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Document 31992R2333
Council Regulation (EEC) No 2333/92 of 13 July 1992 laying down general rules for the description and presentation of sparkling wines and aerated sparkling wines
Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
ABl. L 231 vom 13.8.1992, p. 9–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000; Aufgehoben durch 399R1493; Siehe 300R1608; Siehe 300R2631
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2333/oj
Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
Amtsblatt Nr. L 231 vom 13/08/1992 S. 0009 - 0021
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2333/92 DES RATES vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) , insbesondere auf Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 79 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure(2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden. Angesichts zahlreicher Kodifizierungen von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Weinsektor und insbesodere infolge der Kodifizierung der allgemeinen Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89(3) empfiehlt es sich aus Gründen der Rationalität und der Klarheit, die Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 ebenfalls zu kodifizieren.
Das Ziel jeder Bezeichnung und Aufmachung muß eine so zutreffende und genaue Unterrichtung sein, wie sie der Endverbraucher oder die mit der verwaltungsmässigen Abwicklung und Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen betrauten öffentlichen Stellen für ihre Beurteilung benötigen. Zur Erreichung dieses Zieles empfiehlt es sich, geeignete Regeln aufzustellen.
Bei der Bezeichnung unterscheidet man zweckmässigerweise zwischen vorgeschriebenen Angaben, die für die Identifizierung eines Schaumweins oder eines Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure erforderlich sind, und wahlweise zu verwendenden Angaben, die mehr zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses oder zu seiner deutlichen Unterscheidung von anderen Erzeugnissen der gleichen Kategorie, die mit ihm auf dem Markt im Wettbewerb stehen, dienen.
Es empfiehlt sich, ein vollständiges Verzeichnis der vorgeschriebenen Angaben zu erstellen und die erforderlichen Voraussetzungen für die Verwendung dieser Angaben zur Bezeichnung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure zu regeln.
Eine Unterrichtung über den vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozenten bei Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure erscheint erforderlich, um in der Etikettierung die Art des Erzeugnisses zu beschreiben und so dem Verbraucher die Wahl zu erleichtern. Deshalb sollte die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozenten bei den genannten Erzeugnissen zwingend vorgeschrieben werden.
In der Gemeinschaft werden für die Verkehrsbezeichnung von Qualitätsschaumwein herkömmlicherweise unterschiedliche Angaben verwendet. Um dem Endverbraucher die Wahl zu erleichtern, soll vorgesehen werden, daß als Verkehrsbezeichnung für diese Erzeugnisse eine dieser Angaben verwendet wird; die Angabe "Sekt" darf dabei nicht indirekt als Angabe der Herkunft eines Schaumweins dienen.
Aufgrund der Erfahrung muß klargestellt werden, daß zur Unterrichtung des Verbrauchers über die Art des Erzeugnisses nach Maßgabe seines Restzuckergehalts die Etikettierung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure nur die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Angaben enthalten darf.
Um den Handel mit den genannten Erzeugnissen zu erleichtern, ist den Beteiligten die Wahl der nicht zwingend vorgeschriebenen Angaben, die sie verwenden wollen, zu überlassen und also kein erschöpfendes Verzeichnis dieser Angaben aufzustellen. Diese Wahl muß sich jedoch auf Angaben beschränken, die nicht falsch sind und die Endverbraucher oder andere Personen, für die sie bestimmt sind, nicht irreführen können.
Es erweckt Vertrauen beim Verbraucher, wenn die einzelnen Phasen der Herstellung eines Qualitätsschaumweins eines bestimmten Anbaugebiets (Qualitätsschaumwein b.A.), d.h. der Rebenanbau, die Weinbereitung, die Kellerbehandlung und die Schaumbildung, von ein und derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wurden. Die auf diese Weise gewonnenen Qualitätsschaumweine b.A. sollten sich durch eine besondere Angabe von anderen Schaumweinen unterscheiden können.
Die besonderen Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.) sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 823/87(4) festgelegt worden. Mit diesen Vorschriften sind die Regeln für die Verwendung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets für die Bezeichnung der Qualitätsweine b.A., einschließlich der Qualitätsschaumweine b.A., genauer gefasst worden. Entsprechend diesen Regeln darf nur der geographische Name einer Weinbaueinheit, in der Wein erzeugt wird, der besondere qualitative Eigenschaften hat, zur Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins b.A. verwendet werden. Diese Regeln sehen ferner vor, daß der Name eines bestimmten Anbaugebiets mit einer Angabe betreffend die Art der Herstellung oder die Art der Erzeugung kombiniert werden kann. Um solche herkömmlichen Angaben, die für andere Erzeugnisarten genau festgelegter Herkunft verwendet werden, zu schützen, empfiehlt es sich, den Begriff "crémant" bestimmten in Frankreich und Luxemburg hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A. vorzubehalten. Um es den Schaumweinherstellern, die herkömmlicherweise den Begriff "crémant" zur Bezeichnung ihres Schaumweins verwendet haben, zu ermöglichen, sich schrittweise an die vorgenannten Regeln anzupassen, ist eine Abweichung von diesen Regeln während einer Übergangszeit vorzusehen.
Im Hinblick auf die Bedingungen für einen lauteren Wettbewerb auf dem Markt für Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist es wichtig, besondere Regeln für die Verwendung bestimmter nicht zwingend vorgeschriebener Güteangaben, die ein so bezeichnetes Erzeugnis aufwerten können, aufzustellen und ausserdem vorzusehen, daß mittels der Durchführungsbestimmungen zusätzliche Regeln auf Gemeinschaftsebene aufgestellt werden können.
