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Document 31992R2058

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2058/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung der Beihilfe für Faserlein und Hanf sowie des für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden Betrags im Wirtschaftsjahr 1992/93

    ABl. L 215 vom 30.7.1992, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2058/oj

    31992R2058

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2058/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung der Beihilfe für Faserlein und Hanf sowie des für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden Betrags im Wirtschaftsjahr 1992/93 -

    Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992 S. 0017 - 0018


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2058/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Festsetzung der Beihilfe für Faserlein und Hanf sowie des für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden Betrags im Wirtschaftsjahr 1992/93

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 234 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 4

    der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 bestimmt, daß die Beihilfe für überwiegend zur Fasererzeugung bestimmten Flachs und für Hanf, die in der Gemeinschaft erzeugt werden, jährlich festgesetzt wird.

    Nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung wird diese Beihilfe je Hektar Anbau- und Erntefläche so festgesetzt, daß ein Gleichgewicht zwischen dem für die Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Erzeugung sichergestellt wird. Bei ihrer Festsetzung sind der Weltmarktpreis für Fasern von Flachs und Hanf und für Saaten von Hanf, der Preis der anderen konkurrierenden natürlichen Erzeugnisse sowie der Zielpreis für Leinsaaten zu berücksichtigen.

    Artikel 2

    Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 sieht vor, daß der zur Finanzierung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmte Teil der Beihilfe anläßlich der Festsetzung der Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr nach den Kriterien desselben Absatzes festgesetzt wird. Dabei ist der Entwicklung der Marktlage bei Flachs, der Höhe der Beihilfe für Flachs und den Kosten der vorzusehenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.

    Die Anwendung der vorstehend genannten Kriterien führt zur Festsetzung der Beihilfe und des zur Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmten Teils der Beihilfe in nachstehender Höhe -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 wird die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 vorgesehene Beihilfe wie folgt festgelegt:

    a) für Faserlein auf 374,36 ECU je Hektar;

    b) für Hanf auf 339,42 ECU je Hektar.

    Artikel 2

    Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 wird der von der Beihilfe für Faserlein einzubehaltende Betrag, der für die Finanzierung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 genannten Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmt ist, auf 37,44 ECU je Hektar festgesetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. August 1992.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Arlindo MARQUES CUNHA

    (1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2057/92 (siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).(2) ABl. Nr. C 119 vom 11. 5. 1992, S. 32.(3) ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992.(4) ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992.

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