Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992R1249

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1249/92 DES RATES vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

ABl. L 136 vom 19.5.1992, p. 28–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/02/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R0118

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1249/oj

31992R1249

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1249/92 DES RATES vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

Amtsblatt Nr. L 136 vom 19/05/1992 S. 0028 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0151
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0151


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1249/92 DES RATES vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgearbeitet wurde(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71(4) und (EWG) Nr. 574/72(5) bedürfen einiger Änderungen; von diesen stehen einzelne im Zusammenhang mit Änderungen, welche die Mitgliedstaaten bei ihren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit vorgenommen haben, während andere technisch bedingt sind und die genannten Verordnungen anhand der bei deren Anwendung gewonnenen Erfahrungen vervollkommnen sollen.

Die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sind ab dem Tage der deutschen Vereinigung, dem 3. Oktober 1990, im gesamten deutschen Staatsgebiet und damit auch im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anwendbar. Der Wortlaut der Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist daher insbesondere durch Festlegung einer Frist für die Stellung von Anträgen der betroffenen Personen auf Neufeststellung ihrer Rentenansprüche anzupassen.

Artikel 94

Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist anzupassen, damit er auf arbeitslose Arbeitnehmer anwendbar ist, die im Monat November 1989 nach den französischen Rechtsvorschriften Leistungen aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit erhalten haben.

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist für Spanien und Frankreich zu ergänzen.

Es hat sich als notwendig erwiesen, in Anhang III Teil B Nummer "2. Belgien - Deutschland" der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Eintragung bezueglich von Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens vom 7. Dezember 1957 zwischen Belgien und Deutschland zu streichen, damit eine Benachteiligung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als Deutschland und Belgien vermieden wird.

In Anhang VI Abschnitt "B. Dänemark" der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 müssen einige Änderungen angebracht werden, um den Änderungen der dänischen Rechtsvorschriften zum Kranken- und Mutterschaftsgeld Rechnung zu tragen.

In Anhang VI "C. Deutschland" der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist die Nummer 1 Buchstabe a) zu streichen, weil sie bedeutungslos geworden ist.

Infolge einer Änderung der deutschen Rechtsvorschriften zur Krankenversicherung ist in Anhang VI "C. Deutschland" der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Nummer 3 zu streichen.

In Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist in Abschnitt "C. Deutschland" die bedeutungslos gewordene Nummer 8 zu streichen.

Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 20/85 (Roviello)(6) hat es sich als notwendig erwiesen, in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Abschnitt "C. Deutschland" die Nummer 15 zu streichen, die vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurde.

An Abschnitt "F. Griechenland" des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind zur Behebung von auf bestimmte Eigenheiten des OGA-Systems zurückgehenden praktischen Schwierigkeiten Änderungen vorzunehmen.

Da mit der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89(7) das Wort "Familienbeihilfen" in den Artikeln 73 und 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gestrichen wurde, ist es ebenfalls in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in den Fällen zu streichen, in denen auf die genannten Artikel 73 und 74 verwiesen wird. Da ferner mit der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 die Aussetzung im Sinne des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 begrenzt wurde, ist sie auch in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in den Fällen zu begrenzen, in denen auf die Artikel 73 und 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verwiesen wird.

Zur Schaffung eines die bestehende Regelung ergänzenden vereinfachten Verfahrens, das unter bestimmten Umständen eine Erstattung der Aufwendung für Sachleistungen der Krankenversicherung zu den vom zuständigen Träger angewandten Sätzen gestattet, erweist sich eine Anpassung des Wortlauts des Artikels 34 der Verordnung (EWG) Nr. 574/71 als wünschenswert.

Für die zur Berechnung der Leistungen an arbeitslose Grenzgänger gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Artikel 68 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 herangezogene Beträge ist ein Umrechnungskurs festzulegen. Desgleichen ist für die Beträge, die zur Berechnung der nach den neuen Absätzen 4 und 5 des Artikels 34 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu erstattenden Kosten heranzuziehen sind, ein Umrechnungskurs vorzusehen.

Der Wortlaut des Artikels 118 Absatz 2 und des Artikels 119 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist infolge der deutschen Vereinigung vom 3. Oktober 1990 anzupassen.

