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Document 31993D0057

    93/57/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Genehmigung des von dem Vereinigten Königreich für Jersey vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (Nur der englische Text ist verbindlich)

    ABl. L 14 vom 22.1.1993, p. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/04/2002; Aufgehoben durch 32002D0300 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/57/oj

    31993D0057

    93/57/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Genehmigung des von dem Vereinigten Königreich für Jersey vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose (Nur der englische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 014 vom 22/01/1993 S. 0026 - 0026


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1992 über die Genehmigung des von dem Vereinigten Königreich für Jersey vorgelegten Programms bezueglich der Bonamiose und der Marteiliose (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (93/57/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 (3), sieht vor, daß für die auf die Inseln eingeführten oder von den Inseln in die Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse die Veterinärgesetzgebung auf diese Inseln zu den gleichen Bedingungen anwendbar ist wie auf das Vereinigte Königreich.

    Die Mitgliedstaaten können der Kommission ein Programm vorlegen, das ihnen ermöglicht, den Status eines zugelassenen Gebiets im Hinblick auf bestimmte Krankheiten von Weichtieren zu erlangen.

    Das Vereinigte Königreich hat mit dem Schreiben vom 9. Oktober 1992 ein Programm bezueglich der Bonamiose und der Marteiliose für Jersey vorgelegt.

    Diese Programme bestimmen die geographischen Gebiete, die Maßnahmen, welche die amtlichen Stellen zu treffen haben, die von den Laboratorien anzuwendenden Verfahren, das Ausmaß der genannten Krankheiten und die Gegenmaßnahmen bei Feststellungung einer dieser Krankheiten; die Maßnahmen, welche die amtlichen Stellen zu treffen haben, betreffen hauptsächlich eingehende Untersuchungen, um zu beweisen, daß es in den betreffenden Gebieten keine zu den anfälligen, den Trägern oder Überträgern gehörenden Arten gibt.

    Nach Überprüfung erweist sich, daß die Programme mit den Vorschriften des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG übereinstimmen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das von dem Vereinigten Königreich vorgelegte Programm bezueglich der Bonamiose und der Marteiliose für Jersey wird hiermit genehmigt.

    Artikel 2

    Das Vereinigte Königreich erlässt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dem in Artikel 1 genannten Programm bis zum 1. Januar 1993 nachzukommen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

    Brüssel, den 21. Dezember 1992

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 68 vom 15. 3. 1973, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 1.

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