This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31992R3955
Council Regulation (EEC) No 3955/92 of 21 December 1992 concerning the conclusion on behalf of the European Economic Community of an Agreement establishing an International Science and Technology Centre between the United States of America, Japan, the Russian Federation and, acting as one Party, the European Atomic Energy Community and the European Economic Community
Verordnung (EWG) Nr. 3955/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zum Abschluß des Übereinkommens zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russsischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Verordnung (EWG) Nr. 3955/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zum Abschluß des Übereinkommens zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russsischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ABl. L 409 vom 31.12.1992, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3955/oj
Verordnung (EWG) Nr. 3955/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zum Abschluß des Übereinkommens zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russsischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 409 vom 31/12/1992 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0181
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0181
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3955/92 DES RATES vom 21. Dezember 1992 zum Abschluß des Übereinkommens zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Abschluß des Übereinkommens zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaften beitragen. Befugnisse für den Erlaß dieser Verordnung sind im Vertrag nur in Artikel 235 vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Übereinkommen zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, sowie die Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel I werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens und der Erklärung sind dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel XVIII des Übereinkommens vorgesehene Notifizierung vor (2). Artikel 3 (1) Die Gemeinschaften werden im Verwaltungsrat des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (im folgenden "Zentrum" genannt) durch den Vorsitz des Rates und die Kommission vertreten, die je ein Verwaltungsratsmitglied bestellen. (2) Die allgemeine Zuständigkeit für die Verwaltung von das Zentrum betreffenden Angelegenheiten liegt bei der Kommission. Der Rat wird rechtzeitig vor den Sitzungen des Verwaltungsrats des Zentrums umfassend über die Fragen, die in diesen Sitzungen erörtert werden sollen, sowie über die diesbezueglichen Orientierungen der Kommission unterrichtet. Unbeschadet des Absatzes 3 vertritt die Kommission den Standpunkt der Gemeinschaften im Verwaltungsrat. (3) Bei Fragen im Zusammenhang mit Artikel III Ziffer v), Artikel V und Artikel XIII wird der Standpunkt der Gemeinschaften durch den Rat festgelegt und in der Regel vom Vorsitz dargelegt, es sei denn, der Rat trifft einen anderslautenden Beschluß. Bei Fragen im Zusammenhang mit Artikel IV Buchstabe B Ziffern i) und v) sowie Artikel IV Buchstabe E wird der Standpunkt der Gemeinschaften durch den Rat festgelegt und in der Regel von der Kommission dargelegt, es sei denn, der Rat trifft - insbesondere bei bestimmten Bereichen, in denen Erfahrung und Fachwissen in erster Linie bei den Mitgliedstaaten liegen - einen anderslautenden Beschluß. (4) Der Rat legt den Standpunkt der Gemeinschaften gemäß Absatz 3 mit qualifizierter Mehrheit fest. Soll der Standpunkt der Gemeinschaften gemäß Absatz 3 entgegen der allgemeinen Regel von der Kommission bzw. vom Vorsitz dargelegt werden, so beschließt der Rat dies mit einfacher Mehrheit. (5) Die von den Gemeinschaften finanzierten bzw. mitfinanzierten Projekte werden gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) 2157/91 (1) bzw. den nachfolgenden Rechtsvorschriften und nach dem darin vorgesehenen Verfahren beschlossen. (6) Die Gemeinschaften werden im mit Artikel IV Buchstabe D des Übereinkommens eingesetzten Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuß durch geeignete Sachverständige vertreten, die vom Rat auf der Grundlage einer von der Kommission vorgelegten Liste mit den Namen der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Personen ernannt werden. Artikel 4 Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach in den Gemeinschaften geltenden Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen sowie vor Gericht stehen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1992. Im Namen des Rates Der Präsident D. HURD (1) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992. (2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht. (1) ABl. Nr. L 201 vom 24. 7. 1991, S. 2.