Infolge der Streichung des Artikels 120 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durch den Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 ist der Wortlaut des Artikels 107 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, in dem auf diese Bestimmung verwiesen wird, anzupassen.

Aufgrund der Änderungen im französischen System der sozialen Sicherheit für nicht in der Landwirtschaft tätige Selbständige ist der Abschnitt "E. Frankreich" des Anhangs 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 anzupassen.

In Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist unter der Nummer "13. Dänemark - Spanien" ein Hinweis auf die am 1. Juli 1990 zwischen Dänemark und Spanien unterzeichnete Vereinbarung aufzunehmen.

In Anhang 5 Nummer "21. Dänemark - Vereinigtes Königreich" der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind wegen der Änderungen, die durch Briefwechsel in die Vereinbarung zwischen Dänemark und dem Vereinigten Königreich über die Erstattung der Aufwendungen für die nach Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährten Sachleistungen eingeführt wurden, einige Anpassungen vorzunehmen.

In Nummer "22. Deutschland - Spanien" des Anhangs 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist ein Hinweis auf die am 25. Juni 1990 zwischen Deutschland und Spanien unterzeichnete Vereinbarung aufzunehmen.

In Nummer "27. Deutschland - Luxemburg" des Anhangs 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist ein Hinweis auf die am 25. Januar 1990 zwischen Deutschland und Luxemburg unterzeichnete Vereinbarung anzufügen.

Mit Rücksicht auf die Änderungen in den belgischen Rechtsvorschriften über Familienleistungen ist Anhang 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu ändern.

Aufgrund der Änderungen im französischen System der sozialen Sicherheit für nicht in der Landwirtschaft tätige Selbständige ist in Anhang 9 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 der Abschnitt "E. Frankreich" zu ändern.

In Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind die Träger zu nennen, die in dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 in die vorgenannte Verordnung eingefügten Artikel 10b aufgeführt sind.

In Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind in Abschnitt "I. Luxemburg" wegen der geänderten Bezeichnung der Gemeinsamen Zentralstelle für Datenverarbeitung, Mitgliedschaft und Beitragseinzug für die luxemburgischen Träger der sozialen Sicherheit Änderungen vorzunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Worten "im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats" folgende Worte angefügt:

"oder in einem Teil davon".

b) In Absatz 2 werden nach den Worten "im Gebiet dieses Mitgliedstaats" folgende Worte eingefügt:

"oder in einem Teil davon".

c) In Absatz 3 werden nach den Worten "im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats" folgende Worte eingefügt:

"oder in einem Teil davon".

d) In Absatz 4 werden nach den Worten "im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats" folgende Worte eingefügt:

"oder in einem Teil davon".

e) In Absatz 5 werden nach den Worten "im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats" folgende Worte eingefügt:

"oder in einem Teil davon".

f) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, sofern der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird."

g) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, wenn der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird."

h) In Absatz 9 Unterabsatz 1 werden die Worte "Familienbeihilfen, die in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmern" durch folgende Worte ersetzt:

"Familienbeihilfen, die in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmern oder arbeitslosen Arbeitnehmern, die nach den französischen Rechtsvorschriften Leistungen aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit erhalten,"

2. Artikel 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Worten "im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats" folgende Worte angefügt:

"oder in einem Teil davon".

b) In Absatz 2 werden nach den Worten "im Gebiet dieses Mitgliedstaats" folgende Worte eingefügt:

"oder in einem Teil davon".

c) In Absatz 3 werden nach den Worten "im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats" folgende Worte eingefügt:

"oder in einem Teil davon".

d) In Absatz 4 werden nach den Worten "im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats" folgende Worte eingefügt:

"oder in einem Teil davon".

e) In Absatz 5 werden nach den Worten "im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats" folgende Worte eingefügt:

"oder in einem Teil davon".

f) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, sofern der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird."

g) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, wenn der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird."

3. Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "D. SPANIEN" wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) Beitragsunabhängige Invaliden- und Altersrenten sowie beitragsunabhängiges Kindergeld nach Artikel 132 Absatz 1, Artikel 136a, 137a, 138a, 154a, 155a, 156a, 167, Artikel 168 Absatz 2, Artikel 169 und 170 des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit in der Fassung des Gesetzes 26/90 vom 20. Dezember 1990, mit dem in das System der sozialen Sicherheit beitragsunabhängige Leistungen eingeführt worden sind."

b) In Abschnitt "E. FRANKREICH" wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952)".

4. In Anhang III Teil B wird Nummer "2. BELGIEN - DEUTSCHLAND" gestrichen.

5. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK" erhält Nummer 6 folgende Fassung:

"6. Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Tagegeld bei Krankheit oder Mutterschaft nach dem Gesetz über Kranken- und Mutterschaftsgeld vom 20. Dezember 1989 erfuellt sind, wenn die betreffende Person nicht während der gesamten, in dem genannten Gesetz festgesetzten Bezugszeiträume den dänischen Rechtsvorschriften unterstanden hat, gilt folgendes:

a) Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark während dieser Bezugszeiträume zurückgelegt wurden, in denen die betreffende Person den dänischen Rechtsvorschriften nicht unterstanden hat, werden berücksichtigt, als handelte es sich um nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten;

b) es wird davon ausgegangen, daß während der so berücksichtigten Zeiten ein Selbständiger oder ein Arbeitnehmer (in den Fällen, in denen das berufliche Einkommen des letzteren nicht als Grundlage für die Berechnung des Tagegelds geeignet ist) ein durchschnittliches Arbeitseinkommen in Höhe des Einkommens gehabt hat, das bei der Berechnung des Tagegelds für die nach den dänischen Rechtsvorschriften während der Bezugszeiträume zurückgelegten Zeiten zugrunde gelegt wird."

b) In Abschnitt "C. DEUTSCHLAND":

i) wird Nummer 1 Buchstabe a) gestrichen;

ii) wird Nummer 3 gestrichen;

iii) wird Nummer 8 gestrichen;

iv) wird Nummer 15 gestrichen.

c) In Abschnitt "F. GRIECHENLAND" wird folgende Nummer angefügt:

"3. Entgegen den einschlägigen OGA-Vorschriften gelten Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, die für diese Risiken einen besonderen Zweig vorsehen, sofern sie mit Zeiten einer landwirtschaftlichen Beschäftigung in Griechenland zusammenfallen, als Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des OGA-Systems im Sinne des Artikels 1 Buchstabe r) der Verordnung."

d) In Abschnitt "L. VEREINIGTES KÖNIGREICH" erhält Nummer 5 folgende Fassung:

"5. Für die Anwendung des Artikels 10a Absatz 2 auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Mobilitätsbeihilfe und Unterhaltsgeld bei Arbeitsunfähigkeit werden Zeiten der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Masse berücksichtigt, wie dies zur Erfuellung der Bedingungen über den Aufenthalt im Vereinigten Königreich erforderlich ist, und zwar für die Zeit vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Zulage entsteht."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige

1. a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, wird, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach den Artikeln 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen ausgesetzt.

b) Wird jedoch

i) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeuebt, so wird der Anspruch auf die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen ausgesetzt, und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat zahlt, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses Staates;

ii) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf diese Leistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeuebt, so wird der Anspruch auf diese Familienleistungen oder -beihilfen, die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach diesen Artikeln geschuldet werden, ausgesetzt; in diesem Falle hat der Betreffende Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Kinder wohnen, zu Lasten dieses Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls auf nicht unter die Familienbeihilfen nach den Artikeln 77 oder 78 der Verordnung fallende Leistungen zu Lasten des nach diesen Artikeln zuständigen Staates.

2. Hat ein den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Familienleistungen aufgrund früher nach griechischem Recht zurückgelegter Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, so wird dieser Anspruch, wenn während ein und desselben Zeitraums für ein und denselben Familienangehörigen Familienleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen ausgesetzt."

