen) bei Feststellung eines Falles von Maul- und Klauenseuche die weitere Bearbeitung von Fleisch zur Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft erst wieder genehmigt wird, nachdem alle dort befindlichen Tiere getötet, sämtliches Fleisch unschädlich beseitigt und der (die) Betrieb(e) unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert worden ist (sind).

3. Die vorgenannten Innereien sind für mindestens drei Stunden - im Falle von Kaumuskeln für mindestens 24 Stunden - bei einer Umgebungstemperatur von mindestens + 2 °C einem Reifungsprozeß unterzogen worden.

4. Schlachttermin (16)

5.

Ausgestellt in am Siegel (17)

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung und Qualifikation des Unterzeichneten)

Muster F

IV. Gesundheitszeugnis

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die vorgenannten Innereien (18) stammen von

- Rindern, die vor der Schlachtung für mindestens drei Monate bzw. - im Falle von weniger als drei Monate alten Tieren - von Geburt an in dem in Anhang I der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission unter Code . . . Fassung Nr. . . . aufgeführten Gebiet gehalten worden sind;

- Rindern, die während dieses Zeitraums in einem Gebiet gehalten worden sind, in dem Rinder regelmässig und unter amtlicher Kontrolle gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft werden;

- Rindern aus (einem) Betrieb(en), der (die) keinen tierseuchenrechtlich begründeten amtlichen Beschränkungen unterliegt(en), in dem (denen) in den letzten 60 Tagen vor ihrer Verbringung kein Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen und um den (die) im Umkreis von 25 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

- Rindern, binnen 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG in der gültigen Fassung unterzogen worden sind, wobei insbesondere Mundhöhle und Klauen untersucht worden sind und sich keine Anzeichen von Maul- und Klauenseuche ergaben.

2. Die Innereien stammen aus einem Schlachthof, in dem bei Feststellung eines Falles von Maul- und Klauenseuche die weitere Bearbeitung von Innereien zur Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft erst wieder genehmigt wird, nachdem alle dort befindlichen Tiere getötet, sämtliches Fleisch unschädlich beseitigt und der (die) Betrieb(e) unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert worden ist (sind).

3. Die vorgenannten Innereien wurden

- für mindestens drei Stunden bei einer Umgebungstemperatur von mindestens + 2 °C einem Reifungsprozeß unterzogen bzw.

- im Falle von Kaumuskeln einem Reifungsprozeß von mindestens 24 Stunden unterzogen.

4. Schlachttermin (19)

5.

Ausgestellt in am Siegel (20)

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung und Qualifikation des Unterzeichneten)

(1) Fakultativ.

(2) Fakultativ, sofern das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch in Anwendung des Artikels 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG des Rates zulässt.

(3) Bei Containern ist jeweils die Registriernummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.

(4) Entbeintes frisches Fleisch: Fleisch entsprechend der Definition gemäß Artikel 1 der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission.

(5) Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr von Fleisch von Tieren, die vor dem Datum der Aufnahme des Bezugsgebietes in den Anhang I oder während einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auferlegten Sperrfrist geschlachtet worden sind.

(6) Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses unterscheiden.

(7) Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr von Fleisch von Tieren, die vor dem Datum der Aufnahme des Bezugsgebietes in den Anhang I oder während einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auferlegten Sperrfrist geschlachtet worden sind.

(8) Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses unterscheiden.

(9) Entbeintes frisches Fleisch: Fleisch entsprechend der Definition gemäß Artikel 1 der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission.

(10) Dieses Fleisch darf nicht vor Ablauf von 21 Tagen nach der Schlachtung der Tiere in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt werden.

(11) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Fleisch von Tieren, die vor dem Datum der Aufnahme des Bezugsgebietes in den Anhang I oder während einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auferlegten Sperrfrist geschlachtet worden sind.

(12) Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses unterscheiden.

(13) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Fleisch von Tieren, die vor dem Datum der Aufnahme des Bezugsgebietes in den Anhang I oder während einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auferlegten Sperrfrist geschlachtet worden sind.

(14) Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses unterscheiden.

(15) Es dürfen Innereien eingeführt werden, die zur Herstellung gekochter Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 3 der Entscheidung 93/402/EWG bestimmt sind.

(16) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Fleisch von Tieren, die vor dem Datum der Aufnahme des Bezugsgebietes in den Anhang I oder während einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auferlegten Sperrfrist geschlachtet worden sind.

(17) Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses unterscheiden.

(18) Eingeführt werden dürfen nur folgende, ausschließlich zur Herstellung von hitzebehandeltem Heimtierfutter bestimmte Rinderinnereien: Lebern, von Lymphknoten, Bindegewebe und aufliegendem Fettgewebe vollständig befreit; ganze Kaumuskeln, angeschnitten gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 41 der Richtlinie 64/433/EWG in der gültigen Fassung und von Lymphknoten, Bindegewebe und aufliegendem Fettgewebe vollständig befreit. Eingeführt werden dürfen auch zugerichtete Lungen ohne Luftröhre, Stammbronchien, Mediastinal- und Bronchiallymphknoten sowie sonstige Innereien ohne Knochen und Knorpel, von Lymphknoten, Bindegewebe, aufliegendem Fettgewebe und Schleim vollständig befreit. Diese Einfuhr ist nur im Rahmen eines kanalisierten Systems zulässig und sofern die Ware den Kontrollen und der Hitzebehandlung entsprechend der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission unterworfen worden ist.

(19) Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr von Fleisch von Tieren, die vor dem Datum der Aufnahme des festgelegten Territoriums in den Anhang I oder während einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auferlegten Sperrmaßnahme geschlachtet wurden.

(20) Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses unterscheiden.

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