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Document 31992R3950

Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

ABl. L 405 vom 31.12.1992, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2004; Aufgehoben durch 32003R1788

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3950/oj

31992R3950

Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

Amtsblatt Nr. L 405 vom 31/12/1992 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0159
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0159


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3950/92 DES RATES vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (3) wurde ab 2. April 1984 eine Zusatzabgabe in diesem Sektor eingeführt. Die neun Jahre lang geltende Regelung, die am 31. März 1993 ausläuft, dient der Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und der entsprechenden strukturellen Überschüsse. Die Regelung muß zur Herstellung eines besseren Marktgleichgewichts beibehalten werden. Daher ist die Zusatzabgabenregelung für weitere sieben Zwölfmonatszeiträume ab 1. April 1993 anzuwenden.

Um die bisherigen Erfahrungen zu nutzen und die entsprechenden Bestimmungen im Interesse der Rechtssicherheit für Erzeuger und übrige Beteiligte einfacher und klarer zu gestalten, sind die grundlegenden Texte der verlängerten Regelung zu straffen und in einer eigenständigen Verordnung zusammenzufassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2074/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (4), die der Rat vorsorglich angenommen hatte, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (5) sind aufzuheben; die Einhaltung der aufgrund der genannten Verordnung eingegangenen Verpflichtungen wird davon nicht berührt.

Das 1984 eingeführte Verfahren mit einer Abgabe auf die Milchlieferungen oder -direktverkäufe beim Überschreiten einer Garantieschwelle ist beizubehalten. Als Garantieschwelle wird für jeden Mitgliedstaat eine Gesamtgarantiemenge festgesetzt, die von der Summe der zugeteilten Einzelmengen für Lieferungen und Direktverkäufe nicht überschritten werden darf. Die Mengen sind für sieben Zeiträume ab 1. April 1993 unter Berücksichtigung der bisherigen Regelung festzulegen.

Mit Rücksicht auf die schwierige Lage bestimmter Mitgliedstaaten bei der Durchführung einer Regelung zur Beschränkung der Milcherzeugung wurde von Anfang an eine Gemeinschaftsreserve eingerichtet. Diese Reserve wurde mehrmals erhöht, um den besonderen Bedürfnissen sowohl bestimmter Mitgliedstaaten als auch bestimmter Erzeuger Rechnung zu tragen. Um hieraus die endgültigen Schlußfolgerungen zu ziehen, sind die verschiedenen Teile der Gemeinschaftsreserve in die Gesamtgarantiemengen einzubeziehen.

Der Rat hat im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik beschlossen, endgültig über die Höhe der Gesamtmengen zu beschließen, die im ersten der beiden Zwölfmonatszeiträume festzusetzen ist; dabei wird er sich insbesondere auf einen Bericht über die Marktlage stützen, der von der Kommission vor jedem dieser Zeiträume vorgelegt wird.

Bei Überschreiten einer der beiden Gesamtgarantiemengen der jeweiligen Mitgliedstaaten haben die betreffenden Erzeuger, die zu dieser Überschreitung beigetragen haben, die Abgabe zu entrichten. Die Abgabe ist für Lieferungen und Direktverkäufe auf 115 v. H. des Milchrichtpreises festzusetzen. Ein unterschiedlicher Satz ist nicht mehr gerechtfertigt, da sich die Erzeuger für die Berechnung der Abgabe in vergleichbarer Lage befinden.

Da die verwaltungsmässige Handhabung der Regelung verhältnismässig flexibel gehalten werden soll, ist der Ausgleich der Mengenüberschreitungen auf die gesamten einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats vorzusehen. Bei Lieferungen, die nahezu die Gesamtheit der vermarkteten Mengen ausmachen, ist es aufgrund der Notwendigkeit, die uneingeschränkte Wirksamkeit der Abgabe in der gesamten Gemeinschaft sicherzustellen, grundsätzlich gerechtfertigt, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten beizubehalten, sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Milcherzeugungs- und Milcherfassungsstrukturen zwischen zwei Arten des Ausgleichs der Mengenüberschreitungen bei den einzelbetrieblichen Referenzmengen zu entscheiden. Hierzu sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei den am Ende eines Anwendungszeitraums nicht genutzten Referenzmengen keine Neuaufteilung auf nationaler Ebene oder unter Abnehmern vorzunehmen und den eingenommenen Betrag, der über der zu entrichtenden Abgabe liegt, zur Finanzierung von nationalen Umstrukturierungsprogrammen zu verwenden und/oder ihn bestimmten Gruppen von Erzeugern, die sich in einer besonderen Lage befinden, zu erstatten.