Einerseits ist der Hersteller oder der Verkäufer normalerweise ohne weiteres in der Lage, den zuständigen Stellen den Nachweis für die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett zu erbringen. Andererseits haben diese Stellen nicht immer unmittelbaren Zugang zu den Informationsquellen des Herstellers oder des Verkäufers. Damit die zuständigen Stellen die Einhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen für Schaumwein wirksamer überwachen und kontrollieren können, ist somit vorzusehen, daß die genannten Stellen im Rahmen der Verfahren, die in dem Mitgliedstaat anwendbar sind, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, von dem Hersteller oder dem Verkäufer, der für die Angaben auf dem Etikett verantwortlich ist, den Nachweis für die Richtigkeit der für die Bezeichnung verwendeten Angaben verlangen können, und zwar gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten. Ferner ist vorzusehen, daß Angaben, für die der Nachweis der Richtigkeit nicht erbracht werden kann, als Angaben betrachtet werden, die nicht im Einklang mit den Gemeinschaftsbestimmungen stehen.
Angesichts der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen oder Angaben der geographischen Herkunft bei Wein ist vorzusehen, daß bei der Verwendung von Angaben über eine Herstellungsmethode nur dann auf den Namen einer geographischen Einheit Bezug genommen werden darf, wenn das betreffende Erzeugnis mit diesem Namen bezeichnet werden kann.
Die Merkmale von Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure werden hauptsächlich durch natürliche und technische Faktoren bestimmt, und zwar vom Anbau des Weinstocks und der Weinbereitung an. Folglich sind im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung für diese Erzeugnisse die Bedingungen zu bestimmen, unter denen, wie für Wein, der Schaumwein mit dem Namen des Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Drittlands oder mit seinem abgeleiteten Adjektiv verbunden werden kann.
Es ist wichtig, daß die Bezeichnung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure in der Gemeinschaft in jeder der Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen kann, damit der Grundsatz des freien Warenverkehrs in der ganzen Gemeinschaft gewährleistet ist. Die vorgeschriebenen Angaben müssen jedoch so geartet sein, daß der Endverbraucher sie verstehen kann, selbst wenn sie auf dem Etikett in einer Sprache erscheinen, die nicht Amtssprache seines Landes ist. Die Namen der geographischen Einheiten sollten ausschließlich in der Amtssprache des Mitgliedstaats angegeben werden, in dem der Schaumwein hergestellt wurde, damit der so bezeichnete Schaumwein nur unter seiner traditionellen Bezeichnung in den Verkehr kommt. Angesichts der besonderen Schwierigkeiten für das Verständnis von Angaben in griechischer Sprache, die entstehen, weil keine lateinischen Buchstaben dafür verwendet werden, muß die Wiederholung dieser Angaben in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft zulässig sein.
Die Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure umfasst herkömmlicherweise typische Elemente wie Verschlüsse, die diese Erzeugnisse von anderen Getränken unterscheiden. Es sind also bestimmte Aufmachungsregeln für diese typischen Elemente vorzusehen.
Es empfiehlt sich, daß die zum Kauf angebotenen Verpackungen, die Flaschen mit Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure enthalten, zur Unterrichtung des Verbrauchers eine Etikettierung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften tragen. Für besondere Verpackungen mit kleinen Mengen solcher Weine können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden.
Im Hinblick auf die Bedingungen für einen lauteren Wettbewerb bei Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist es angezeigt, bei der Bezeichnung oder Aufmachung dieser Weine Elemente zu verbieten, die die Personen, für die sie bestimmt sind, irreführen können. Ähnliche Verbote sind insbesondere für die Markenbezeichnungen für Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure vorzusehen.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß eine geographische Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets eines Qualitätsschaumweins b.A. hinreichend genau sein muß, um jede Verwechslungsmöglichkeit auszuschließen.
Zum wirksamen Schutz geographischer Namen für Weinbauerzeugnisse sollte untersagt werden, daß zur Bezeichnung und bei der Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure Marken verwendet werden, die Worte enthalten, die mit einem geographischen Namen für einen anderen Wein identisch sind, wenn der betreffende Schaumwein einen solchen Namen nicht führen darf. Es gibt jedoch verkehrsübliche Marken, die der Identität des ursprünglichen Inhabers oder des ursprünglichen Namensgebers entsprechen und die zum Zeitpunkt der offiziellen Anerkennung des betreffenden geographischen Namens durch den Erzeugermitgliedstaat mindestens 25 Jahre lang ohne Unterbrechung eingetragen waren und verwendet wurden. Es empfiehlt sich, die Weiterverwendung solcher Marken zuzulassen.
Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure stehen auf dem Markt im Wettbewerb mit anderen schäumenden Getränken, so daß es angebracht ist, Bestimmungen zu erlassen, durch die Irrtümer in bezug auf diese verschiedenen Kategorien von Erzeugnissen vermieden werden. Da die Gefahr derartiger Irrtümer besonders groß ist, wenn bestimmte Amtssprachen der Gemeinschaft, insbesondere diejenigen, die vom Latein abgeleitet sind, verwendet werden, ist es zweckmässig, die Verwendung der Begriffe "Schaumwein" in zusammengesetzten Bezeichnungen nur für den Fall zuzulassen, daß eine solche Bezeichnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in dem Herstellermitgliedstaat üblich ist.
