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Document 31993D0351
93/351/EEC: Commission Decision of 19 May 1993 determining analysis methods, sampling plans and maximum limits for mercury in fishery products
93/351/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1993 zur Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen
93/351/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1993 zur Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen
ABl. L 144 vom 16.6.1993, p. 23–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2002; Aufgehoben durch 301D0182
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 32001D0182 |
93/351/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1993 zur Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 144 vom 16/06/1993 S. 0023 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0025
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0025
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Mai 1993 zur Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen (93/351/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Kapitel V Abschnitt II Nummer 3 Buchstabe C des Anhangs, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund der natürlichen Kontamination und der Verschmutzung der Gewässer können sich bestimmte Schadstoffe wie Quecksilber in Fischereierzeugnissen anreichern. Zum Schutz der Volksgesundheit sind für die Konzentration von Quecksilber in Fischereierzeugnissen Grenzwerte festzulegen. Die annehmbare Wochendosis von Quecksilber für den Menschen, wie sie auf internationaler Ebene vorläufig festgesetzt wurde, darf nicht überschritten werden. Im Fall einer Neufestsetzung der annehmbaren Wochendosis durch internationale Gremien müssen die Vorschriften hinsichtlich der bei Quecksilber in Fischereierzeugnissen einzuhaltenden Grenzwerte daher überarbeitet werden. Geringe Quecksilbermengen stellen für den Verbraucher zwar kein akutes toxikologisches Risiko dar, ihre langfristige Anreicherung ist jedoch gefährlich und sollte vermieden werden. Es ist daher wünschenswert, die Aufnahme von Quecksilber allgemein zu begrenzen. Bei bestimmten Arten reichert sich das Quecksilber aus physiologischen Gründen besonders leicht im Gewebe an. Unter Berücksichtigung des notwendigen Schutzes der Volksgesundheit sollten daher für sie höhere Grenzwerte gelten als für andere Fischereierzeugnisse. Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 90/515/EWG (2) Referenzmethoden zum Nachweis von Schwermetall- und Arsenrückständen festgelegt. Es empfiehlt sich, die Bestimmungen dieser Entscheidung für den Nachweis von Quecksilber in Fischereierzeugnissen zugrunde zu legen. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG müssen zur Verarbeitung bestimmte lebende Muscheln insbesondere den Anforderungen des Kapitels V des Anhangs der genannten Richtlinie genügen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der aufgrund der Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 ermittelte durchschnittliche Gesamtquecksilbergehalt genießbarer Teile von Fischereierzeugnissen darf höchstens 0,5 ppm des frischen Erzeugnisses betragen (0,5 mg je Kilogramm frisches Erzeugnis). Bei genießbaren Teilen der in Anhang I aufgeführten Arten darf er jedoch höchstens 1 ppm des frischen Erzeugnisses (1 mg je Kilogramm frisches Erzeugnis) betragen. Artikel 2 Zur Ermittlung des Gesamtquecksilbergehalts ist das Analyseverfahren gemäß der Entscheidung 90/515/EWG zu verwenden. Artikel 3 (1) Die Probenahmepläne für frische und gefrorene Fischereierzeugnisse werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung einerseits der Ergebnisse der nationalen Kontrollen und der im Rahmen der gemäß Kapitel V Abschnitt II Nummer 3 Buchstabe B des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG durchgeführten Überwachungspläne erzielten Ergebnisse sowie andererseits folgender Kriterien festgelegt: A. Art der Erzeugnisse: a) im Anhang aufgeführte Arten; b) andere Arten. B. Für jede Erzeugniskategorie gilt folgender Mindestprobenumfang je Partie: - Kategorie a): 10 Proben, von 10 verschiedenen Fischen entnommen, - Kategorie b): 5 Proben, von 5 verschiedenen Fischen entnommen. (2) Der durchschnittliche Quecksilbergehalt wird durch Analyse des fein homogenisierten Probengemischs bestimmt. Insbesondere bei Fischen der im Anhang aufgeführten Arten verschiedener Grösse müssen die entnommenen Proben für die Zusammensetzung der Partie repräsentativ sein. (3) Die Probenahmepläne gemäß Absatz 1 sowie ihre späteren Änderungen sind der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln, die ihrerseits die Mitgliedstaaten davon unterrichtet. Artikel 4 Sobald auf internationaler Ebene eine neue annehmbare Wochendosis festgesetzt wird, spätestens jedoch drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, wird der Gesamtquecksilbergehalt gemäß Artikel 1 anhand der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse der Probenahmepläne überprüft. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Mai 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15. (2) ABl. Nr. L 286 vom 18. 10. 1990, S. 33. ANHANG Haifische (alle Arten) Thunfisch (Thunnus spp.) Falscher Bonito (Euthynnus spp.) Bonito (Sarda spp.) Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor) Schwertfisch (Xiphias gladius) Pazifischer Fächerfisch (Istiophorus platypterus) Langschwänziger Speerfisch (Makaira spp.) Echter Aal (Anguilla spp.) Barsch (Dicentrarchus labrax) Gemeiner Stör (Acipenser spp.) Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella) Blauleng (Molva dipterygia) Steinbeisser (Anarhichas lupus) Hecht (Esox lucius) Centroscymnes cölolepis Rochen (Raja spp.) Haarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo) Seeteufel (Lophius spp.)