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Document 31992R3759

    Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur

    ABl. L 388 vom 31.12.1992, p. 1–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000; Aufgehoben durch 300R0104

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3759/oj

    31992R3759

    Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur

    Amtsblatt Nr. L 388 vom 31/12/1992 S. 0001 - 0036
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0118
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0118


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3759/92 DES RATES vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die grundlegenden Bestimmungen über die Marktorganisation für Fischereierzeugnisse müssen in Anbetracht der Entwicklung des Marktes, der in den letzten Jahren in der Fischerei eingetretenen Veränderungen und der Mängel, die bei der Anwendung der zur Zeit geltenden Marktbestimmungen festgestellt wurden, geändert werden. Im Hinblick auf die Zahl und die Kompliziertheit der Änderungen müssen die Bestimmungen völlig umgestaltet werden, da ihnen sonst die für eine gesetzliche Regelung erforderliche Klarheit fehlt. In dem Bemühen um Übersichtlichkeit und Zweckmässigkeit wurden die geltenden Bestimmungen mit der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 des Rates vom 28. November 1991 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (3) zunächst kodifiziert, nicht jedoch ihr Inhalt geändert. Diese Verordnung ist nunmehr durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

    Die gemeinsame Agrarpolitik muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.

    Der Fischerei kommt in der Agrarwirtschaft bestimmter Küstengebiete der Gemeinschaft besondere Bedeutung zu. Für die Fischer dieser Gebiete stellten die Erlöse aus dieser Erzeugung den überwiegenden Teil ihres Einkommens dar. Es empfiehlt sich daher, durch geeignete Maßnahmen die Stabilität des Marktes zu fördern.

    Eine der Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation ist die Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen für die betreffenden Erzeugnisse. Zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung sollten durch Anwendung dieser Normen Erzeugnisse von unzureichender Qualität vom Markt ferngehalten und die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs erleichtert werden.

    Die Anwendung dieser Normen macht eine Kontrolle bei den den Normen unterliegenden Erzeugnissen erforderlich. Es empfiehlt sich daher, Maßnahmen vorzusehen, die eine solche Kontrolle gewährleisten.

    Es ist angezeigt, im Rahmen der Vorschriften für das Funktionieren der Märkte Bestimmungen vorzusehen, die eine Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse ermöglichen und im Rahmen des Möglichen den Erzeugern ein angemessenes Einkommen gewährleisten. Die Gründung von Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder verpflichtet sind, bestimmte Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet der Erzeugung und der Vermarktung zu beachten, trägt in Anbetracht der besonderen Merkmale des Marktes für Fischereierzeugnisse zur Erreichung dieser Ziele bei.

    Um die Tätigkeit dieser Organisationen auf der Ebene der Erzeugung zu fördern und damit auf eine grössere Stabilität des Marktes hinzuwirken, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter gewissen Voraussetzungen die von der Organisation des betreffenden Gebietes für ihre Mitglieder festgelegten Regeln, die unter anderem die Verwaltung der Fangquoten und die Vermarktung betreffen, auf alle Nichtmitglieder auszudehnen, die in diesem Gebiet ihre Erzeugnisse absetzen.

    Die Durchführung dieser Regelung bringt für die Organisation, deren Regeln ausgedehnt wurden, Kosten mit sich. Es ist daher angezeigt, die Nichtmitglieder an diesen Kosten zu beteiligen. Im übrigen muß dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben werden, diesen Erzeugern eine Entschädigung für die Erzeugnisse zu gewähren, die zwar den Vermarktungsnormen entsprechen, jedoch nicht vermarktet werden konnten und aus dem Handel genommen wurden.

    Es empfiehlt sich, Bestimmungen zu erlassen, die die Gründung und Tätigkeit solcher Organisationen sowie die mit der Anwendung ihrer gemeinsamen Regeln verbundenen Investitionen erleichtern. Es sollte deshalb den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, den Erzeugerorganisationen Beihilfen zu gewähren, die zum Teil von der Gemeinschaft finanziert werden, deren Höhe jedoch begrenzt werden muß. Ausserdem sollten die Beihilfen nur während einer Übergangszeit gewährt werden und sich stetig verringern, damit die finanzielle Verantwortung der Erzeuger schrittweise erweitert wird.

    In allen Fällen muß sichergestellt werden, daß die Erzeugerorganisationen keine marktbeherrschende Stellung in der Gemeinschaft einnehmen.

    Um bei bestimmten Fischereierzeugnissen, die für das Einkommen der Erzeuger von besonderer Bedeutung sind, Marktlagen zu beseitigen, die zu Preisen führen könnten, welche unter Umständen Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt hervorrufen, ist es notwendig, für jedes dieser Erzeugnisse einen für die Produktionsgebiete der Gemeinschaft repräsentativen Orientierungspreis festzusetzen, der zur Bestimmung des Preisniveaus für die Marktinterventionen dient.

    Für die Preisstabilisierung ist es wünschenswert, daß die Erzeugerorganisationen auf dem Markt intervenieren können, und zwar insbesondere durch Anwendung des Rücknahmepreises innerhalb einer bestimmten Spanne, um jahreszeitlich bedingten Schwankungen der Marktpreise Rechnung zu tragen.

    In besonderen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen ist es zweckmässig, die Maßnahmen der Erzeugerorganisationen dadurch zu unterstützen, daß ihnen für die aus dem Handel genommenen Mengen ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.

    Die Intervention der Erzeugerorganisationen muß auf punktülle Überschußmengen beschränkt bleiben, die vom Markt nicht aufgenommen werden können und mit anderen Maßnahmen nicht zu vermeiden waren. Der finanzielle Ausgleich ist folglich auf ein festzulegendes Produktionsvolumen zu begrenzen.

    Um den Fischern einen Anreiz zu bieten, ihre Angebote besser an den Bedarf des Marktes anzupassen, sollte der finanzielle Ausgleich entsprechend den aus dem Handel genommenen Mengen unterschiedlich hoch sein.

    Insbesondere aufgrund der Mangellage bei bestimmten Arten sollte die Vernichtung von hochwertigen Fischen, die aus dem Handel genommen wurden, soweit wie möglich vermieden werden. Zu diesem Zweck ist eine Beihilfe für die Verarbeitung und die Lagerung bestimmter Mengen zurückgenommener frischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr zu gewähren. Diese Maßnahme gilt für alle Arten, die aus dem Handel genommen werden.

    Angesichts der regionalen Preisunterschiede bei bestimmten Arten ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, diese in die Regelung über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs an die Erzeugerorganisationen einzubeziehen. Im Interesse einer grösseren Marktstabilität ist es jedoch angebracht, für diese Arten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale sowie der für sie geltenden unterschiedlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen einige auf ihre Besonderheiten abgestimmte gemeinschaftliche Preisstützungsregelungen vorzusehen.

    Eine solche Regelung, die auf der Anwendung eines von den Erzeugerorganisationen autonom festgesetzten Rücknahmepreises beruht, ist bereits vorläufig eingeführt worden. Sie sieht die Möglichkeit vor, diesen Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalbeihilfe für diejenigen Erzeugnisse zu gewähren, für die autonome Interventionsmaßnahmen in Form einer Rücknahme, Verarbeitung und Lagerung begrenzter Mengen dieser Erzeugnisse im Hinblick auf ihren Verzehr getroffen worden sind. Führt die Anwendung dieser Regelung im Zuge geänderter Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die betreffenden Arten zu einer Preisannäherung, so kann die Einbeziehung dieser Arten in die Regelung über den finanziellen Ausgleich ins Auge gefasst werden.

    Die Beobachtung des Marktes für die betreffenden Erzeugnisse zeigt, daß die Anwendung dieser vorläufigen Regelung die gewünschten Ergebnisse erbringt; sie sollte daher nach denselben Grundsätzen und unter Anpassung der Liste der Arten als Dauerregelung eingeführt werden.

    Wird für bestimmte gefrorene Erzeugnisse eine spürbar rückläufige Entwicklung der Preise festgestellt, so sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, den Erzeugerorganisationen Beihilfen für die private Lagerhaltung der betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft zu gewähren.

    Die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung muß unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Produktion wirksamer gestaltet werden. Die Entwicklung dieser Produktion macht ausserdem die Anpassung der Liste der betroffenen Erzeugnisse erforderlich.

    Eine Senkung der Einfuhrpreise für Thunfisch, der für die Konservenindustrie bestimmt ist, kann das Einkommensniveau der betreffenden Erzeuger in der Gemeinschaft gefährden. Diesen Erzeugern sollten deshalb, soweit erforderlich, Ausgleichsentschädigungen gewährt werden.

    Um auf dem Thunfischmarkt die Vermarktung einer homogenen Erzeugung zu rationalisieren, empfiehlt es sich, die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Gewährung der Ausgleichsentschädigung den Erzeugerorganisationen vorzubehalten.

    Um beurteilen zu können, ob die auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschende Situation durch die Preisentwicklung auf dem Weltthunfischmarkt bedingt ist und somit die Zahlung der Ausgleichsentschädigung rechtfertigt, ist zu prüfen, ob die Ursache für den Preisrückgang in der Gemeinschaft der Rückgang der Einfuhrpreise ist.

    Um einer anormalen Thunfischproduktionsentwicklung entgegenzuwirken, ist vorzusehen, in welchen Grenzen diese Entschädigung den Erzeugerorganisationen entsprechend den auf dem Gemeinschaftsmarkt festgestellten Versorgungsbedingungen gewährt werden kann.

    Es liegt jedoch im Interesse der Gemeinschaft, für bestimmte Erzeugnisse die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig auszusetzen. Da die Gemeinschaftserzeugung an Thunfisch nicht ausreicht, empfiehlt es sich, für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie, die diese Erzeugnisse verwendet, Versorgungsbedingungen zu schaffen, die mit denen der ausführenden Drittländer vergleichbar sind, um die Entwicklung dieser Industrie im Rahmen der internationalen Wettbewerbsbedingungen nicht zu behindern. Die Nachteile, die den Gemeinschaftserzeugern von Thunfisch aus dieser Regelung erwachsen können, dürften durch die zu diesem Zweck vorgesehene Entschädigung ausgeglichen werden.

    Die zolltarifliche Nomenklatur, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, ist im Gemeinsamen Zolltarif enthalten. Die an dem Gemeinsamen Zolltarif vorgenommenen Änderungen sind in diese Verordnung zu übernehmen.

    Erfahrungsgemäß kann es notwendig sein, sehr rasch Zollmaßnahmen zu treffen, um die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sicherzustellen. Um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, bei derartigen Situationen mit dem erforderlichen Nachdruck Abhilfe zu schaffen, ist ein Verfahren vorzusehen, das es ermöglicht, die notwendigen Maßnahmen rasch zu ergreifen.

    Bei bestimmten Erzeugnissen empfiehlt es sich, Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus dritten Ländern zu aussergewöhnlich niedrigen Preisen zu ergreifen, um Störungen auf den Märkten der Gemeinschaft zu verhindern. Um diese Maßnahmen wirksamer zu gestalten, ist einerseits das System der Feststellung der Einfuhrpreise zu verbessern und andererseits das Verzeichnis der Erzeugnisse, die unter die Referenzpreisregelung fallen können, zu erweitern.

    Aufgrund dieser Regelung ist es möglich, bei den meisten Erzeugnissen an der Aussengrenze der Gemeinschaft auf jegliche mengenmässige Beschränkung zu verzichten und nur den tatsächlich erhobenen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden.

    Um jedoch der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft bei bestimmten Erzeugnissen die Möglichkeit zu geben, ihre Produktionsbedingungen anzupassen und so ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Einfuhren aus bestimmten Drittländern zu verbessern, ist für diese Erzeugnisse eine vorläufige gemeinschaftliche Einfuhrregelung erforderlich. Zweck dieser Regelung ist es, die Einfuhrmengen der betreffenden Erzeugnisse nach festzulegenden Kriterien zu beschränken, indem die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft eingehalten werden.

    Der Schutzmechanismus kann sich unter aussergewöhnlichen Umständen als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen nicht den sich daraus ergebenden Störungen preisgegeben ist, sollte die Gemeinschaft die Möglichkeit haben, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

    Die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung und die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung im gemeinschaftlichen Handel sind aufgrund des Vertrages untersagt.

    Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes auf der Grundlage eines gemeinsamen Preissystems würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt. Daher empfiehlt es sich, daß die Bestimmungen des Vertrages, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen untersagt werden können, im Bereich der Fischwirtschaft angewandt werden.

    Die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

    Bei der Anwendung dieser gemeinsamen Marktorganisation ist ferner das Interesse der Gemeinschaft zu berücksichtigen, die Fischbestände soweit wie möglich zu erhalten. Daher dürfen keine Maßnahmen für Mengen finanziert werden, die über die den Mitgliedstaaten gegebenenfalls zugewiesenen Mengen hinausgehen.

    Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

    Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten infolge der Verpflichtungen aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung getätigt haben, sind gemäß den Vorschriften der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) von der Gemeinschaft zu tragen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse errichtet, die eine Preis- und Handelsregelung sowie gemeinsame Wettbewerbsregeln einschließt.

    Der Begriff "Fischereierzeugnisse" im Sinne dieser Verordnung umfasst Erzeugnisse aus den Fängen und der Aquakultur.

    Diese Marktorganisation gilt für nachstehende Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    0301

    Fische, lebend

    0302

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0303

    Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0304

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

    b)

    0305

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Fischmehl, genießbar

    c)

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

    0307

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

    d)

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

    -andere:

    --Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3:

    0511 91 10

    ---Abfälle von Fischen

    0511 91 90

    ---andere

    e)

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

    f)

    1605

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

    g)

    Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet; z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

    1902 20 10

    -mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    h)

    Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben:

    2301 20 00

    -Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

    TITEL I VERMARKTUNGSNORMEN

    Artikel 2

    (1) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse oder für Gruppen dieser Erzeugnisse können gemeinsame Vermarktungsnormen und deren Anwendungsbereich festgelegt werden. Diese Normen können sich insbesondere auf die Einteilung nach Qualitäts-, Grössen- oder Gewichtsklassen, Verpackung, Aufmachung sowie Kennzeichnung erstrecken.

    (2) Nach Erlaß der Vermarktungsnormen dürfen die Erzeugnisse, auf die sie angewandt werden, vorbehaltlich von Sondervorschriften, die für den Handel mit Drittländern erlassen werden können, nur dann feilgehalten, angeboten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

    (3) Die Vermarktungsnormen sowie die Grundregeln für ihre Anwendung einschließlich der in Absatz 2 genannten Sondervorschriften werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit erlassen.

    (4) Die übrigen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Anpassungen, die bei den gemeinsamen Vermarktungsnormen vorzunehmen sind, um geänderten Produktions- und Absatzbedingungen Rechnung zu tragen, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, diesen Normen entsprechen.

    Diese Kontrolle kann auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.

    (2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Verstösse gegen die in Artikel 2 vorgesehenen Bestimmungen zu ahnden.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der einzelnen Vermarktungsnormen den Namen und die Anschrift der Stellen mit, die mit der Kontrolle des Erzeugnisses oder der Gruppe von Erzeugnissen, für welche die betreffende Norm erlassen wurde, beauftragt worden sind.

    (4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen. Hierbei ist besonders darauf zu achten, daß die Koordinierung der Tätigkeit der Kontrollstellen sowie die einheitliche Auslegung und Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen gewährleistet sind.

    TITEL II ERZEUGERORGANISATIONEN

    Kapitel 1 Rolle der Erzeugerorganisation

    Artikel 4

    (1) "Erzeugerorganisationen" im Sinne dieser Verordnung sind alle anerkannten Organisationen oder Vereinigungen solcher Organisationen, die auf Veranlassung der Erzeuger zu dem Zweck gegründet werden, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die rationelle Ausübung der Fischerei und die Verbesserung der Verkaufsbedingungen für ihre Erzeugnisse zu gewährleisten.

    Diese Maßnahmen, die insbesondere die Durchführung von Fangplänen, die Konzentration des Angebots und die Preisregulierung fördern sollen, müssen für die Mitglieder die Verpflichtung vorsehen,

    - die gesamte Produktion des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, derentwegen sie beigetreten sind, über die Erzeugerorganisation abzusetzen. Diese kann beschließen, daß die Verpflichtung nicht gilt, soweit der Absatz nach zuvor festgelegten gemeinsamen Regeln erfolgt;

    - bei der Erzeugung und Vermarktung die Regeln anzuwenden, die die Erzeugerorganisation insbesondere im Hinblick auf die qualitative Verbesserung der Erzeugnisse, die Anpassung der Angebotsmenge an die Markterfordernisse und die ordnungsgemässe Verwaltung der zulässigen Fangquoten festgelegt hat;

    - die Maßnahmen zu ergreifen, die - soweit von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist, daß die einzelstaatliche(n) Fangquote(n) teilweise oder vollständig von Erzeugerorganisationen zu verwalten sind - erforderlich sind, damit die zulässigen Fangquoten im Rahmen der Mengen, die diesem Mitgliedstaat aus dem Gesamtvollumen der für den betreffenden Bestand bzw. für die betreffende Bestandsgruppe zulässigen Fänge zugeteilt wurden, ordnungsgemäß verwaltet werden.

    (2) Die Erzeugerorganisationen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt keine beherrschende Stellung einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrages erforderlich ist.

    (3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    Artikel 5

    (1) Wird eine Erzeugerorganisation als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung an einem oder mehreren Anlandeorten in einem Teil des Küstengebietes eines Mitgliedstaates angesehen, so kann dieser für die Erzeuger, die dieser Organisation nicht angehören und die in dem Gebiet, für das die Erzeugerorganisation repräsentativ ist, ein oder mehrere der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse vermarkten, folgende Regeln verbindlich vorschreiben:

    a) die in Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich genannten Vermarktungs- bzw. Erzeugungsregeln;

    b) die von der Organisation festgelegten Regeln für die Rücknahme und die Übertragung der in Artikel 1 zweiter Unterabsatz Buchstaben a) und c) aufgeführten frischen oder gekühlten Erzeugnisse.

    Eine Ausdehnung dieser Regeln auf die Nichtmitglieder der Organisation ist für die in Anhang I Abschnitte A und D aufgeführten Erzeugnisse nur dann möglich, wenn der Rücknahmepreis dem nach Artikel 11 festgesetzten Preis entspricht, und für die in Anhang I Abschnitt E aufgeführten Erzeugnisse nur dann, wenn der Interventionspreis dem nach Artikel 13 festgesetzten Preis entspricht.

    Es kann beschlossen werden, daß die vorgenannten Regeln auf bestimmte Arten von Verkäufen nicht angewandt werden.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 1 verbindlich vorzuschreiben beabsichtigen.

    Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, auf jeden Fall jedoch binnen zwei Monaten nach Mitteilung dieser Regeln in einer begründeten Entscheidung darüber, ob die mitgeteilten Regeln verbindlich vorgeschrieben werden dürfen.

    Trifft die Kommission innerhalb des angegebenen Zeitraums keine Entscheidung, so kann der betreffende Mitgliedstaat die mitgeteilten Regeln verbindlich vorschreiben.

    (3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um

    - die Einhaltung der Regeln nach Absatz 1 zu überwachen,

    - Verstösse gegen diese Regeln zu ahnden.

    Sie unterrichten die Kommission unverzueglich über diese Maßnahmen.

    (4) Bei Anwendung von Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, daß die Erzeuger, die dieser Organisation nicht angehören, der Organisation die von den Mitgliedern gezahlten Beiträge ganz oder teilweise zu zahlen haben, soweit sie zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt sind, die sich aus der Anwendung der Regelung nach Absatz 1 ergeben.

    (5) Bei Anwendung von Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls mit Hilfe der Erzeugerorganisationen, für die Rücknahme der Erzeugnisse, die den Vermarktungsregeln nicht entsprechen oder nicht mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden konnten.

    (6) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    Artikel 6

    (1) Bei Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 kann der Mitgliedstaat in der Gemeinschaft ansässigen Erzeugern, die keiner Organisation angehören, eine Entschädigung für die erzeugten Mengen gewähren, die

    - nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) abgesetzt werden konnten, oder

    - gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) aus dem Handel genommen wurden.

    Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Begünstigten oder den Ort, an dem er ansässig ist, gewährt. Sie darf 60 v. H. des Betrages nicht übersteigen, der sich aus der Anwendung folgender Preise auf die zurückgenommenen Mengen ergibt:

    - des nach Artikel 11 festgesetzten Rücknahmepreises für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und D, oder

    - des nach Artikel 13 festgesetzten Verkaufspreises für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt E.

    (2) Die Kosten, die sich aus der Gewährung der Entschädigung gemäß Absatz 1 ergeben, sind von dem betreffenden Mitgliedstaat zu tragen.

    Kapitel 2 Beihilfen für die Erzeugerorganisationen

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen, die nach dem 1. Januar 1993 gegründet werden, Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Tätigkeit zu erleichtern.

    (2) Diese Beihilfen gelten für die drei auf die Anerkennung folgenden Jahre. Sie dürfen im ersten Jahr bis zu 3 v. H., im zweiten Jahr bis zu 2 v. H. und im dritten Jahr bis 1 v. H. des Wertes der im Rahmen der Tätigkeit der Erzeugerorganisation vermarkteten Produktion ausmachen. Sie dürfen jedoch im ersten Jahr höchstens 60 v. H., im zweiten Jahr höchstens 40 v. H. und im dritten Jahr höchstens 20 v. H. der Verwaltungskosten der Erzeugerorganisation betragen.

    Die Zahlung dieser Beihilfen erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Anerkennung.

    (3) Der Wert der vermarkteten Erzeugnisse wird für jedes Jahr pauschal auf folgender Grundlage bestimmt:

    - von den beigetretenen Erzeugern in den drei Kalenderjahren vor dem Zeitraum, für den die Beihilfe beantragt wird, durchschnittlich vermarktete Produktion;

    - von diesen Erzeugern im gleichen Zeitraum erzielte durchschnittliche Erzeugerpreise.

    (4) In den ersten fünf Jahren nach der Bildung der in Artikel 8 genannten Interventionsfonds können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen unmittelbar oder über Kreditinstitute Beihilfen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen zur Deckung eines Teils der voraussichtlichen Kosten für Marktinterventionen im Sinne des Artikels 8 gewähren.

    (5) Die in Absatz 2 genannten Beihilfen werden der Kommission in einem Bericht bekanntgegeben, den die Mitgliedstaaten ihr am Ende jedes Haushaltsjahres übermitteln.

    Die Beihilfen gemäß Absatz 4 werden der Kommission unverzueglich nach ihrer Gewährung mitgeteilt.

    (6) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    TITEL III INTERVENTION

    Kapitel 1 Rücknahmeregelungen

    Artikel 8

    (1) Die Erzeugerorganisationen können für die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse einen Rücknahmepreis festsetzen, unter dem sie die von ihren Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse nicht verkaufen.

    In diesem Fall

    - zahlen die Erzeugerorganisationen für die aus dem Handel genommenen Mengen der in Anhang I Abschnitte A und D sowie in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse, die den gemäß Artikel 2 festgelegten Normen entsprechen, den beigetretenen Erzeugern eine Entschädigung;

    - können die Erzeugerorganisationen für die aus dem Handel genommenen Mengen der sonstigen in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die weder in Anhang I Abschnitte A und D noch in Anhang VI aufgeführt sind, den beigetretenen Erzeugern eine Entschädigung zahlen.

    Für jedes in Artikel 1 genannte Erzeugnis kann gemäß Absatz 5 ein Hoechstrücknahmepreis festgesetzt werden.

    (2) Die Erzeugerorganisation darf über die so aus dem Handel genommenen Erzeugnisse nur in einer Weise verfügen, die den normalen Absatz der betreffenden Produktion nicht behindert.

    (3) Zur Finanzierung dieser Maßnahmen bilden die Erzeugerorganisationen Interventionsfonds, die durch Beiträge finanziert werden, die anhand der in den Handel gebrachten Mengen bemessen werden, oder wenden ein Verrechnungssystem an.

    (4) Die Erzeugerorganisationen teilen den einzelstaatlichen Behörden folgende Angaben mit, die diese der Kommission übermitteln:

    - eine Liste der Erzeugnisse, bei denen sie das in Absatz 1 genannte System anwenden wollen,

    - den Zeitraum, in dem die Rücknahmepreise angewandt werden,

    - die Höhe der vorgesehenen und angewandten Rücknahmepreise.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen.

    Artikel 9

    (1) Vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres wird für jedes der in Anhang I Abschnitte A, D und E aufgeführten Erzeugnisse und der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen ein Orientierungspreis festgesetzt.

    Diese für die gesamte Gemeinschaft geltenden Preise werden für jedes Fischwirtschaftsjahr oder für die einzelnen Zeitabschnitte festgesetzt, in die das Fischwirtschaftsjahr unterteilt ist.

    (2) Der Orientierungspreis wird festgesetzt:

    - aufgrund des Durchschnitts der Notierungen, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen während der letzten drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Jahr, für das der Orientierungspreis festgesetzt wird, vorangehen, für einen erheblichen Teil der Gemeinschaftserzeugung für ein Erzeugnis mit genau festgelegten Handelseigenschaften festgestellt wurden;

    - unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Erzeugung und der Nachfrage.

    Bei der Festsetzung des Orientierungspreises wird auch folgenden Erfordernissen Rechnung getragen:

    - Stabilisierung der Marktpreise und Vermeidung von Überschüssen in der Gemeinschaft;

    - Beitrag zur Stützung des Einkommens der Erzeuger;

    - Berücksichtigung der Verbraucherinteressen.

    (3) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Höhe der in Absatz 1 genannten Orientierungspreise fest.