Es ist die Möglichkeit vorzusehen, Übergangsmaßnahmen zu erlassen, um den Übergang von den einzelstaatlichen Regeln zu den Gemeinschaftsregeln für die Bezeichnung und Aufmachung zu erleichtern und insbesondere den Absatz von Erzeugnissen zu ermöglichen, deren Bezeichnung und Aufmachung gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen vorgenommen wurde und die daher den neuen Gemeinschaftsbestimmungen möglicherweise nicht entsprechen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Mit dieser Verordnung werden die Grundregeln festgelegt für die Bezeichnung und Aufmachung von
a) in der Gemeinschaft hergestelltem Schaumwein im Sinne von Anhang I Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87,
b) aus der Gemeinschaft stammenden Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Sinne von Anhang I Nummer 16 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87,
c) Schaumwein im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2391/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Definition bestimmter aus Drittländern stammender Erzeugnisse des Weinsektors der KN-Codes 2009 und 2204(5) ,
d) aus Drittländern stammendem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2391/89.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Schaumwein umfasst
- Schaumwein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine(6) ;
- Qualitätsschaumwein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 und
- Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsschaumwein b.A.) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92.
(2) Die Regeln des Absatzes 1 gelten für die Bezeichnung der dort genannten Erzeugnisse
a) in der Etikettierung,
b) in den Ein- und Ausgangsbüchern sowie in den Begleitdokumenten und den übrigen durch die Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Dokumenten, im folgenden "amtliche Dokumente" genannt, mit Ausnahme der Zollpapiere,
c) in den Geschäftspapieren, und zwar insbesondere auf Rechnungen und Lieferscheinen, und
d) in der Werbung, soweit diese Verordnung besondere Bestimmungen hierüber enthält.
(3) Die Regeln des Absatzes 1 gelten für die Aufmachung der dort genannten Erzeugnisse hinsichtlich
a) des Behältnisses, einschließlich des Verschlusses,
b) der Etikettierung,
c) der Verpackung.
(4) Die Regeln des Absatzes 1 gelten für die Erzeugnisse, die für den Verkauf bestimmt sind, sowie für die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten
- als "Etikettierung": sämtliche Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken oder andere Bezeichnungen, die das Erzeugnis kennzeichnen und auf ein und demselben Behältnis einschließlich seines Verschlusses sowie des am Behältnis befestigten Anhängers und der Umhüllung des Flaschenhalses angebracht sind;
- als "Verpackung": die als Schutz während des Transports für ein oder mehrere Behältnisse und/oder für ihre Aufmachung für den Verkauf an den Endverbraucher verwendete Umschließung wie Papier, Hülsen aller Art, Kartons und Kisten;
- als "Hersteller" eines in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisses: die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, welche die Herstellung durchführt oder für ihre Rechnung durchführen lässt;
- als "Herstellung": die Verarbeitung von frischen Trauben, Traubenmost und Wein zu einem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnis.
TITEL I Bezeichnung
Artikel 3
(1) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen muß die Etikettierung folgende Angaben enthalten:
a) die genaue Angabe der Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2,
b) das Nennvolumen des Erzeugnisses,
c) eine Angabe über die Art des Erzeugnisses nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3,
d) den vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozenten gemäß Durchführungsbestimmungen, die noch zu erlassen sind.
(2) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnissen muß die Etikettierung zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben folgendes enthalten:
- den Namen oder den Firmennamen des Herstellers oder eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers sowie
- den Namen der Gemeinde oder des Gemeindeteils und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem die obengenannte Person ihren Sitz hat,
nach Maßgabe des Artikels 5 Absätze 4 und 5.
Wird auf dem Etikett der Name oder die Firma des Herstellers angegeben und erfolgt die Herstellung in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Gemeindeteil oder in einem anderen Mitgliedstaat als nach Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich, so werden die dort genannten Angaben durch die Angabe des Namens der Gemeinde oder des Gemeindeteils, in dem die Herstellung erfolgt, sowie - im Falle der Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat - durch die Angabe dieses Mitgliedstaats ergänzt.
(3) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Erzeugnissen muß die Etikettierung ausser den in Absatz 1 aufgeführten Angaben folgende Angaben enthalten:
a) den Namen oder den Firmennamen des Einführers sowie der Gemeinde und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem dieser seinen Sitz hat,
b) den Namen oder den Firmennamen des Herstellers sowie der Gemeinde und des Drittlands, in der bzw. dem dieser seinen Sitz hat, nach Maßgabe des Artikels 5 Absätze 4 und 5.
(4) Die Etikettierung muß in folgenden Fällen zusätzliche Angaben enthalten:
- bei Erzeugnissen im Sinne von Artikel 68 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, die aus Wein mit Ursprung in Drittländern hergestellt sind, muß die Etikettierung die Angabe, daß das Erzeugnis aus eingeführtem Wein hergestellt ist, sowie den Namen des Drittlandes enthalten, aus dem der für die Bereitung der Cuvée verwendete Wein stammt;
- bei Qualitätsschaumwein b.A. ist auf der Etikettierung der Name des bestimmten Anbaugebiets anzugeben, in dem die bei der Herstellung verwendeten Trauben geerntet worden sind;
- bei aromatischen Qualitätsschaumweinen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 muß die Etikettierung entweder den Namen der Rebsorte, aus der sie hergestellt wurden, oder die Angabe "aus Trauben aromatischer Sorten hergestellt" enthalten.
Artikel 4
(1) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen kann die Etikettierung durch andere Angaben ergänzt werden, sofern
- nicht die Gefahr besteht, daß sie die Personen irreführen kann, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 3 und der zulässigen Angaben gemäß Artikel 6,
- Artikel 6 gegebenenfalls eingehalten wird.
