Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993D0257

    93/257/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. April 1993 über die Referenzmethoden und das Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen

    ABl. L 118 vom 14.5.1993, p. 75–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2002; Aufgehoben durch 32002D0657

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/257/oj

    31993D0257

    93/257/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. April 1993 über die Referenzmethoden und das Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen

    Amtsblatt Nr. L 118 vom 14/05/1993 S. 0075 - 0079
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0201
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0201


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. April 1993 über die Referenzmethoden und das Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen

    (93/257/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/5/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

    gestützt auf die Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 dritter Unterabsatz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 93/256/EWG der Kommission vom 14. April 1993 über die Verfahren zum Nachweis von Rückständen von Stoffen mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung (5) sind die Analyseverfahren für die Rückstandsuntersuchungen und die Kriterien für die Durchführung der Analysen festgelegt worden. Für die Referenzmethoden sollten sinngemäß die Kriterien für die Bestätigungsverfahren zugrunde gelegt werden.

    Die Entscheidung 90/515/EWG der Kommission (6) dient der Festlegung der Referenzmethoden zum Nachweis von Schwermetall- und Arsenrückständen. Es sollten Referenzmethoden zum Nachweis anderer Rückstände als Schwermetall- und Arsenrückstände festgelegt werden.

    Gemäß Artikel 8 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG ist in jedem Mitgliedstaat mindestens ein Referenzlaboratorium für Rückstandsuntersuchungen zu benennen.

    Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (7), geändert durch die Entscheidung 89/187/EWG (8), sind die staatlichen Referenzlaboratorien für die Koordinierung der Analysestandards und -methoden für den jeweiligen Rückstand oder die jeweilige Rückständegruppe zuständig; dies gilt auch für die Regelung der von zugelassenen Laboratorien vorzunehmenden Vergleichsuntersuchungen von Probenteilen sowie die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte.

    Im Interesse der Klarheit und um dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, ist die Entscheidung 89/610/EWG der Kommission (9) aufzuheben.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Referenzanalyseverfahren zum Nachweis von Rückständen der Stoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 86/469/EW, ausgenommen chemische Stoffe wie Schwermetalle und Arsen, sind:

    - Immunoassay,

    - Dünnschichtchromatographie,

    - Flüssigchromatographie,

    - Gaschromatographie,

    - Massenspektrometrie,

    - Spektrometrie

    oder jedes andere Verfahren, das den Kriterien gemäß Artikel 3 vergleichbaren Kriterien genügt.

    Artikel 2

    Das gewählte Referenzanalyseverfahren beruht

    a) vorzugsweise auf der Molekularspektrometrie, die direkt über die Molekularstruktur des Prüfstoffes Aufschluß gibt,

    oder

    b) auf einer Kombination unabhängiger Verfahren, die indirekt über die Molekularstruktur des Prüfstoffes Aufschluß geben,

    und muß angemessene Nachweis- und Bestimmbarkeitsgrenzen aufweisen.

    Artikel 3

    Die Kriterien für die Referenzanalyseverfahren entsprechen den Kriterien für die Bestätigungsmethoden gemäß den Punkten 1.2.3 bis 1.2.6 und 2.1 bis 2.2.5.3 sowie 2.4 bis 2.5 des Anhangs der Entscheidung 93/256/EWG.

    Artikel 4

    Die für die Referenzanalysen zuständigen staatlichen Referenzlaboratorien sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung wird vor dem 1. Januar 1996 überprüft, um dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

    Artikel 6

    Die Entscheidung 89/610/EWG wird aufgehoben.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 15. April 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

    (2) ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 226 vom 24. 8. 1985, S. 13.

    (4) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

    (5) Siehe Seite 64 dieses Amtsblatts.

    (6) ABl. Nr. L 286 vom 18. 10. 1990, S. 33.

    (7) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

    (8) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1989, S. 37.

    (9) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 39.

    ANHANG

    NATIONALE REFERENZLABORATORIEN

    /* Tabellen: S. ABl. */

    Top