2. An den Artikel 34 werden folgende Absätze angefügt:

"(4) Abweichend von der Regelung in den Absätzen 1, 2 und 3 kann der zuständige Träger die Erstattung der verauslagten Kosten nach den für ihn maßgebenden Erstattungssätzen vornehmen, sofern nach diesen Sätzen eine Erstattung möglich ist, die zu erstattenden Kosten einen bestimmten von der Verwaltungskommission festgelegten Betrag nicht übersteigen und der Arbeitnehmer, der Selbständige oder der Rentner mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden ist. Auf keinen Fall darf der Erstattungsbetrag die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats keine Erstattungssätze vor, so kann der zuständige Träger die Erstattung nach Maßgabe von Absatz 4 vornehmen, ohne daß das Einverständnis des Betreffenden erforderlich ist."

3. In Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a) wird die Angabe "Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) vorletzter Satz" durch folgende Angabe ersetzt:

"Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) vorletzter Satz."

4. a) In Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b) wird die Angabe "Artikel 120 Absatz 2" gestrichen.

b) In Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b) wird die Angabe "Artikel 34 Absatz 1" durch die Angabe "Artikel 34 Absätze 1, 4 und 5" ersetzt.

5. Artikel 118 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Worten "im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats" folgende Worte eingefügt:

"oder in einem Teil davon".

6. Artikel 119 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Worten "im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats" folgende Worte eingefügt:

"oder in einem Teil davon".

7. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "D. SPANIEN" Nummer 1 Buchstabe b) und Nummer 2 Buchstabe b) werden die Worte "Instituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid"

durch folgende Worte ersetzt:

"Direcciones provinciales del Instituto Social de la Marina" (Provinzialdirektionen der Sozialanstalt der Marine);

b) Abschnitt "E. FRANKREICH" wird wie folgt geändert:

a) In Teil I Punkt B erhält Nummer 1 folgende Fassung:

"1. Krankheit, Mutterschaft

Caisse primaire d'assurance maladie (örtliche Krankenkasse) des Wohn- oder Aufenthaltsorts."

b) In Teil II Punkt B erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) Krankheit, Mutterschaft

Caisse générale de sécurité sociale (allgemeine Kasse für soziale Sicherheit) des Wohn- oder Aufenthaltsorts".

8. In Anhang 4 erhält Abschnitt D folgende Fassung:

"D. SPANIEN

1. Für alle Zweige des Sozialversicherungssystems, mit Ausnahme des Systems für Seeleute, und für alle Versicherungsfälle, ausgenommen Arbeitslosigkeit: Instituto Nacional de Seguridad Social, (Staatliche Sozialversicherungsanstalt),

Madrid

2. Für das Sondersystem für Seeleute sowie alle Versicherungsfälle: Instituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid

3. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit, ausgenommen für Seeleute: Instituto Nacional de Empleo (Staatliche Anstalt für Arbeit), Madrid".

9. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer "13. Dänemark - Spanien" erhält folgende Fassung:

"13. DÄNEMARK - SPANIEN

Vereinbarung vom 1. Juli 1990 über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit."

b) In der Nummer "21. DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH"

i) wird in Punkt 1 nach der Angabe "vom 19. April 1977" folgender Satzteil eingefügt:

"in der Fassung des Briefwechsels vom 8. November 1989 und vom 10. Januar 1990";

ii) wird Punkt 1 Buchstabe b) gestrichen:

c) Die Nummer "22. Deutschland - Spanien" erhält folgende Fassung:

"22. DEUTSCHLAND - SPANIEN

Vereinbarung vom 25. Juni 1990 über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit".

d) In der Nummer "27. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG" wird folgender Buchstabe e) angefügt:

"e) Vereinbarung vom 25. Januar 1990 über die Durchführung der Artikel 20 und 22 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung".

10. Anhang 8 erhält folgende Fassung:

"ANHANG 8

GEWÄHRUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN

(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung gilt:

A. Arbeitnehmer und Selbständige:

a) Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Belgien und Deutschland,

- Belgien und Spanien,

- Belgien und Frankreich,

- Belgien und Griechenland,

- Belgien und Irland,

- Belgien und Luxemburg,

- Belgien und Portugal,

- Belgien und dem Vereinigten Königreich,

- Deutschland und Spanien,

- Deutschland und Frankreich,

- Deutschland und Griechenland,

- Deutschland und Irland,

- Deutschland und Luxemburg,

- Deutschland und Portugal,

- Deutschland und dem Vereinigten Königreich,

- Frankreich und Luxemburg,

- Portugal und Frankreich,

- Portugal und Irland,

- Portugal und Luxemburg,

- Portugal und dem Vereinigten Königreich.

b) Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Danemärk und Deutschland,

- den Niederlanden und Dänemark, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Portugal.