(2) Zur Qualitätsüberwachung und -kontrolle auf dem Schaumweinsektor können die dafür zuständigen Stellen unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedstaaten von dem in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich genannten Hersteller oder Verkäufer den Nachweis für die Richtigkeit der für die Bezeichnung verwendeten Angaben betreffend die Art, die Nämlichkeit, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des betreffenden Erzeugnisses oder der bei seiner Bereitung verwendeten Erzeugnisse verlangen.
Wenn diese Aufforderung ausgeht von
- der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller oder der Verkäufer niedergelassen ist, wird der Nachweis von dieser Stelle unmittelbar bei diesem verlangt;
- der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats, so erteilt diese der zuständigen Stelle des Niederlassungslandes des Herstellers oder Verkäufers im Rahmen ihrer unmittelbaren Zusammenarbeit alle sachdienlichen Angaben, damit die letztgenannte Stelle den entsprechenden Nachweis verlangen kann; die ersuchende Stelle wird von der Behandlung ihres Ersuchens unterrichtet.
Stellen die zuständigen Stellen fest, daß ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, so gelten diese Angaben als nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehend.
Artikel 5
(1) Die in Artikel 3 genannten Angaben sind
- zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis selbst anzubringen und
- in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend grossen Schriftzeichen so anzubringen, daß sie sich vor dem Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abheben.
Jedoch dürfen die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur ausserhalb des Sichtbereichs, in dem sich die anderen vorgeschriebenen Angaben befinden, angebracht werden.
(2) Die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) wird durch einen der folgenden Begriffe angegeben:
a) bei einem Schaumwein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 durch "Schaumwein";
b) bei einem Qualitätsschaumwein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92, mit Ausnahme des Schaumweins im Sinne des Buchstabens d) des vorliegenden Absatzes, durch "Qualitätsschaumwein" oder "Sekt";
c) bei einem Qualitätsschaumwein b.A. gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 durch
- "Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete" oder "Qualitätsschaumwein b.A." oder "Sekt bestimmter Anbaugebiete" oder "Sekt b.A." oder durch
- einen der herkömmlichen spezifischen Begriffe im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87, deren Verzeichnis noch aufzustellen ist und unter denen der Mitgliedstaat, in dem die Herstellung stattgefunden hat, die Auswahl trifft, oder durch
- einen der Namen der bestimmten Anbaugebiete für Qualitätsschaumweine b.A. nach Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 oder durch
- die gleichzeitige Verwendung dieser beiden Angaben:
d) bei einem aromatischen Qualitätsschaumwein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 durch "aromatischen Qualitätsschaumwein";
e) bei einem aus einem Drittland stammenden Schaumwein durch
- "Schaumwein"
oder
- "Qualitätsschaumwein" oder "Sekt", wenn die für seine Herstellung festgelegten Bedingungen als den in Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 aufgeführten Bedingungen gleichwertig anerkannt worden sind.
Bei diesem Schaumwein gehört zu der Verkehrsbezeichnung ein Hinweis auf das Drittland, in dem die verarbeiteten Weintrauben geerntet, zu Wein verarbeitet und zu Schaumwein weiterverarbeitet worden sind. Sind die zur Herstellung des Schaumweins verwendeten Erzeugnisse in einem anderen Land gewonnen worden als dem Land, in dem die Herstellung stattgefunden hat, so muß sich die Angabe des Herstellungslands gemäß Artikel 3 Absatz 3 deutlich von den Angaben auf der Etikettierung abheben;
f) bei einem aus der Gemeinschaft oder einem Drittland stammenden Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure durch "Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure". Wird in der für diese Angabe verwendeten Sprache nicht deutlich, daß Kohlensäure zugesetzt worden ist, so wird die Etikettierung nach noch festzulegenden Einzelheiten durch den Hinweis "durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt" ergänzt.
(3) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) vorgeschriebene Angabe der Art des Erzeugnisses nach Maßgabe seines Restzuckergehalts erfolgt durch einen der folgenden Begriffe, der in dem Mitgliedstaat oder dem Drittland, für den bzw. das das Erzeugnis bestimmt ist und in dem es zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten wird, verständlich ist:
- "extra brut" oder "extra herb":
wenn der Restzuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter liegt;
- "brut" oder "herb":
wenn der Restzuckergehalt niedriger als 15 g je Liter ist;
- "extra dry", "extra trocken" oder "extra seco":
wenn der Restzuckergehalt zwischen 12 und 20 g je Liter liegt;
- "sec", "trocken", "secco" oder "asciutto", "dry", "tör", "îçñüò" oder "seco":
wenn der Restzuckergehalt zwischen 17 und 35 g je Liter liegt;
- "demi-sec", "halbtrocken", "abboccato", "medium dry", "halvtör", "çìßîçñïò", "semi seco" oder "meio seco":
wenn der Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 g je Liter liegt;
- "doux", "mild", "dolce", "sweet", "söd", "ãëõêýò", "dulce" oder "doce":
wenn der Restzuckergehalt höher als 50 g je Liter ist.
Ermöglicht der Restzuckergehalt des Erzeugnisses die Angabe von zwei in Unterabsatz 1 aufgeführten Begriffen, so darf der Hersteller oder Einführer nur einen davon nach seiner Wahl verwenden.
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) kann die Angabe der Art des Erzeugnisses gemäß Unterabsatz 1 bei aromatischen Qualitätsschaumweinen und bei aromatischen Qualitätsschaumweinen b.A. im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) bzw. c) der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 durch die Angabe des durch die Analyse ermittelten Restzuckergehalts in Gramm je Liter ersetzt werden.