Damit es nicht zu den in der Vergangenheit festgestellten erheblichen Verzögerungen bei der Erhebung und Zahlung der Abgabe kommt, die mit dem Ziel der Regelung nicht zu vereinbaren sind, ist der Abnehmer als derjenige, der am besten in der Lage erscheint, die nötigen Vorgänge abzuwickeln, als der Abgabepflichtige zu bestimmen und sind ihm die Mittel an die Hand zu geben, die Erhebung der Abgabe bei den Erzeugern als den Abgabeschuldnern sicherzustellen.

Als einzelbetriebliche Referenzmenge ist - unabhängig von den etwa zeitweilig übertragenen Mengen - die bei Ablauf der ersten neun Anwendungszeiträume der Abgaberegelung am 31. März 1993 zur Verfügung stehende Menge zugrunde zu legen; im Rahmen der verlängerten Regelung sind die Grundsätze und Bestimmungen genau festzulegen, nach denen diese Menge herauf- oder herabgesetzt werden kann oder muß.

Nach den Regeln für die Festlegung der einzelbetrieblichen Referenzmengen ist dabei die Lage der Erzeuger, die nach der bisherigen Regelung vorläufig eine spezifische Referenzmenge erhalten haben, zu berücksichtigen.

Anerkanntermassen darf durch die Anwendung der Regelung zur Stabilisierung der Milcherzeugung die Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Betriebe im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht beeinträchtigt werden. Angesichts der aufgetretenen Schwierigkeiten ist eine Verlängerung der für das genannte Gebiet geltenden Lockerung der Vorschriften für einen zusätzlichen Zeitraum erforderlich, wobei jedoch sicherzustellen ist, daß sie nur für dieses Gebiet gilt.

Die Referenzmengen für Lieferungen und Direktverkäufe sind den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen; mithin ist es angebracht, dem Erzeuger das Recht zuzugestehen, eine Aufstockung oder die Festlegung einer Referenzmenge bei entsprechender Kürzung bzw. Streichung der jeweils anderen zu erwirken, sofern der Antrag aufgrund von Änderungen beim Vermarktungsbedarf des Erzeugers begründet ist.

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß die Durchführung dieser Verordnung voraussetzt, daß eine einzelstaatliche Reserve vorhanden ist, der alle Mengen zuzuführen sind, die der einzelbetrieblichen Zuteilung nicht oder nicht mehr unterliegen. Die Mitgliedstaaten können sich vor die Notwendigkeit gestellt sehen, über Referenzmengen zu verfügen, um besonderen Situationen gerecht zu werden, die nach objektiven Kriterien festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sind hierzu zu ermächtigen, die einzelstaatliche Reserve insbesondere aufgrund einer linearen Kürzung der gesamten Referenzmengen zu bilden.

Die zeitweilige Übertragung eines Teils der einzelbetrieblichen Referenzmenge in den Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit eingeräumt haben, bedeutet eine Verbesserung der Regelung. Sie ist daher grundsätzlich allen Erzeugern zugänglich zu machen. Dies darf jedoch der weiteren Strukturentwicklung und Strukturanpassung nicht im Wege stehen; auch dürfen die sich hieraus ergebenden administrativen Schwierigkeiten nicht verkannt werden.

Bei der Einführung der Zusatzabgabe im Jahr 1984 wurde grundsätzlich festgelegt, daß die einem Betrieb entsprechende Referenzmenge im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung auf den Käufer, den Pächter bzw. den Erben übertragen wird. Es wäre unangebracht, diese ursprüngliche Entscheidung zu ändern. Es ist jedoch vorzusehen, daß bei allen Übertragungsfällen die erforderlichen einzelstaatlichen Vorschriften zur Wahrung der berechtigten Interessen der Parteien zum Tragen kommen, wenn die Parteien untereinander keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben.

