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Document 31992R1332

Verordnung (EWG) Nr. 1332/92 des Rates vom 18. Mai 1992 mit Sondermaßnahmen für Tafeloliven

ABl. L 145 vom 27.5.1992, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005; Aufgehoben durch 32004R0865

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1332/oj

31992R1332

Verordnung (EWG) Nr. 1332/92 des Rates vom 18. Mai 1992 mit Sondermaßnahmen für Tafeloliven

Amtsblatt Nr. L 145 vom 27/05/1992 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0088
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0088


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1332/92 DES RATES vom 18. Mai 1992 mit Sondermaßnahmen für Tafeloliven

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Tafeloliven ist insbesondere in einigen Mittelmeerregionen der Gemeinschaft ein sehr wichtiger Wirtschaftszweig.

Die Lage auf dem Tafelolivenmarkt lässt erkennen, daß sowohl die Produktionsbedingungen als auch die Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen nicht den Markterfordernissen entsprechen.

Dies hatte ein Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage zur Folge, das in den letzten Jahren zu Überschüssen geführt hat.

Der Verbrauch lässt sich insbesondere durch eine bessere Information der derzeitigen und potentiellen Abnehmer sowie durch eine stärkere Anpassung der Erzeugung an die Anforderungen der Verbraucher steigern.

Den verschiedenen Sparten dieses Sektors kommt eine besondere Bedeutung bei der Verwirklichung verbrauchsfördernder Maßnahmen zu.

Es ist vorzusehen, daß spezielle Aktionen zur Steigerung des Tafelolivenverbrauchs durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft unterstützt werden können.

Um die Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, die im Bereich der Herstellung oder Vermarktung von Tafeloliven tätig sind, in die Lage zu versetzen, das Angebot zu konzentrieren und den Absatz ihrer Erzeugung insbesondere dank einer geeigneten Lagerkapazität zu staffeln, ist die Schaffung eines Betriebsfonds durch diese Gemeinschaften bzw. Vereinigungen zu fördern. Zu diesem Zweck sind finanzielle Beiträge des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft vorzusehen, die sich nach dem Wert der während eines bestimmten Wirtschaftsjahres vermarkteten Produktion der einzelnen Erzeugergemeinschaften und -vereinigungen richten.

Angesichts der Lage in den Erzeugermitgliedstaaten sollten Genossenschaften und ihre Vereinigungen für einen begrenzten Zeitraum die genannten Beihilfen erhalten können.

Solche Maßnahmen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages niedergelegten Ziele bei. Die Gemeinschaft sollte sich im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, an der Finanzierung dieser Aktionen beteiligen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft beteiligt sich zu 60 % an der Finanzierung von Aktionen, die der Förderung des Tafelolivenverbrauchs in der Gemeinschaft dienen und von repräsentativen Organisationen ausgearbeitet und durchgeführt werden, in denen verschiedene Sparten dieses Sektors vertreten sind. Die Repräsentativität dieser Gruppierungen wird nach Maßgabe des verfolgten Ziels beurteilt.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Aktionen haben folgende Zielsetzung:

- Qualitätsförderung, vor allem durch Marktstudien und Forschungsarbeiten über die Erzeugung von Oliven mit niedrigem Salzgehalt;

- Entwicklung neuer Aufmachungsformen;

- Beratung der verschiedenen Akteure des Sektors in Marketingfragen;

- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Ausrichtung von und der Beteiligung an Messen und sonstigen Veranstaltungen des Handels.

(2) Die in Artikel 1 genannten Aktionen dürfen sich nicht auf Handelsmarken beziehen oder auf einen bestimmten Mitgliedstaat Bezug nehmen.

Artikel 3

(1) Olivenerzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, die im Bereich der Erzeugung von Tafeloliven der KN-Codes 0709 90 31, 0709 90 39, 0710 80 10, 0711 20, ex 0712 90 90, ex 2001 90 80, ex 2004 90 30 und 2005 70 00 tätig sind und den Voraussetzungen von Artikel 5 und von Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 (3) genügen, erhalten von den Mitgliedstaaten eine Sonderbeihilfe, wenn sie einen Betriebsfonds schaffen, der der Regulierung des Angebots dient, indem er insbesondere die Finanzierung der für eine angemessene Vermarktung des Erzeugnisses erforderlichen Lagerung sicherstellt.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Beihilfe wird einmalig gewährt, sofern die Finanzierung des Fonds wie folgt sichergestellt ist:

- zu 45 % durch die Erzeugergemeinschaft bzw. -vereinigung,

- zu 10 % durch einen Beitrag des Mitgliedstaats.

Die gemeinschaftliche Finanzierung beläuft sich auf 45 % des Fondskapitals. Die finanzielle Gesamtbeteiligung des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft darf jedoch 10 % des Wertes der während eines Wirtschaftsjahres von der Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung vermarkteten Erzeugung nicht überschreiten.

(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 vorgesehenen Beihilfe werden die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften gegründeten Genossenschaften und ihre Vereinigungen während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren den Erzeugergemeinschaften und -vereinigungen im Sinne von Absatz 1 gleichgestellt. In diesem Fall bilden die Genossenschaften und ihre Vereinigungen einen Garantiefonds, mit dem die Rückzahlung der erhaltenen Beihilfen im Falle der Nichterfuellung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sichergestellt ist.

Artikel 4

Die Beteiligung an der Finanzierung der in Artikel 1 genannten Aktionen und der in Artikel 3 vorgesehenen Beihilfe gilt als Interventionsmaßnahme zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (4). Sie wird vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanziert.

Artikel 5

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (5) folgendes fest:

a) die in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen;

b) die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung; sie umfassen insbesondere Maßnahmen zur Kontrolle der Verwendung der von der Gemeinschaft geleisteten Finanzhilfe.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 213 vom 28. 8. 1990, S. 14, und ABl. Nr. C 162 vom 21. 6. 1991, S. 6. (2) ABl. Nr. C 67 vom 16. 3. 1992. (3) Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1). (4) Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1). (5) Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. Nr. 172 vom 3. 9. 1966, S. 3025/66). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 356/92 (ABl. Nr. L 39 vom 15. 2. 1992, S. 1).

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