Zur Angabe der Art des Erzeugnisses nach Maßgabe seines Restzuckergehalts sind auf der Etikettierung nur die in den Unterabsätzen 1 und 3 vorgesehenen Angaben zulässig.
(4) Der Name oder der Firmenname des Herstellers sowie der Name der Gemeinde oder des Gemeindeteils und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem er seinen Sitz hat, werden folgendermassen angegeben:
- entweder im vollen Wortlaut,
- oder bei in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen anhand einer Kennziffer, sofern der Name oder der Firmenname der Person oder Personenvereinigung, die nicht Hersteller ist, jedoch an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt war, sowie der Name der Gemeinde oder des Gemeindeteils und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem diese Person oder Personenvereinigung ihren Sitz hat, im vollen Wortlaut angegeben werden.
(5) Wird auf dem Etikett der Name einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils angegeben, um entweder den Sitz des Herstellers oder einer anderen Person, die an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt war, oder den Ort der Herstellung zu bezeichnen, und enthält diese Angabe den Namen eines bestimmten Anbaugebiets im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87, bei dem es sich nicht um den Namen handelt, der für die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses verwendet werden darf, so wird dieser Name anhand einer Kennziffer angegeben.
Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Bezeichnung der in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Erzeugnisse andere geeignete Maßnahmen vorschreiben, insbesondere hinsichtlich der Grösse der Schriftzeichen für diese Angaben, mit denen sich Verwechslungen in bezug auf den geographischen Ursprung des Weines vermeiden lassen.
(6) Die zur Angabe der Herstellungsweise verwendeten Begriffe können in den Durchführungsbestimmungen vorgeschrieben werden.
Artikel 6
(1) Der Name einer geographischen Einheit, die kein bestimmtes Anbaugebiet ist und kleiner als ein Mitgliedstaat oder ein Drittland ist, darf nur verwendet werden, um die Bezeichnung folgender Schaumweine zu ergänzen:
- eines Qualitätsschaumweins b.A.,
- eines Qualitätsschaumweins, dem der Name einer solchen geographischen Einheit mit den Durchführungsbestimmungen zugewiesen worden ist, oder
- eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgelegten Bedingungen denen entsprechen, die in Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 für Qualitätsschaumwein festgelegt sind, der den Namen einer geographischen Einheit trägt.
Diese Angabe darf nur verwendet werden, wenn
a)sie den Bestimmungen des Mitgliedstaats oder des Drittlands entspricht, in dem der Schaumwein hergestellt worden ist;
b) die betreffende geographische Einheit genau abgegrenzt ist;
c) alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen worden ist, aus dieser geographischen Einheit stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse;
d) diese geographische Einheit bei einem Qualitätsschaumwein b.A. innerhalb des bestimmten Anbaugebiets liegt, dessen Name dieser Wein trägt;
e) der Name dieser geographischen Einheit bei Qualitätsschaumwein nicht für die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins b.A. vorgesehen ist.
Abweichend von Unterabsatz 2 Buchstabe c) können die Mitgliedstaaten die Angabe des Namens einer geographischen Einheit, die kleiner als ein bestimmtes Anbaugebiet ist, zulassen, um die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins b.A. zu ergänzen, wenn dieses Erzeugnis zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dieser geographischen Einheit geerntet worden sind.
(2) Der Name einer Rebsorte darf nur verwendet werden, um die Bezeichnung eines Erzeugnisses zu ergänzen, das genannt wird in Artikel 1 Absatz 1
- unter Buchstabe a) oder
- unter Buchstabe c), wobei anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung dieses Erzeugnisses festgelegten Bedingungen denen des Titels III der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 entsprechen.
Die Angabe des Namens einer Rebsorte oder eines Synonyms dieses Namens ist zur zulässig, wenn
a) der Anbau dieser Sorte und die Verwendung der daraus gewonnenen Erzeugnisse den Gemeinschaftsbestimmungen oder den Bestimmungen des Drittlands, in dem die verarbeiteten Trauben geerntet worden sind, entsprechen;
b) diese Sorte auf einer Liste steht, die von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Betreibung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse gewonnen werden, aufzustellen ist; in bezug auf die Qualitätsschaumweine b.A. wird diese Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 oder gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 erstellt;
c) der Name dieser Rebsorte nicht zu Verwechslungen mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebiets oder einer geographischen Einheit führt, die für die Bezeichnung eines anderen in der Gemeinschaft erzeugten oder eingeführten Weines verwendet wird;
d) das Erzeugnis vollständig aus der betreffenden Rebsorte gewonnen wurde, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist.
Abweichend von Unterabsatz 2 können die Erzeugermitgliedstaaten
- die Angabe des Namens einer Rebsorte zulassen, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
- die Angabe der Namen von zwei Rebsorten zulassen, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden Rebsorten stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser beiden Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
- die Angabe auf einige Namen von Rebsorten nach Unterabsatz 2 begrenzen.
(3) Die Angabe des Begriffs "Flaschengärung" darf nur verwendet werden für die Bezeichnung
- eines Qualitätsschaumweins b.A.,
- eines Qualitätsschaumweins oder
- eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgelegten Bedingungen denen des Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 entsprechen.
Die Verwendung des in Unterabsatz 1 genannten Begriffs ist nur dann zulässig, wenn
a) das verarbeitete Erzeugnis durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein geworden ist;
b) die Herstellungsdauer einschließlich der Alterung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens neun Monate beträgt;
c) die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub mindestens 60 Tage beträgt;
d) das verarbeitete Erzeugnis durch Abzug oder durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.