    Artikel 10

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission während der gesamten Dauer der Anwendung des Orientierungspreises die Notierungen mit, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen für Erzeugnisse mit den gleichen Merkmalen festgestellt werden, wie sie bei der Festsetzung des Orientierungspreises zugrunde gelegt wurden.

    (2) Als repräsentativ im Sinne von Absatz 1 gelten die Märkte und Häfen der Mitgliedstaaten, über die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion eines bestimmten Erzeugnisses vermarktet wird.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sowie die Liste der repräsentativen Märkte und Häfen im Sinne von Absatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen.

    Artikel 11

    (1) Für jedes in Anhang I Abschnitte A und D aufgeführte Erzeugnis wird ein gemeinschaftlicher Rücknahmepreis nach Maßgabe von Frische, Grösse oder Gewicht und Aufmachung dieses Erzeugnisses, nachstehend "Erzeugnisklasse" genannt, in der Weise festgesetzt, daß ein Betrag von mindestens 70 v. H. und höchstens 90 v. H. des Orientierungspreises mit dem Anpassungsköffizienten der betreffenden Erzeugnisklasse multipliziert wird. Diese Koeffizienten spiegeln das Preisverhältnis zwischen der betreffenden Erzeugnisklasse und der zur Festsetzung des Orientierungspreises dienenden Erzeugnisklasse wider. Der gemeinschaftliche Rücknahmepreis darf auf keinen Fall über 90 v. H. des Orientierungspreises liegen.

    (2) Um den Erzeugern in den Anlandegebieten, die von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen, zufriedenstellende Bedingungen für den Zugang zu den Märkten zu gewährleisten, können für diese Gebiete auf die in Absatz 1 genannten Preise Anpassungsköffizienten angewandt werden.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen; dies gilt insbesondere für die Festsetzung des Hundertsatzes des Orientierungspreises, der bei der Berechnung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises als Grundlage dient, und die Festlegung der in Absatz 2 erwähnten Anlandegebiete und der Preise.

    Artikel 12

    (1) Die Mitgliedstaaten gewähren Erzeugerorganisationen, die bei den in Anhang I Abschnitte A und D genannten Erzeugnissen Interventionen im Rahmen von Artikel 8 durchführen, einen finanziellen Ausgleich, sofern

    a) von diesen Organisationen der gemäß Artikel 11 festgesetzte gemeinschaftliche Rücknahmepreis angewandt wird, wobei jedoch ein Spielraum von 10 v. H. unterhalb bis 10 v. H. oberhalb dieses Preises zulässig ist, um insbesondere den jahreszeitlich bedingten Schwankungen der Marktpreise Rechnung zu tragen;

    b) die zurückgezogenen Erzeugnisse den gemäß Artikel 2 festgelegten Normen entsprechen;

    c) die Entschädigung, die den beigetretenen Erzeugern für die aus dem Handel genommenen Erzeugnismengen gewährt wird, hinsichtlich der verschiedenen Gruppen von aus dem Handel genommenen Erzeugnismengen mindestens dem in Absatz 3 genannten Prozentsatz des von diesen Organisationen angewandten Rücknahmepreises für die betreffenden Mengen zuzueglich 10 Prozent entspricht;

    d) für jede Erzeugnisklasse ein Rücknahmepreis angewandt wird, der mindestens dem in Artikel 11 genannten Preis entspricht. Erzeugerorganisationen, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 verbieten, daß bestimmte Erzeugnisklassen in den Handel gebracht werden, sind jedoch nicht zur Anwendung des für diese Erzeugnisklassen geltenden gemeinschaftlichen Rücknahmepreises verpflichtet.

    (2) Der finanzielle Ausgleich wird nur gewährt, wenn die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind oder unter solchen Bedingungen abgesetzt werden, daß der normale Absatz der in Artikel 11 genannten Erzeugnisse nicht behindert wird.

    (3) Der finanzielle Ausgleich beträgt:

    - 87,5 v. H. des von der betreffenden Erzeugerorganisation angewandten Rücknahmepreises für eine von der Erzeugerorganisation aus dem Handel genommene Menge bis zu 7 v. H.,

    - 75 v. H. des von der betreffenden Erzeugerorganisation angewandten Rücknahmepreises für eine weitere von der Erzeugerorganisation aus dem Handel genommene Menge von mehr als 7 v. H. bis zu 14 v. H.,

    - 0 v. H. des von der betreffenden Erzeugerorganisation angewandten Rücknahmepreises für eine weitere von der Erzeugerorganisation aus dem Handel genommene Menge von mehr als 14 v. H.

    der jährlichen Menge des betreffenden Erzeugnisses, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 in den Handel gebracht wird.

    (4) Die Erzeugung der Mitglieder einer Organisation, die von dieser oder einer anderen Organisation gemäß Artikel 5 aus dem Handel genommen wird, ist bei der Berechnung der Höhe des finanziellen Ausgleichs für die Organisation, der die betreffenden Erzeuger angehören, in Ansatz zu bringen.

    (5) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird um den pauschal festgesetzten Wert der zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse bzw. den Reinertrag aus dem Absatz der Erzeugnisse zum Zweck des menschlichen Verzehrs gemäß Absatz 2 verringert. Der vorstehend genannte Wert wird zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres festgesetzt. Seine Höhe wird jedoch geändert, wenn auf den Märkten der Gemeinschaft bedeutende und anhaltende Preisschwankungen festgestellt werden.

    (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen.

    Artikel 13

    Für jedes in Anhang I Abschnitt E genannte Erzeugnis wird ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis nach denselben Bedingungen festgesetzt, die in Artikel 11 für den Rücknahmepreis vorgesehen sind.

    Artikel 14

    (1) Eine Übergangsbeihilfe wird gewährt

    - für die Erzeugnisse in Anhang I Abschnitte A und D, die zum Rücknahmepreis nach Artikel 11 aus dem Handel genommen wurden,

    - für die Erzeugnisse in Anhang I Abschnitt E, die zum Verkauf angeboten wurden und nachweislich zu dem gemeinschaftlichen Verkaufspreis nach Artikel 13 unverkäuflich waren.

    Es wird jedoch ein Spielraum von 10 v. H. dieser Preise nach oben und nach unten mit Rücksicht auf die saisonbedingten Marktpreisschwankungen eingeräumt.

    (2) Beihilfefähig sind nur die Erzeugnismengen, die

    - von einem Erzeuger angeliefert wurden, der Mitglied einer Erzeugerorganisation ist,

    - bestimmten Anforderungen an Qualität, Sortierungen und Aufmachung genügen,

    - entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert werden oder unter bestimmten Bedingungen für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden.

    (3) Die Beihilfe wird nur für die Mengen gewährt, die 6 v. H. der gemäß Artikel 4 Absatz 1 zum Verkauf angebotenen Jahresmenge der betreffenden Erzeugnisse nicht überschreiten.

    Die Höhe der Beihilfe darf die technischen und finanziellen Kosten der nötigen Maßnahmen für die Haltbarmachung und Lgerung nicht übersteigen.

    (4) Verarbeitungsarten im Sinne dieses Artikelssind:

    a) - Einfrieren,

    - Salzen,

    - Trocknen

    - und gegebenenfalls Kochen,

    b) Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen, sofern die Erzeugnisse dazu noch einer Verarbeitungsart nach Buchstabe a) unterzogen werden.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen.

    Artikel 15

    (1) Für die in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse gewähren die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen, die Interventionen nach Artikel 8 durchführen, eine Pauschalbeihilfe, sofern

    a) diese Erzeugerorganisationen vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Rücknahmepreis (nachstehend "autonomer Rücknahmepreis" genannt) festsetzen und mit einem Spielraum von höchstens 10 v. H. nach unten und 10 v. H. nach oben während des ganzen Wirtschaftsjahres anwenden, wobei dieser Preis jedoch 80 v. H. des in den drei vorhergehenden Fischwirtschaftsjahren in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisationen für die entsprechenden Erzeugnisgruppen festgestellten gewichteten Durchschnittspreises nicht überschreiten darf;

    b) die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse den nach Artikel 2 erlassenen Normen entsprechen;

    c) die den angeschlossenen Erzeugern für die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse gewährte Entschädigung dem autonomen Rücknahmepreis entspricht.

    (2) Die Pauschalbeihilfe wird für die aus dem Handel genommenen Mengen gewährt, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 zum Verkauf angeboten wurden und so abgesetzt werden, daß der normale Absatz der betreffenden Erzeugung nicht behindert wird.

    (3) Die Höhe der Pauschalbeihilfe beträgt 75 v. H. des autonomen Rücknahmepreises im betreffenden Wirtschaftsjahr, abzueglich des pauschal festgesetzten Wertes der nach Absatz 2 abgesetzten Mengen.

    (4) Die Pauschalbeihilfe wird ferner für die aus dem Handel genommenen Mengen gewährt, die entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert oder unter bestimmten Bedingungen für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden. In diesem Fall darf die Höhe der Pauschalbeihilfe die technischen und finanziellen Kosten der nötigen Maßnahmen für die Haltbarmachung und Lagerung nicht übersteigen.

    (5) Die beihilfefähigen Mengen nach den Absätzen 2 und 4 dürfen zusammen höchstens 10 v. H. der gemäß Artikel 4 Absatz 1 zum Verkauf angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse betragen.

    (6) Die betreffenden Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse, für welche die Pauschalbeihilfe beantragt wird, tatsächlich beihilfeberechtigt sind.

    Zum Zwecke der Kontrolle unterhalten die Empfänger der Pauschalbeihilfe eine Warenbuchführung, die noch festzulegenden Kriterien genügen muß. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission in noch zu bestimmenden Abständen die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten beziehungsweise in den repräsentativen Häfen notierten Durchschnittspreise für die einzelnen Erzeugnisse und Erzeugnisgruppen.

    (7) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit nach Maßgabe der Preisannäherung der unter diesen Artikel fallenden Arten über deren Aufnahme in die Liste der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt A.

    (8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen.

    Kapitel 2 Beihilfe zur privaten Lagerhaltung

    Artikel 16

    (1) Für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse kann eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung an Erzeugerorganisationen gewährt werden, die während des laufenden Wirtschaftsjahres bei der Erzeugung und Vermarktung Artikel 4 Absatz 1 anwenden.

    (2) Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung wird gewährt, wenn die erzielten Durchschnittspreise für ein von den Erzeugerorganisationen verkauftes Erzeugnis während eines zu bestimmenden erheblichen Zeitraums weniger als 85 v. H. des Orientierungspreises gemäß Artikel 9 Absatz 1 betragen.

    (3) Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung wird nur für Erzeugnisse gewährt,

    - die von einem Mitglied der betreffenden Erzeugerorganisation gefangen, an Bord gefroren und in der Gemeinschaft angelandet wurden;

    - deren Mengen 15 v. H. der im gleichen Zeitraum der drei letzten Fischwirtschaftsjahre, die dem Wirtschaftsjahr der Beihilfegewährung vorausgehen, in der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 verkauften Durchschnittsmengen des betreffenden Erzeugnisses nicht übersteigen. Die beihilfefähigen Mengen sind jedoch auf 15 v. H. der im laufenden Zeitraum zum Verkauf angebotenen Mengen begrenzt;

    - die für einen Mindestzeitraum eingelagert und wieder auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht werden.

    (4) Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung darf den Betrag der technischen Lagerhaltungskosten und der Zinsen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten nicht überschreiten. Dieser Betrag wird für die einzelnen Monate degressiv festgesetzt.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe der Beihilfe sowie die Beihilfevoraussetzungen, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegt.

    Kapitel 3 Thunfisch für die Konservenindustrie

    Artikel 17

    (1) Vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres wird für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse ein gemeinschaftlicher Produktionspreis festgesetzt.

    Dieser für die gesamte Gemeinschaft geltende Preis wird für jedes Fischwirtschaftsjahr festgesetzt.

    (2) Der gemeinschaftliche Produktionspreis wird festgesetzt

    - auf der Grundlage des Durchschnitts der Notierungen, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen während der letzten drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Jahr, für das der Produktionspreis festgesetzt wird, vorangehen, für einen erheblichen Teil der Gemeinschaftserzeugung für ein Erzeugnis mit genau festgelegten Handelseigenschaften festgestellt wurden;

    - unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Erzeugung und der Nachfrage.

    Bei der Festsetzung des Produktionspreises wird auch folgenden Erfordernissen Rechnung getragen:

    - Berücksichtigung der Bezugsquellen der gemeinschaftlichen Konservenindustrie;

    - Beitrag zur Stützung des Einkommens der Erzeuger;

    - Vermeidung der Bildung von Überschüssen in der Gemeinschaft.

    (3) Der Rat setzt vor Beginn jedes Fischwirtschaftsjahres auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit den in Absatz 1 genannten gemeinschaftlichen Produktionspreis fest.

    (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die monatlichen Durchschnittsnotierungen mit, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit genau bestimmten Handelseigenschaften und Ursprung in der Gemeinschaft festgestellt werden.