Damit die Umstrukturierung der Milcherzeugung fortgeführt und ein Beitrag zur Verbesserung der Umwelt geleistet werden kann, sind bestimmte Ausnahmeregelungen in bezug auf die grundsätzliche Bindung der Referenzmenge an einen Betrieb zu erweitern und die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Möglichkeit der Durchführung nationaler Umstrukturierungsprogramme beizubehalten und die Referenzmengen innerhalb eines räumlichen Rahmens anhand objektiver Kriterien bis zu einem gewissen Grad elastisch zu handhaben.

Die in dieser Verordnung vorgesehene Abgabe dient der Regulierung und Stabilisierung des Milchmarktes. Das Aufkommen aus dieser Abgabe ist daher zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor einzusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den Erzeugern von Kuhmilch wird für weitere sieben aufeinanderfolgende Zeiträume von zwölf Monaten ab 1. April 1993 eine zusätzliche Abgabe auf die Mengen Milch oder Milchäquivalent erhoben, die in dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wurden und eine bestimmte Referenzmenge überschreiten.

Die Abgabe wird auf 115 v. H. des Milchrichtpreises festgesetzt.

Artikel 2

(1) Die Abgabe wird auf alle Milch- oder Milchäquivalenzmengen erhoben, die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vermarktet werden und die eine der beiden in Artikel 3 genannten Mengen überschreiten. Sie wird auf die Erzeuger verteilt, die zur Mengenüberschreitung beigetragen haben.

Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur fälligen Abgabe nach eventueller Neuzuweisung der ungenutzten Referenzmengen entweder auf der Ebene des Abnehmers nach Maßgabe der Überschreitungsmengen, die nach Aufteilung der ungenutzten Referenzmengen entsprechend den Referenzmengen der einzelnen Erzeuger noch verbleiben, oder auf einzelstaatlicher Ebene nach Maßgabe der Überschreitung der Referenzmenge des einzelnen Erzeugers festgelegt.

(2) Bei Lieferungen entrichtet der abgabenpflichtige Abnehmer den fälligen Betrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und nach festzulegenden Bedingungen an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats; er behält ihn bei der Zahlung des Milchpreises an die abgabeschuldenden Erzeuger ein bzw. erhebt ihn auf andere geeignete Weise.

Tritt ein Abnehmer ganz oder teilweise an die Stelle eines oder mehrerer Abnehmer, so werden für den Rest des laufenden Zwölfmonatszeitraums die den Erzeugern zustehenden einzelbetrieblichen Referenzmengen, abzueglich der bereits gelieferten Mengen unter Berücksichtigung deren Fettgehalts, in Rechnung gestellt. Diese Bestimmungen gelten auch bei einer Abtretung von einem Erzeuger oder einem Abnehmer an einen anderen.

Wenn die von einem Erzeuger gelieferten Mengen seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, nach Bedingungen, die von dem Mitgliedstaat festgelegt werden, bei jeder Lieferung des Erzeugers, die dessen Referenzmenge überschreitet, einen entsprechenden Betrag des Milchpreises als Vorauszahlung auf die fällige Abgabe einzubehalten.

(3) Bei Direktverkäufen zahlt der Erzeuger die fällige Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und nach festzulegenden Bedingungen an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats.

(4) Wenn die Abgabe fällig und der erhobene Betrag höher als diese Abgabe ist, kann der Mitgliedstaat den Überschußbetrag zur Finanzierung der Maßnahmen nach Artikel 8 erster Gedankenstrich verwenden bzw. ihn an solche Erzeuger zurückerstatten, die vorrangigen Gruppen angehören, die von dem Mitgliedstaat aufgrund noch festzulegender objektiver Kriterien zu bestimmen sind bzw. die von einer aussergewöhnlichen Lage infolge einer innerstaatlichen Bestimmung, die in keinem Zusammenhang mit dieser Regelung steht, betroffen sind.

Artikel 3

Die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art darf die entsprechenden Gesamtmengen, die für jeden Mitgliedstaat festzusetzen sind, nicht überschreiten.

Beschließt der Rat eine Anpassung dieser Gesamtmengen an die Marktlage, so werden die Anpassungen als Prozentsatz der für den vorhergehenden Zeitraum einzuhaltenden Gesamtmengen ausgedrückt.

Artikel 4

(1) Die einzelbetriebliche Referenzmenge entspricht der am 31. März 1993 zur Verfügung stehenden Menge, die gegebenenfalls für jeden der betreffenden Zeiträume angepasst wird, damit die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art die entsprechenden in Artikel 3 genannten Gesamtmengen nicht überschreitet, wobei Kürzungen zur Aufstockung der einzelstaatlichen Reserve gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind.