(4) Die Angabe "Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren", "traditionelles Verfahren", "klassische Flaschengärung" oder "traditionelles klassisches Verfahren" sowie der Begriffe, die sich aus einer Übersetzung dieser Worte ergeben, darf nur verwendet werden für die Bezeichnung:
- eines Qualitätsschaumweins b.A.,
- eines Qualitätsschaumweins oder
- eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 entsprechen.
Die Verwendung eines der in Unterabsatz 1 genannten Begriffe ist nur zulässig, wenn das verarbeitete Erzeugnis
a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein gemacht worden ist,
b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat,
c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.
(5) Die Angabe eines Begriffs betreffend ein Herstellungsverfahren, der den Namen eines bestimmten Gebiets oder einer anderen geographischen Einheit oder eines aus einem dieser Namen abgeleiteten Ausdrucks beinhaltet, darf nur verwendet werden für die Bezeichnung
- eines Qualitätsschaumweins b.A.,
- eines Qualitätsschaumweins oder
- eines aus einem Drittland stammenden Qualitätsschaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 entsprechen.
Dieser Begriff ist nur zur Bezeichnung eines Erzeugnisses zulässig, bei dem die in Unterabsatz 1 genannte geographische Angabe gemacht werden darf.
Jedoch ist bei Weinen, die nicht die Ursprungsbezeichnung "Champagne" tragen dürfen, die Bezugnahme auf das "méthode champenoise" genannte Herstellungsverfahren, soweit es traditionell gebräuchlich war, in Verbindung mit einem gleichwertigen Begriff für dieses Herstellungsverfahren noch fünf Weinwirtschaftsjahre lang ab dem 1. September 1989 zulässig.
Die Verwendung eines Begriffs nach Unterabsatz 3 ist ferner nur zulässig, wenn die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfuellt sind.
(6) Für Qualitätsschaumweine b.A., die die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfuellen, sind vorbehalten
a) der Begriff "Winzersekt" den in Deutschland hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A., die folgende Voraussetzung erfuellen:
- Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b.A. bestimmt sind; dies gilt auch für Erzeugergemeinschaften.
- Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang enthalten.
Nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 können zusätzliche Bedingungen für die Verwendung des Begriffs "Winzersekt" und gleichwertiger Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen festgelegt werden.
Nach dem gleichen Verfahren kann ein Mitgliedstaat ermächtigt werden, besondere und vor allem restriktivere Einzelheiten vorzusehen.
Begriffe im Sinne der vorhergehenden Unterabsätze dürfen nur in ihrer Ursprungssprache verwendet werden;
b) der Begriff "crémant" den in Frankreich oder Luxemburg hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A.:
- denen der Mitgliedstaat, in dem die Herstellung stattgefunden hat, diesen Begriff in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets zugewiesen hat und
- die unter Einhaltung der von dem vorgenannten Mitgliedstaat für ihre Herstellung festgelegten besonderen Regeln gewonnen worden sind.
Während fünf Weinwirtschaftsjahren ab dem 1. September 1989 kann jedoch der Begriff "crémant" in französischer Sprache oder in Übersetzung für die Bezeichnung eines Schaumweins verwendet werden, der zu jenem Zeitpunkt herkömmlicherweise so bezeichnet wurde.
(7) Der Jahrgang darf nur angegeben werden, um die Bezeichnung
- eines Qualitätsschaumweins b.A.,
- eines Qualitätsschaumweins oder
- eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 entsprechen,
zu ergänzen.
Die Angabe des Jahrgangs ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse.
Die Mitgliedstaaten können für den in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Qualitätsschaumwein b.A. jedoch vorschreiben, daß die Angabe des Jahrgangs nur zulässig ist, wenn das Erzeugnis vollständig aus Trauben gewonnen wurde, die in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse.
(8) Die Angabe eines Begriffs betreffend eine gehobene Qualität ist nur zulässig für
- einen Qualitätsschaumwein b.A.,
- einen Qualitätsschaumwein oder
- einen aus einem Drittland stammenden Schaumwein, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgelegten Bedingungen denen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 entsprechen.
(9) Die Bezeichnung eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands durch die Verwendung des Namens dieses Staates oder seines abgeleiteten Adjektives in Verbindung mit der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verkehrsbezeichnung darf nur erfolgen, wenn dieses Erzeugnis ausschließlich von Trauben stammt, die in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder Drittlands geerntet und zu Wein verarbeitet wurden, in dem die Herstellung des Erzeugnisses stattfindet.
(10) Die Bezeichnung eines in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisses darf durch einen Begriff oder ein Zeichen, das sich auf eine bei einem Wettbewerb gewonnene Medaille oder einen entsprechenden Preis oder jede andere Auszeichnung bezieht, nur dann ergänzt werden, wenn dieser Preis bzw. diese Auszeichnung durch eine offizielle oder zu diesem Zweck offiziell anerkannte Stelle für eine bestimmte Menge des betreffenden Erzeugnisses verliehen worden ist.
(11) Die Begriffe "Premium" oder "Reserve" dürfen nur verwendet werden zur Ergänzung
- der Angabe "Qualitätsschaumwein" oder
- der Angabe einer der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Begriffe.
(12) Erforderlichenfalls können die Durchführungsbestimmungen folgendes umfassen:
a) Bedingungen für die Verwendung
- des in Absatz 8 genannten Begriffs;
- der Begriffe betreffend eine andere als die in den Absätzen 3 bis 6 genannten Herstellungsarten;
- der Begriffe zur Bezeichnung besonderer Eigenschaften der Rebsorten, aus denen das betreffende Erzeugnis gewonnen wurde;
b) eine Liste der unter Buchstabe a) genannten Begriffe.