    (5) Als repräsentativ im Sinne von Absatz 4 gelten die Märkte und Häfen der Mitgliedstaaten, über die ein erheblicher Teil der gemeinschaftlichen Thunfischerzeugung vermarktet wird.

    (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Festsetzung der Anpassungsköffizienten für die verschiedenen Arten, Grössen und Aufmachungsformen von Thunfischen sowie das Verzeichnis der repräsentativen Märkte und Häfen im Sinne des Absatzes 4, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegt.

    Artikel 18

    (1) Bei den in Anhang III aufgeführten Erzeugnissen wird den Erzeugerorganisationen innerhalb der Grenzen des Absatzes 4 eine Entschädigung gewährt, wenn für ein bestimmtes Kalendervierteljahr festgestellt wird, daß gleichzeitig

    - sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt

    - als auch der in Artikel 22 genannte Frei-Grenze-Preis, gegebenenfalls zuzueglich der auf diesen erhobenen Ausgleichsabgabe,

    unter der Auslöseschwelle von 93 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis liegen.

    (2) Die Entschädigung wird den Erzeugerorganisationen unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Beschränkungen für die von ihren Mitgliedern gefischten Mengen des betreffenden Erzeugnisses gewährt, die während des betreffenden Kalendervierteljahres an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Konservenindustrie verkauft und geliefert wurden.

    (3) Der Entschädigungsbetrag darf

    - die Differenz zwischen der Auslöseschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt,

    - einen Pauschalbetrag von 12 % dieser Schwelle

    - für jede Erzeugerorganisation die Differenz zwischen dieser Schwelle und dem von dieser Erzeugerorganisation erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

    nicht überschreiten.

    (4) Während des betreffenden Vierteljahres, für das die Entschädigung gewährt wird, dürfen die entschädigungsfähigen Gesamtmengen in keinem Fall grösser sein als:

    - 62,8 % der während des gleichen Vierteljahres von der gemeinschaftlichen Konservenindustrie verwendeten Thunfischmengen;

    - die Durchschnittsmengen, die während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird, gemäß Absatz 2 verkauft und geliefert wurden,

    - 110 % der durchschnittlich während des gleichen Vierteljahres der Fischwirtschaftsjahre 1984-1986 gemäß Absatz 2 verkauften und gelieferten Mengen.

    (5) Innerhalb der Grenzen des Absatzes 4 entspricht der Entschädigungsbetrag, der jeder Erzeugerorganisation gewährt wird:

    - dem Betrag, der sich nach Absatz 3 für die Mengen des betreffenden Erzeugnisses ergibt, die gemäß Absatz 2 abgesetzt wurden und den Durchschnitt der während des gleichen Vierteljahres der Referenzwirtschaftsjahre 1984-1986 zu den gleichen Bedingungen von ihren Mitgliedern verkauften und gelieferten Mengen nicht überschreiten,

    - 95 % des nach Absatz 3 berechneten Betrages für die Mengen des betreffenden Erzeugnisses, die über den Durchschnitt der im vorstehenden Gedankenstrich genannten Mengen überschreiten, wobei 110 v. H. dieser Mengen nicht überschritten werden dürfen,

    - 90 % des nach Absatz 3 berechneten Betrages für die Mengen des betreffenden Erzeugnisses, die die Hoechstmengen, die im vorstehenden Gedankenstrich festgesetzt wurden, überschreiten und der Restmenge entsprechen, die sich aus der Aufteilung der nach Absatz 4 entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen ergibt.

    Die Mengen werden unter den betreffenden Erzeugerorganisationen im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Produktion während des gleichen Vierteljahres der Wirtschaftsjahre 1984-1986 aufgeteilt.

    (6) Die Erzeugerorganisationen teilen die gewährte Entschädigung ihren Mitgliedern im Verhältnis zu den von diesen erzeugten und gemäß Absatz 2 verkauften und gelieferten Mengen zu.

    Die den Mitgliedern von den Erzeugerorganisationen gezahlte Entschädigung wird erhöht um einen Ausgleichsbetrag von

    - 2,5 % des nach Absatz 3 berechneten Betrages, falls der der Erzeugerorganisation gezahlte Betrag diesem Betrag entspricht,

    - 5 % des nach Absatz 3 berechneten Betrages, falls der der Erzeugerorganisation gezahlte Betrag 95 % dieses Betrages entspricht,

    - 10 % des nach Absatz 3 berechneten Betrages, falls der der Erzeugerorganisation gezahlte Betrag 90 % dieses Betrages entspricht.

    Dieser Ausgleichsbetrag wird aus einem gemäß Artikel 8 Absatz 3 gebildeten Fonds finanziert.

    (7) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Entschädigungsgewährung fest.

    (8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe der Entschädigung sowie die Bedingungen für deren Gewährung, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegt.

    (9) Die Kommission legt vor dem 30. Juni 1994 einen Bericht über die Lage auf dem Thunfischmarkt und über das Funktionieren der derzeitigen Regelung sowie der bestehenden Vereinbarungen vor, der gegebenenfalls auch entsprechende Vorschläge enthält. Der Rat befindet nach den Verfahren des Artikels 43 des Vertrages vor dem 31. Dezember 1994 über diese Vorschläge.

    TITEL IV HANDELSVERKEHR MIT DRITTLÄNDERN

    Kapitel 1 Zollregelung

    Artikel 19

    (1) Die Tarif- und Statistiknomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs wird entsprechend Anhang VII geändert.

    (2) Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (3) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung und vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme ist es untersagt,

    - Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben,

    - mengenmässige Beschränkungen anzuwenden.

    Artikel 20

    (1) In dringlichen Fällen, die

    - durch Schwierigkeiten bei der Versorgung des Gemeinschaftsmarkts

    oder

    - durch die Erfuellung internationaler Verpflichtungen begründet sind,

    wird nach dem Verfahren des Artikels 32 die teilweise oder vollständige Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beschlossen.

    (2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über jede Entscheidung, die aufgrund von Absatz 1 getroffen wird.

    Kapitel 2 Sonderbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse

    Artikel 21

    (1) Für eine Dauer von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden die jährlichen Einfuhren der in Anhang IV Abschnitt C genannten haltbar gemachten Erzeugnisse auf eine Hoechstmenge entsprechend den jeweiligen Gesamteinfuhren des Jahres 1991, nachstehend "Bezugsjahr" genannt, zuzueglich einer jährlichen Steigerungsrate begrenzt.

    Die Erzeugnisse aus Anhang IV Abschnitt C Ziffer 1 sind von diesem Artikel jedoch nur betroffen, sofern sie aus Sardinen der Art "Sardina pilchardus" hergestellt wurden und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven (¹) genügen. Die Erzeugnisse aus Anhang IV Abschnitt C Ziffer 2 sind von diesem Artikel nur betroffen, sofern sie aus Arten nach dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (²) hergestellt wurden und den Vorschriften jener Verordnung genügen.

    (2) Die jährliche Steigerungsrate nach Absatz 1 entspricht dem arithmetischen Mittel der prozentualen Entwicklung des Verbrauchs der betreffenden Erzeugnisse in der Gemeinschaft aus dem Bezugsjahr und den zwei vorhergehenden Jahren, mindestens jedoch 6 v. H.

    (3) Die jährliche Steigerungsrate entsprechend Absatz 2 wird zur Berechnung der Jahreshöchstmengen nach Absatz 1 ab dem auf das Bezugsjahr folgenden Jahr angewendet.

    (¹) ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 79.

    (²) ABl. Nr. L 163 vom 17. 6. 1992, S. 7.

    (4) Die Durchführung dieses Artikels erfolgt nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (³).

    (5) Die sonstigen Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen.

    Kapitel 3 Referenzpreise

    Artikel 22

    (1) Um Störungen aufgrund von Angeboten zu vermeiden, die von dritten Ländern zu aussergewöhnlichen Preisen oder unter Bedingungen gemacht werden, die die Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 11, 12, 13, 14, 16 oder 17 gefährden, werden alljährlich für die in den Anhängen I, II und III, in Anhang IV Abschnitt B und in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse nach Erzeugnisklassen für die Gemeinschaft geltende Referenzpreise festgesetzt, vorbehaltlich der aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vorgesehenen Konsultationsverfahren.

    (2) Bei den in Anhang I Abschnitte A und D aufgeführten Erzeugnissen entspricht der Referenzpreis dem gemäß Artikel 11 Absatz 1 festgesetzten Rücknahmepreis. Für die in Anhang I Abschnitt C aufgeführten Erzeugnisse wird der Referenzpreis auf der Grundlage des Referenzpreises der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Verarbeitungskosten und der Notwendigkeit, ein der Marktlage entsprechendes Preisverhältnis zu gewährleisten, festgesetzt.

    Bei den in Anhang I Abschnitt E aufgeführten Erzeugnissen entspricht der Referenzpreis dem gemäß Artikel 13 festgesetzten gemeinschaftlichen Verkaufspreis.

    Für die in Anhang I Abschnitt B, Anhang IV Abschnitt B und Anhang V aufgeführten Erzeugnisse wird der Referenzpreis auf der Grundlage des Durchschnitts der Referenzpreise des frischen Erzeugnisses und unter Berücksichtigung der Verarbeitungskosten und der Notwendigkeit, ein der Marktlage entsprechendes Preisverhältnis zu gewährleisten, festgelegt. Ist kein Referenzpreis für ein frisches Erzeugnis vorhanden, so wird dieser Preis auf der Grundlage des Referenzpreises für ein wirtschaftlich gleichwertiges frisches Erzeugnis festgelegt.

    Für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse wird der Referenzpreis vom Orientierungspreis im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 entsprechend der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Höhe abgeleitet, so daß die darin vorgesehenen (³) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 848/92 (ABl. Nr. L 89 vom 4. 4. 1992, S. 1).

    Interventionsmaßnahmen ergriffen werden können, wobei bei seiner Festsetzung der Marktlage für diese Erzeugnisse Rechnung getragen wird.

    Bei den in Anhang III erwähnten Thunfischen für die Konservenindustrie wird der Referenzpreis auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den repräsentativsten Einfuhrmärkten oder in den repräsentativsten Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der drei letzten Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Frei-Grenze-Preise berechnet; dieser Durchschnitt verringert sich um einen Betrag, der den gegebenenfalls auf die Erzeugnisse erhobenen Zöllen und Abgaben entspricht, sowie um die Anlandungskosten und die Kosten des Transports von den Grenzuebergangsorten der Gemeinschaft zu diesen Märkten oder Häfen.

    Auf die einzelnen Thunfischarten und Formen der Aufmachung werden die nach dem Verfahren von Artikel 17 Absatz 5 festgelegten Koeffizienten angewandt.

    (3) Für die in Anhang I Abschnitte A, D und E genannten Erzeugnisse wird ein Frei-Grenze-Preis aufgrund der von den Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Einfuhrmärkten und in den repräsentativen Einfuhrhäfen für die einzelnen Erzeugnisklassen in einer bestimmten Handelsstufe festgestellten Notierungen, verringert um einen Betrag, der dem auf die Erzeugnisse tatsächlich erhobenen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und den erhobenen Abgaben entspricht, sowie um die Anlandungskosten und die Kosten des Transports von den Grenzuebergangsorten der Gemeinschaft zu diesen Märkten oder Häfen, festgelegt.

    Für die in Anhang I Abschnitte B und C, Anhänge II und III, Anhang IV Abschnitt B und Anhang V genannten Erzeugnisse wird ein Frei-Grenze-Preis auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten festgestellten Preise für die üblichen Handelsmengen, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, verringert um einen Betrag, der dem auf die Erzeugnisse tatsächlich erhobenen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und den erhobenen Abgaben entspricht, sowie um die Anlandungs- und Transportkosten, festgelegt.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission laufend folgende Angaben mit:

    - die Notierungen der in Unterabsatz 1 bezeichneten Erzeugnisse auf den repräsentativen Märkten oder in den repräsentativen Häfen,

    - die Preise der in Unterabsatz 2 bezeichneten Erzeugnisse.

    (4) Liegt der Frei-Grenze-Preis eines bestimmten aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnisses unter dem Referenzpreis und werden erhebliche Mengen dieser Erzeugnisse eingeführt, so kann

    a) die Anwendung der autonomen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf diejenigen Einfuhren aufgehoben werden, bei denen festgestellt wird, daß der Frei-Grenze-Preis unter dem Referenzpreis liegt;

    b) bei den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Erzeugnissen (mit Ausnahme des Erzeugnisses nach Nummer 3) und bei den in Anhang I Abschnitte C, D und E, in Anhang II, in Anhang IV Abschnitt B und in Anhang V aufgeführten Erzeugnissen die Einfuhr davon abhängig gemacht werden, daß der gemäß Absatz 3 festgesetzte Frei-Grenze-Preis mindestens gleich dem Referenzpreis ist;

    c) unter Berücksichtigung der Bedingungen der GATT-Konsolidierung bei den in Anhang I Abschnitt A Nummer 3, Anhang I Abschnitt B und Anhang III aufgeführten Erzeugnissen die Einfuhr von der Erhebung einer Ausgleichsabgabe abhängig gemacht werden. Werden jedoch nur aus bestimmten Ländern Einfuhren zu Einfuhrpreisen, die unter dem Referenzpreis liegen, getätigt oder umfassen diese Einfuhren nur bestimmte Arten, so wird die Ausgleichsabgabe nur auf die Einfuhren aus diesen Ländern oder die Einfuhren dieser Arten erhoben.