(2) Eine einzelbetriebliche Referenzmenge wird auf begründeten Antrag des Erzeugers erhöht oder zugeteilt, um Änderungen bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Zuteilung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers. Diese Anpassungen dürfen für den betreffenden Mitgliedstaat keine Erhöhung der in Artikel 3 genannten Gesamtmengen für Lieferungen und Direktverkäufe bewirken.

Bei endgültigen Änderungen der einzelbetrieblichen Referenzmengen werden die in Artikel 3 genannten Mengen nach den Verfahren des Artikels 11 entsprechend angepasst.

(3) Kann der Erzeuger, der aufgrund von Artikel 3a Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 vorläufig eine spezifische einzelbetriebliche Referenzmenge erhalten hat, der zuständigen Behörde bis zum 1. Juli 1993 nachweisen, daß er die Direktverkäufe bzw. Lieferungen tatsächlich wiederaufgenommen hat und diese in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 80 v. H. der vorläufigen Referenzmenge erreicht haben, so wird ihm die spezifische Referenzmenge endgültig zugeteilt. Andernfalls entspricht die endgültig zugeteilte Referenzmenge der tatsächlich gelieferten bzw. direkt verkauften Menge.

Die Höhe der tatsächlichen Direktverkäufe bzw. Lieferungen wird anhand der Entwicklung des Produktionsrhythmus im Erzeugerbetrieb, der saisonbedingten Gegebenheiten sowie etwaiger aussergewöhnlicher Umstände bestimmt.

(4) Den Betrieben, die sich auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik befinden, kann die Referenzmenge für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 31. März 1994 vorläufig zugeteilt werden, sofern die zugewiesene Menge nicht im Laufe des Anwendungszeitraums geändert wird.

Artikel 5

Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen der in Artikel 3 genannten Mengen nach einer linearen Verringerung der Gesamtheit der einzelbetrieblichen Referenzmengen die einzelstaatliche Reserve aufstocken, um Erzeugern, die nach objektiven, im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Kriterien bestimmt werden, zusätzliche oder spezifische Mengen zuzuteilen.

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 werden die Referenzmengen der Erzeuger, die während eines Zwölfmonatszeitraums weder Milch noch andere Milcherzeugnisse vermarktet haben, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen; sie können nach Maßgabe des Absatzes 1 neu zugeteilt werden. Nimmt der Erzeuger die Produktion von Milch oder anderen Milcherzeugnissen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzulegenden Frist wieder auf, so wird ihm nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 spätestens an dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden 1. April eine Referenzmenge zugeteilt.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten vor einem von ihnen festzulegenden Zeitpunkt, spätestens aber am 31. Dezember für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum, die zeitweilige Übertragung der einzelbetrieblichen Referenzmenge, die der betreffende Erzeuger nicht ausnutzen will. Die Referenzmengen nach Artikel 4 Absatz 3 sind jedoch bis zum 31. März 1995 von diesen Übertragungen ausgenommen.

Die Mitgliedstaaten können die Übertragungsmöglichkeiten nach Erzeugergruppen oder Milchproduktionsstrukturen regeln, auf der Ebene der Abnehmer oder innerhalb der Regionen begrenzen und festlegen, inwieweit der Erzeuger die Übertragung erneuern kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können aufgrund der nachstehenden Kriterien beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:

- Erfordernis der Erleichterung struktureller Entwicklungen und Anpassungen,

- zwingende Verwaltungserfordernisse.

Artikel 7

(1) Die Referenzmenge eines Betriebs wird bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen. Der Teil der Referenzmenge, der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragen wird, wird der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

Die gleichen Bestimmungen gelten für sonstige Fälle von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger.

Es gilt jedoch folgendes:

a) Bis zum 30. Juni 1994 wird die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Referenzmenge bei Verkauf oder Verpachtung des Betriebs der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

b) Wird eine landwirtschaftliche Fläche an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und insbesondere, daß der ausscheidende Erzeuger in die Lage versetzt wird, die Milcherzeugung fortzusetzen, wenn er dies will.

(2) Ist bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich oder liegt ein rechtlich gleichgelagerter Fall vor und wurde zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen, so werden die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen.