Artikel 7
Die Angaben gemäß
- Artikel 3 werden in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft gemacht, so daß der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann;
- Artikel 4 werden in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft gemacht.
Bei den in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen können die Mitgliedstaaten zulassen, daß diese Angaben zusätzlich in einer anderen Sprache als einer Amtssprache der Gemeinschaft gemacht werden, wenn die Verwendung dieser Sprache in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets herkömmlich und üblich ist.
Jedoch
a) wird bei Qualitätsschaumwein b.A. oder bei Qualitätsschaumwein die Angabe
- des Namens des bestimmten Anbaugebiets nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2,
- des Namens einer anderen geographischen Einheit nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1
allein in der Amtssprache des Mitgliedstaats gemacht, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung stattgefunden hat; bei den vorgenannten, in Griechenland hergestellten Erzeugnissen können diese Angaben in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden;
b) wird bei den aus Drittländern stammenden Erzeugnissen
- die Verwendung einer Amtssprache des Drittlands, in dem die Herstellung stattgefunden hat, unter der Bedingung zugelassen, daß die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 zusätzlich in einer Amtssprache der Gemeinschaft gemacht werden;
- kann die Übersetzung bestimmter in Artikel 4 genannter Angaben in eine Amtssprache der Gemeinschaft durch Durchführungsbestimmungen geregelt werden;
c) können bei den für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1, die in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft erscheinen, in einer anderen Sprache wiederholt werden.
Artikel 8
(1) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen muß die Bezeichnung in den von den Herstellern geführten Ein- und Ausgangsbüchern, den amtlichen Dokumenten, und, wenn kein Begleitdokument ausgestellt wird, den Geschäftspapieren mindestens folgende Angaben enthalten:
- die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und c) und gegebenenfalls Absatz 2 oder Absatz 3 genannten vorgeschriebenen Angaben,
- die in Artikel 6 genannten Angaben, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
Die Bezeichnung in den von anderen Personen als den Herstellern geführten Ein- und Ausgangsbüchern muß mindestens die in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthalten. In diesem Fall können die im zweiten Gedankenstrich genannten Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern durch die Nummer des Begleitdokuments und sein Ausstellungsdatum ersetzt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden nach Maßgabe der Artikel 4, 5 und 6 gemacht.
TITEL II Aufmachung
Artikel 9
Die Behältnisse für die Herstellung und Lagerung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind unverwischbar zu beschriften, so daß die mit der Überwachung beauftragte Stelle ihren Inhalt schnell mit Hilfe der Bücher oder der an ihrer Stelle geltenden Unterlagen identifizieren kann.
Bei Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern, die mit demselben Erzeugnis gefuellt sind und als eine Partie gelagert werden, kann jedoch die Einzelkennzeichnung der Behältnisse durch die Kennzeichnung der gesamten Partie ersetzt werden, sofern diese Partie von den übrigen Partien deutlich getrennt gelagert wird.
Artikel 10
(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Glasflaschen abgefuellt sein, zum Verkauf vorrätig gehalten und in den Verkehr gebracht werden, die
a) folgendermassen verschlossen sind:
- mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folien umkleidet ist,
- mit einem sonstigen geeigneten Verschluß, wenn es sich um Flaschen mit einem Nennvolumen bis zu 0,20 Litern handelt, und
b) gemäß den Vorschriften dieser Verordnung etikettiert sind.
Der Verschluß nach Unterabsatz 1 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich darf nicht mit einer unter Verwendung von Blei hergestellten Kapsel oder Folie umkleidet sein.
(2) Insoweit die Einzelheiten der Etikettierung nicht durch diese Verordnung geregelt sind, können sie durch die Durchführungsbestimmungen geregelt werden, insbesondere betreffend
a) den Platz des Etiketts auf dem Behältnis,
b) die Mindestabmessungen des Etiketts,
c) die Verteilung der Angaben zur Bezeichnung auf dem Etikett,
d) die Grösse der Schriftzeichen auf dem Etikett,
e) die Verwendung von Zeichen, Abbildungen oder Marken.
Artikel 11
(1) Weist die Verpackung eines in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisses eine oder mehrere Angaben auf, die sich auf das verpackte Erzeugnis beziehen, so müssen diese unbeschadet des Absatzes 2 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wenn die Behältnisse, die ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 enthalten, dem Endverbraucher in einer Verpackung zum Kauf angeboten werden, so muß diese eine den Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Etikettierung aufweisen.
Vorkehrungen zur Vermeidung übermässiger Härten bei besonderen Verpackungen mit kleinen Mengen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die allein oder zusammen mit anderen Erzeugnissen verpackt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 getroffen.
TITEL III Allgemeine Bestimmungen
Artikel 12
Unbeschadet von Artikel 7 Absatz 1 lässt jeder Mitgliedstaat die Bezeichnung und die Aufmachung von in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten zu, soweit sie im Einklang mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen stehen und gemäß dieser Verordnung in dem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist.
Artikel 13
(1) Die Bezeichnung und Aufmachung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse dürfen nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung von Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich
- der in den Artikeln 3 und 6 geregelten Angaben; dies gilt auch, wenn diese Angaben in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie "Art", "Typ", "Fasson", "Nachahmung", "Marke" oder dergleichen verwendet werden;
- der Eigenschaften der Erzeugnisse wie insbesondere der Art, Zusammensetzung, Alkoholgehalt, Farbe, des Ursprungs oder der Herkunft, der Qualität, der Rebsorte, des Jahrgangs oder des Nennvolumens der Behältnisse;
- der Identität und der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die an der Herstellung oder der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt sind oder waren.