    Die Ausgleichsabgabe ist gleich dem Unterschied zwischen dem Referenzpreis und dem Frei-Grenze-Preis. Diese Abgabe, die für alle Mitgliedstaaten gleich ist, wird zu den geltenden Zollsätzen hinzugerechnet.

    (5) Die in Absatz 4 Buchstabe c) genannten Maßnahmen sind jedoch nicht gegenüber dritten Ländern anwendbar, die sich verpflichten, unter bestimmten Umständen die Gewähr zu übernehmen, daß ihre Erzeugnisse zu gemäß Absatz 3 festzulegenden Preisen angeboten werden, die mindestens so hoch wie die Referenzpreise sind, und die diesen Preis auch tatsächlich bei ihren Lieferungen in die Gemeinschaft einhalten.

    (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe des Referenzpreises, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegt. Nach dem gleichen Verfahren wird die Anwendung oder Aufhebung der in Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen beschlossen.

    In der Zeit zwischen den regelmässigen Tagungen des Verwaltungsausschusses werden diese Maßnahmen jedoch von der Kommission beschlossen. In diesem Fall gelten sie bis zum Inkrafttreten der etwaigen nach dem Verfahren des Artikels 32 getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 23

    (1) Um Störungen durch Angebote aus dritten Ländern zu aussergewöhnlich niedrigen Preisen zu vermeiden, können für die in Anhang IV Abschnitt A genannten Erzeugnisse vor Beginn des Wirtschaftsjahres Referenzpreise festgesetzt werden. Diese Referenzpreise können nach Maßgabe der jahreszeitlich bedingten Preisentwicklung nach festzulegenden Zeitabschnitten innerhalb jedes Wirtschaftsjahres unterschiedlich festgelegt werden.

    (2) Die Referenzpreise nach Absatz 1 werden auf der Grundlage des Durchschnitts der Erzeugerpreise festgesetzt, die während der drei Jahre vor der Festsetzung des Referenzpreises in den repräsentativen Produktionsgebieten der Gemeinschaft für ein Erzeugnis mit genau festgelegten Handelsmerkmalen festgestellt worden sind.

    (3) Liegt der Frei-Grenze-Preis für eine Sendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse handelsüblicher Menge und einer bestimmten Herkunft unter dem Referenzpreis, so kann bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden Drittland unter Berücksichtigung der Bedingungen der GATT-Konsolidierung eine Ausgleichsabgabe erhoben werden, die dem Unterschied zwischen dem Referenzpreis und dem Frei-Grenze-Preis zuzueglich des tatsächlich erhobenen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht. Die Kommission verfolgt regelmässig die Entwicklung der Frei-Grenze-Preise der eingeführten Erzeugnisse für jede Herkunft.

    (4) Die Ausgleichsabgabe nach Absatz 3 wird jedoch nicht gegenüber solchen dritten Ländern erhoben, die bereit und in der Lage sind, die Gewähr zu übernehmen, daß bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft der Preis zuzueglich des tatsächlich erhobenen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs nicht unter dem Referenzpreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe des Referenzpreises, werden nach dem Verfahren des Artikels 33 festgelegt. Die Einführung, Änderung oder Aufhebung der Ausgleichsabgabe sowie die Zulassung von Drittländern zur Regelung nach Absatz 4 werden nach dem gleichen Verfahren beschlossen.

    Kapitel 4 Sicherheitsmaßregeln

    Artikel 24

    (1) Wird der Markt der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    TITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 25

    (1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 gewährten Beihilfen werden vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, zu 50 v. H. ihres Betrages erstattet.

    (2) Die Finanzierung der in den Artikeln 6, 12, 14, 15, 16 und 18 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen wird für Erzeugnisse aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe nur im Rahmen der Mengen gewährt, die dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der zulässigen Gesamtfangmenge für den Bestand oder die Bestandsgruppe gegebenenfalls zugewiesen worden sind.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 erlassen.

    Artikel 26

    Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe sowie zu allen damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen und Ausstattungen haben.

    Artikel 27

    Vorbehaltlich etwaiger aufgrund der Artikel 42 und 43 des Vertrages erlassener anderslautender Vorschriften sind die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

    Artikel 28

    Wird auf dem Markt der Gemeinschaft ein Preisanstieg festgestellt, bei dem ein Orientierungspreis im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 oder der in Artikel 17 Absatz 1 genannte gemeinschaftliche Produktionspreis um mehr als einen noch festzulegenden Hundertsatz überschritten wird, und ist damit zu rechnen, daß diese Situation andauert und der Markt daher gestört oder von Störungen bedroht wird, so können die erfoderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    Artikel 29

    Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge dieser Verordnung sowie die Hundertsätze im Sinne der Artikel 11 und 16 ändern.

    Artikel 30

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 32 geregelt.

    Artikel 31

    Es wird ein Verwaltungsausschuß für Fischereierzeugnisse - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

    Artikel 32

    Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ausschuß entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

    Der Rat kann in derselben Frist mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

    Artikel 33

    Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

    Artikel 34

    Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

    Artikel 35

    (1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3687/91, (EWG) Nr. 2202/82 (¹) und (EWG) Nr. 2203/82 (²) werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

    (2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Übereinstimmungstabelle im Anhang VIII zu lesen.

    Artikel 36

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1992.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. NEEDHAM

    (1) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992.(2) ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992, S. 22.(3) ABl. Nr. L 354 vom 23. 12. 1991, S. 1.(4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).(5) ABl. Nr. L 235 vom 10. 8. 1982, S. 1.(6) ABl. Nr. L 235 vom 10. 8. 1982, S. 4.

    ANHANG I

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    A. Fische, frisch oder gekühlt, der Positionen 0302 und 0307:

    1. 0302 22 00

    Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    2. ex 0302 29 90

    Scharbe (Limanda limanda)

    3. 0302 29 10

    Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten)

    4. ex 0302 29 90

    Flundern (Platichthys flesus)

    5. 0302 31 10 und

    0302 31 90

    Weisser Thun (Thunnus alalunga)

    6. ex 0302 40

    Heringe der Art Clupea harengus

    7. 0302 50 10

    Kabeljau der Art Gadus morhus

    8. 0302 61 10

    Sardinen der Art Sardina pilchardus

    9. 0302 62 00

    Schellfisch (Melanogrammus äglefinus)

    10. 0302 63 00

    Kohler (Pollachius virens)

    11. ex 0302 64

    Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

    12. 0302 65 20 und

    0302 65 50

    Dornhaie und Katzenhaie (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

    13. 0302 69 31 und

    0302 69 33

    Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

    14. ex 0302 69 41

    Merlan (Merlangus merlangus)

    15. 0302 69 45

    Leng (Molva-Arten)

    16. 0302 69 55

    Sardellen (Engraulis-Arten)

    17. ex 0302 69 65

    Seehechte der Art Merluccius merluccius18. 0302 69 75

    Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

    19. 0302 69 81

    Seeteufel (Rophius-Arten)

    20. ex 0307 41 80

    Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma)

    B. Gefrorene Erzeugnisse der Positionen 0303 und 0304:

    ex 0303 50 10

    Heringe der Art Clupea harengus

    ex 0303 50 90

    ex 0304 90 21 und

    ex 0304 90 25

    C. Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert) der unter A genannten Arten, frisch oder gekühlt, der Codes ex 0304 10 31, ex 0304 10 39, ex 0304 10 92, ex 0304 10 93 oder ex 0304 10 98 der Kombinierten Nomenklatur

    D. Lebende, frische oder gekühlte Erzeugnisse oder in Wasser oder Dampf gekochte Erzeugnisse:

    ex 0306 23 31 und

    ex 0306 23 39

    Garnelen der Art Crangon crangon

    E. Lebende, frische oder gekühlte Erzeugnisse oder in Wasser oder Dampf gekochte Erzeugnisse:

    0302 23 00

    Seezungen (Solea-Arten)

    ex 0306 24 30

    Taschenkrebse (Cancer pagurus)

    ex 0306 29 30

    Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    ANHANG II

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    A. Gefrorene Erzeugnisse der Positionen 0303 und 0304:

    0303 31 10

    Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    0303 78 10 und

    0304 20 57

    Seehechte der Merluccius-Arten

    0303 79 71

    Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

    B. Gefrorene Erzeugnisse der Position 0306:

    ex 0306 13 90

    Garnelen der Familie Penäidä

    C. Gefrorene Erzeugnisse der Position 0307:

    1. ex 0307 49 19

    Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti

    2. 0307 49 31

    Kalmare (Loligo-Arten)

    0307 49 33

    0307 49 35 und

    0307 49 38

    3. 0307 49 51

    Kalmare (Ommastrephes sagittatus)

    4. 0307 59 10

    Kraken (Octopus-Arten)

    5. 0307 99 11

    Illex-Arten

    ANHANG III

    Thunfisch (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) und andere Arten der Gattung Euthynnus, frisch, gekühlt oder gefroren, zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604, die in einen der nachstehenden Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind: Warenbezeichnung

    KN-Code

    frisch oder gekühlt

    gefroren

    In anderer Aufmachung als unter Position 0304 beschrieben:

    I. Nachstehende Arten:

    a) Weisser Thun (Thunnus alalunga), ausgenommen frischer und gekühlter Thun

    1. mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (*)

    0303 41 11, 0303 41 13 und 0303 41 19

    2. mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger (*)

    0303 41 11, 0303 41 13 und 0303 41 19

    b) Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

    1. mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

    0302 32 10 (*)

    0303 42 12, 0303 42 32 und 0303 42 52

    2. mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger

    0302 32 10 (*)

    0303 42 18, 0303 42 38 und 0303 42 58

    c) Echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

    0302 33 10

    0303 43 11, 0303 43 13 und 0303 43 19

    d) Roter Thun (Thunnus thynnus), ausgenommen frischer und gekühlter Thun

    ex 0303 49 11, ex 0303 49 13 und

    ex 0303 49 19

    e) Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus

    ex 0302 39 10 und

    0302 69 21

    ex 0303 49 11, ex 0303 49 13,

    ex 0303 49 19, 0303 79 21, 0303 79 23

    und 0303 79 29

    II. Aufmachungen

    a) ganz

    b) ausgenommen, ohne Kiemen

    c) andere (z. B. ohne Kopf)

    (*) Die Gewichtsangaben beziehen sich auf ganze Erzeugnisse.

    ANHANG IV

    A. Lebende, frische, gekühlte oder gefrorene Erzeugnisse: KN-Code

    Warenbezeichnung

    1. 0301 91 00, 0302 11 00, 0303 21 00, 0304 10 11, ex 0304 10 91, 0304 20 11 und ex 0304 90 10

    Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

    0301 93 00, 0302 69 11, 0303 79 11, ex 0304 10 19, ex 0304 10 91, ex 0304 20 19 und ex 0304 90 10

    Karpfen

    2. 0301 99 11, 0302 12 00, 0303 10 00, 0303 22 00, 0304 10 13, ex 0304 10 91, 0304 20 13 und

    ex 0304 90 10

    Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    0306 12 und 0306 22

    Hummer (Homarus-Arten)

    B. Gefrorene oder gesalzene Erzeugnisse; gefrorene Krebstiere: Folgende Arten

    der nachstehenden KN-Codes

    Fische, gefroren,

    ausgenommen Filets

    und anderes

    Fischfleisch der

    Position 0304

    Filets und anderes

    Fischfleisch

    (auch fein zerkleinert),

    gefroren

    Fische, gesalzen,

    auch getrocknet

    Zubereiteter

    oder haltbar

    gemachter

    Fisch der

    Position 1604

    Krebstiere, gefroren

    Köhler (Pollachius virens)

    0303 73 00

    0304 20 31 und

    0304 90 41

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Kabeljau der Art

    Gadus morhua

    0303 60 11

    ex 0304 20 29 und

    0304 90 38

    ex 0305 30 19,

    ex 0305 51 90 und

    ex 0305 62 00

    ex 1604 19 91

    Dornhaie und Katzenhaie

    (Squalus acanthias und

    Scyliorhinus-Arten)

    0303 75 20 und

    0303 75 50

    0304 20 61 und

    ex 0304 90 97

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Schellfisch

    (Melanogrammus äglefinus)