Artikel 8

Im Hinblick auf die Umstrukturierung der Milcherzeugung auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf Ebene der Erfassungszonen oder zur Verbesserung der Umweltbedingungen können die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen gemäß Einzelheiten treffen, die sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festlegen:

- Sie können Erzeugern, die sich zur endgültigen Aufgabe eines Teils oder der Gesamtheit ihrer Milcherzeugung verpflichten, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Vergütung gewähren und die so freigesetzten Referenzmengen der einzelstaatlichen Reserve zuschlagen;

- sie können nach objektiven Kriterien die Bedingungen festlegen, unter denen sich die Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums durch die zuständige Behörde oder die von ihr benannte Stelle Referenzmengen gegen vorherige Zahlung eines Entgelts zuweisen lassen können, die am Ende des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums von anderen Erzeugern gegen eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen angewiesene Vergütung in Höhe dieses Entgelts endgültig freigesetzt wurden;

- sie können bei einer Flächenübertragung zur Verbesserung der Umweltbedingungen vorsehen, daß dem ausscheidenden Erzeuger die verfügbare Referenzmenge des betreffenden Betriebs zur Verfügung gestellt wird, falls er weiterhin Milch erzeugen will;

- sie können anhand objektiver Kriterien die Regionen und Erfassungszonen bestimmen, in denen im Hinblick auf die Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur die Übertragung von Referenzmengen zwischen Erzeugern einiger Kategorien ohne entsprechende Flächenübertragung zulässig ist;

- sie können auf Antrag des Erzeugers, der bei der zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle zu stellen ist, zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur auf der Ebene des Betriebs oder im Hinblick auf die Extensivierung der Erzeugung die Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung und umgekehrt gestatten.

Jedoch dürfen die Erzeuger, die über eine Referenzmenge im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 verfügen, die Bestimmungen dieses Artikels, mit Ausnahme des dritten Gedankenstrichs, bis zum 30. Juni 1994 nicht in Anspruch nehmen.

Artikel 9

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a) "Milch": das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;

b) "Milcherzeugnisse": insbesondere Rahm, Butter und Käse;

c) "Erzeuger": der Betriebsinhaber - eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen -, der einen Betrieb im geographischen Gebiet der Gemeinschaft bewirtschaftet und der

- Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw.

- an den Abnehmer liefert;

d) "Betrieb": Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten im geographischen Gebiet der Gemeinschaft;

e) "Abnehmer": Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaft, das bzw. die Milch oder Milcherzeugnisse beim Erzeuger kauft, um sie

- zu behandeln oder zu verarbeiten,

- an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Als Abnehmer gilt auch ein Zusammenschluß von Abnehmern in einem bestimmten geographischen Gebiet, der für Rechnung seiner Mitglieder die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Entrichtung von Abgaben vornimmt. Für die Anwendung dieser Bestimmung gilt Griechenland als ein einziges geographisches Gebiet und kann eine staatliche Einrichtung dem vorgenannten Zusammenschluß von Abnehmern gleichstellen;

f) "Unternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse behandelt oder verarbeitet": Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaft, dessen bzw. deren Tätigkeit die Erfassung, Verpackung, Lagerung, Kühlung und Verarbeitung von Milch umfasst oder sich auf einen dieser Arbeitsgänge beschränkt;

g) "Lieferung": jede Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen, gleichgültig ob die Beförderung vom Erzeuger, vom Abnehmer, vom behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen oder von einem Dritten übernommen wird;

h) "Direktverkauf von Milch oder Milchäquivalent": unentgeltliche Überlassung oder Verkauf von Milch oder in Milchäquivalent umgerechneten Milcherzeugnissen an den Verbraucher ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens.

Artikel 10

Die Abgabe gilt als Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte und wird zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor eingesetzt.

Artikel 11

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere die Merkmale der Milch - wie der Fettgehalt -, die bei der Feststellung der gelieferten oder gekauften Milchmengen als repräsentativ gelten, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (1) erlassen.

Artikel 12

Die Verordnungen (EWG) Nr. 857/84 und (EWG) Nr. 2074/92 werden aufgehoben.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Dezember 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. C 337 vom 31. 12. 1991, S. 35.

(2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992, S. 101.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 69.

(5) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 817/92 (ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1992, S. 85).

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64).

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