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Document 31992R1603

    Verordnung (EWG) Nr. 1603/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Genehmigung einer verbesserten Beihilferegelung bei Gründung von Erzeugerorganisationen in den französischen überseeischen Departements, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira und auf den Azoren

    ABl. L 173 vom 27.6.1992, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/06/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1603/oj

    31992R1603

    Verordnung (EWG) Nr. 1603/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Genehmigung einer verbesserten Beihilferegelung bei Gründung von Erzeugerorganisationen in den französischen überseeischen Departements, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira und auf den Azoren

    Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/1992 S. 0028 - 0029
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0099
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0099


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1603/92 DES RATES vom 15. Juni 1992 zur Genehmigung einer verbesserten Beihilferegelung bei Gründung von Erzeugerorganisationen in den französischen überseeischen Departements, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira und auf den Azoren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission(1) ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Durch die Programme, die zur Lösung der spezifischen Probleme aufgrund der Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Gebiete (POSEIDOM), der Kanarischen Inseln (POSEICAN), von Madeira und den Azoren (POSEIMA) mit den Entscheidungen 89/687/EWG(4) , 91/314/EWG(5) bzw. 91/315/EWG(6) aufgestellt worden sind, sollen geeignete Rahmenbedingungen für die Anwendung der gemeinsamen Politik in diesen Regionen mit extremer Randlage geschaffen werden. Zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betreffenden Regionen sehen diese spezifischen Programme Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Fischereierzeugnisse vor.

    Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 des Rates vom 28. November 1991 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse(7) können die Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren, um die Gründung von Erzeugerorganisationen und ihre Tätigkeit zu erleichtern.

    Daher sollten Frankreich, Spanien und Portugal ermächtigt werden, in den überseeischen Gebieten bzw. auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira und auf den Azoren während eines Übergangszeitraums verstärkt Beihilfen zur Gründung und zur Unterstützung der Tätigkeit von Erzeugerorganisationen zu gewähren.

    In den extrem abgelegenen Regionen der Europäischen Gemeinschaft ist die handwerkliche Fischerei von grosser sozio-ökonomischer, touristischer und ökologischer Bedeutung -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 werden Frankreich, Spanien und Portugal ermächtigt, die in Absatz 1 des genannten Artikels vorgesehenen Beihilfen in den fünf auf die Anerkennung folgenden Jahren den Erzeugerorganisationen zu gewähren, die in den französischen überseeischen Gebieten, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira und auf den Azoren binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gegründet werden.

    (2) Die Beihilfen nach Absatz 1 werden nach folgenden Modalitäten gewährt:

    - Der Betrag der Beihilfen darf im ersten Jahr bis zu 5 v.H., im zweiten Jahr bis zu 4 v.H., im dritten Jahr bis zu 3 v.H., im vierten Jahr bis zu 2 v.H. und im fünften Jahr bis zu 1 v.H. des Wertes der im Rahmen der Tätigkeit der Erzeugerorganisation vermarkteten Produktion ausmachen, jeder Betrag erhöht sich um 1 v.H., wenn es sich um handwerkliche Fischerei mit Booten von einer Länge unter 9 Metern handelt.

    - Die Beihilfen dürfen jedoch im ersten Jahr höchstens 80 v.H., im zweiten Jahr höchstens 70 v.H., im dritten Jahr höchstens 60 v.H., im vierten Jahr höchstens 40 v.H. und im fünften Jahr höchstens 20 v.H. der Verwaltungskosten der Erzeugerorganisation betragen.

    - Die Zahlung dieser Beihilfe erfolgt innerhalb von sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Anerkennung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 1992.

    Im Namen des Rates Der Präsident Joao PINHEIRO

    (1) ABl. Nr. C 100 vom 22. 4. 1992, S. 13.

    (2) Stellungnahme vom 9. Juni 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme vom 27. Mai 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 39.

    (5) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 5.

    (6) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 10.

    (7) ABl. Nr. L 354 vom 23. 12. 1991, S. 1.

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