    0303 72 00

    0304 20 33 und

    0304 90 45

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Seehechte der Art Merluccius

    merluccius

    ex 0304 90 47

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Heringe der Art Clupea

    harengus

    ex 0303 50 10 und

    ex 0303 50 90

    ex 0304 20 75,

    ex 0304 90 21 und

    ex 0304 90 25

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 30 und

    ex 0305 61 00

    ex 1604 12 10

    Leng (Molva-Arten)

    0303 79 51

    0304 20 43 und

    ex 0304 90 97

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Makrelen der Arten Scomber

    scombrus und Scomber

    japonicus

    0303 74 11 und

    0303 74 19

    ex 0304 20 53 und

    ex 0304 90 97

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 15 10

    Scheefschnut

    (Lepidorhombus-Arten)

    0303 39 20

    0304 20 79 und

    0304 90 51

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Seeteufel (Lophius-Arten)

    0303 79 81

    0304 20 83 und

    0304 90 57

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Schollen oder Goldbutt

    (Pleuronectes platessa)

    0303 32 00

    0304 20 71 und

    ex 0304 90 97

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Folgende Arten

    der nachstehenden KN-Codes

    Fische, gefroren,

    ausgenommen Filets

    und anderes

    Fischfleisch der

    Position 0304

    Filets und anderes

    Fischfleisch

    (auch fein zerkleinert),

    gefroren

    Fische, gesalzen,

    auch getrocknet

    Zubereiteter

    oder haltbar

    gemachter

    Fisch der

    Position 1604

    Krebstiere, gefroren

    Brachsenmakrelen

    (Brama-Arten)

    0303 79 75

    0304 20 81 und

    0304 90 55

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Rotbarsche, Goldbarsche oder

    Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

    0303 79 35 und

    0303 79 37

    0304 20 35,

    0304 20 37 und

    0304 90 31

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Merlan (Merlangus merlangus)

    0303 79 45

    0304 20 41 und

    ex 0304 90 97

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Taschenkrebse

    (Cancer pagurus)

    0306 14 30

    Kaisergranate

    (Nephrops norvegicus)

    0306 19 30

    Sardinen

    (Sardina pilchardus)

    0303 71 10

    ex 0304 20 97

    ex 0304 90 97

    ex 1604 20 50

    ex 1604 13 11

    ex 1604 13 19

    Thun

    (der Gattung Thunnus)

    und Fische der Gattung

    Euthynnus

    ex 0304 20 45

    ex 0304 20 45

    ex 1604 14 19

    ex 1604 20 70

    C. Haltbar gemachte Erzeugnisse: KN-Code

    Warenbezeichnung

    1. 1604 13 11,

    1604 13 19 und ex 1604 20 50

    Sardinen

    2. ex 1604 14 11, ex 1604 14 19,

    ex 1604 19 30 und ex 1604 20 70

    Thunfische (Thunnus-Arten), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) und andere Arten der Gattung Euthynnus

    ANHANG V

    Gefrorene oder gesalzene Erzeugnisse; gefrorene oder gesalzene Krebstiere; Krebstiere ohne Panzer, nur in Wasser gekocht: Folgende Arten

    der nachstehenden KN-Codes

    Fische, gefroren,

    ausgenommen Filets

    und anderes

    Fischfleisch der

    Position 0304

    Filets und anderes

    Fischfleisch

    (auch fein zerkleinert),

    gefroren

    Fische, gesalzen,

    auch getrocknet

    Fischfilets, roh,

    lediglich mit Teig

    oder mit Paniermehl bestreut (paniert),

    auch in Öl vorgegart, gefroren

    Krebstiere, gefroren

    Pazifischer Pollack

    (Theragra chalcogramma)

    ex 0303 79 55

    0304 20 85 und

    0304 90 61

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Fische der Art Boreogadus

    saida

    0303 79 41

    ex 0304 20 29 und

    ex 0304 90 39

    ex 0305 30 19,

    0305 59 19 und

    ex 0305 69 10

    ex 1604 19 91

    Kabeljau der Arten Gadus ogac und Gadus macrocephalus

    0303 60 19 und

    0303 60 90

    0304 20 21,

    ex 0304 20 29,

    0304 90 35 und

    ex 0304 90 39

    ex 0305 30 11,

    ex 0305 30 19,

    ex 0305 51 90 und

    ex 0305 62 00

    ex 1604 19 91

    Flundern

    (Platichthys flesus)

    0303 39 10

    0304 20 73 und

    0304 90 97

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Seehechte (Merluccius-Arten, ausgenommen die Art Merluccius merluccius)

    ex 0304 90 47

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Heringe der Art Clupea

    pallasii

    ex 0303 50 10 und

    ex 0303 50 90

    ex 0304 20 75,

    ex 0304 90 21 und

    ex 0304 90 25

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 30 und

    ex 0305 61 00

    ex 1604 12 10

    Fische der Art Orcynopsis

    unicolor

    0303 79 61 und

    0303 79 63

    ex 0304 20 53 und

    ex 0304 90 97

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 50

    Pollack

    (Pollachius pollachius)

    ex 0303 79 55

    ex 0304 20 98 und

    ex 0304 90 97

    ex 0305 30 90,

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Schwertfisch

    (Xiphias gladius)

    0303 79 87

    0304 20 87

    0304 90 65

    ex 0305 30 90

    ex 0305 59 90 und

    ex 0305 69 90

    ex 1604 19 91

    Garnelen, andere als der Art Crangon crangon

    -gefroren:

    ex 0306 13

    -gesalzen:

    ex 0306 23 10,

    ex 0306 23 39 und

    ex 0306 23 90

    -ohne Panzer und

    nur in Wasser oder

    Dampf gekocht:

    ex 1605 20 00

    ANHANG VI

    Frische oder gekühlte Erzeugnisse der nachstehenden Arten

    KN-Code

    1. Limande (Microstomus kitt)

    ex 0302 29 90

    2. Roter Thun (Thunnus thynnus)

    ex 0302 39 10

    ex 0302 39 90

    3. Pollack

    (Pollachius pollachius)

    ex 0302 69 51

    4. Blauer Wittling (Micromesistius

    poutassou oder Gadus poutassou)

    0302 69 85

    5. Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und Zwergdorsch

    (Trisopterus minutus)

    ex 0302 69 97

    6. Gelbstriemen (Boops boops)

    ex 0302 69 97

    7. Laxierfisch (Mäna smaris)

    ex 0302 69 97

    8. Meeraal (Conger conger)

    ex 0302 69 97

    9. Knurrhahn (Trigla-Arten)

    ex 0302 69 97

    10. Stöcker (Trachurus-Arten)

    ex 0302 69 97

    11. Meeräsche (Mugil-Arten)

    ex 0302 69 97

    12. Rochen (Raja-Arten)

    ex 0302 69 97 und

    ex 0304 10 98

    13. Degenfisch (Lepidopus caudatus und Aphanopus carbo)

    ex 0302 69 97

    ANHANG VII

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zollsatz

    autonom

    (%)

    oder

    Abschöpfung

    (AGR)

    vertragsmässig

    (%)

    Besondere

    Masseinheit

    1

    2

    3

    4

    5

    0301

    Fische, lebend:

    0301 10

    -Zierfische:

    0301 10 10

    --Süßwasserfische

    10

    frei

    -

    0301 10 90

    --Seefische

    15

    15

    -

    -andere Fische, lebend:

    0301 91 00

    --Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

    16

    12

    -

    0301 92 00

    --Aale (Anguilla-Arten)

    10

    3

    -

    0301 93 00

    --Karpfen

    10

    8

    -

    0301 99

    --andere:

    ---Süßwasserfische:

    0301 99 11

    ----Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    16

    2

    -

    0301 99 19

    ----andere

    10

    8

    -

    0301 99 90

    ---Seefische

    17

    16

    -

    0302

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

    -Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

    0302 11 00

    --Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

    16

    12

    -

    0302 12 00

    --Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    16

    2

    -

    0302 19 00

    --andere

    16

    8

    -

    -Plattfische (Pleuronectidä, Bothidä, Cynoglossidä, Soleidä, Scophthalmidä und Citharidä), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

    0302 21

    --Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):

    0302 21 10

    ---Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    15

    8

    -

    0302 21 30

    ---Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    15

    8

    -

    0302 21 90

    ---Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

    15

    15

    -

    0302 22 00

    --Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    15

    15

    -

    0302 23 00

    --Seezungen (Solea-Arten)

    15

    15

    -

    0302 29

    --andere:

    0302 29 10

    ---Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten)

    15

    15

    -

    0302 29 90

    ---andere

    15

    15

    -

    -Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

    0302 31

    --Weisser Thun (Thunnus alalunga):

    1

    2

    3

    4

    5

    0302 31 10

    ---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹)

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0302 31 90

    ---anderer

    25 (²)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0302 32

    --Gelbflossenthun (Thunnus albacares):

    0302 32 10

    ---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹)

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0302 32 90

    ---anderer

    25 (²)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0302 33

    --echter Bonito:

    0302 33 10

    ---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹)

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0302 33 90

    ---anderer

    25 (²)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0302 39

    --andere:

    0302 39 10

    ---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹)

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0302 39 90

    ---andere

    25 (²)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0302 40

    -Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

    0302 40 10

    --vom 15. Februar bis 15. Juni

    frei

    frei

    -

    0302 40 90

    --vom 16. Juni bis 14. Februar

    20 (²)

    15 (²) (& {highdigit};)

    -

    0302 50

    -Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

    0302 50 10

    --der Art Gadus morhua

    15

    12

    -

    0302 50 90

    --anderer

    15

    15

    -

    -andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

    0302 61

    --Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus):

    0302 61 10

    ---Sardinen der Art Sardina pilchardus

    25

    23

    -

    0302 61 30

    ---Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten)

    15

    15

    -

    ---Sprotten (Sprattus sprattus):

    0302 61 91

    ----vom 15. Februar bis 15. Juni

    frei

    frei

    -

    0302 61 99

    ----vom 16. Juni bis 14. Februar

    20

    13

    -

    0302 62 00

    --Schellfisch (Melanogrammus äglefinus)

    15

    15

    -

    0302 63 00

    --Köhler (Pollachius virens)

    15

    15

    -

    0302 64

    --Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus): 0302 64 10

    ---vom 15. Februar bis 15. Juni

    frei

    frei

    -

    0302 64 90

    ---vom 16. Juni bis 14. Februar

    20

    20

    -

    0302 65

    --Haie:

    0302 65 20

    ---Dornhaie (Squalus acanthias)

    15

    8 (& {highdigit};)

    -

    0302 65 50

    ---Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

    15

    8

    -

    (¹) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    (²) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.

    (³) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

    (& {highdigit};) Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    (& {highdigit};) Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 93, 0304 10 98 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.

    (& {highdigit};) Zollsatz von 6 % für Dornhaie (Squalus acanthias) der Unterpositionen 0302 65 20 und 0303 75 20 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen.

    1

    2

    3

    4

    5

    0302 65 90

    ---andere

    15

    8

    -

    0302 66 00

    --Aale (Anguilla-Arten)

    10

    3

    -

    0302 69

    --andere:

    ---Süßwasserfische:

    0302 69 11

    ----Karpfen

    10

    8

    -

    0302 69 19

    ----andere

    10

    8

    -

    ---Seefische:

    ----Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302 33:

    0302 69 21

    -----zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹)

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0302 69 25

    -----andere

    25 (²)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    ----Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten):

    0302 69 31

    -----der Art Sebastes marinus

    15

    8

    -

    0302 69 33

    -----andere

    15

    15

    -

    0302 69 35

    ----Fische der Art Boreogadus saida

    15

    12

    -

    0302 69 41

    ----Merlan (Merlangus merlangus)

    15

    15

    -

    0302 69 45

    ----Leng (Molva-Arten)

    15

    15

    -

    0302 69 51

    ----Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack

    (Pollachius pollachius)

    15

    15

    -

    0302 69 55

    ----Sardellen (Engraulis-Arten)

    15

    15

    -

    0302 69 61

    ----Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

    15

    15

    -

    0302 69 65

    ----Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

    15

    15 (& {highdigit};)

    -

    0302 69 75

    ----Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

    15

    15

    -

    0302 69 81

    ----Seeteufel (Lophius-Arten)

    15

    15

    -

    0302 69 85

    ----Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus

    poutassou)

    15

    15

    -

    0302 69 87

    ----Schwertfisch (Xiphias gladius)

    15

    15

    -

    0302 69 91

    ----Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

    15

    15

    -

    0302 69 97

    ----andere

    15

    15

    -

    0302 70 00

    -Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    14

    10

    -

    0303

    Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

    0303 10 00

    -Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    16

    2

    -

    -andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

    0303 21 00

    --Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

    16

    12

    -

    0303 22 00

    --Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    16

    2

    -

    0303 29 00

    --andere

    16

    9

    -

    (¹) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    (²) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.

    (³) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

    (& {highdigit};) Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    (& {highdigit};) Zollsatz von 8 % für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Unterpositionen 0302 69 65, 0303 78 10 und 0304 90 47 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen.

