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Document 31992R3093

Verordnung (EWG) Nr. 3093/92 der Kommission vom 27. Oktober 1992 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

ABl. L 311 vom 28.10.1992, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/01/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 394R2701

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3093/oj

31992R3093

Verordnung (EWG) Nr. 3093/92 der Kommission vom 27. Oktober 1992 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

Amtsblatt Nr. L 311 vom 28/10/1992 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0137
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0137


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3093/92 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1992 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 762/92 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

Die Hoechstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuß für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten eßbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Hoechstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Hoechstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

Bei Tierarzneimitteln, die für Legegefluegel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Hoechstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

Albendazol, Amitraz, Thiabendazol und Tylosin sind in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen. Es ist jedoch erforderlich, für diese vorläufigen Hoechstmengen für Rückstände eine Geltungsdauer festzusetzen.

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muß den Mitgliedstaaten eine Frist von 60 Tagen gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 81/851/EWG des Rates (3), geändert durch die Richtlinie 90/676/EWG (4), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird gemäß dem beiliegenden Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 1992 Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 83 vom 28. 3. 1992, S. 14. (3) ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1. (4) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 15.

ANHANG

Anhang III wird wie folgt geändert:

I. Unter 1.2.3 Macrolide wird folgende Rubrik eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoffe(e) Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe Sonstige Vorschriften "1.2.3.2. Tylosin Tylosin Rinder

Schweine

Gefluegel 100 mg/kg Muskulatur

Leber

Nieren Die vorläufigen MRL gelten bis zum 1. 7. 1995." Rinder 50 mg/kg Milch

II. Unter 2.1.1 Benzimidazol und Pro-Benzimidazol werden folgende Rubriken eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoffe(e) Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe Sonstige Vorschriften "2.1.1.4. Albendazol Summe von Albendazol und seiner Metaboliten gemessen als 2-amino-Benzimidazol-Sulphon Rinder

Schafe 100 mg/kg

500 mg/kg

1 000 mg/kg Muskulatur

Fett

Milch

Nieren

Leber Die vorläufigen MRL gelten bis zum 1. 1. 1996. 2.1.1.5. Thiabendazol Summe von Thiabendazol und 5-Hydroxy-Thiabendazol Rinder

Schafe

Ziegen 100 mg/kg Muskulatur

Leber

Nieren

Fett

Milch Die vorläufigen MRL gelten bis zum 1. 1. 1996."

III. Folgende Rubrik wird in 2. Mittel gegen Parasiten eingefügt:

"2.2. Mittel gegen Ectoparasiten

Pharmakologisch wirksame(r) Stoffe(e) Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe Sonstige Vorschriften 2.2.1. Amitraz Summe von Amitraz und seiner Metaboliten gemessen als 2.4-Dimethyl-Anilin Schweine 50 mg/kg 200 mg/kg Muskulatur Nieren, Leber Die vorläufige MRL gilt bis zum 1. 7. 1994."

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