B. Selbständige

Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Belgien und den Niederlanden.

C. Arbeitnehmer

Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Belgien und den Niederlanden."

11. Anhang 9 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt D erhält folgende Fassung:

"D. SPANIEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen des Staatlichen Spanischen Gesundheitssystems berechnet."

b) In Abschnitt "E. FRANKREICH" wird Absatz 2 gestrichen.

12. Anhang 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK" wird die Nummer 3 wie folgt geändert:

nach den Worten "der Verordnung" wird folgende Angabe angefügt:

"und des Artikels 10b der Durchführungsverordnung".

b) Abschnitt D erhält folgende Fassung:

"D. SPANIEN

1. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 (ausgenommen die Sondervereinbarung mit dem Instituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine) für Seeleute), des Artikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3, des Artikels 11 Absatz 1 und der Artikel 11a, 12a und 109 der Durchführungsverordnung: Tesoreria General de la Seguridad Social (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit)

2. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 (ausgenommen die Regelungen für Seeleute und für Leistungen bei Arbeitslosigkeit), des Artikels 110 und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Instituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Madrid

3. Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, ausgenommen die Regelungen für Seeleute: Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social (Provinzialdirektionen der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt)

4. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 (Sondervereinbarung für Seeleute), des Artikels 38 Absatz 1 (hinsichtlich der Seeleute), des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2, des Artikels 85 Absatz 2, des Artikels 86 Absatz 2 und des Artikels 102 Absatz 2 (ausgenommen Leistungen bei Arbeitslosigkeit) der Durchführungsverordnung: Direcciones Provinciales del Instituto Social de la Marina (Provinzialdirektionen der Sozialanstalt der Marine)

5. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2, sofern es sich um Leistungen bei Arbeitslosigkeit handelt: Instituto Nacional de Empleo (Staatliche Anstalt für Arbeit), Madrid

6. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, ausgenommen für Seeleute: Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de Empleo (Provinzialdirektionen der staatlichen Anstalt für Arbeit)"

c) In Abschnitt "I. LUXEMBURG" erhält Nummer 4 folgende Fassung:

"4. Bei Anwendung der Artikel 10b und 12a der Durchführungsverordnung:

Centre commun de la sécurité sociale, (Gemeinsame Zentralstelle für die soziale Sicherheit), Luxemburg".

d) In Abschnitt "J. NIEDERLANDE" wird Nummer 1 wie folgt geändert:

Nach der Angabe "des Artikels 6 Absatz 1" wird die folgende Angabe hinzugefügt:

"und des Artikels 10b."

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgt.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) und Nummer 2 Buchstaben a), b), c), d) und e) sowie Artikel 2 Nummern 5 und 6 gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h) gilt mit Wirkung vom 16. November 1989.

(4) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a) gilt mit Wirkung vom 2. April 1990.

(5) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b) Ziffer ii) gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1989.

(6) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b) Ziffer iv) und Buchstabe c) gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1982.

(7) Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a) gelten mit Wirkung vom 15. Januar 1986.

(8) Artikel 2 Nummer 12 Buchstaben a), c) und d) gilt ab 29. Juli 1991.

(9) Artikel 2 Nummer 2 gilt für alle bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch laufenden oder nicht abgerechneten Erstattungsanträge, sofern der Betreffende damit einverstanden ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. April 1992.

Im Namen des Ratesder PräsidentJosé da SILVA PENEDA

(1) ABl. Nr. C 219 vom 22. 8. 1991, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 270 vom 28. 10. 1991, S. 174.

(3) ABl. Nr. C 49 vom 24. 2. 1992, S. 67.

(4) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2. Diese Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

(5) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1. Diese Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

(6) Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs 1988, S. 2805.

(7) ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1.

Top