    1

    2

    3

    4

    5

    -Plattfische (Pleuronectidä, Bothidä, Cynoglossidä, Soleidä, Scophthalmidä und Citharidä), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

    0303 31

    --Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):

    0303 31 10

    ---Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    15

    8

    -

    0303 31 30

    ---Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    15

    8

    -

    0303 31 90

    ---Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

    15

    15

    -

    0303 32 00

    --Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    15

    15

    -

    0303 33 00

    --Seezungen (Solea-Arten)

    15

    15

    -

    0303 39

    --andere:

    0303 39 10

    ---Flundern (Platichtys flesus)

    15

    15

    -

    0303 39 20

    ---Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten)

    15

    15

    -

    0303 39 90

    ---andere

    15

    15

    -

    -Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

    0303 41

    --Weisser Thun (Thunnus alalunga):

    ---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹):

    0303 41 11

    ----ganz

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0303 41 13

    ----ausgenommen, ohne Kiemen

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0303 41 19

    ----anderer (z. B. ohne Kopf)

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0303 41 90

    ---anderer

    25 (²)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0303 42

    --Gelbflossenthun (Thunnus albacares):

    ---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹):

    ----ganz:

    0303 42 12

    -----mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

    25 (²) (³)

    20 (²) (& {highdigit};)

    -

    0303 42 18

    -----anderer

    25 (²) (³)

    20 (²) (& {highdigit};)

    -

    ----ausgenommen, ohne Kiemen:

    0303 42 32

    -----mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0303 42 38

    -----anderer

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    ----anderer (z. B. ohne Kopf):

    0303 42 52

    -----mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0303 42 58

    -----anderer

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0303 42 90

    ---anderer

    25 (²)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0303 43

    --echter Bonito:

    ---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (¹):

    0303 43 11

    ----ganz

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    0303 43 13

    ----ausgenommen, ohne Kiemen

    25 (²) (³)

    22 (²) (& {highdigit};)

    -

    (¹) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    (²) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.

    (³) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

    (& {highdigit};) Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    1

    2

    3

    4

    5

    0303 43 19

    ----anderer (z. B. ohne Kopf)

    25 (¹) (²)

    22 (¹) (³)

    -

    0303 43 90

    ---anderer

    25 (¹)

    22 (¹) (³)

    -

    0303 49

    --andere:

    ---zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (& {highdigit};):

    0303 49 11

    ----ganz

    25 (¹) (²)

    22 (¹) (³)

    -

    0303 49 13

    ----ausgenommen, ohne Kiemen

    25 (¹) (²)

    22 (¹) (³)

    -

    0303 49 19

    ----andere (z. B. ohne Kopf)

    25 (¹) (²)

    22 (¹) (³)

    -

    0303 49 90

    ---andere

    25 (¹)

    22 (¹) (³)

    -

    0303 50

    -Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

    0303 50 10

    --vom 15. Februar bis 15. Juni

    frei

    frei

    -

    0303 50 90

    --vom 16. Juni bis 14. Februar

    20 (¹)

    15 (¹) (& {highdigit};)

    -

    0303 60

    -Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

    0303 60 11

    --der Art Gadus morhua

    15

    12 (& {highdigit};)

    -

    0303 60 19

    --der Art Gadus ogac

    15

    15 (& {highdigit};)

    -

    0303 60 90

    --der Art Gadus macrocephalus

    15

    15

    -

    -andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

    0303 71

    --Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus):

    0303 71 10

    ---Sardinen der Art Sardina pilchardus

    25

    23

    -

    0303 71 30

    ---Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten)

    15

    15

    -

    ---Sprotten (Sprattus sprattus):

    0303 71 91

    ----vom 15. Februar bis 15. Juni

    frei

    frei

    -

    0303 71 99

    ----vom 16. Juni bis 14. Februar

    20

    13

    -

    0303 72 00

    --Schellfisch (Melanogrammus äglefinus)

    15

    15

    -

    0303 73 00

    --Köhler (Pollachius virens)

    15

    15

    -

    0303 74

    --Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus):

    ---der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus:

    0303 74 11

    ----vom 15. Februar bis 15. Juni

    frei

    frei

    -

    0303 74 19

    ----vom 16. Juni bis 14. Februar

    20

    20

    -

    0303 74 90

    ---der Art Scomber australasicus

    15

    15

    -

    0303 75

    --Haie:

    0303 75 20

    ---Dornhaie (Squalus acanthias)

    15

    8 (& {highdigit};)

    -

    0303 75 50

    ---Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

    15

    8

    -

    0303 75 90

    ---andere

    15

    8

    -

    0303 76 00

    --Aale (Anguilla-Arten)

    10

    3

    -

    (¹) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.

    (²) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

    (³) Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    (& {highdigit};) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    (& {highdigit};) Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 93, 0304 10 98 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.

    (& {highdigit};) Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen.

    (& {highdigit};) Zollsatz von 6 % für Dornhaie (Squalus acanthias) der Unterpositionen 0302 65 20 und 0303 75 20 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen.

    1

    2

    3

    4

    5

    0303 77 00

    --Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus)

    15

    15

    -

    0303 78

    --Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

    0303 78 10

    ---Seehechte der Merluccius-Arten

    15

    15 (¹)

    -

    0303 78 90

    ---Seehechte der Urophycis-Arten

    15

    15

    -

    0303 79

    --andere:

    ---Süßwasserfische:

    0303 79 11

    ----Karpfen

    10

    8

    -

    0303 79 19

    ----andere

    10

    8

    -

    ---Seefische:

    ----Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303 43:

    -----zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (²):

    0303 79 21

    ------ganz

    25 (³) (& {highdigit};)

    22 (³) (& {highdigit};)

    -

    0303 79 23

    ------ausgenommen, ohne Kiemen

    25 (³) (& {highdigit};)

    22 (³) (& {highdigit};)

    -

    0303 79 29

    ------andere(z. B. ohne Kopf)

    25 (³) (& {highdigit};)

    22 (³) (& {highdigit};)

    -

    0303 79 31

    -----andere

    25 (³)

    22 (³) (& {highdigit};)

    -

    ----Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten):

    0303 79 35

    -----der Art Sebastes marinus

    15

    8

    -

    0303 79 37

    -----andere

    15

    15

    -

    0303 79 41

    ----Fische der Art Boreogadus saida

    15

    12 (& {highdigit};)

    -

    0303 79 45

    ----Merlan (Merlangus merlangus)

    15

    15

    -

    0303 79 51

    ----Leng (Molva-Arten)

    15

    15

    -

    0303 79 55

    ----Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

    15

    15

    -

    ----Fische der Art Orcynopsis unicolor:

    0303 79 61

    -----vom 15. Februar bis 15. Juni

    frei

    frei

    -

    0303 79 63

    -----vom 16. Juni bis 14. Februar

    20

    20

    -

    0303 79 65

    ----Sardellen (Engraulis-Arten)

    15

    15

    -

    0303 79 71

    ----Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

    15

    15

    -

    0303 79 75

    ----Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

    15

    15

    -

    0303 79 81

    ----Seeteufel (Lophius-Arten)

    15

    15

    -

    0303 79 83

    ----Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

    15

    15

    -

    0303 79 87

    ----Schwertfisch (Xiphias gladius)

    15

    15

    -

    0303 79 91

    ----Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

    15

    15

    -

    0303 79 97

    ----andere

    15

    15

    -

    0303 80 00

    -Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    14

    10

    -

    (¹) Zollsatz von 8 % für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Unterpositionen 0302 69 65, 0303 78 10 und 0304 90 47 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen.

    (²) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    (³) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.

    (& {highdigit};) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.

    (& {highdigit};) Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    (& {highdigit};) Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen.

    1

    2

    3

    4

    5

    0304

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

    0304 10

    -frisch oder gekühlt:

    --Filets:

    ---von Süßwasserfischen:

    0304 10 11

    ----von Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

    16

    12

    -

    0304 10 13

    ----vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    16

    2

    -

    0304 10 19

    ----von anderen Süßwasserfischen

    13

    9

    -

    ---andere:

    0304 10 31

    ----vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

    18

    18

    -

    0304 10 33

    ----vom Köhler (Pollachius virens)

    18

    18

    -

    0304 10 35

    ----vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

    18

    18

    -

    0304 10 38

    ----andere

    18

    18

    -

    --anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert):

    0304 10 91

    ---von Süßwasserfischen

    8

    8

    -

    ---andere:

    ----Heringslappen:

    0304 10 92

    -----vom 15. Februar bis 15. Juni

    frei

    frei

    -

    0304 10 93

    -----vom 16. Juni bis 14. Februar

    20

    15 (¹)

    -

    0304 10 98

    ----anderes

    18

    15 (¹)

    -

    0304 20

    -gefrorene Fischfilets:

    --von Süßwasserfischen:

    0304 20 11

    ---von Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

    16

    12

    -

    0304 20 13

    ---vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    16

    2

    -

    0304 20 19

    ---von anderen Süßwasserfischen

    13

    9

    -

    --vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

    0304 20 21

    ---vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

    18

    15

    -

    0304 20 29

    ---andere

    18

    15 (²) (³)

    -

    0304 20 31

    --vom Köhler (Pollachius virens)

    18

    15

    -

    0304 20 33

    --vom Schellfisch (Melanogrammus äglefinus)

    18

    15

    -

    --vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten):

    0304 20 35

    ---der Art Sebastes marinus

    18

    12

    -

    0304 20 37

    ---andere

    18

    15

    -

    0304 20 41

    --vom Merlan (Merlangus merlangus)

    18

    15

    -

    0304 20 43

    --vom Leng (Molva-Arten)

    18

    15

    -

    0304 20 45

    --von Thunfischen (der Gattung Thunnus) und von Fischen der Euthynnus-Arten

    18

    18

    -

    --von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor:

    0304 20 51

    ---der Art Scomber australasicus

    18

    15

    -

    (¹) Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 93, 0304 10 98 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.

    (²) Zollsatz von 8 % für Kabeljau (Gadus morhua) im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 10 000 Tonnen.

    (³) Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen.

    1

    2

    3

    4

    5

    0304 20 53

    ---andere

    18

    15

    -

    --von Seehechten (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

    0304 20 57

    ---der Merluccius-Arten

    18

    15 (¹) (²)

    -

    0304 20 59

    ---der Urophycis-Arten

    18

    15

    -

    --von Haien:

    0304 20 61

    ---von Dornhaien und Katzenhaien (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

    18

    15

    -

    0304 20 69

    ---von anderen Haien

    18

    15

    -

    0304 20 71

    --von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    18

    15

    -

    0304 20 73

    --von Flundern (Platichthys flesus)

    18

    15

    -

    0304 20 75

    --von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    18

    15

    -

    0304 20 79

    --vom Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten)

    18

    15

    -

    0304 20 81

    --von Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

    18

    15

    -

    0304 20 83

    --vom Seeteufel (Lophius-Arten)

    18

    15

    -

    0304 20 85

    --vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

    18

    15

    -

    0304 20 87

    --vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    18

    15

    -

    0304 20 97

    --andere

    18

    15

    -

    0304 90

    -anderes:

    0304 90 10

    --von Süßwasserfischen

    8

    8

    -

    --anderes:

    ---von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii):

    0304 90 21

    ----vom 15. Februar bis 15. Juni

    frei

    frei

    -

    0304 90 25

    ----vom 16. Juni bis 14. Februar

    20 (³)

    15 (³) (& {highdigit};)

    -

    0304 90 31

    ---vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

    15

    8

    -

    ---vom Kabeljau der Arten Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus und von Fischen der Art Boreogadus saida:

    0304 90 35

    ----vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

    15

    15

    -

    0304 90 38

    ----vom Kabeljau der Art Gadus morhua

    15

    12 (& {highdigit};)

    -

    0304 90 39

    ----anderes

    15

    15 (& {highdigit};)

    -

    0304 90 41

    ---vom Köhler (Pollachius virens)

    15

    15

    -

    0304 90 45

    ---vom Schellfisch (Melanogrammus äglefinus)

    15

    15

    -

    ---von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten):

    0304 90 47

    ----der Merluccius-Arten

    15

    15 (& {highdigit};)

    -

    0304 90 49

    ----der Urophycis-Arten

    15

    15

    -

    0304 90 51

    ---vom Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten)

    15

    15

    -

    0304 90 55

    ---von Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

    15

    15

    -

    0304 90 57

    ---vom Seeteufel (Lophius-Arten)

    15

    15

    -

    (¹) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.

    (²) Zollsatz von 10 % für gefrorene Filets in Form von Verarbeitungsblöcken mit Gräten ( "Standard") im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember gewährten jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.

    (³) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.

    (& {highdigit};) Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 93, 0304 10 98 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.

    (& {highdigit};) Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen.

    (& {highdigit};) Zollsatz von 8 % für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Unterpositionen 0302 69 65, 0303 78 10 und 0304 90 47 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen.