Die geographische Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets eines Qualitätsschaumweins b.A. muß hinreichend genau und bekanntermassen an das Produktionsgebiet gebunden sein, damit angesichts der gegebenen Umstände Verwechslungen vermieden werden können.
(2) Wird eine sich auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse beziehende Bezeichnung, Aufmachung und Werbung durch Marken ergänzt, so dürfen diese keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die
a) geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, im Sinne von Absatz 1 hervorzurufen, oder
b) mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Qualitätsweins b.A., einschließlich eines Qualitätsschaumweins b.A., oder eines eingeführten Weins, dessen Bezeichnung durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt wird, oder mit der Bezeichnung eines anderen in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisses verwechselt werden können bzw. mit der Bezeichnung eines solchen Erzeugnisses identisch sind, ohne daß die für die Bereitung der Cuvée des betreffenden Schaumweins verwendeten Erzeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können.
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b) kann der Inhaber einer für ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 registrierten und verkehrsüblichen Marke, die Worte enthält, die mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets oder einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet identisch sind, diese Marke auch dann, wenn das Erzeugnis diese Bezeichnung gemäß Absatz 2 nicht führen darf, weiterverwenden, wenn sie der Identität des ursprünglichen Inhabers oder des ursprünglichen Namensgebers entspricht, sofern die Registrierung der Marke bei Qualitätsweinen b.A. mindestens 25 Jahre vor der offiziellen Anerkennung der betreffenden geographischen Bezeichnung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 durch einen Erzeugermitgliedstaat erfolgt ist und die Marke effektiv ohne Unterbrechung verwendet wurde.
Marken, die die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfuellen, können der Verwendung von Namen geographischer Einheiten für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. nicht entgegengehalten werden.
Artikel 14
(1) Die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verkehrsbezeichnungen dürfen nur für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Bezeichnung eines Getränks den KN-Codes 2206 00 91, das durch alkoholische Gärung aus einer Frucht oder aus einem anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnis gewonnen worden ist, die Verwendung des Begriffs "Schaumwein" in zusammengesetzten Ausdrücken zulassen, wenn diese nach dem 29. November 1985 geltenden Rechtsvorschriften üblich waren.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten zusammengesetzten Ausdrücke werden in der Etikettierung in Schriftzeichen derselben Art und derselben Farbe und von einer Grösse angegeben, die es ermöglicht, sie deutlich von anderen Angaben abzuheben.
Artikel 15
(1) Qualitätsschaumweine b.A. dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Name des bestimmten Anbaugebiets, der ihnen zusteht, auf dem Stopfen angegeben ist und die Flaschen bereits am Herstellungsort mit einem Etikett versehen werden.
Bei der Etikettierung können jedoch Ausnahmen zugelassen werden, sofern eine angemessene Kontrolle gewährleistet ist.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt.
Artikel 16
(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften dieser Verordnung oder den diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen entspricht, dürfen in der Gemeinschaft weder zum Verkauf vorrätig gehalten noch in den Verkehr gebracht noch ausgeführt werden.
Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung können jedoch bei zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen
- von den Mitgliedstaaten zugelassen werden, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlands dies erfordern,
- in den Durchführungsbestimmungen für die Fälle vorgesehen werden, die nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen.
(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Erzeugnis befindet, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht Absatz 1 entspricht, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Verstösse je nach ihrer Schwere zu ahnden.
Der Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, das betreffende Erzeugnis in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig zu halten oder in den Verkehr zu bringen oder es auszuführen, sofern die Bezeichnung oder Aufmachung dieses Erzeugnisses so geändert wird, daß sie Absatz 1 entspricht.
Artikel 17
Mit den Durchführungsbestimmungen werden Übergangsbestimmungen erlassen für
- das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, deren Bezeichnung und Aufmachung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen;
- die Verwendung von Vorräten an Etiketten und sonstigen Hilfsmitteln für die Etikettierung, die vor dem 1. September 1986 gedruckt bzw. hergestellt worden sind.
Artikel 18
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 wird aufgehoben.
(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 19
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. September 1992, mit Ausnahme des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, der ab 1. Januar 1993 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1992.
Im Namen des Rates Der Präsident J. GUMMER
(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1756/92 (ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 27).
(2) ABl. Nr. L 320 vom 29. 11. 1985, S. 9. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3899/91 (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 9).
(3) ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 5).
(4) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 3).
(5) ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 10.
(6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Übereinstimmungstabelle Verordnung (EWG) Nr. 3309/85
Diese Verordnung
Artikel 1
Artikel 2 erster Gedankenstrich
Artikel 2 zweiter Gedankenstrich
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2
Artikel 5 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 5a
Artikel 6 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 7
Artikel 6 Absatz 8
Artikel 6 Absatz 9
Artikel 6 Absatz 10
Artikel 6 Absatz 11
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 14a
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
-
Artikel 18
Artikel 1
Artikel 2 erster Gedankenstrich
Artikel 2 zweiter Gedankenstrich
Artikel 2 dritter Gedankenstrich
Artikel 2 vierter Gedankenstrich
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 4
Artikel 5 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 7
Artikel 6 Absatz 8
Artikel 6 Absatz 9
Artikel 6 Absatz 10
Artikel 6 Absatz 11
Artikel 6 Absatz 12
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artkiel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
-
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19