    1

    2

    3

    4

    5

    0304 90 59

    ---vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

    15

    15

    -

    0304 90 61

    ---vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

    15

    15

    -

    0304 90 65

    ---vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    15

    15

    -

    0304 90 97

    ---anderes

    15

    15

    -

    0305

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Fischmehl, genießbar:

    0305 10 00

    -Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Fischmehl, genießbar

    15

    13

    -

    0305 20 00

    -Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

    15

    11

    -

    0305 30

    -Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert:

    --vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

    0305 30 11

    ---vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

    18

    16

    -

    0305 30 19

    ---andere

    20

    20

    -

    0305 30 30

    --vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

    18

    15

    -

    0305 30 50

    --vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

    18

    15

    -

    0305 30 90

    --andere

    18

    16

    -

    -Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets:

    0305 41 00

    --Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    16

    13

    -

    0305 42 00

    --Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    16

    10

    -

    0305 49

    --andere:

    0305 49 10

    ---Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    16

    15

    -

    0305 49 20

    ---Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    16

    16

    -

    0305 49 30

    ---Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    16

    14

    -

    0305 49 40

    ---Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilä)

    16

    14

    -

    0305 49 50

    ---Aale (Anguilla-Arten)

    16

    14

    -

    0305 49 90

    ---andere

    16

    14

    -

    -Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:

    0305 51

    --Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus):

    0305 51 10

    ---getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

    13

    13 (¹)

    -

    0305 51 90

    ---getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

    13

    13 (¹)

    -

    0305 59

    --andere:

    ---Fische der Art Boreogadus saida:

    0305 59 11

    ----getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

    13

    13 (¹)

    -

    0305 59 19

    ----getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

    13

    13 (¹)

    -

    0305 59 30

    ---Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    12

    12

    -

    0305 59 50

    ---Sardellen (Engraulis-Arten)

    15

    10

    -

    0305 59 60

    ---Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) und Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

    15

    12

    -

    (¹) Zollfreiheit für Fische der Art Gadus morhua und Gadus ogac der Unterpositionen 0305 51 10, 0305 51 90 und 0305 62 00 und für Fische der Art Boreogadus saida der Unterpositionen 0305 59 11, 0305 59 19 und 0305 69 10, im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 25 000 Tonnen.

    1

    2

    3

    4

    5

    0305 59 70

    ---Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    15

    -

    -

    0305 59 90

    ---andere

    15

    12

    -

    -Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake:

    0305 61 00

    --Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    12

    12

    -

    0305 62 00

    --Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    13

    13 (¹)

    -

    0305 63 00

    --Sardellen (Engraulis-Arten)

    15

    10

    -

    0305 69

    --andere:

    0305 69 10

    ---Fische der Art Boreogadus saida

    13

    13 (¹)

    -

    0305 69 20

    ---Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) und Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

    15

    12

    -

    0305 69 30

    ---Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    15

    -

    -

    0305 69 50

    ---Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    15

    11

    -

    0305 69 90

    ---andere

    15

    12

    -

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:

    -gefroren:

    0306 11 00

    --Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

    25

    (²)

    -

    0306 12

    --Hummer (Homarus-Arten):

    0306 12 10

    ---ganz

    25

    8 (³)

    -

    0306 12 90

    ---andere

    25

    16

    -

    0306 13

    --Garnelen:

    0306 13 10

    ---Garnelen der Familie Pandalidä

    18

    12

    -

    0306 13 30

    ---Garnelen der Gattung Crangon

    18

    18

    -

    0306 13 90

    ---andere

    18

    18

    -

    0306 14

    --Krabben:

    0306 14 10

    ---Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und der Chionöcetes-Arten

    18

    8

    -

    0306 14 30

    ---Taschenkrebse (Cancer pagurus)

    18

    15

    -

    0306 14 90

    ---andere

    18

    15

    -

    0306 19

    --andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

    0306 19 10

    ---Süßwasserkrebse

    18

    15

    -

    0306 19 30

    ---Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    14

    12

    -

    0306 19 90

    ---andere

    14

    12

    -

    -nicht gefroren:

    0306 21 00

    --Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

    25

    (²)

    -

    0306 22

    --Hummer (Homarus-Arten):

    0306 22 10

    ---lebend

    25

    8 (³)

    -

    ---andere:

    0306 22 91

    ----ganz

    25

    8 (³)

    -

    0306 22 99

    ----andere

    25

    20

    -

    (¹) Zollfreiheit für Fische der Art Gadus morhua und Gadus ogac der Unterpositionen 0305 51 10, 0305 51 90 und 0305 62 00 und für Fische der Art Boreogadus saida der Unterpositionen 0305 59 11, 0305 59 19 und 0305 69 10, im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 25 000 Tonnen.

    (²) Siehe Anhang.

    (³) Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen.

    1

    2

    3

    4

    5

    0306 23

    --Garnelen:

    0306 23 10

    ---Garnelen der Familie Pandalidä

    18

    12

    -

    ---Garnelen der Gattung Crangon:

    0306 23 31

    ----frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht

    18

    18

    -

    0306 23 39

    ----andere

    18

    18

    -

    0306 23 90

    ---andere

    18

    18

    -

    0306 24

    --Krabben:

    0306 24 10

    ---Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und der Chionöcetes-Arten

    18

    8

    -

    0306 24 30

    ---Taschenkrebse (Cancer pagurus)

    18

    15

    -

    0306 24 90

    ---andere

    18

    15

    -

    0306 29

    --andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

    0306 29 10

    ---Süßwasserkrebse

    18

    15

    -

    0306 29 30

    ---Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    14

    12

    -

    0306 29 90

    ---andere

    14

    12

    -

    0307

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren; anderen als Krebstieren, genießbar:

    0307 10

    -Austern:

    0307 10 10

    --flache Austern (Ostrea-Arten), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

    frei

    frei

    -

    0307 10 90

    --andere

    18

    18

    -

    -Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:

    0307 21 00

    --lebend, frisch oder gekühlt

    8

    8

    -

    0307 29

    --andere:

    0307 29 10

    ---grosse Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren

    8

    8

    -

    0307 29 90

    ---andere

    8

    8

    -

    -Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):

    0307 31

    --lebend, frisch oder gekühlt:

    0307 31 10

    ---Mytilus-Arten

    10

    10

    -

    0307 31 90

    ---Perna-Arten

    8

    8

    -

    0307 39

    --andere:

    0307 39 10

    ---Mytilus-Arten

    10

    10

    -

    0307 39 90

    ---Perna-Arten

    8

    8

    -

    -Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

    0307 41

    --lebend, frisch oder gekühlt:

    0307 41 10

    ---Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

    8

    8

    -

    ---Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

    0307 41 91

    ----Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

    8

    6

    -

    0307 41 99

    ----andere

    8

    8

    -

    1

    2

    3

    4

    5

    0307 49

    --andere:

    ---gefroren:

    ----Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten):

    0307 49 11

    -----der Sepiola-Arten, ausgenommen Sepiola rondeleti

    8

    8

    -

    0307 49 19

    -----andere

    8

    8

    -

    ----Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

    -----Loligo-Arten:

    0307 49 31

    ------Loligo vulgaris

    8

    6

    -

    0307 49 33

    ------Loligo pealei

    8

    6

    -

    0307 49 35

    ------Loligo patagonica

    8

    6

    -

    0307 49 38

    ------andere

    8

    6

    -

    0307 49 51

    -----Ommastrephes sagittatus

    8

    6

    -

    0307 49 59

    -----andere

    8

    8

    -

    ---andere:

    0307 49 71

    ----Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

    8

    8

    -

    ----Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

    0307 49 91

    -----Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

    8

    6

    -

    0307 49 99

    -----andere

    8

    8

    -

    -Kraken (Octopus-Arten):

    0307 51 00

    --lebend, frisch oder gekühlt

    8

    8

    -

    0307 59

    --andere:

    0307 59 10

    ---gefroren

    8

    8

    -

    0307 59 90

    ---andere

    8

    8

    -

    0307 60 00

    -Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

    6

    frei

    -

    -andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

    0307 91 00

    --lebend, frisch oder gekühlt

    11

    11

    -

    0307 99

    --andere:

    ---gefroren:

    0307 9911

    ----Illex-Arten

    8

    8

    -

    0307 99 13

    ----Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridä

    8

    8

    -

    0307 99 19

    ----andere wirbellose Wassertiere

    14

    11

    -

    0307 99 90

    ---andere

    16

    11

    -

    0511

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

    0511 91

    --Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3:

    0511 91 10

    ---Abfälle von Fischen

    frei

    frei

    -

    0511 91 90

    ---andere

    frei

    (¹)

    -

    (¹) Siehe Anhang.

    1

    2

    3

    4

    5

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen:

    -Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:

    1604 11 00

    --Lachse

    20

    5,5

    -

    1604 12

    --Heringe:

    1604 12 10

    ---Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

    18

    15

    -

    1604 12 90

    ---andere

    23

    20

    -

    1604 13

    --Sardinen, Sardinellen und Sprotten:

    ---Sardinen

    1604 13 11

    ----in Olivenöl

    25

    25

    -

    1604 13 19

    ----andere

    25

    25

    -

    1604 13 90

    ---andere

    25

    20

    -

    1604 14

    --Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.):

    ---Thunfische und echter Bonito

    1604 14 11

    ----in Pflanzenöl

    25

    24

    -

    1604 14 19

    ----andere

    25

    24

    -

    1604 14 90

    ---Pelamide (Sarda spp.)

    25

    25

    -

    1604 15

    --Makrelen:

    ---der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus:

    1604 15 11

    ----Filets

    25

    25

    -

    1604 15 19

    ----andere

    25

    25

    -

    1604 15 90

    ---der Art Scomber australasicus

    25

    20

    -

    1604 16 00

    --Sardellen

    25

    -

    -

    1604 19

    --andere:

    1604 19 10

    ---Salmoniden, ausgenommen Lachse

    20

    7

    -

    1604 19 30

    ---Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

    25

    24

    -

    1604 19 50

    ---Fische der Art Orcynopsis unicolor

    25

    25

    -

    ---andere:

    1604 19 91

    ----Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

    18

    15

    -

    ----andere:

    1604 19 92

    -----Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    25

    20

    -

    1604 19 93

    -----Köhler (Pollachius virens)

    25

    20

    -

    1604 19 94

    -----Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

    25

    20

    -

    1604 19 95

    -----Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

    25

    20

    -

    1604 19 98

    -----andere

    25

    20

    -

    1604 20

    -Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:

    1604 20 10

    --Lachse

    20

    5,5

    -

    1604 20 30

    --Salmoniden, ausgenommen Lachse

    20

    7

    -

    1604 20 40

    --Sardellen

    25

    -

    -

    1604 20 50

    --Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

    25

    25

    -

    1604 20 70

    --Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

    25

    24

    -

    1604 20 90

    --andere

    25

    20

    -

    1604 30

    -Kaviar und Kaviarersatz:

    1604 30 10

    --Kaviar (Störrogen)

    30

    30

    -

    1604 30 90

    --Kaviarersatz

    30

    30

    -

    1

    2

    3

    4

    5

    1605

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

    1605 10 00

    -Krabben

    20

    16

    -

    1605 20 00

    -Garnelen

    20

    20

    -

    1605 30 00

    -Hummer

    20

    20

    -

    1605 40 00

    -andere Krebstiere

    20

    20

    -

    1605 90

    -andere:

    1605 90 10

    --Weichtiere

    20

    20

    -

    1605 90 90

    --andere wirbellose Wassertiere

    26

    26

    -

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

    -Teigwaren, weder gekocht oder gefuellt noch in anderer Weise zubereitet:

    1902 20

    -Teigwaren, gefuellt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

    1902 20 10

    --mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    17

    17

    -

    2301

    Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben:

    2301 20 00

    -Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

    5

    2

    -

    ANHANG VIII

    ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE Verordnung (EWG) Nr. 3687/91

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 2

    Absatz 4

    Artikel 4

    Artikel 3

    Artikel 5

    Artikel 4

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 5

    Artikel 8

    Artikel 6

    Artikel 9

    Artikel 8

    Artikel 10

    Artikel 9

    Artikel 11

    Artikel 10

    Artikel 12

    Artikel 11

    und 13

    Artikel 13

    Artikel 12

    Artikel 14

    Artikel 14

    Artikel 15

    -

    Artikel 16

    Artikel 15

    Artikel 17

    Artikel 9

    Artikel 18

    Artikel 16

    Artikel 19

    Artikel 17

    Artikel 20

    Artikel 18

    Artikel 21

    -

    Artikel 22

    Artikel 19

    Artikel 23

    Artikel 20

    Artikel 24

    Artikel 22

    Artikel 25

    Artikel 23

    Artikel 26

    -

    Artikel 27

    Artikel 24

    Artikel 28

    -

    Artikel 29

    Artikel 25

    Artikel 30

    Artikel 26

    Artikel 31

    Artikel 27

    Artikel 32

    Artikel 28

    Artikel 33

    Artikel 29

    Artikel 34

    Artikel 30

    Artikel 35

    Artikel 31

    Artikel 36

    Artikel 32

    Artikel 37

    Artikel 33

    Artikel 38

    Artikel 34

    Artikel 39

    Artikel 35

    Artikel 40

    Artikel 36

    Anhänge I bis VII

    Anhänge I bis VII

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